Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 209 KI-generiert

Revision einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung

Geschäftsnummer BGE 111 IB 209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Taxpayer's Request for Revision of Final Defense Tax Assessments Denied Based on Previous Failure to Appeal A taxpayer who was a chemist and consultant initially contested his classification as an employee subject to full Swiss taxation for the 19th and 20th periods of defense tax, claiming to be self-employed with a permanent establishment in Belgium, but subsequently accepted the tax authorities' assessments, which became legally final. Later, a Federal Insurance Court ruling in a separate AHV contribution procedure confirmed his self-employed status with a Belgian permanent establishment, leading the taxpayer to request a revision of his defense tax assessments. The Federal Supreme Court denied the request for revision because a revision of legally final tax assessments is excluded when the arguments presented could have been put forward by the taxpayer with reasonable diligence during the ordinary assessment or appeal proceedings, and the Federal Insurance Court's differing legal view did not constitute a new, essential fact or evidence that compels the reopening of the final tax assessment, as it merely reaffirmed the legal position the taxpayer had initially held but failed to pursue through the available legal remedies in the tax procedure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Revision einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung. Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können (E. 1).

Schlagwörter

KI-generiert
Revision der Steuerveranlagung Steuerverfahren Steuerbehörde Revisionsverfahren bisheriger Rechtsstatus neues rechtliches Vorbringen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 111 WStB
zu Art. 111 WStB; KÄNZIG, Wehrsteuer, 1.
Art. 126 WStB
A., N 8 zu Art. 126 WStB).
Art. 102 Abs. 2 WStB
95 und Art. 102 Abs. 2 WStB, geltend.
Art. 95 WStB
c) Inwiefern die strittigen Veranlagungen Art. 95 WStB verletzen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 105 Ib 251
Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 105 Ib 251 /2 E.
BGE 74 I 406
BGE 75 I 311
Eine Revision ist schliesslich ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bloss seine mangelnde Rechtskenntnis im ordentlichen Veranlagungsverfahren (BGE 75 I 311; 70 I 170) oder eine nach seiner Auffassung falsche rechtliche Betrachtungsweise der entscheidenden oder veranlagenden Behörden (BGE 105 Ib 251/2 E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

BGE 151 II 345
Value Added Tax Assessment Finality: Closed List of Grounds Bars Tax Authority's Reconsideration or Revocation of Final Assessment Notice.
«…de&type=show_document&highlight_docid=BGE-105-Ib-245#page245), und A.177/1985 vom 18. Oktober 1985 E. 1, publ. in: [BGE 111 Ib 209](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-111-Ib-209#page209), je…»
8C_89/2024 (2024-07-10)
«…. Mai 2024 E. 3.3; 8C_198/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5.2.2; 8C_523/2012 vom 7. November 2012 E. 3.3.2; vgl. auch BGE 111 Ib 209 E. 1). Die Unmöglichkeit, Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist deshalb nur mit Z…»
2C_1104/2013 (2014-09-04)
«…ée, des pièces démontrant la réalité des versements en faveur de cette dernière, ce qui exclut toute révision (cf. ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210; arrêt 2C_1007/2011 du 12 mars 2012 consid. 4.7; en matière fiscale, arrêt 2P.112/2003 du 29 août 200…»
1C_443/2012 (2012-12-06)
«…prévoit que la révision est irrecevable lorsque les motifs de révision auraient pu faire l'objet d'un recours (cf. ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210). Or, le recourant est précisément concerné par cette hypothèse. Son argumentation, typiquement appel…»
2C_1007/2011 (2012-03-12)
«…que l'on pouvait attendre de lui, aurait été à même de faire valoir ses griefs au cours de la procédure ordinaire ( ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210 s.; arrêts 1C_411/2010 du 1er avril 2011 consid. 2, in: RtiD 2011 II 220; 2P.34/2006 du 16 juin 2006…»
2C_177/2011 (2011-05-24)
«…s cette procédure en réclamation, énoncer tous ses griefs à l'encontre de la décision de taxation du 27 juin 2007 ( ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210). Faute pour l'intéressé d'avoir agi de la sorte et d'avoir, dès lors, manqué à son obligation de dil…»
1C_411/2010 (2011-04-01)
«…la procedura ordinaria, di massima non sono più proponibili nel contesto di una domanda di revisione o di riesame ( DTF 111 Ib 209 consid. 1). La questione non deve tuttavia essere esaminata oltre poiché, secondo la giurisprudenza del Tribunale fede…»
2P.34/2006 (2006-06-16)
«…el rimedio della revisione per invocare argomenti che ha omesso di sollevare nella procedura di ricorso ordinaria ( DTF 111 Ib 209 consid. 1; sentenza 2A.451/1996 del 21 maggio 1997 in: ASA 67 pag. 391, consid. 3d). Avvezzo al mondo degli affari, il…»
2P.201/2004 (2006-02-08)
«…les décisions et prononcés entrés en force ( art. 127 al. 3 AIFD ). Toutefois, selon une jurisprudence constante ( ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210-211 et les références citées; Archives 55 p. 512 consid. 3b p. 516; 48 p. 188 consid. 3 p. 191-193 et…»
2A.182/2004 (2004-10-29)
«…ht nachgeholt werden, was im vorangegangenen Hauptverfahren versäumt worden ist (vgl. BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322 f.; 111 Ib 209 E. 1 S. 210; ASA 70 595 E. 1a; mit weiteren Hinweisen). 3.2 Die Gesuchstellerin räumt zwar ein, dass die Frage des Ver…»
2A.395/2003 (2003-09-09)
«…rückzukommen, wenn ein rechtzeitiges Handeln - wie hier - aus angeblich mangelnder Rechtskenntnis unterblieb (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 211). Dem durch einen Entscheid Belasteten ist es zumutbar, rechtzeitig bei einem Rechtskundigen Rat zu suchen…»
2P.112/2003 (2003-08-29)
«…ringt, was er bei pflichtgemässer Sorgfalt mit Hilfe eines ordentlichen Rechtsmittels hätte geltend machen können ( BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 210; ASA 67 391 E. 3a S. 397; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des…»
2P.102/2003 (2003-05-16)
«…l precedente ordinamento fiscale federale, in analogia a quanto disposto dagli art. 136 e 137 OG (cfr. per tutti DTF 111 Ib 209 consid. 1 con riferimenti). Come giustamente rilevato nella sentenza impugnata, alla quale può essere fatto rinvio ( a…»
2A.508/2002 (2003-04-04)
Retroactive reassessment of finalized direct federal tax assessment for omitted inheritance income; manifest authority error recognizable from declared figures bars reliance on res judicata under tax revision case law.
«…oncés entrés en force des autorités fiscales ( art. 127 al. 3 AIFD ). Toutefois, dans une jurisprudence constante ( ATF 111 Ib 209 consid. 1 p. 210; Archives de droit fiscal suisse 70 p. 755; 55 p. 512; 48 p.188 et la jurisprudence citée; cf. aussi…»
2A.442/2002 (2003-01-28)
«…ahren hätte erheben können, sind im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (vgl. BGE 111 Ib 209 E. 1 S. 210). Die zuständige Behörde darf es insbesondere ablehnen, auf den ursprünglichen Entscheid zurückzukommen, w…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ib 209

42. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Oktober 1985 i.S. Dr. X. gegen Kantonales Steueramt Zürich und Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Revision einer rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung.

Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können (E. 1).

Sachverhalt ab Seite 209

BGE 111 Ib 209 S. 209

Dr. X., von Beruf Chemiker, arbeitete bis Ende Februar 1977 als Angestellter in Thalwil. Ab 1. März 1977 war er als Berater für die Firma Y. S.A. in Brüssel tätig.

Im Veranlagungsverfahren für die Wehrsteuer der 19. Periode (1977/78) und der 20. Periode (1979/80) stellten sich die Steuerbehörden auf den Standpunkt, Dr. X. sei Angestellter der Y. S.A. und habe, da er in der Schweiz wohne, sein gesamtes Einkommen in der Schweiz zu versteuern. Dr. X. vertrat zunächst die Auffassung, er sei Selbständigerwerbender und unterhalte in Belgien eine Betriebsstätte. In der Folge akzeptierte er jedoch die Einschätzungsvorschläge der Steuerbehörden im Einspracheverfahren (19. Periode) bzw. im Veranlagungsverfahren (20. Periode). Die entsprechenden Veranlagungen sind rechtskräftig.

Im Rahmen des Verfahrens um Festsetzung der von Dr. X. auf den Beraterhonoraren geschuldeten AHV-Beiträge gelangte das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 9. April 1984 zur Auffassung, der Pflichtige sei Selbständigerwerbender gewesen und habe in Brüssel eine Betriebsstätte unterhalten. Dr. X. verlangte daraufhin von den Steuerbehörden, die Einschätzung für die Wehrsteuer der 19. und der 20. Periode neu vorzunehmen. Das Bundesgericht weist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde von

BGE 111 Ib 209 S. 210

Dr. X. gegen den ablehnenden Entscheid der Bundessteuer-Rekurskommission des Kantons Zürich ab aus den folgenden

Erwägungen

Erwägungen:

