Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 49 KI-generiert

Fugitive Extradition Warrant Challenge During Domestic Detention

Geschäftsnummer BGE 111 IB 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Fugitive Extradition Warrant Challenge During Domestic Detention A provisional arrest warrant for extradition, issued by the Federal Office of Police against an individual identified as a fugitive convicted in Sweden for drug offenses, was challenged by the affected person who was already in pre-trial detention in Zurich for separate Swiss drug offenses. The court dismissed the appeal as inadmissible because, according to Art. 49 para. 2 of the Swiss Federal Act on International Mutual Assistance in Criminal Matters, an extradition arrest warrant is without effect as long as the person is detained in custody for investigation or serving a domestic sentence, thus the individual was not adversely affected (or lacked the required standing) by the warrant itself, which had not yet become operational.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz). Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten.

Schlagwörter

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Auslieferungshaftbefehl Haftstrafe Strafuntersuchung Drohung gegen Behörden und Beamte Durchsuchungsbefehl vereinfachte Auslieferung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 Abs. 2 IRSG

The Federal Tribunal applied this provision to explain why the appellant was not deemed aggrieved by the extradition custody order, as it only becomes effective when the person is not already in custody, leading to the dismissal of the appeal.

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Volltext

Urteilskopf

111 Ib 49

10. Urteil der Anklagekammer vom 8. Juli 1985 i.S. X. gegen Bundesamt für Polizeiwesen

Regeste

Art. 49 Abs. 2 IRSG (Rechtshilfegesetz).

Da ein Auslieferungshaftbefehl gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG keine Wirkung entfaltet, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet, kann der Betroffene den Haftbefehl in solchen Fällen nicht anfechten.

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 111 Ib 49 S. 49

Gestützt auf ein Urteil des Gerichtes von Helsingborg vom 14. Juli 1983, mit welchem ein gewisser Thomas K. wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung zu zwei Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt wurde, und ein Gesuch der Interpol Stockholm vom 20. Mai 1985 um provisorische Verhaftung zwecks späterer Auslieferung erliess das Bundesamt für Polizeiwesen am 18. Juni 1985 gegen X., der mit Thomas K. identisch sein soll, einen Auslieferungshaftbefehl. Dieser wurde dem Betroffenen am 21. Juni 1985 ausgehändigt.

X. befindet sich wegen Widerhandlungen gegen das BetmG in Zürich in Untersuchungshaft.

BGE 111 Ib 49 S. 50

Mit Eingabe vom 1. Juli 1985 beschwert sich X. bei der Anklagekammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, es sei der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben.

Erwägungen

Die Anklagekammer zieht in Erwägung:

Nach Art. 49 Abs. 2 IRSG entfaltet der Auslieferungshaftbefehl keine Wirkung, solange sich der Verfolgte in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Der Betroffene ist deshalb in solchen Fällen durch den Auslieferungshaftbefehl grundsätzlich nicht beschwert und damit zur Anfechtung desselben nicht legitimiert.

Daran ändert die im Auslieferungshaftbefehl enthaltene Rechtsmittelbelehrung nichts. Der Umstand aber, dass es für die Strafzumessung im bezirksgerichtlichen Verfahren in Zürich von Bedeutung sein könnte, ob dem Verfolgten Straftatbestände eines gewissen Thomas K. zugerechnet würden, ist keine durch den Auslieferungshaftbefehl bewirkte Beschwer. Diese folgt vielmehr aus dem schwedischen Strafurteil, und es wird Sache des kantonalen Richters sein abzuklären, ob der Beschwerdeführer mit Thomas K. identisch ist oder nicht. Solange der Beschwerdeführer kraft Anordnung einer kantonalen Strafbehörde wegen eines in der Schweiz hängigen Strafverfahrens in Untersuchungshaft ist und deshalb der Auslieferungshaftbefehl nicht wirksam werden kann, stellt sich auch die Frage nicht, ob die Auslieferungshaft zu Recht bestehe; eine noch nicht wirksam gewordene Haft kann nicht Anlass eines Haftentlassungsbegehrens sein.

Dispositiv

Demnach erkennt die Anklagekammer:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.