Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 II 398 KI-generiert

Unzulässige Berufung

Geschäftsnummer BGE 111 II 398
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Inadmissibility of Appeal and Constitutional Complaint Due to Unchallenged Independent Ground for Dismissal The case involved a joint appeal and constitutional complaint against a regional court decision dismissing a claim, which the regional court based on two independent grounds. The Supreme Court decided to evaluate both the appeal and the constitutional complaint simultaneously, as their grounds largely overlapped, instead of treating the appeal’s admissibility first. Crucially, the court found the appeal inadmissible because the appellants only challenged the first of the regional court's two independent grounds for dismissal, arguing violations of the right to be heard and arbitrary assessment of evidence (Art. 8 CC and procedural violations). The court noted that Art. 8 CC does not prescribe how evidence must be weighed and that the court had not overlooked, but merely disagreed with, the preferred interpretation of expert witness testimony. Since the appellants failed to challenge the second, independent ground of the dismissal with either of their legal remedies, that second ground remained valid, rendering the appeal and the constitutional complaint purely academic disputes over non-operative reasoning, thus making them inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Unzulässige Berufung. 1. Art. 57 Abs. 5 OG. Umstände, die es rechtfertigen, über die Zulässigkeit einer Berufung und einer staatsrechtlichen Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (E. 1). 2. Art. 55 Abs. 1 und 90 Abs. 1 OG. Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit Berufung und die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2b).

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Zulässige Gründe willkürliche Beweiswürdigung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 Abs. 5 OG
Art. 57 Abs. 5 OG. Umstände, die es rechtfertigen, über die Zulässigkeit einer Berufung und einer staatsrechtlichen Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (E. 1).
Art. 8 ZGB
Berufung, auch wenn in diesem Rechtsmittel von Verletzung des Art. 8 ZGB und von offensichtlichen Versehen, in jenem dagegen von willkürlicher Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Rede ist.
Art. 55 Abs. 1 lit. d OG
8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art.
Art. 4 BV
d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art. 4 BV kritisiert und durch die "prozessentscheidenden Aussagen" des W.
Art. 63 Abs. 2 OG
Wird ein solches Urteil in tatsächlicher Hinsicht mit Rügen angefochten, die über die Ausnahmen des Art. 63 Abs. 2 OG hinausgehen, so hat der Berufungskläger dagegen auch staatsrechtliche Beschwerde einzureichen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 II 279
Damit verkennen die Berufungskläger, dass diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 102 II 279 mit Hinweisen).
BGE 103 II 159
so hat der Berufungskläger beide anzufechten, wenn er das Urteil zu Fall bringen will; andernfalls läuft die Berufung auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten und daher die Berufung zum vornherein unzulässig machen (BGE 103 II 159 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (104)

4A_494/2020 (2022-06-24)
«…Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit b BGG ; Urteile des Bundesger…»
4A_241/2021 (2022-04-29)
«…sonst auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit b BGG ; Urtei…»
5A_187/2021 (2022-03-16)
«…Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b; 121 IV 94 E. 1b; NICOLAS VON WERDT, Begründungsanforderungen beim Rechtsmittel an das Bundesgericht, in: Der…»
4A_23/2018 (2019-02-08)
«…er Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht: BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; Urteil des Bundesgerichts 4A_208/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 5.2 mit Hinweisen)…»
4A_232/2016 (2016-09-12)
«…Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis). 3. Den dargelegten Begründungsanforderungen genügt die Beschwe…»
4G_1/2016 (2016-03-11)
«…n dies nicht auf einen blossen Streit über Entscheidgründe hinausläuft, an dem kein Rechtsschutzinteresse besteht ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 4A_223/2012 vom 20. August 2012 E. 2…»
5A_508/2015 (2015-12-16)
«…n Streit um Entscheidungsgründe, da sie für sich allein keine Beschwer bedeuten, ist die Beschwerde nicht gegeben ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 399/400; NICOLAS VON WERDT, Die Beschwerde in Zivilsachen. Ein Handbuch für Beschwerdeführer und Beschwerdege…»
HC.2015.109 (2015-01-30) · vd
Appeal Regarding Moot Evacuation Relief and Costs
«…4 ad art. 59 CPC ; Poudret/Haldy/Tappy, Procédure civile vaudoise, 3e éd., Lausanne 2002, n. 4 ad art. 443 CPC-VD ; ATF 111 II 398 c. 2b ; ATF 118 II 108 c. 2c ; TF 5C.89/2004 du 25 juin 2004 c. 2.2.1). c) En l'espèce, l’appelant so…»
4A_208/2014 (2014-10-09)
«…soweit auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit.…»
4A_212/2014 (2014-10-09)
«…soweit auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinausläuft, die für sich allein keine Beschwer bedeuten ( BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; 121 IV 94 E. 1b S. 95; je mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit.…»
4A_94/2014 (2014-07-01)
«…ht. Damit läuft die Rüge auf einen blossen Streit um Worte hinaus, an dem kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 111 II 398 E. 2b S. 400; Urteil des Bundes-gerichts 4A_223/2012 vom 20. August 2012 E. 2.4). 3. Die Beschwerdeführer rügen, dem B…»
2C_366/2013 (2013-04-26)
«…osse Überprüfung der Entscheidgründe des angefochtenen Urteils hinaus, was zur Beschwerdeführung nicht berechtigt ( BGE 111 II 398 E. 2 S. 399 f.; Urteil 2C_191/2011 vom 3. März 2011 E. 2.2); insofern erweist sie sich als unzulässig. 2.2 Selbst wen…»
Pron.2013.45 (2013-02-14) · vd
Appeal Inadmissibility for Challenge to Judgment Reasoning Only
«…ad art. 59 CPC; Poudret / Haldy / Tappy, Procédure civile vaudoise, 3e éd., Lausanne 2002, n. 4 ad art. 443 CPC-VD; ATF 111 II 398 c. 2b; ATF 118 II 108 c. 2c; TF 5C.89/2004 du 25 juin 2004, c. 2.2.1), qu'en l'espèce l'appelante ne…»
4A_223/2012 (2012-08-20)
«…auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinauslaufen, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (vgl. BGE 111 II 398 E. 2b S. 400 mit Hinweis). Daran besteht kein Rechtsschutzinteresse ( Art. 76 Abs. 1 lit b BGG ). 3. Auf die Beschwerd…»
HC.2012.498 (2012-08-09) · vd
Appellant v. Media Company (Right of Reply Regarding Diamond Allegations)
«…Il n'y a pas lieu de faire droit à cette demande, les considérants ne bénéficiant pas de l'autorité de chose jugée (ATF 111 II 398 c. 2, JT 1986 I 86). Au demeurant, l'état de fait a été corrigé et complété au regard des pièces au dossier dans le cad…»

