Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 II 39 KI-generiert

Father's Gift Transfer Invalidated by Death Before Notary Submission

Geschäftsnummer BGE 111 II 39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Gift Transfer Invalidated by Death Before Notary Submission A father executed a real estate transfer agreement with his daughter, instructing his notary to register it, but died the day before the notary, unaware of the death, submitted the registration application to the land registry. The court affirmed the rejection of the land registration, ruling that the registration office must refuse the entry if it learns before completion that the transferor died before their representative submitted the application, as his power of attorney generally ceases upon death. Crucially, the court held that Article 37 of the Code of Obligations, which protects the acting representative unaware of the power of attorney's expiry, is inapplicable in land registry proceedings, where Article 965 of the Civil Code requires proof of the right to dispose, which requires the heirs to be entered into the land registry first as successors before the property can be disposed of.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Grundbuchführung. 1. Erfährt der Grundbuchführer vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor dessen Stellvertreter die Grundbuchanmeldung abgegeben hatte, so muss er die Eintragung verweigern (E. 1). 2. Art. 37 OR ist im Verfahren der Grundbucheintragung nicht anwendbar (E. 2).

Schlagwörter

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Eigentumsübertragung Notar Vollmacht Erbenrechte Immobilienvermögen Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 I 274
Die Frage, ob eine über den Tod erteilte Vollmacht im Verfahren der Grundbuchanmeldung zu beachten wäre, muss hier (wie in BGE 97 I 274 f.
BGE 109 II 101
2 ZGB massgebende Ausweis über das Verfügungsrecht kann nur dadurch erbracht werden, dass die Erben des verstorbenen Eigentümers als dessen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden (BGE 109 II 101 E.
BGE 55 I 346
Diese Auffassung liegt denn auch der herrschenden Rechtsprechung und Lehre zugrunde (BGE 55 I 346 Nr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 656 Abs. 2 ZGB

The property law order established by this article precludes the application of Art. 37 OR in dealings with the land registry office.

Art. 965 ZGB

The application of Art. 37 OR is excluded in property registry proceedings based on this article concerning proof of disposition right.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

6B_336/2021 (2021-08-27)
«…32 III 222 für die Gültigkeit der Prozessvollmacht nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit; offengelassen wurde in BGE 111 II 39 E. 1 und 97 I 268 E. 4 der Einsatz von Vollmachten über den Tod hinaus im Grundbuchverkehr). Eine über den Tod hinaus…»
106 2021 10 (2021-06-07) · fr
Appeal Regarding Validity of Real Estate Sale Authorization for Incapacitated Person After Death
«…déposée au registre foncier par le représentant, le propriétaire est décédé, l’office doit rejeter la réquisition (ATF 111 II 39; STEINAUER, Les droits réels, Tome I, 6e éd. 2019, p. 291 n. 963). Le décès du vendeur ou de l'acheteur avant le dépôt…»
BGE 147 IV 465
«…132 III 222 für die Gültigkeit der Prozessvollmacht nach Eintritt der Handlungsunfähigkeit; offengelassen wurde in BGE 111 II 39 E. 1 und BGE 97 I 268 E. 4 der Einsatz von Vollmachten über den Tod hinaus im Grundbuchverkehr). Eine über den Tod hina…»
CC.2004.122 (2010-12-23) · ne
Mortgage Certificate Annulment Rejected Due to Director's Death
«…'inscription, l'article 37 CO n'étant en effet pas applicable dans la procédure d'inscription au registre foncier ([ATF 111 II 39](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=111_II_39); ZBGR 53 p.226; Schupbach ZBGR 71 p.150, N.19). Les demandeurs po…»
Verwaltung ARGVP 1998 1341 (1998-05-19) · ar
Guardianship Scope Overreach and Post-Mortem Curatorship Authority on Property Sale
«…chdem sie selbst als Ei­ gentümer im Grundbuch eingetragen worden sind (Art. 963 Abs. 1, Art. 965 Abs. 1 und 2 ZGB; BGE 111 II 39 ff., BGE 109 II 99 ff.). Einer 65 A. Verwaltungsen…»

Volltext

Urteilskopf

111 II 39

8. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1985 i.S. Lapaire gegen Grundbuchverwalter von Bern und Justizdirektion des Kantons Bern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Grundbuchführung.

