Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 II 326 KI-generiert

Classification of Property as Rural Undertaking Under Peasant Inheritance Law Post-Rezoning

Geschäftsnummer BGE 111 II 326
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Classification of Property as Rural Undertaking Under Peasant Inheritance Law Post-Rezoning The dispute concerns the nature of a property for the purpose of peasant inheritance law (Art. 620 para. 1 Swiss Civil Code), specifically whether it constitutes a "rural undertaking," after the local council rezoned the agricultural land from a construction zone to an agricultural zone during the ongoing proceedings. The Federal Supreme Court affirmed the lower court's decision, holding that the re-zoning has decisive importance under federal spatial planning law (RPG), effectively precluding the use of the property for non-agricultural or building purposes for the foreseeable future, thus supporting its classification as a rural undertaking, regardless of its proximity to the development area or its market value versus yield value. Furthermore, addressing the requirement for the transferee's suitability, the Court concluded that even if the 75-year-old immediate transferee's capacity was limited, the demonstrable professional suitability and training of his 46-year-old son—who was working on the farm and would increasingly take over the operation—fulfilled the requirement of Art. 620 para. 1 SCC in service of the purpose of peasant inheritance law to preserve the farm.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 620 Abs. 1 ZGB; bäuerliches Erbrecht. 1. Bedeutung der Umzonung der umstrittenen Liegenschaft von der Bauzone in die Landwirtschaftszone für die Beurteilung ihres landwirtschaftlichen Charakters (E. 3a/cc, dd). 2. Eignung des Sohnes des Übernehmers für die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3c/bb).

Schlagwörter

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Bodenrecht landwirtschaftliches Grundstück Ländliche Entwicklung Verkehrswert der Liegenschaft Umzonung Einzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 620 Abs. 1 ZGB

This provision concerns the requirements for the suitability of the transferee in connection with farm inheritance law, which was deemed fulfilled by the Tribunal in the analysis of the facts.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)