Volltext

Urteilskopf

111 II 398

79. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1985 i.S. A. und B. gegen X. (Berufung und staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Unzulässige Berufung.

1. Art. 57 Abs. 5 OG. Umstände, die es rechtfertigen, über die Zulässigkeit einer Berufung und einer staatsrechtlichen Beschwerde gleichzeitig zu entscheiden (E. 1).

2. Art. 55 Abs. 1 und 90 Abs. 1 OG. Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, so müssen beide angefochten werden, gegebenenfalls die eine mit Berufung und die andere mit staatsrechtlicher Beschwerde (E. 2b).

Erwägungen ab Seite 398

BGE 111 II 398 S. 398

Aus den Erwägungen:

1. Berufung und Beschwerde richten sich gegen die gleichen Entscheidungsgründe des Obergerichts. Die Rügen der Beschwerde decken sich zudem inhaltlich weitgehend mit solchen in der

BGE 111 II 398 S. 399

Berufung, auch wenn in diesem Rechtsmittel von Verletzung des Art. 8 ZGB und von offensichtlichen Versehen, in jenem dagegen von willkürlicher Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeiten und Verweigerung des rechtlichen Gehörs die Rede ist. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Rechtsmittel gleichzeitig zu beurteilen, statt gemäss Art. 57 Abs. 5 OG über die Beschwerde vorweg zu entscheiden.

2. Das Obergericht hat die Klage mit zwei verschiedenen Begründungen abgewiesen, wobei es zu deren Ergänzung wiederholt auf Feststellungen und Erwägungen des Kantonsgerichts verweist. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit als Teil des angefochtenen mitzuberücksichtigen. Die beiden Begründungen des Obergerichts haben selbständigen Charakter.

b) Berufung und Beschwerde richten sich ausschliesslich gegen die erste Begründung des Obergerichts, wobei im ersten Rechtsmittel die Auffassung der Vorinstanz gestützt auf Art. 8 ZGB und Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, im zweiten hingegen gestützt auf Art. 4 BV kritisiert und durch die "prozessentscheidenden Aussagen" des W. ersetzt wird. Art. 8 ZGB soll dadurch verletzt sein, dass das Obergericht die Zeugenaussagen eines anerkannten Sachverständigen entweder im Widerspruch zu deren Inhalt oder überhaupt nicht gewürdigt habe. Damit verkennen die Berufungskläger, dass diese Bestimmung dem Richter nicht vorschreibt, wie die Beweise zu würdigen sind (BGE 102 II 279 mit Hinweisen). Auch liegen keine "sofort erkennbaren versehentlichen Feststellungen" im Sinne von Art. 55 Abs. 1 lit. d OG vor, welche das Bundesgericht angeblich anhand der Aussagen des sachverständigen Zeugen W. mühelos richtigstellen könnte. Die Vorinstanz hat die Aussagen dieses Zeugen nicht übersehen, sondern gewürdigt, aber nicht in dem von den Berufungsklägern gewünschten Sinn.

Entscheidend ist indes, dass die Berufungskläger die zweite Begründung des Obergerichts weder mit dem einen noch mit dem andern Rechtsmittel anfechten. Beruht ein Urteil wie hier auf verschiedenen Begründungen, die unabhängig voneinander bestehen,

BGE 111 II 398 S. 400

so hat der Berufungskläger beide anzufechten, wenn er das Urteil zu Fall bringen will; andernfalls läuft die Berufung auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten und daher die Berufung zum vornherein unzulässig machen (BGE 103 II 159 E. 3 mit Hinweisen). Wird ein solches Urteil in tatsächlicher Hinsicht mit Rügen angefochten, die über die Ausnahmen des Art. 63 Abs. 2 OG hinausgehen, so hat der Berufungskläger dagegen auch staatsrechtliche Beschwerde einzureichen. Das eine wie das andere Rechtsmittel ist zudem nach den dafür geltenden Vorschriften zu begründen.

Vorliegend bleibt die zweite Begründung des Obergerichts jedenfalls bestehen, weshalb weder auf die Berufung noch auf die staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (siehe auch hiervor S. 397 f.).