Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 56 KI-generiert

Political Party and Individual v. State Broadcaster and Federal Department (Bank Initiative Advertising)

Geschäftsnummer BGE 111 IB 56
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Political Party and Individual v. State Broadcaster and Federal Department (Bank Initiative Advertising) In a case concerning a complaint filed by a political party and an individual against the state broadcaster and a federal department, the complainants contested the broadcast of TV commercials by an association of banks preceding a national vote on a popular initiative aiming to curb bank secrecy (the "Bank Initiative") on May 20, 1984, arguing the spots constituted forbidden political propaganda rather than legal economic advertising. The federal court examined the appeal after the vote had already taken place, which meant the complainants no longer had a current practical interest in the annulment of the challenged decision. The court reasoned that an exception to the requirement of current practical interest is only made if the legal issue is likely to recur under the same or similar circumstances, but the distinction between permissible economic advertising and illegal political propaganda in TV spots depends exclusively on an assessment of the specific circumstances of the individual case, making the recurrence of the exact same issue highly unlikely; therefore, the court declined to address the matter and dismissed the administrative appeal without entering into the merits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wegfall des aktuellen praktischen Interesses. 1. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung kann nur verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können (E. 2b). 2. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Wirtschaftswerbung und verbotener politischer Propaganda in TV-Spots kann nur aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen (E. 3). 3. Nichteintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die diese Frage zum Gegenstand hat, nach Wegfall des aktuellen praktischen Interesses (E. 3).

Schlagwörter

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politische Propaganda Politische Partei Entscheidungsfindung Notenbank Handelssache Volksinitiative

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 25 Vw
Januar 1984 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) ein "Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 25 Vw(V)G und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art.
Art. 56 Vw
25 Vw(V)G und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56 Vw(V)G und Aufsichtsbeschwerde gemäss Art.
Art. 71 Vw
56 Vw(V)G und Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 Vw(V)G betreffend TV-Werbespots der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 5.
Art. 14 Abs. 2 SRG-Konzession
Art. 14 Abs. 2 SRG-Konzession i.
Art. 27 Abs. 1 SRG-Konzession
Sinne von Art. 27 Abs. 1 SRG-Konzession zur Behebung des Rechtsmangels
Art. 103 lit. a OG
a) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 55bis BV

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ib 275
nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 107 Ib 275 E.
BGE 106 Ib 112
BGE 100 Ib 327
BGE 98 Ib 57
2; BGE 98 Ib 57 /58, z.T.
BGE 109 Ia 170
Dieses nicht nur bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch bei der staatsrechtlichen Beschwerde vorausgesetzte Erfordernis (BGE 109 Ia 170 E.
BGE 108 Ib 124
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (77)

