Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 6 KI-generiert

Steuerbefreiung des Bundes nach der Revision von Art

Geschäftsnummer BGE 111 IB 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Confederation vs. Municipality: Real Estate Profit and Transfer Tax Exemption The Swiss Confederation filed an administrative lawsuit against a municipality seeking a declaration that it was exempt from real estate profit tax (**Grundstückgewinnsteuer**) and property transfer tax (**Handänderungssteuer**) on a property it sold (via exchange with a "Tauschaufzahlung") to a canton, which it had originally acquired for a post office but never developed and leased out. The municipality had levied both taxes. The Federal Supreme Court allowed the claim, reasoning that under the revised Article 10 para. 1 of the Federal Guarantee Law (**GarG**), which aimed to simplify tax exemption rules and reduce the federal financial burden, the Confederation remains exempt from taxes that do not strictly target the property itself (as an object tax). Specifically, the court held that the real estate profit tax—which targets the profit made by the Confederation—and the property transfer tax—which targets the transaction (a form of indirect tax now generally covered by the exemption)—do not fall under the exception clause for properties not serving immediate public purposes; only periodic property taxes intended to cover burdens related to the property itself are permissible for non-public-purpose properties. Therefore, the Confederation is generally exempt from both real estate profit and property transfer taxes.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Steuerbefreiung des Bundes nach der Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG. Wie schon unter dem alten Recht ist der Bund von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Neu ist die Befreiung von der Handänderungssteuer..

Schlagwörter

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Handänderungssteuer Abgabenbefreiungen indirekte Steuer Objektsteuer Grundstücksgeschäfte unbewegliches Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 10 Abs. 1 GarG
Steuerbefreiung des Bundes nach der Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG.
Art. 10 GarG
Zur Begründung beruft sie sich auf den Steuerbefreiungstatbestand gemäss Art. 10 GarG (SR 170.21).
Art. 116 lit. f OG
OG auszutragen (Art. 116 lit. f OG, 15 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 Ib 258
BGE 103 Ib 260
Und auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung waren nach der Praxis nicht beliebige direkte Steuern zulässig, sondern nur besondere Objektsteuern, insbesondere sogenannte Liegenschafts- oder Grundsteuern, mit denen ein Grundstück als solches oder ein Recht daran besteuert wird (BGE 103 Ib 260 E.
BGE 103 Ib 259
BGE 100 Ib 235
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