VPB 88-066 (1988-11-15)
Federal Law on Rural Land (LDFR) Modernization
«…se réduit à la capacité de l'attributaire de trouver un fermier pour l'exploitation (ATF 113 II 140 ss, consid. 6; ATF 111 II 326 ss, consid. 3; ATF 110 II 329 ss, consid. 3; ATF 107 II 30 ss, consid. 1). Si aucune demande d'attribution n'est prése…»
ADM 2024 47 (2024-07-16) · ju
Farmer Denied Preemption Right Due to Age and Lack of Succession Plan
«…F 134 III 586 consid. 3.1.4 = JdT 2009 I p. 276, 281). Tel n’est toutefois pas le cas en l’espèce. A l’ATF 111 II 326 (JdT 1986 p. 616), une entreprise agricole a été attribuée à un candidat de septante-cinq ans, bien que celui-ci…»
1C_32/2023 (2023-09-28)
«…récent, une modification sensible des circonstances au sens de l' art. 21 al. 2 LAT (cf. ATF 128 I 190 consid. 4.4; 111 II 326 consid. 1a/cc; 109 Ia 113 consid. 3; arrêt 1C_147/2020 du 5 octobre 2020 consid. 1.2.2 in SJ 2021 I 153). 3.3. L'in…»
TVR.2021.Nr.7 (2021-12-08) · tg
Property Owner's Reliance on Plan Stability Against Later Special Use Inclusion
«…eit einer bestimmten Nutzung vermag indessen für sich allein nicht eine Änderung nach kurzer Zeit zu rechtfertigen (BGE 111 II 326; BGE 109 Ia 113). Immerhin hat das Bundesgericht eine Richtplanrevision, die neue planerische Ordnungsvorstellungen ver…»
1C_147/2020 (2020-10-05)
«…le des circonstances au sens de l' art. 21 al. 2 LAT , lorsque le plan est récent ( ATF 128 I 190 consid. 4.4 p. 201; 111 II 326 consid. 1a/cc p. 327; 109 Ia 113 consid. 3 p. 114; cf. THIERRY TANQUEREL, Commentaire pratique LAT: planifier l'affe…»
101 2019 127 (2020-05-26) · fr
Appeal Regarding Division of Co-Owned Agricultural Property
«…se des dispositions précitées, étaient âgés de 66 ans, respectivement 75 ans (ATF 134 III 586/JdT 2009 I 276 consid. 3, 111 II 326/JdT 1986 I 616, 107 II 30/JdT 1981 I 229). A l'ATF 107 II 30, il s'agissait de décider à laquelle de deux filles respec…»
C/24731/2013 (2018-04-24) · ge
Estate Division Dispute: Agricultural Asset Valuation and Debt Claims
«…ice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=134%20III%20586) consid. 3, en particulier 3.4 = JdT 2009 I 276, citant ATF [111 II 326](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20326) et [107 II 30](https://justice.ge.ch/apps/decis…»
2C_600/2012 (2012-11-29)
«…alla prassi ( DTF 134 III 586 consid. 3.1.2 e 3.1.3 con riferimenti dottrinali e giurisprudenziali, segnatamente DTF 111 II 326 consid. 3c/bb pag. 328 seg. e 107 II 30 consid. 3b pag. 34 seg.) con la quale la dottrina concorda, al fine di determi…»
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Tenant Succession in Agricultural Land Sale Appeal
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«…en diesem daher die landwirtschaftlichen Gewerbe zu. Dabei stützten sie sich auf die beiden Urteile BGE 107 II 30 und 111 II 326. In BGE 107 II 30 war zu entscheiden, an welche der beiden zweiundsechzig- und sechsundsechzigjährigen Töchter unter…»
BGE 134 III 586
«…esem daher die landwirtschaftlichen Gewerbe zu. Dabei stützten sie sich auf die beiden Urteile BGE 107 II 30 und BGE 111 II 326 . In BGE 107 II 30 war zu entscheiden, an welche der beiden zweiundsechzig- und sechsundsechzigjährigen Töchter unter…»
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1P.535/2001 (2002-04-17)
«…populaire -, ce qui ne constitue pas une modification sensible des circonstances au sens de l' art. 21 al. 2 LAT ( ATF 111 II 326 consid. 1a/cc p. 327; 109 Ia 113 consid. 3 p. 114; cf. Tanquerel, Commentaire de la loi fédérale sur l'aménagement d…»
1P.611/2001 (2002-01-25)
«…nschbarkeit einer bestimmten Nutzung vermag für sich allein nicht eine Änderung nach kurzer Zeit zu rechtfertigen ( BGE 111 II 326 E. 3a/cc; 109 Ia 113 E. 3 S. 115 mit Hinweis). Immerhin hat das Bundesgericht eine Richtplanrevision, die neue plane…»

Volltext

Urteilskopf

111 II 326

64. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 17. Oktober 1985 i.S. N. gegen N. (Berufung)

Regeste

Art. 620 Abs. 1 ZGB; bäuerliches Erbrecht.

1. Bedeutung der Umzonung der umstrittenen Liegenschaft von der Bauzone in die Landwirtschaftszone für die Beurteilung ihres landwirtschaftlichen Charakters (E. 3a/cc, dd).

2. Eignung des Sohnes des Übernehmers für die Bewirtschaftung und spätere Übernahme des landwirtschaftlichen Gewerbes (E. 3c/bb).

Erwägungen ab Seite 326

BGE 111 II 326 S. 326

Aus den Erwägungen:

3. a/cc) Dass die Zuweisung, welche ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück in der Zonenordnung erfährt, ein wesentliches Kriterium zur Beurteilung seiner künftigen Verwendung darstellt, bestreitet dem Grundsatz nach weder die eine noch die andere der Prozessparteien. Sie streiten sich jedoch über die Bedeutung, welche der Tatsache zukommt, dass die Liegenschaft durch Beschluss der Gemeindeversammlung von der Wohnzone in die Landwirtschaftszone ausgezont wurde. Das Obergericht geht davon aus, dass diese Auszonung von entscheidendem Gewicht bei der Beantwortung der Frage sei, ob von einem landwirtschaftlichen Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB gesprochen werden könne.

