Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 II 401 KI-generiert

Jurisdiction Over Post-Divorce Property Claims Referred to Separate Proceedings

Geschäftsnummer BGE 111 II 401
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Jurisdiction Over Post-Divorce Property Claims Referred to Separate Proceedings A divorced wife, previously under the regime of separation of property, sued her former husband before the ordinary court for a financial claim arising from their marital property settlement, which the divorce decree had previously referred to a separate proceeding. The Federal Supreme Court ruled that even when the settlement of marital property relations is referred to a separate proceeding ("ad separatum"), the competent forum for these claims is fundamentally the **divorce judge** (Familienrichter) and not the ordinary judge for claims, as the claims—which involved the validity of their marital contract and issues related to business activities during their marriage—were intrinsically connected to the marital community, even under the regime of separation of property. Therefore, the ordinary court lacked subject matter jurisdiction under Article 144 ZGB (now repealed, referring to old Civil Code), and the defendant’s failure to immediately challenge jurisdiction did not establish it, leading the Supreme Court to overturn the lower court's decision and dismiss the claim for lack of jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 144 und 154 ZBG. Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die güterrechtliche Auseinandersetzung. Auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verwiesen wird, so ist zu ihrer Beurteilung in der Regel der Scheidungsrichter und nicht etwa der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig. Dessen Zuständigkeit käme höchstens für Forderungen in Betracht, die gar keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben. Dieser Grundsatz gilt auch für Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten.

Schlagwörter

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Scheidungsverfahren Gütertrennung sachliche Unzuständigkeit Schadenregulierung konnexe Verfahren Gültigkeit der Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 89 I 313
144 ZGB ist daher, selbst wenn der Scheidungsrichter die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verweist, von Amtes wegen zu beachten (BGE 89 I 313 und BGE 85 II 299; BÜHLER/SPÜHLER, N.
BGE 85 II 299
144 ZGB ist daher, selbst wenn der Scheidungsrichter die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verweist, von Amtes wegen zu beachten (BGE 89 I 313 und BGE 85 II 299; BÜHLER/SPÜHLER, N.
BGE 108 II 381
Jurisdiction Over Matrimonial Property Claim During Divorce Proceedings
BGE 98 II 344
BGE 95 II 67
aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass bei einer zulässigen Verweisung der güterrechtlichen Ansprüche ad separatum ein Alternativgerichtsstand bei dem im ordentlichen Verfahren für Forderungsklagen zuständigen Richter gegeben sein könne (BGE 95 II 67 mit Hinweisen und 77 II 22).
BGE 109 Ia 53
Divorce Jurisdiction Over Pecuniary Claims Under Separation of Goods Regime
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The general rule for imposing court costs on the losing party, applicable because the appeal was allowed.

Art. 144 ZGB

The appeal was allowed, and the case dismissed due to the inadmissibility (lack of jurisdiction) of the lower court, which was deemed a violation of this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (41)