9C_118/2023 (2023-05-11)
«…teuern üblicherweise zu den Rechtsverkehrs- oder genauer zu den Rechtsübertragungssteuern gezählt werden (so schon BGE 111 Ib 6 E. 4.c; vgl. weiter Urteile 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.4.1; 2C_643/2017 vom 15. Januar 2019 E. 2.2; 2C_469/201…»
2C_1001/2020 (2021-03-09)
«…direkte oder indirekte handle. Der erweiterte Befreiungstatbestand trat am 1. Januar 1978 in Kraft (AS 1977 2249; BGE 111 Ib 6 E. 4a S. 7 f.; Urteile 2A.197/2005 vom 28. Dezember 2005 E. 6.3 [Suva]; A.368/1987 vom 17. März 1989 E. 3 [SNB]). Die…»
2C_9/2019 (2020-01-29)
«…nderungssteuern üblicherweise zu den Rechtsverkehrs- oder genauer zu den Rechtsübertragungssteuern gezählt werden ( BGE 111 Ib 6 E. 4.c S. 9; Urteile 2C_643/2017 vom 15. Januar 2019 E. 2.2, in: StR 74/2019 S. 209; 2C_469/2017 vom 1. Dezember 2017,…»
2C_162/2011 (2011-10-17)
«…s sich wie bei einer kommunalen Liegenschaftssteuer nach Lehre und Praxis um eine direkte Steuer des Kantons (vgl. BGE 111 Ib 6 E. 4a S. 8; 101 Ib 1 E. 2 S. 3; vgl. auch Urteil 2C_584/2009 vom 24. Februar 2010 E. 3.2 mit Hinweisen; BLUMENSTEIN/…»
2C_584/2009 (2010-02-24)
«…s sich wie bei einer kommunalen Liegenschaftssteuer nach Lehre und Praxis um eine direkte Steuer des Kantons (vgl. BGE 111 Ib 6 E. 4a S. 8; 101 Ib 1 E. 2 S. 3; vgl. auch Urteil A.368/1987 vom 17. März 1989 E. 3, in: ASA 59 S. 208 f.; Blumenstei…»
2P.298/2005 (2006-07-31)
«…onsid. 1a), l'imposta sul trapasso di proprietà rappresenta infatti un'imposta indiretta ( DTF 131 I 394 consid. 3.4; 111 Ib 6 consid. 4a; sentenza 2P.89/1999 del 3 aprile 2000, in: RDAT II-2000 n. 1t, consid. 2b/bb e 5b/bb). 1.2 L'annullamento…»
2A.197/2005 (2005-12-28)
«…AS 1977 2249). Diese Steuerbefreiung bezieht sich ausdrücklich auf die Steuern der Kantone und Gemeinden (s. auch BGE 111 Ib 6 und ASA 59 206 E. 3). Eine Befreiung von der Mehrwertsteuer ergibt sich daraus nicht. Dass die Beschwerdeführerin nach…»
2P.202/2004 (2005-08-08)
«…nt qualifié sans discussion d'impôt indirect (Höhn/Waldburger, op. cit., § 3 no 37; Oberson, op. cit., § 17 no 21; ATF 111 Ib 6 consid. 4a p. 8; 2P.89/1999, RDAT 2000 II n. 1t p. 371, RNRF 82/2001 p. 118 consid. 2b/bb). Quant au critère de l'inci…»
BGE 131 I 394
«…ualifié sans discussion d'impôt indirect (HÖHN/WALDBURGER, op. cit., § 3 n o 37; OBERSON, op. cit., § 17 n o 21; ATF 111 Ib 6 consid. 4a p. 8; RDAT 2000 II n° 1t p. 371, RNRF 82/2001 p. 118, 2P.89/1999, consid. 2b/ bb). Quant au critère de l'in…»
BGE 130 I 96
«…ichkeit der zu Art. 6 Abs. 1 aSBBG und Art. 10 Abs. 1 GarG entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGE 103 Ib 257 ; BGE 111 Ib 6 ) bei Anwendung von Art. 21 Abs. 1 SBBG (E. 2 und 3). Sachverhalt ab Seite 97 BGE 130 I 96 S. 97 Anfangs 2000 stell…»
2P.108/2003 (2003-12-23)
«…undstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besondere Objektsteuern, namentlich Grund- oder Liegenschaftssteuern ( BGE 111 Ib 6 E. 4c S. 9; Urteil 2P.283/1999 vom 13. Juni 2000, StR 55/2000 S. 561, E. 4b; Urteil A.540/1985 vom 10. Oktober 1986, d…»
2P.64/2003 (2003-12-23)
«…undstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besondere Objektsteuern, namentlich Grund- oder Liegenschaftssteuern ( BGE 111 Ib 6 E. 4c S. 9; Urteil 2P.283/1999 vom 13. Juni 2000, StR 55/2000 S. 561, E. 4b; Urteil A.540/1985 vom 10. Oktober 1986, d…»
BGE 127 II 1
«…gkeit der erhobenen Handänderungssteuer beurteilt sich demzufolge nach Art. 10 Abs. 1 des Garantiegesetzes. Gemäss BGE 111 Ib 6 E. 4 S. 8 f. befreit diese Regelung den Bund und seine Anstalten - unabhängig davon, ob es sich um unmittelbar oder um…»
2A.173/2000 (2000-12-13)
Property transfer tax on postal entity's sale of co-ownership share held taxable despite federal tax exemption, as liability arose from voluntary contractual assumption of tax instead of statutory default.
«…gkeit der erhobenen Handänderungssteuer beurteilt sich demzufolge nach Art. 10 Abs. 1 des Garantiegesetzes. Gemäss BGE 111 Ib 6 E. 4 S. 8 f. befreit diese Regelung den Bund und seine Anstalten - unabhängig davon, ob es sich um unmittelbar oder um…»
2P.283/1999 (2000-06-13)
«…selber oder ein Recht daran besteuert wird, sondern der bei Veräusserung erzielte Gewinn bzw. ein Verkehrsvorgang ( BGE 111 Ib 6 E. 4c S. 9). Zulässig sind nach der Rechtsprechung, sofern die Grundstücke nicht öffentlichen Zwecken dienen, besonder…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ib 6

2. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. März 1985 i.S. Schweizerische Eidgenossenschaft gegen Gemeinde Schwerzenbach (verwaltungsrechtliche Klage)

Regeste

Steuerbefreiung des Bundes nach der Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG.