BGE 111 II 326 S. 327

In der Tat kommt der Änderung der Nutzung durch Planungsmassnahmen grosses Gewicht zu, und zwar ganz besonders, wenn sie unter der Herrschaft des am 1. Januar 1980 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Raumplanung (vom 22. Juni 1979; RPG, SR 700) erfolgte. Dieses Gesetz hat Bund, Kantone und Gemeinden in umfassender Weise zur Raumplanung verpflichtet (Art. 2 RPG) und hiefür verbindliche Grundsätze insbesondere zur Schonung der Landwirtschaft (Art. 3 Abs. 2 RPG) und zur Begrenzung der Ausdehnung des Siedlungsgebietes (Art. 3 Abs. 3 RPG) aufgestellt. Es verlangt eine Ordnung durch Nutzungspläne, welche vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen festzulegen haben (Art. 14 RPG). Die Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG), wogegen die Landwirtschaftszonen Land umfassen, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 RPG). Ungeachtet dessen, dass die Richtpläne, welche die Raumplanung in den Grundzügen festlegen und wegweisend für die Nutzungsplanung sind, in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet werden (Art. 9 Abs. 3 RPG), bleibt die vom Nutzungsplan vorgeschriebene Zoneneinteilung über Jahre hinweg gültig. Die Nutzungspläne können nur überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Hierauf hat das Bundesgericht mit Nachdruck hingewiesen und dabei gesagt, dass selbst eine Zonenplanänderung nach fünf Jahren nicht allein auf eine gewandelte Einstellung zur Überbauung gestützt werden könne, sondern dass hiefür gewichtige Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art gegeben sein müssten (BGE 109 Ia 113 ff., mit Verweis auf ZBl 79/1978, S. 358). ...

Damit steht fest, dass sich an der Zoneneinteilung der Liegenschaft in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach nichts ändern wird. Eine Verwendung des Grundstücks zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken, namentlich als Bauland, erscheint so gut wie ausgeschlossen. Das Land wird im Gegenteil auf unabsehbare Zeit mit einem Überbauungsverbot belegt bleiben, zumal keine Entwicklungen ersichtlich sind, welche Anlass zu einer Änderung des Nutzungsplanes geben könnten. Gewiss wird - eine Zunahme der Bevölkerung und ihrer Bedürfnisse nach mehr Wohnraum vorausgesetzt - die Nachfrage nach Bauland anhalten, was dereinst

BGE 111 II 326 S. 328

einer Ausdehnung der Bauzone rufen könnte. Mit der Auszonung in die Landwirtschaftszone wurde aber gerade die umstrittene Liegenschaft dieser Entwicklung entzogen. Selbst die Kläger behaupten nicht, dass in absehbarer Zeit mit einem Nachfragedruck nach weiterem Bauland in der Gemeinde dergestalt zu rechnen ist, dass von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse gesprochen werden müsste, welche eine Anpassung des Nutzungsplanes im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG rechtfertigte. Im übrigen haben die kantonalen Instanzen für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die bauliche Entwicklung der Gemeinde eindeutig in Richtung West und nicht nach Osten, somit vom umstrittenen Grundstück weg, verläuft.