1. Erfährt der Grundbuchführer vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der nach dem Grundbuch Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor dessen Stellvertreter die Grundbuchanmeldung abgegeben hatte, so muss er die Eintragung verweigern (E. 1).

2. Art. 37 OR ist im Verfahren der Grundbucheintragung nicht anwendbar (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 39

BGE 111 II 39 S. 39

Am 1. Juni 1983 beurkundete Notar A. Flückiger in Gümligen einen Abtretungsvertrag, mit welchem Werner Hachen seiner Tochter Rosa Lapaire geb. Hachen die Liegenschaft Muri-Grundbuchblatt Nr. 906 auf Rechnung künftiger Erbschaft abtrat. In den Schlussbestimmungen des Vertrags wurde er ermächtigt, den Vertrag zur grundbuchlichen Behandlung anzumelden. Am 6. Juni 1983 meldete der Notar den Vertrag beim Grundbuchamt Bern zur Eintragung in das Grundbuch an, ohne zu wissen, dass Werner Hachen am 5. Juni 1983 gestorben war. Nachdem er davon Kenntnis erhalten hatte, unterrichtete er unverzüglich den Grundbuchverwalter von dieser Tatsache und ersuchte das Grundbuchamt, das Geschäft vorläufig aufzuschieben. In der Folge gelang es dem Notar nicht, die Zustimmung der Miterben von Rosa Lapaire zu deren Eintragung als neue Eigentümerin des betreffenden Grundstücks zu erlangen. Am 9. Dezember 1983 wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung des Abtretungsvertrages zur Eintragung in das Grundbuch ab.

Gegen die Abweisungsverfügung erhob Rosa Lapaire Grundbuchbeschwerde bei der Justizdirektion des Kantons Bern. Sie beantragte, dass der Anmeldung stattgegeben und der Abtretungsvertrag

BGE 111 II 39 S. 40

im Grundbuch eingetragen werde. Mit Entscheid vom 1. November 1984 wies die Justizdirektion die Beschwerde ab.

Rosa Lapaire hat den Entscheid der Justizdirektion mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten. Sie hält in ihrem Antrag daran fest, aufgrund der Anmeldung durch Notar Flückiger als Eigentümerin der in Frage stehenden Parzelle im Grundbuch eingetragen zu werden. Die Justizdirektion und das Grundbuchamt Bern beantragen die Abweisung der Beschwerde, ebenso auch das zur Vernehmlassung aufgeforderte Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. In formeller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Kognition des Grundbuchführers müsse sich im Interesse einer klaren Abgrenzung gegenüber dem Zuständigkeitsbereich des Richters, der auf dem Wege einer Grundbuchberichtigungsklage angerufen werden könne, auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die formellen Erfordernisse einer Grundbuchanmeldung vorhanden seien. Der Grundbuchführer habe seine Kognitionsbefugnis überschritten, indem er dem erst nach Eintreffen der Anmeldung bekanntgewordenen Umstand, dass der bisherige Eigentümer der Liegenschaft gestorben sei, Rechnung getragen habe.