Wie schon unter dem alten Recht ist der Bund von der Grundstückgewinnsteuer befreit. Neu ist die Befreiung von der Handänderungssteuer..

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 111 Ib 6 S. 6

Im Jahre 1968 kaufte die schweizerische Eidgenossenschaft in der Gemeinde Schwerzenbach zwecks Erstellung eines neuen Postgebäudes die Liegenschaft Kat. Nr. 933, überbaute diese jedoch in der Folge nicht. Mit Tauschvertrag vom 10. November 1983 trat die Eidgenossenschaft das Grundstück an den Kanton Zürich ab; gegen eine "Tauschaufzahlung" erhielt sie dafür 279/1000 Mieteigentum an der Liegenschaft Kat. Nr. 1444 in Schwerzenbach mit Sonderrecht an den auf der Liegenschaft befindlichen Postlokalitäten.

Mit Verfügungen vom 26. März 1984 erhob der Gemeinderat Schwerzenbach von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für die von ihr veräusserte Liegenschaft Kat. Nr. 933 Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

Mit Eingabe vom 4. April 1984 hat die Schweizerische Eidgenossenschaft gegen die Gemeinde Schwerzenbach verwaltungsrechtliche Klage beim Bundesgericht eingereicht. Sie beantragt, es sei

BGE 111 Ib 6 S. 7

festzustellen, dass sie für die Veräusserung der Liegenschaft Kat. Nr. 993 in Schwerzenbach weder Grundstückgewinn- noch Handänderungssteuern zu entrichten habe. Zur Begründung beruft sie sich auf den Steuerbefreiungstatbestand gemäss Art. 10 GarG (SR 170.21).

Das Bundesgericht heisst die Klage gut, aus folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Art. 10 GarG hat folgenden Wortlaut:

"Die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und

unselbständigen Stiftungen sind von jeder Besteuerung durch die

Kantone und Gemeinden befreit; ausgenommen sind Liegenschaften,

die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen."

Diese Fassung geht auf eine Revision aus dem Jahre 1977 zurück (Bundesgesetz vom 5. Mai 1977 über Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushaltes). Zuvor lautete die Bestimmung wie folgt:

"Die Bundeskasse und alle unter der Verwaltung des Bundes stehenden

Fonds sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten und Materialien, die

unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, dürfen von den Kantonen nicht

mit einer direkten Steuer belegt werden."

2. Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Streitigkeiten über Steuerbefreiungen nach Art. 10 GarG im direkten verwaltungsrechtlichen Prozess nach Art. 116 ff. OG auszutragen (Art. 116 lit. f OG, 15 Abs. 1 GarG; BGE 103 Ib 258). Hieran hat sich durch die Revision des Art. 10 GarG vom 5. Mai 1977 nichts geändert.

3. Die Klägerin macht geltend, die Besteuerung entfalle schon deshalb, weil die in Frage stehende Liegenschaft öffentlichen Zwecken gedient habe. Die Beklagte bestreitet dies. Sie hält fest, das Grundstück sei einem Landwirt verpachtet gewesen, es habe der Klägerin lediglich als Zahlungsmittel und mithin nicht unmittelbar zu öffentlichen Zwecken gedient.

Über die Zweckbestimmung der von der Klägerin abgetauschten Liegenschaft braucht nicht entschieden zu werden, falls sich ergibt, dass die Steuerbefreiung auch für den Fall zu bejahen ist, dass die Liegenschaft nie unmittelbar öffentlichen Zwecken gedient hat.

4. a) Nach der alten Fassung von Art. 10 Abs. 1 GarG waren indirekte Steuern unbeschränkt zulässig, direkte Steuern hingegen nur auf Liegenschaften, Anstalten und Materialien, die nicht unmittelbar für

BGE 111 Ib 6 S. 8

Bundeszwecke bestimmt waren. Und auch bei Vorliegen dieser Voraussetzung waren nach der Praxis nicht beliebige direkte Steuern zulässig, sondern nur besondere Objektsteuern, insbesondere sogenannte Liegenschafts- oder Grundsteuern, mit denen ein Grundstück als solches oder ein Recht daran besteuert wird (BGE 103 Ib 260 E. 3).