dd) Bei dieser Sachlage ist es von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Instanzen dem Umstand, dass die Liegenschaft in die Landwirtschaftszone ausgezont wurde, die entscheidende Bedeutung bei der Beantwortung der Frage, ob es sich um ein landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 ZGB handle, beigemessen haben. Damit ist der Hinweis der Kläger auf das Verhältnis zwischen Ertrags- und Verkehrswert vorweg unbeachtlich. Dass bei einer an das dicht überbaute Siedlungsgebiet angrenzenden Liegenschaft - wie die Kläger weiter ausführen - eine Groberschliessung besteht, ist eine dem Raumplanungsrecht bekannte Tatsache; sie ist aber für den Entscheid im vorliegenden Fall ebenso unerheblich wie die Frage, welcher weiterer Massnahmen der Feinerschliessung es noch bedarf, damit eine Überbauung im Einklang mit den bestehenden Vorschriften über die Quartierplanung möglich wird. Dass selbst im Falle einer späteren Einzonung der Liegenschaft in die Bauzone hiefür noch Jahre erforderlich wären, zumal nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz in dieser Hinsicht noch keinerlei Vorbereitungen getroffen worden sind, bedarf keiner weiteren Begründung. Der von den Klägern ins Feld geführte Umstand schliesslich, dass die Auszonung des umstrittenen Grundstücks in die Landwirtschaftszone während des hängigen Rechtsstreites erfolgte, worin die Kläger eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands erblicken, würde - sofern das Argument überhaupt tauglich wäre - das kantonale Prozessrecht berühren, dessen Anwendung vom Bundesgericht nicht überprüft wird (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG e contrario).

c/bb) Im übrigen hatte das Obergericht gute Gründe, nicht allzu hohe Anforderungen an die Eignung des Beklagten zu stellen.

BGE 111 II 326 S. 329

Dieser bewirbt sich als einziger um die Übernahme der Liegenschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung. Seine Eignung muss deshalb nicht verglichen werden mit jener eines anderen, allenfalls besser qualifizierten Bewerbers, was Anlass zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den in fachlicher Hinsicht gegen den Beklagten erhobenen Einwendungen hätte sein können. Dazu kommt, dass der Beklagte heute 75 Jahre alt ist. Ungeachtet seines derzeitigen Gesundheitszustandes wird er deshalb in absehbarer Zukunft nur noch leichtere Verrichtungen auf dem landwirtschaftlichen Gut ausüben können, während die Hauptlast der Arbeit von seinem heute 46jährigen Sohn zu tragen sein wird.

Dieser Sohn hat 1957/58 einen landwirtschaftlichen Kurs besucht und mit Erfolg abgeschlossen. Er hat seither stets in der Landwirtschaft gearbeitet, so auch auf dem Hof des Beklagten. In zunehmendem Masse wird die Betriebsführung auf ihn übergehen; und es spricht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass das landwirtschaftliche Gewerbe bis in eine ferne Zukunft von ihm betrieben werden wird. Streng genommen ist zwar hier die Eignung des beklagten Vaters zur ungeteilten Übernahme des Grundstücks zu beurteilen. Doch wäre es widersinnig und liefe geradezu dem Zweck des bäuerlichen Erbrechts (vgl. dazu BGE 110 II 331 mit Hinweisen auf Judikatur und Literatur) zuwider, wenn unverhältnismässige Anforderungen an die Eignung des unmittelbaren Übernehmers gestellt würden und gleichzeitig die reale Möglichkeit, dass dessen bereits auf dem landwirtschaftlichen Gut tätiger Sohn dieses in absehbarer Zeit zur Bewirtschaftung auf eigene Rechnung übernimmt, ignoriert würde (vgl. auch BGE 107 II 34 ff. E. 3). Bei richtiger Betrachtungsweise kommt es deshalb in diesem besonderen Fall mehr auf die persönliche Eignung des Sohnes zur Weiterführung des landwirtschaftlichen Gewerbes als auf jene des Beklagten an. Der Sohn steht in den besten Jahren und erscheint, wie dargelegt, aufgrund seiner Ausbildung und seiner bisherigen Tätigkeit als Landwirt für die Weiterführung des bäuerlichen Gewerbes geeignet. Insoweit ist die von Art. 620 ZGB Abs. 1 geforderte Voraussetzung der Eignung des Übernehmers als erfüllt zu betrachten.