Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Begründung einer Berufung. Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, soll die Berufung zulässig sein, jede einzelne Begründung als bundesrechtswidrig anfechten.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Inadmissible Due to Failure to Challenge Independent Ratification Ground A plaintiff appealed a cantonal decision which dismissed a claim on two independent grounds: the plaintiff failed to provide evidence of deceit ("Täuschung") despite allegations under art. 8 CC and art. 28 para. 1 CO, and subsidiarily, the contract was deemed ratified ("Genehmigung") because the plaintiff had disposed of the object of sale by slaughtering the horse. The Federal Supreme Court held that under art. 55 para. 1 lit. c of the Federal Law on the Organisation of the Judiciary (OG), if a cantonal decision rests on multiple independent rationales, the appellant must successfully challenge every single rationale as a violation of federal law for the appeal to be admissible; since the plaintiff failed to challenge the finding of contractual ratification (the subsidiary but independent legal basis for dismissal) as a violation of federal law, the appeal was deemed insufficiently motivated and thus inadmissible regarding the arguments concerning the alleged violation of art. 8 CC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Begründung einer Berufung. Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, soll die Berufung zulässig sein, jede einzelne Begründung als bundesrechtswidrig anfechten.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (81)
Volltext
Urteilskopf
111 II 397
78. Auszug aus dem Beschluss der I. Zivilabteilung vom 5. August 1985 i.S. Frau P. gegen A. (Berufung)
Regeste
Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Begründung einer Berufung.
Beruht der kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, soll die Berufung zulässig sein, jede einzelne Begründung als bundesrechtswidrig anfechten.
Erwägungen ab Seite 397
BGE 111 II 397 S. 397
Aus den Erwägungen:
2. b) Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB - wie übrigens auch von Art. 28 Abs. 1 OR - betrifft die Frage, ob die Klägerin getäuscht worden sei. Die Vorinstanz äusserte sich dazu ausführlich und gelangte zum Schluss, die Klägerin könne sich nicht auf Täuschung berufen, weil sie sich den Beweis dazu "verbaut" habe. Daran anschliessend erklärte sie, bei diesem Ausgang stelle sich die Frage nach der Genehmigung des Vertrages nicht mehr; trotzdem ging sie darauf ein und bejahte die Genehmigung mit der Begründung, die Klägerin habe, obwohl objektiverweise dazu kein Anlass bestanden habe, das Pferd schlachten lassen und damit über den Kaufgegenstand verfügt. Darin liegt eine auf Art. 31 OR abgestützte, subsidiäre, aber selbständige Erwägung des Urteils.
Beruht ein Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, so muss der Berufungskläger, will er die in Art. 55 Abs. 1 lit. c OG umschriebenen Anforderungen an eine Berufung erfüllen,
BGE 111 II 397 S. 398
alle Begründungen anfechten (analog für die staatsrechtliche Beschwerde: BGE 107 Ib 268 E. b mit Hinweisen). Die Klägerin rügt die Annahme des Obergerichts, der Vertrag sei genehmigt worden, nicht als bundesrechtswidrig. Damit bleibt ein entscheidender Grund für die Abweisung von Appellation und Klage unangefochten. Soweit die Klägerin daher eine Verletzung von Art. 8 ZGB behauptet, ist auf die Berufung wegen ungenügender Begründung nicht einzutreten (siehe auch hiernach).