Die Rüge ist nicht begründet. Zwar trifft es zu, dass sich der Grundbuchführer grundsätzlich darauf beschränken kann, anhand der massgebenden Unterlagen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eintragung im Grundbuch erfüllt sind. Erfährt er jedoch vor Beendigung des Eintragungsverfahrens, dass der Verfügungsberechtigte gestorben war, bevor die Grundbuchanmeldung durch dessen Stellvertreter abgegeben wurde, muss er dieser Tatsache Rechnung tragen und die Eintragung verweigern. Mit dem Tod des Verfügungsberechtigten erlischt in der Regel auch die dem Stellvertreter erteilte Vollmacht. Die Frage, ob eine über den Tod erteilte Vollmacht im Verfahren der Grundbuchanmeldung zu beachten wäre, muss hier (wie in BGE 97 I 274 f. E. 4) nicht entschieden werden, da es an einer solchen Abrede fehlt. Beim Tod einer Person handelt es sich im übrigen um ein Ereignis, dessen Nachweis im Verkehr mit dem Grundbuchamt in aller Regel ohne Schwierigkeiten möglich ist. Der in der Beschwerde angestellte Vergleich mit der Frage der Urteilsfähigkeit einer Person ist daher nicht

BGE 111 II 39 S. 41

schlüssig. Die Befürchtung einer Verwischung der Kompetenzen zwischen dem Grundbuchführer und dem Richter ist im übrigen nicht begründet. Die in der Beschwerde aufgeworfene Frage materieller Natur lässt sich im Rahmen der den Grundbuchbehörden eingeräumten Prüfungsbefugnis umfassend abklären. Eine Klage auf Berichtigung des Grundbuches ist aber überall dort überflüssig, wo sich bereits im Verfahren der Grundbuchanmeldung mit genügender Zuverlässigkeit feststellen lässt, dass es an einer Voraussetzung für die Eintragung eines Rechts im Grundbuch fehlt, und die Anmeldung deshalb abgewiesen wird.

2. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde geltend gemacht, nach Art. 37 OR verpflichte das Handeln des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger trotz des Erlöschens der Vollmacht, solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt gewesen sei. Aufgrund dieser Spezialnorm, welche die Tragweite von Art. 35 Abs. 1 OR einschränke, habe der Notar, der als Bevollmächtigter des Eigentümers in Unkenntnis von dessen Tod die Grundbuchanmeldung abgegeben habe, die Erben des Vollmachtgebers wirksam vertreten können.

Art. 37 OR kann jedoch im Verfahren der Grundbucheintragung, wie in der Vernehmlassung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zutreffend ausgeführt wird, keine Anwendung finden. Dies ergibt sich sinngemäss aus Art. 965 ZGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung dürfen grundbuchliche Verfügungen wie insbesondere Eintragungen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Nach Absatz 2 liegt der Ausweis über das Verfügungsrecht im Nachweis, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. Erfährt der Grundbuchführer nach Eingang einer Anmeldung zur Grundbucheintragung, dass der nach Grundbuch Verfügungsberechtigte vor Abgabe der Anmeldung durch seinen Stellvertreter gestorben ist, so weiss er, dass das Grundbuch mit der wirklichen Rechtslage nicht mehr übereinstimmt und dass der Vollmachtinhaber nicht die heute verfügungsberechtigten Personen vertritt. Der nach Art. 965 Abs. 2 ZGB massgebende Ausweis über das Verfügungsrecht kann nur dadurch erbracht werden, dass die Erben des verstorbenen Eigentümers als dessen Rechtsnachfolger im Grundbuch eingetragen werden (BGE 109 II 101 E. 3). Vorher kann im Grundbuch nicht über

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das Grundstück verfügt werden, wie dies Art. 656 Abs. 2 ZGB ausdrücklich vorschreibt. Diese sich aus dem Sachenrecht ergebende Ordnung schliesst die Anwendung von Art. 37 OR im Verkehr mit dem Grundbuchamt aus. Diese Auffassung liegt denn auch der herrschenden Rechtsprechung und Lehre zugrunde (BGE 55 I 346 Nr. 57; Entscheid des Bundesrats vom 20. Mai 1920, in SJZ 17. Jahrg., 1920/1921, S. 236; DESCHENAUX, Le registre foncier, S. 231; HOMBERGER, N. 8, 15 und 18 zu Art. 963 ZGB).