ZK 2015 355 (2015-10-27) · be
Husband v. Wife: Suspension of Conciliation Procedure Regarding Joint Enterprise Assets Pending Divorce Judgment
«…gegenseitigen Beistandspflicht haben (BGer 5A_91/2013 E. 4 mit Hinweis auf BGE 109 Ia 53 E. 2 S. 54 f. und 111 II 401 E. 4c S. 404 f. sowie auf die Urteile 5C.221/2001 vom 20. Februar 2002 E. 3a, in: Praxis 91/2002 Nr. 86 S. 4…»
5A_317/2025 (2025-10-13)
Impleader of a former spouse in debt-release proceedings and exclusive material jurisdiction of the matrimonial court
«…e le bien immobilier en cause, et a rendu une décision dont le résultat est arbitraire, contredite notamment par l'[ATF 111 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
4A_116/2025 (2025-06-03)
«…dites prétentions seraient étrangères au divorce, comme des prétentions découlant d'un dommage extracontractuel ( [ATF 111 II 401](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
C/17217/2023 (2025-04-03) · ge
Spousal Reimbursement for Erroneous Tax Payment Split
«…e de la séparation de biens, lequel ne prévoit pas de biens matrimoniaux et de liquidation des biens (art. 247 CC; ATF [111 II 401](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20401); arrêt du Tribunal fédéral [5A\_182/2018](https…»
C/24604/2017 (2024-05-21) · ge
Marriage Dissolution, Property Liquidation, and Maintenance Dispute Appeal
«…ourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF [111 II 401](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20401) consid. 4b; [109 Ia 53](https://justice.ge.ch/a…»
C1 24 9 (2024-03-06) · vs
Appeal Regarding Movable Property Restitution Claim Inadmissible Due to Divorce Proceedings Jurisdiction
«…té matrimoniale, telles que des prétentions découlant de la responsabilité extracontractuelle (ATF 111 II 401 consid. 4b) ou de la violation des droits de la personnalité (FANKHAUSER/BLEICHENBACHER, in : Fankhauser [édit.], FamKo…»
C1 20 113 (2022-09-23) · vs
Child Support Arrears and Matrimonial Property Liquidation Appeal
«…pourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF 111 II 401 consid. 4b ; 109 Ia 53 consid. 2 ; arrêt 5A_633/2015 du 18 février 2016 consid. 4.1.2 et les références). Elle s'étend…»
C1 20 138 (2022-06-15) · vs
Child Support Recalculation and Spousal Support Arrears Appeal in Divorce Case
«…pourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF 111 II 401 consid. 4b; 109 Ia 53 consid. 2; arrêt 5A_633/2015 du 18 février 2016 consid. 4.1.2 et les références). Elle s'étend ai…»
ML.2020.255 (2020-12-10) · vd
Spousal Support Arrears and Matrimonial Property Liquidation Opposition Appeal
«…pourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF 111 II 401 consid. 4b ; ATF 109 Ia 53 consid. 2 ; TF 5A\_182/2018 du 25 juin 2018 consid. 3.2 ; TF 5A\_633/2015 du 18 février 2016…»
ML.2019.230 (2019-12-16) · vd
Alimony Debt Collection and Set-Off Defense in Payment Order Proceedings
«…pourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF 111 II 401 consid. 4b ; ATF 109 Ia 53 consid. 2 ; TF 5A\_182/2018 du 25 juin 2018 consid. 3.2 ; TF 5A\_633/2015 du 18 février 2016…»
C/9138/2014 (2018-06-26) · ge
Divorce Decree Modification and Suspension Pending Parallel Loan Litigation
«…pourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF 111 II 401 consid. 4b; 109 Ia 53 consid. 2; arrêts du Tribunal fédéral 5A_91/2013 du 14 juin 2013 consid. 4 et 6.2; 5C.221/2001 du…»
5A_182/2018 (2018-06-25)
«…ourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte ( ATF 111 II 401 consid. 4b; 109 Ia 53 consid. 2; arrêt 5A_633/2015 du 18 février 2016 consid. 4.1.2 et les références). Elle s'étend…»
C/9138/2014 (2018-03-21) · ge
Divorce Judgment Scope and Lis Pendens in Property Division Appeal
«…ourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF [111 II 401](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20401) consid. 4b; [109 Ia 53](https://justice.ge.ch/a…»
C/3796/2016 (2018-01-09) · ge
Jurisdiction Over Financial Claims in Divorce Proceedings
«…ourvu qu'elles soient en rapport avec l'union conjugale et avec l'obligation d'assistance mutuelle qui en résulte (ATF [111 II 401](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20401) consid. 4b; [109 Ia 53](https://justice.ge.ch/a…»
LC170038 (2017-12-22) · zh
Failure to Meet Formal Briefing Requirements in Divorce Appeal
«…zess zu bereinigen (BGer 5A_329/2008 vom 6. August 2008, E. 3.2.1; BGer 5A_633/2015 vom 18. Februar 2016, E. 4.1.2; BGE 111 II 401, E. 4c; BGE 109 Ia 53; vgl. auch BK ZGB-Hausheer/Reusser/Geiser, Art. 205 N 10; KUKO ZGB-Jakob/Picht, Art. 205 N 6; Bur…»

Volltext

Urteilskopf

111 II 401

80. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1985 i.S. X. gegen Z. (Berufung)

Regeste

Art. 144 und 154 ZBG. Zuständigkeit des Scheidungsrichters für die güterrechtliche Auseinandersetzung.

Auch wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verwiesen wird, so ist zu ihrer Beurteilung in der Regel der Scheidungsrichter und nicht etwa der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig. Dessen Zuständigkeit käme höchstens für Forderungen in Betracht, die gar keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben.

Dieser Grundsatz gilt auch für Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten.