BGE 125 II 497
Electoral broadcast on cantonal executive election: differential speaking time and seating for candidates from parties outside parliament upheld under equal-chances principle
«…s=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F123-II-285%3Afr&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page285) consid. 4 p. 286 ss; [ATF 111 Ib 56](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
2C_1049/2011 (2012-07-18)
«….2; 2P.8/2003 vom 2. Juli 2003 E. 1.3.1, in: ZBl 104/2003 S. 607; BGE 118 Ia 488 E. 1a S. 490; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f.). 1.3 Gemäss den Erläuterungen des Beschwerdeführers hat er das (geleaste) Fahrzeug mittlerweile infol…»
5A_432/2010 (2010-07-26)
«…lles Interesse; Urteile 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003 E. 1.2; 5C.3/1997 vom 20. Januar 1997 E. 2b mit Hinweis auf BGE 111 Ib 56 E. 2b S. 59; 107 Ib 391 E. 1 S. 392; 106 Ib 109 E. 1b S. 112). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist am 9. Juni 2010 nac…»
BGE 136 III 497
«…s Interesse; Urteile 5C.11/2003 vom 22. Januar 2003 E. 1.2 und 5C.3/1997 vom 20. Januar 1997 E. 2b mit Hinweis auf BGE 111 Ib 56 E. 2b S. 59; BGE 107 Ib 391 E. 1 S. 392; BGE 106 Ib 109 E. 1b S. 112). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist am 9. Juni…»
2C_190/2009 (2009-09-30)
«…ung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 361 E. 1.2; 111 Ib 56 E. 2b S. 59). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich in diesem Rahmen vorliegend der Hinweis, dass die von…»
2C_899/2008 (2009-06-18)
«…ung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 361 E. 1.2; 111 Ib 56 E. 2b S. 59). Dies ist hier der Fall. 1.3 1.3.1 Nicht einzugehen ist auf sämtliche Ausführungen, die den gesetzlichen…»
2C_45/2009 (2009-05-26)
«…ung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 361 E. 1.2; 111 Ib 56 E. 2b S. 59). 2.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die EBK seinem Antrag, ei…»
2C_81/2009 (2009-05-26)
«…ung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1; 131 II 361 E. 1.2; 111 Ib 56 E. 2b S. 59). 2.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandete vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die EBK seinem Antrag, ei…»
2C_77/2007 (2009-04-02)
«…ürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes muss auch im Urteilszeitpunkt noch gegeben sein ( BGE 111 Ib 56 E. 2a S. 58 f.; Urteil 2P.8/2003 vom 2. Juli 2003 E. 1.3.1, in: ZBl 104/2003 S. 607). Diesbezüglich räumt der Beschwer…»
2C_10/2009 (2009-02-05)
«…i der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Im vorliegenden Fall ist das aktuelle Interesse an der Beurteilung der ersten Beschwerde hinsichtlich der Haftv…»
BGE 135 II 430
«…er Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt ( BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 361 BGE 135 II 430 S. 435 E. 1.2; BGE 111 Ib 56 E. 2b S. 59). Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt sich in diesem Rahmen vorliegend der Hinweis, dass die von…»
2C_649/2008 (2008-09-16)
«…i der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2; Urteil 2C_413/2008 vom 24. Juni 2008, E. 1). Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 77 AuG in die "kleine" A…»
2C_413/2008 (2008-06-24)
«…i der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). 1.2 1.2.1 Im vorliegenden Fall ist das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Eingabe während der (beschleun…»
2C_759/2007 (2008-04-03)
«…re au moment où le jugement est rendu (cf. ATF 128 II 34 consid. 1b p. 36; 123 II 285 ss; 118 Ib 356 consid. 1a; 111 Ib 56 consid. 2a avec références). En l'espèce, les recourants n'exposent pas en quoi ils disposent encore d'un intérêt actu…»
2C_171/2007 (2007-10-19)
«…2C_171/2007 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). 3.4 Über die Kosten- und Entschädigungsfolge ist unter diesen Umständen nach dem mutmasslichen Prozessausgang z…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ib 56

13. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. März 1985 i.S. Sozialdemokratische Partei der Schweiz und Dr. Peter Vollmer gegen Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft und Eidgenössisches Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Wegfall des aktuellen praktischen Interesses.

1. Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung kann nur verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können (E. 2b).

2. Die Abgrenzung zwischen erlaubter Wirtschaftswerbung und verbotener politischer Propaganda in TV-Spots kann nur aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen (E. 3).

3. Nichteintreten auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die diese Frage zum Gegenstand hat, nach Wegfall des aktuellen praktischen Interesses (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 56

BGE 111 Ib 56 S. 56

Am 8. Oktober 1979 wurde von der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz (SPS) die Volksinitiative "gegen den Missbrauch

BGE 111 Ib 56 S. 57

des Bankgeheimnisses und der Bankenmacht" (Bankeninitiative) eingereicht. Die Bundesversammlung beschloss am 24. Juni 1983, die Initiative Volk und Ständen zur Abstimmung zu unterbreiten. Am 19. Dezember 1983 setzte der Bundesrat den Abstimmungstermin auf den 20. Mai 1984 fest. An diesem Tag wurde die Initiative von Volk und Ständen verworfen.

