Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 II 127 KI-generiert

Father's Appeal Against Denial of Reinstatement of Authority Over Adult Son Inadmissible

Geschäftsnummer BGE 111 II 127
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father's Appeal Against Denial of Reinstatement of Authority Over Adult Son Inadmissible A father sought the reinstatement of parental authority over his adult son, who was under guardianship following the earlier removal of parental authority, based on Article 385 Section 3 of the Swiss Civil Code (ZGB). After administrative remedies failed, and despite a misleading instruction that appeal was possible, the court determined that an appeal (Berufung) to the Federal Supreme Court was inadmissible under Article 44 lit. d of the Federal Judicature Act (OG) because this provision only explicitly refers to the restoration of parental authority over minor children (Art. 311 and 313 ZGB). The court reasoned that cases involving adult children under Art. 385 ZGB—which concern discretionary considerations of whether extended parental authority or guardianship better serves the incapacitated person—have a different legal character, lower need for judicial protection, and lower justiciability compared to the compulsory protective measures concerning minors, thus precluding the extension of the appeal grounds to this specific situation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 44 lit. d OG; Art. 385 Abs. 3 ZGB. Gegen den Entscheid betreffend die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist die Berufung nicht zulässig.

Schlagwörter

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elterliche Gewalt Erwachsenenschutz Vormundschaft minderjährige Kinder Verwaltungsbehörde elterlicher Konflikt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 II 302
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 385 Abs. 3 ZGB

This provision defines the specific substantive issue (reinstatement of parental authority over an adult child) whose appealability under Art. 44 lit. d OG was denied.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

Arr.t.2015.49 (2015-01-21) · vd
Cantonal Court Remands Curatorship Level Determination Due to Insufficient Current Documentation
«…l'extension de l'autorité parentale ou de la désignation d'un tuteur, servait le mieux les intérêts de l'interdit (ATF 111 II 127, JT 1989 I 130) ; il n'en demeure pas moins que, dans la mesure où les parents étaient aptes à remplir la mission, l'au…»
Arr.t.2011.1262 (2011-10-06) · vd
In Re: Extension of Parental Authority Over Incapacitated Adult Due to Parental Debt and Conflict of Interest
«…de l'extension de l'autorité parentale ou de la désignation d'un tuteur, sert le mieux les intérêts de l'interdit (ATF 111 II 127, JT 1989 I 130). Selon l’art. 367 aI. 1 CC, le tuteur prend soin de la personne et administre les bie…»
Arr.t.2010.483 (2010-02-09) · vd
In Re: Extended Parental Authority Over Autistic Adult
«…de l'extension de l'autorité parentale ou de la désignation d'un tuteur, sert le mieux les intérêts de l'interdit (ATF 111 II 127, JT 1989 I 130). En l'espèce, il ressort du certificat médical établi le 9 octobre 2008…»
C/18840/2002 (2009-04-22) · ge
Mother's Appeal for Guardianship Over Adult Son Denied Due to Conflict and Risk to Protected Person's Stability
«…de l'extension de l'autorité parentale ou de la désignation d'un tuteur, sert le mieux les intérêts de l'interdit (ATF [111 II 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=111%20II%20127), JdT 1989 I 130, not. p. 132 et les références)…»
5P.165/2003 (2003-08-08)
«…J. Il l'est également au regard de l' art. 84 al. 2 OJ , le recours en réforme n'étant en l'occurrence pas ouvert ( ATF 111 II 127 ss; Markus Julmy, Die elterliche Gewalt über Entmündigte, thèse Fribourg 1991, p. 65 s.). 2. Invoquant le droit d'être…»
5C.16/2001 (2001-02-05)
«…ntaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, Bern 1990, N 2.5 und 2.5.3 zu Art. 44 OG ; vgl. auch BGE 111 II 127 ). Weil hier nicht die Errichtung oder die Beendigung einer Beistandschaft umstritten ist, sondern einzig und allein da…»
5P.51/2000 (2000-02-21)
«…2000 mitgeteilt worden ist, kann die Eingabe deshalb von vornherein nicht als solche entgegengenommen werden (dazu BGE 111 II 127 S. 129 am Schluss). Über die mithin als Berufung zu behandelnde Eingabe wird gesondert zu befinden sein. 2.- a) Das Ob…»

Volltext

Urteilskopf

111 II 127

28. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. September 1985 i.S. F. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürich (Berufung)

Regeste

Art. 44 lit. d OG; Art. 385 Abs. 3 ZGB.

Gegen den Entscheid betreffend die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist die Berufung nicht zulässig.

Sachverhalt ab Seite 127

BGE 111 II 127 S. 127

Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde La Chaux-de-Fonds vom 15. März 1966 wurde den Eheleuten F. die elterliche Gewalt über ihre Kinder L., geboren 1954, und R., geboren 1955, entzogen und für die Kinder eine Vormundschaft errichtet. Die Vormundschaftsbehörde Rüti/ZH übernahm mit Beschluss vom 10. Januar 1983 die nunmehr nach Art. 369 ZGB weiterbestehende Vormundschaft über R. F. zur Weiterführung. Mit Schreiben vom 20. August 1984 stellte der Vater H. F. bei der Vormundschaftsbehörde Rüti das Gesuch, die Vormundschaft über seinen Sohn R. sei aufzuheben und dieser im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB unter seine elterliche Gewalt zu stellen. Die Vormundschaftsbehörde wies dieses Gesuch mit Beschluss vom 6. September 1984 ab. Dieser Beschluss wurde auf Beschwerde des Gesuchstellers hin zunächst vom Bezirksrat Uster und sodann mit Verfügung vom 31. Juli 1985 von der Direktion der Justiz des Kantons Zürich bestätigt. Gegen diese Verfügung hat H. F. die Berufung an das