Sachverhalt ab Seite 401

BGE 111 II 401 S. 401

X. und Z. heirateten im Jahre 1956 und lebten während der Dauer ihrer Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung. Die Ehefrau war Inhaberin einer Reihe von Geschäften, in denen der Ehemann als Angestellter mitarbeitete. Seit dem 1. Juli 1970

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lebten die Ehegatten getrennt. Im Jahre 1972 versuchten sie, ihre gegenseitigen Ansprüche aus ihrer privaten und geschäftlichen Tätigkeit zu ermitteln. In der Folge teilten sie die Geschäfte unter sich auf, kamen aber im übrigen zu keiner Einigung.

Gestützt auf die Klage der Ehefrau sprach der Pretore della Giurisdizione di Lugano-Città am 20. Dezember 1976 die Scheidung der Ehe aus und verwies die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien ad separatum.

Am 5. Oktober 1982 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Oberlandquart eine Klage anhängig mit dem Begehren, ihr geschiedener Ehemann sei zu verpflichten, ihr aus Güterrecht Fr. 118'993.60 zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. Januar 1971 zu bezahlen. Das Bezirksgericht hiess die Klage am 1. September 1983 teilweise gut und verpflichtete den Beklagten zur Bezahlung von Fr. 99'330.15 nebst Zins zu 5% ab 21. Dezember 1981 an die Klägerin.

Eine Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht von Graubünden am 19. November 1984 ab.

Der Beklagte erhebt Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und auf die Klage nicht einzutreten.

Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt das angefochtene Urteil auf und tritt auf die Klage nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Seinen Antrag, es sei auf die Klage nicht einzutreten, begründet der Beklagte damit, dass für die Beurteilung der Klage der Scheidungsrichter und nicht der Richter am Wohnsitz des Beklagten zuständig gewesen wäre. Da das Scheidungsurteil vom 20. Dezember 1976 die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum verwiesen habe, sei diese im Sinne eines Nachverfahrens zur Ergänzung des Scheidungsurteils gemäss der Rechtsprechung zu Art. 154 ZGB vom Scheidungsrichter durchzuführen.

Das Kantonsgericht ging zunächst vom bundesrechtlichen Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils aus, der verlange, dass über die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsurteil entschieden werde. Ausnahmsweise könne diese jedoch ad separatum verwiesen werden, wenn z.B. der Scheidungspunkt und die übrigen Folgen der Scheidung spruchreif seien, die güterrechtliche Auseinandersetzung aber ein langwieriges Verfahren und damit

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eine ungebührliche Verzögerung der Prozesserledigung erwarten lasse (BÜHLER/SPÜHLER, N. 77 der Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Verweise der Scheidungsrichter die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes in ein gesondertes Verfahren und bestehe keine Gefahr, dass nicht aufeinander abgestimmte oder sogar widersprüchliche Urteile erlassen werden, könne dieses Nachverfahren auch bei dem für Forderungsklagen zuständigen Richter statt beim Scheidungsrichter anhängig gemacht werden. Im vorliegenden Fall habe der Scheidungsrichter die vermögensrechtliche Auseinandersetzung der Parteien als Ganzes ad separatum verwiesen. Da keinerlei Gefahr bestehe, dass ein heutiges Urteil mit dem früheren in Widerspruch geraten könnte, sei nicht einzusehen, weshalb die Klägerin ihre Ansprüche nicht bei dem für Forderungsklagen zuständigen Richter am Wohnsitz des Beklagten hätte anhängig machen dürfen. Im übrigen habe sich der Beklagte auf die vorliegende Klage eingelassen, habe er doch in den Rechtsschriften mit keinem Wort die Zuständigkeit des angerufenen Richters bestritten.

a) Soweit das Kantonsgericht der Meinung ist, die Zuständigkeit des angerufenen Richters werde durch die Einlassung des Beklagten auf die Klage begründet, übersieht es, dass die prozessuale Einlassung auf eine Klage, die an einem zwingenden und ausschliesslichen bundesrechtlichen Gerichtsstand anzubringen gewesen wäre, nicht genügen kann, um die bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm zu übergehen (vgl. BÜHLER/SPÜHLER, N. 13 f. zu Art. 144 ZGB). Art. 144 ZGB ist daher, selbst wenn der Scheidungsrichter die vermögensrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes ad separatum verweist, von Amtes wegen zu beachten (BGE 89 I 313 und BGE 85 II 299; BÜHLER/SPÜHLER, N. 15 zu Art. 144 ZGB).

b) Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung, dass für die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch der ordentliche Richter für Forderungsklagen zuständig sein könne, auf BGE 108 II 381 ff. In diesem Urteil wird jedoch in Übereinstimmung mit zahlreichen früheren Entscheiden (BGE 98 II 344 und BGE 95 II 67 mit Hinweisen) nur festgehalten, dass über alle güterrechtlichen Ansprüche entweder im Scheidungsurteil selber oder dann allenfalls in einem beim Scheidungsrichter anzuhebenden Nachverfahren entschieden werden müsse, falls nicht die güterrechtliche Auseinandersetzung als Ganzes in ein gesondertes Verfahren verwiesen werde. Aus diesem mehr beiläufigen Nachsatz kann nun

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aber nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, dass bei einer zulässigen Verweisung der güterrechtlichen Ansprüche ad separatum ein Alternativgerichtsstand bei dem im ordentlichen Verfahren für Forderungsklagen zuständigen Richter gegeben sein könne (BGE 95 II 67 mit Hinweisen und 77 II 22). Dies käme höchstens für die - wohl sehr seltenen - Fälle in Betracht, wo nur Forderungen streitig sind, die keinen Bezug zur ehelichen Gemeinschaft haben (z.B. Ansprüche aus ausservertraglicher Schädigung). Das trifft aber im vorliegenden Fall keineswegs zu, ist doch nicht nur umstritten, ob der Klägerin überhaupt noch vermögensrechtliche Ansprüche gegen den früheren Ehemann zustehen, sondern es geht auch um die Gültigkeit des von den Parteien abgeschlossenen Ehevertrags und den Rechtsgrund der eingeklagten Forderung. Diese Fragen lassen sich nicht losgelöst von der früheren ehelichen Gemeinschaft der Parteien beantworten. Der Scheidungsrichter hätte sie daher kaum ad separatum verweisen dürfen. Zu ihrer Beurteilung kann auf jeden Fall nicht der ordentliche, sondern nur der Scheidungsrichter zuständig sein (BÜHLER/SPÜHLER, N. 85 zu den Vorbemerkungen zu Art. 149-157 ZGB). Die Vorinstanz geht denn auch richtigerweise davon aus, dass es sich vorliegend um ein Nachverfahren zum Scheidungsprozess handle. Für ein solches hätte sie aber nicht den ordentlichen Richter für gewöhnliche Forderungsklagen als zuständig erklären dürfen.

c) In BGE 109 Ia 53 ff. hat das Bundesgericht diese Grundsätze ausdrücklich bestätigt für den Fall, dass zwischen Ehegatten, die unter dem Güterstand der Gütertrennung leben, anlässlich der Scheidung Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur entstehen. Es wurde dabei zwar in erster Linie festgehalten, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten, zu denen die Gütertrennung Anlass gibt, im Scheidungsprozess selber zu bereinigen seien, womit indirekt auch gegen eine Verweisung in ein gesondertes Verfahren Stellung genommen wurde. Zugleich brachte das Bundesgericht aber klar zum Ausdruck, dass auch Ansprüche des einen Ehegatten aus einer Tätigkeit, die zur Erhaltung oder Vermehrung des Vermögens des andern Gatten diente, eng mit der Ehe zusammenhängen und in der ehelichen Beistandspflicht wurzeln. Auch im vorliegenden Fall geht es nicht einfach um irgendwelche Forderungen, die zur ehelichen Gemeinschaft keinen Bezug haben, sondern um die vermögensrechtlichen Ansprüche der Parteien aus dem Ehevertrag, wobei ihre Beziehungen im Zusammenhang mit den fünf von ihnen geführten Geschäften eine wesentliche Rolle spielen. Zudem ist die

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Frage zu klären, ob im Hinblick auf die eheliche Gemeinschaft und die sich daraus ergebende gegenseitige Beistandspflicht trotz des Ehevertrags und des Anstellungsverhältnisses des Ehemannes allenfalls auf eine einfache Gesellschaft zwischen den Gatten hätte geschlossen werden müssen. Alle diese Fragen sind aber vom Scheidungsrichter zu beurteilen.

Das Kantonsgericht hat die dargelegten Grundsätze missachtet und Art. 144 ZGB verletzt, indem es das Urteil des Bezirksgerichts Oberlandquart bestätigt hat. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben, und auf die Klage ist wegen Unzuständigkeit des angerufenen Richters nicht einzutreten. Bei diesem Ergebnis brauchen die weiteren vom Beklagten in der Berufungsschrift erhobenen Rügen nicht mehr geprüft zu werden.