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) strahlte am 5. und am 20. Dezember 1983 auf dem Fernsehkanal DRS einen Werbespot der Schweizerischen Bankiervereinigung mit dem folgenden Wortlaut aus:

"Auch in der Schweiz ist heute Arbeit für alle nicht mehr

selbstverständlich. Damit die Wirtschaft nicht stagniert, müssen vermehrt

Investitionen getätigt, neue Märkte erschlossen und neue Produkte

entwickelt werden. Dazu braucht es Geld.

Deshalb stellen die Banken das ihnen anvertraute Geld der Wirtschaft

zur Verfügung. So helfen sie mit, Arbeitsplätze zu schaffen und zu

sichern.

Mit Geld kann produziert, können Rohstoffe beschafft und Maschinen

gekauft werden. So tragen die Banken dazu bei, unsere Wirtschaft in Gang

zu halten.

Die Schweizer Banken, ein Teil unserer Wirtschaft."

BGE 111 Ib 56 S. 507

Am 9. Dezember 1983 wurde ein Werbespot der Schweizerischen Bankiervereinigung mit dem folgenden Wortlaut verbreitet:

"Private Dinge sind vertraulich. Auch Geldangelegenheiten sind

privat. Deshalb gibt es das Bankgeheimnis.

Es ist eigentlich ein Bankkundengeheimnis und schützt die

Privatsphäre der Kunden. Kriminellen bietet das Bankgeheimnis jedoch

keinen Schutz.

Das Bankgeheimnis ist wichtig für das Vertrauen in unsere Banken.

Die Schweizer Banken, ein Teil unserer Wirtschaft."

Die SPS reichte am 6. Januar 1984 beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) ein "Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung gemäss Art. 25 Vw(V)G und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 56 Vw(V)G und Aufsichtsbeschwerde gemäss Art. 71 Vw(V)G betreffend TV-Werbespots der Schweizerischen Bankiervereinigung vom 5. Dezember 1983, 9. Dezember 1983 und 20. Dezember 1983, evtl. weitere, ausgestrahlt durch die SRG, Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft" ein. Die SPS verlangte unter anderem, es sei festzustellen, dass es sich bei den betreffenden TV-Werbespots um unzulässige politische Propaganda, evtl. um unzulässige unwahre und irreführende Reklame im Sinne von Ziff. 3 lit. c evtl. f der Weisungen des Bundesrates über die Fernsehreklame vom 24. April 1964 handle; die SRG sei anzuweisen, diese oder ähnliche

BGE 111 Ib 56 S. 58

TV-Spots, die nicht eindeutig als Wirtschaftswerbung zu qualifizieren sind, nicht mehr auszustrahlen. Die SPS machte geltend, die Werbespots der Schweizerischen Bankiervereinigung würden keine erlaubte Wirtschaftswerbung gemäss Ziff. 3 lit. a der Weisungen des Bundesrates darstellen.

Bereits am 4. Januar 1984 hatte Dr. Vollmer eine praktisch gleichlautende Eingabe in eigenem Namen eingereicht.

Am 8. März 1984 erliess das EVED gegenüber der SPS eine förmliche Verfügung, in der es unter anderem feststellte, dass die von der SRG ausgestrahlten TV-Werbespots der Schweizerischen Bankiervereinigung die Weisungen des Bundesrates über die Fernsehreklame und die Konzession nicht verletzen würden. Die Eingabe von Dr. Vollmer wurde als blosse Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen; ihr wurde keine Folge gegeben.

Gegen die Verfügung des EVED vom 8. März 1984 führen die SPS und Dr. Vollmer rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen:

"1. Der Entscheid des Eidgenössischen Verkehrs- und

Energiewirtschaftsdepartementes vom 8. März 1984 sei aufzuheben.

2. Es sei festzustellen, dass die Ausstrahlung der TV-Spots der

Schweizerischen Bankiervereinigung am 5., 9. und 20. Dezember 1983 gegen

Art. 14 Abs. 2 SRG-Konzession i. Verb. m. Ziff. 3 und 4 der Weisungen des

Bundesrates über die Fernsehreklame vom 24. April 1964 verstiess.