BGE 111 II 127 S. 128

Bundesgericht erklärt. Die Justizdirektion beantragt, die Berufung abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Gemäss der Rechtsmittelbelehrung der Justizdirektion ist gegen die angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 44 lit. d OG die Berufung an das Bundesgericht zulässig. Es geht hier jedoch nicht um die Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über ein unmündiges Kind im Sinne von Art. 313 Abs. 2 ZGB, auf welche Bestimmung in Art. 44 lit. d OG verwiesen wird. Der Berufungskläger verlangt vielmehr die Übertragung der elterlichen Gewalt über seinen unter Vormundschaft stehenden mündigen Sohn gestützt auf Art. 385 Abs. 3 ZGB. Es ist daher ungeachtet der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu prüfen, ob auch in einem solchen Fall gestützt auf Art. 44 lit. d OG die Berufung an das Bundesgericht zulässig sei.

Art. 44 lit. d OG nennt bei der Umschreibung der Berufungsgründe der Entziehung und Wiederherstellung der elterlichen Gewalt nur die Art. 311 und 313 ZGB. Dies entspricht der vor der Revision des Kindesrechts geltenden Fassung, in welcher die durch diese beiden Bestimmungen ersetzten Art. 285 und 287 ZGB angegeben worden waren. Schon der Gesetzeswortlaut spricht somit dafür, dass eine Berufung im Falle des Art. 385 Abs. 3 ZGB nicht zulässig sein soll. Diese sich aus dem Gesetzestext ergebende Lösung wird durch den unterschiedlichen Charakter der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über unmündige Kinder im Sinne von Art. 313 ZGB und jener über mündige Kinder im Sinne von Art. 385 Abs. 3 ZGB bestätigt. Bei der ersten handelt es sich um die Aufhebung einer Kindesschutzmassnahme, die ihrerseits nur unter den strengen Voraussetzungen des Art. 311 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB angeordnet werden darf; es ist im Rahmen von Art. 313 Abs. 2 ZGB somit zu prüfen, ob die Gründe für den Gewaltentzug inzwischen weggefallen sind. Im Falle von Art. 385 Abs. 3 ZGB ist hingegen von der zuständigen Vormundschaftsbehörde nach pflichtgemässem Ermessen abzuwägen, ob die Erstreckung der elterlichen Gewalt oder die Ernennung eines Vormundes den Interessen des Entmündigten besser diene (SCHNYDER/MURER, N. 33 ff. zu Art. 385 ZGB, mit Hinweisen). Es springt in die Augen, dass das Rechtsschutzbedürfnis im ersten Fall viel stärker ist als im

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zweiten Fall und dass auch unter dem Gesichtspunkt der Justiziabilität ein grosser Unterschied zwischen den beiden Fällen besteht.

In der Lehre wurde schon unter der Herrschaft des alten Kindesrechts mehrheitlich die Auffassung vertreten, dass im Falle der Wiederherstellung der elterlichen Gewalt über mündige Kinder die Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen sei (EGGER, N. 8, und KAUFMANN, N. 21 zu Art. 385 ZGB; WURZBURGER, Les conditions objectives du recours en réforme au Tribunal fédéral, S. 44/45; BIRCHMEIER äussert sich nicht zu dieser Frage). Insbesondere GIESKER-ZELLER vertrat indessen den gegenteiligen Standpunkt (Die zivilrechtliche Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, S. 57 f.). Seine Ausführungen vermögen die Zulassung einer Berufung zur Geltendmachung einer Verletzung von Art. 385 Abs. 3 ZGB heute aber umso weniger zu rechtfertigen, als bei der Revision des Kindesrechts der frühere Art. 273 Abs. 2 ZGB ("Mündige Kinder, die entmündigt werden, stehen unter der elterlichen Gewalt, wenn die zuständige Behörde es nicht für angezeigt erachtet, ihnen einen Vormund zu bestellen") gestrichen worden ist, womit jede Unklarheit darüber beseitigt ist, dass die elterliche Gewalt im Falle der Entmündigung volljähriger Kinder nicht etwa von Gesetzes wegen wieder auflebt (SCHNYDER/MURER, N. 33 zu Art. 385 ZGB). Die neuste Lehrmeinung schliesst sich denn auch der herrschenden Doktrin an, wonach eine Berufung an das Bundesgericht im Falle von Art. 385 Abs. 3 ZGB ausgeschlossen sei (SCHNYDER/MURER, N. 45 zu Art. 385 ZGB). Es besteht keinerlei Anlass, heute die in Art. 44 lit. d OG vorgesehene Berufungsmöglichkeit auf einen Fall auszudehnen, der im Gesetzestext nicht genannt ist und sich von dem dort ausdrücklich erwähnten Fall sowohl unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses als auch der Justiziabilität erheblich unterscheidet (vgl. auch BGE 95 II 302).

Auf die Berufung kann aus diesen Gründen nicht eingetreten werden. Als staatsrechtliche Beschwerde kann die Eingabe des Berufungsklägers nicht entgegengenommen werden, da es an einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Begründung fehlt.