Die Erhebung von Handänderungssteuern, die zu den indirekten Steuern zählen (so schon die Botschaft des Bundesrates zum ursprünglichen Garantiegesetz, BBl 1851 III, S. 252), war demnach erlaubt. Unzulässige direkte Steuern waren demgegenüber die Einkommens- und Ertragssteuern sowie die Vermögens- und Eigenkapitalsteuern auf Grundeigentum, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuersubjektes erhoben werden (BGE 103 Ib 259/60), ferner die Grundstückgewinnsteuern, mit denen der durch die Veräusserung des Grundstücks erzielte Gewinn besteuert wird (BGE 100 Ib 235).

b) Der revidierte Gesetzeswortlaut könnte den Eindruck erwecken, auf Liegenschaften des Bundes, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, dürften jedwelche Steuern erhoben werden, also auch die von der Praxis bisher ausgenommenen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie insbesondere die Grundstückgewinnsteuern. Diese von der Beklagten vertretene Auffassung trifft indes den Gesetzessinn nicht.

Den Materialien lässt sich nicht entnehmen, dass durch die Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG die Besteuerung des Bundes ausgedehnt werden sollte. Hingegen sollte nach dem sowohl in der Botschaft des Bundesrats als auch in den Räten ausgedrückten Willen die unklare Unterscheidung zwischen direkten und indirekten Steuern fallengelassen werden. Dies im Interesse einer Vereinfachung der Rechtslage (vgl. Botschaft, BBl 1977 I, S. 803; Amtl.Bulletin des Ständerats 1977, S. 168), dann aber auch zwecks finanzieller Entlastung des Bundes (die Revision von Art. 10 Abs. 1 GarG war eine der 1977 beschlossenen Massnahmen zum Ausgleich des Bundeshaushalts, vgl. das diesbezügliche Gesetz vom 5. Mai 1977, SR 611.04). Die bisherige Praxis, wonach die Steuerbefreitung bei allen - direkten - Steuern eintritt, die nicht streng auf das Objekt (die Liegenschaft) bezogen sind, hat daher auch unter der neuen Rechtslage Geltung - nun aber sowohl für die direkten wie die indirekten Steuern. Diese restriktive Interpretation von Art. 10 (in der alten und neuen Fassung) rechtfertigt sich umso mehr, als die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen

BGE 111 Ib 6 S. 9

Hoheitsträger ein wenig taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs ist (vgl. BBl 1977 I, S. 803). Auch staatsrechtliche Gründe sprechen grundsätzlich für die Steuerbefreiung des Bundes, weshalb im Zweifel die Vermutung für die Steuerfreiheit besteht. Eine ausnahmsweise Besteuerung lässt sich immerhin aus der Überlegung rechtfertigen, dass Liegenschaften des Bundes, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, wie alle andern Liegenschaften zur Deckung der darauf bezüglichen öffentlichen Lasten beitragen sollen; gerade diesen Zweck aber verfolgen die von der bisherigen Praxis als Objektsteuern bezeichneten Liegenschafts- und Grundsteuern.

c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Bund wie nach der Praxis zum alten Recht auch unter neuem Recht von der Grundstückgewinnsteuer befreit ist, da diese nicht die Liegenschaft als solche, sondern den durch den Bund erzielten Gewinn erfasst. Dasselbe gilt für die Handänderungssteuer, nachdem die Steuerbefreiung nun grundsätzlich auch auf die indirekten Steuern ausgedehnt wurde. Sie ist eine Rechtsverkehrssteuer, mit der nicht ein Recht an der Liegenschaft oder diese selbst besteuert wird, sondern ein Verkehrsvorgang. Die Handänderungssteuer dient - im Unterschied zu den periodisch fliessenden Liegenschafts- und Grundsteuern - auch nicht zur Abgeltung der unmittelbar durch die Liegenschaft verursachten öffentlichen Lasten; sie ist vielmehr eine allgemeine Einnahmequelle des kantonalen oder kommunalen Haushalts, die der Bund nicht zu speisen hat.

Der Bund ist mithin generell sowohl von der Grundstückgewinn- wie auch von der Handänderungssteuer befreit.