3. Das EVED als Aufsichtsbehörde der SRG sei anzuweisen, die SRG im

Sinne von Art. 27 Abs. 1 SRG-Konzession zur Behebung des Rechtsmangels

aufzufordern.

unter Kosten- und Entschädigungsfolge"

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein aus den folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die vorliegende Beschwerde wurde zwar vor der Abstimmung über die Bankeninitiative eingereicht. In der Zwischenzeit hat indessen die Abstimmung über dieses Volksbegehren stattgefunden. Es stellt sich daher die Frage, ob im heutigen Zeitpunkt noch auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Im allgemeinen ist ein Interesse im Sinne dieser Bestimmung nur schutzwürdig, wenn der Beschwerdeführer

BGE 111 Ib 56 S. 59

nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat (BGE 107 Ib 275 E. 1c; BGE 106 Ib 112 E. 1b; BGE 100 Ib 327 E. 2; BGE 98 Ib 57 /58, z.T. mit weiteren Nachweisen; GRISEL, Traité de droit administratif, Band II, S. 900; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., S. 154/155; SALADIN, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 184). Dieses nicht nur bei der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern auch bei der staatsrechtlichen Beschwerde vorausgesetzte Erfordernis (BGE 109 Ia 170 E. 3b; BGE 108 Ib 124 E. 1a) soll sicherstellen, dass das Bundesgericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 110 Ia 141 E. 2a, mit weiteren Nachweisen; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 244).

b) Das Bundesgericht verzichtet sowohl bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden als auch bei staatsrechtlichen Beschwerden ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich eine gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 110 Ia 143 E. 2b; BGE 109 Ia 170 E. 3b; 107 Ib 275/276 E. 1c, 392 E. 1; BGE 106 Ib 112 E. 1b; BGE 104 Ib 319 E. 3c, je mit weiteren Nachweisen). Allerdings prüft es eine Beschwerde trotz Wegfalls des aktuellen praktischen Interesses nur, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können (BGE 110 Ia 143 E. 2b; BGE 108 Ia 42 /43 E. 1a; BGE 104 Ib 319 E. 3c; GRISEL, a.a.O., S. 900) und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 110 Ia 143 E. 2b; BGE 104 Ia 230 E. 1b).

3. Die Beschwerdeführer werfen der SRG im wesentlichen vor, mit der Ausstrahlung der Werbespots der Schweizerischen Bankiervereinigung die vom Bundesrat erteilte Konzession sowie die Weisungen über die Fernsehreklame verletzt zu haben. Sie machen geltend, bei den Werbespots der Bankiervereinigung handle es sich nicht um erlaubte Wirtschaftswerbung, sondern um verbotene politische Propaganda im Sinne von Ziff. 3 lit. c der bundesrätlichen Weisungen vom 24. April 1964.

a) Auf den 1. März 1984 hin hat der Bundesrat seine Weisungen über die Fernsehreklame vom 24. April 1964 aufgehoben und durch die neuen Weisungen über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 ersetzt (BBl 1984 I 364 ff.). Nach diesen neuen

BGE 111 Ib 56 S. 60

Weisungen ist ebenso wie nach den Weisungen vom 24. April 1964 nur die Wirtschaftswerbung und neu die Werbung für gemeinnützige Aktionen zulässig (Art. 8), während unter anderem - wie schon unter dem alten Recht - politische Propaganda verboten ist (Art. 9 lit. b).

b) Die Abgrenzung zwischen erlaubter Wirtschaftswerbung und unzulässiger politischer Propaganda ist mitunter recht schwierig. Die Weisungen vom 15. Februar 1984 enthalten im Gegensatz zu den Weisungen vom 24. April 1964 auch keine Definition der Wirtschaftswerbung mehr.

aa) Da erst seit der Volksabstimmung vom 2. Dezember 1984 im neuen Art. 55bis BV eine klare verfassungsmässige Grundlage für die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen besteht und es der Gesetzgeber bisher unterlassen hat, im Bereiche der Monopolmedien eine angemessene Ordnung aufzustellen, beruhen die der SRG erteilte Konzession und die Weisungen über die Fernsehwerbung nicht auf einer besonderen gesetzlichen Grundlage. Solange solche Regeln fehlen, haben sich die Bestimmungen in der Konzession und in den Weisungen auf die Wahrung des öffentlichen Interesses im Rahmen der verfassungsmässigen Rechte zu beschränken (vgl. dazu Urteil vom 17. Oktober 1980 in ZBl 83 (1982) S. 219 ff., speziell S. 221 ff. E. 2c und d). Dabei kommt den verfassungsmässigen Rechten in doppelter Hinsicht Bedeutung zu: Einerseits ist ihre Wahrung selbst eine Aufgabe, die im Rahmen einer Monopolkonzession wahrgenommen werden muss; andererseits sind die gerade zu diesem Zweck verfügten Einschränkungen derselben verfassungsmässigen Rechte nur zulässig, soweit sie sich aus der verfassungsmässigen Ordnung selbst ergeben. Im Zusammenhang mit der Fernsehwerbung fallen - sowohl als Schutz- als auch als Einschränkungsobjekt - die Meinungsäusserungsfreiheit, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie das politische Stimmrecht in seiner Ausrichtung auf die demokratische Willensbildung in Betracht.

bb) Diese Grundsätze haben nicht nur für die der SRG erteilte Konzession und für die bundesrätlichen Weisungen, sondern auch für deren Auslegung im konkreten Einzelfall zu gelten. Das Bundesgericht müsste somit der Abgrenzung zwischen der in den bundesrätlichen Weisungen nicht näher umschriebenen erlaubten Wirtschaftswerbung einerseits und der unzulässigen politischen Propaganda andererseits eine Interessenabwägung zwischen den verschiedenen, miteinander möglicherweise in Konflikt geratenden verfassungsmässigen Rechten zugrunde legen.

BGE 111 Ib 56 S. 61

c) Eine solche Interessenabwägung könnte nicht losgelöst vom konkreten Fall vorgenommen werden. Das Bundesgericht müsste vor allem den Wortlaut der strittigen TV-Werbesendungen einer einlässlichen Analyse unterziehen. Ausserdem müssten die TV-Spots einerseits in ihrer Relevanz als - unter Umständen schon lange praktizierte - Wirtschaftswerbung gewürdigt und anderseits in bezug zu einer allenfalls durchgeführten Abstimmungskampagne in der Presse und in weiteren Medien gesetzt werden. Auch die Nähe des Ausstrahlungszeitpunktes zum Abstimmungstermin würde bei der Beurteilung wohl eine Rolle spielen. Das Bundesgericht hätte somit seinen Entscheid ausschliesslich aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu fällen.

Es ist praktisch ausgeschlossen, dass sich die Frage der Abgrenzung zwischen erlaubter Wirtschaftswerbung und unzulässiger politischer Propaganda unter den gleichen oder ähnlichen Umständen bei späteren Fällen wieder stellen könnte. Wohl ist anzunehmen, dass bei weiteren Volksbegehren und anderen Abstimmungsvorlagen TV-Werbespots allfällig interessierter und betroffener Wirtschaftskreise zur Ausstrahlung gelangen werden, deren Zulässigkeit im Sinne der bundesrätlichen Weisungen vom 15. Februar 1984 zu prüfen sein könnte. Die konkreten Umstände solcher Fälle werden sich aber von den Umständen des vorliegenden Falles in verschiedenster Hinsicht wesentlich unterscheiden.

Die hier zu prüfende Frage liegt anders als etwa in dem in BGE 97 I 731 ff. wiedergegebenen Fall. Die vorliegende Situation ist vergleichbar mit derjenigen bei einer Mehrzahl von staatsrechtlichen Beschwerden, mit denen die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit der Anordnung oder Erstreckung einer inzwischen dahingefallenen Untersuchungshaft gerügt wird und auf die das Bundesgericht nach neuerer Rechtsprechung im allgemeinen nicht mehr eintritt (vgl. dazu eingehend BGE 110 Ia 140 ff.). Das Bundesgericht hat daher ebenfalls keinen Anlass, auf die vorliegende Beschwerde nach dem Wegfall des aktuellen praktischen Interesses noch einzutreten.