1. Die Revision rechtskräftiger Veranlagungen ist im Wehrsteuerbeschluss (WStB; heute: BdBSt) nicht ausdrücklich vorgesehen. Eine - im vorliegenden Fall nicht zutreffende - Ausnahme bildet nur das Nach- und Strafsteuerverfahren gemäss Art. 129 ff. WStB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts hat indessen ein Steuerpflichtiger in Anlehnung an die Art. 136 und 137 OG einen Anspruch auf Revision einer rechtskräftigen Veranlagung oder eines rechtskräftigen Einsprache-Entscheides, (a) wenn er entweder neue wesentliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, deren Geltendmachung ihm im früheren Verfahren nicht möglich gewesen ist, oder (b) wenn die veranlagende oder entscheidende Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat oder (c) wenn Tatsachen nicht berücksichtigt wurden, die für die Beurteilung der Steuerforderung wesentlich gewesen wären und den amtlichen Akten hätten entnommen werden können (BGE 105 Ib 251 E. 3a; BGE 74 I 406 /7 E. 3; ASA 34, 150 E. 2, je mit Hinweisen auf die vom Bundesgericht im Bereiche anderer eidgenössischer Abgaben und kantonaler Steuern entwickelte Rechtsprechung; vgl. dazu auch MASSHARDT, Wehrsteuerkommentar, Ausgabe 1980, N 13 ff. zu Art. 111 WStB; KÄNZIG, Wehrsteuer, 1. A., N 8 zu Art. 126 WStB).

Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige das, was er im Revisionsgesuch vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (BGE 105 Ib 251 /2 E. 3a; ASA 49, 209 E. 2b; 34, 152 E. 4, je mit zahlreichen Hinweisen). Insbesondere kann der ausserordentliche Rechtsbehelf der Revision nicht mit Einwendungen begründet werden, die im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätten erhoben werden können (ASA 49, 323, mit Hinweisen). Eine andere Auffassung liesse sich mit den Erfordernissen der Rechtssicherheit kaum vereinbaren. Aus diesem Grund ist die Revision einer Veranlagungsverfügung, eines Einsprache-Entscheids oder eines Beschwerde-Entscheids der kantonalen Rekurskommission wegen Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften oder wegen Nichtberücksichtigung von aktenmässig bekannten Tatsachen in den seltensten Fällen möglich. Im Gegensatz zum klassischen Revisionsgrund

BGE 111 Ib 209 S. 211

der nachträglich entdeckten neuen Tatsachen und Beweismittel sind die beiden anderen, in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dem Grundsatz nach anerkannten Revisionsgründe im wesentlichen nur auf letztinstanzliche Urteile zugeschnitten.

Eine Revision ist schliesslich ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige bloss seine mangelnde Rechtskenntnis im ordentlichen Veranlagungsverfahren (BGE 75 I 311; 70 I 170) oder eine nach seiner Auffassung falsche rechtliche Betrachtungsweise der entscheidenden oder veranlagenden Behörden (BGE 105 Ib 251/2 E. 3a; ASA 39, 391 E. 3 in fine) geltend macht (vgl. zum Ganzen auch eingehend STEINMANN, Die Revision im Wehrsteuerrecht, StR 34 (1979) S. 194 ff.).

2. Der Beschwerdeführer macht als Revisionsgrund einmal eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, nämlich der Art. 95 und Art. 102 Abs. 2 WStB, geltend.

a) Diese Rügen hätten der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren erheben können; denn die behaupteten Mängel wären ohne weiteres schon damals erkennbar gewesen. Die entsprechenden Vorbringen sind daher von vornherein nicht zu einer Revision der in Frage stehenden Veranlagungen geeignet. Sie wären im übrigen auch bei einer materiellen Beurteilung nicht begründet.

b) Der Beschwerdeführer will nämlich eine Verletzung von Art. 102 Abs. 2 WStB einzig darin erblicken, dass sein Gesuch vom 1. Mai 1980 um Aufschub der Wehrsteuereinschätzung bis Mitte Juli 1980 mit Brief vom 7. Mai 1980 abgelehnt worden sei. Es sei ihm das Recht verweigert worden, seine Begehren mündlich zu begründen und seine Beweise vorzulegen. In ihrem Schreiben vom 7. Mai 1980 teilten die Steuerbehörden dem Beschwerdeführer mit, dass die Eröffnung der bereits erfolgten Wehrsteuereinschätzung nicht mehr verhindert werden könne, und empfahlen ihm, dagegen Einsprache zu erheben. Somit wurde das Gesuch des Beschwerdeführers nicht im Einspracheverfahren abgewiesen und konnte damit von vornherein Art. 102 Abs. 2 WStB nicht verletzen.

c) Inwiefern die strittigen Veranlagungen Art. 95 WStB verletzen sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Gemäss seiner Beschwerde an die Bundessteuer-Rekurskommission sollen offenbar die Steuerbehörden diese Bestimmung dadurch verletzt haben, dass sie in der vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren (19. Periode) unterzeichneten Erklärung weder Steuersatz noch Steuerbetrag aufführten. Steuersatz und Steuerbetrag müssen

BGE 111 Ib 209 S. 212

jedoch nicht in einer Rückzugserklärung im Einspracheverfahren enthalten sein. Es genügt, wenn diese Angaben in der Veranlagungseröffnung aufgeführt sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Veranlagungsverfügung, gegen die er die - mit seiner Erklärung vom 14. Oktober 1980 zurückgezogene - Einsprache erhoben hatte, habe den Steuersatz und den Steuerbetrag nicht angegeben.

3. Auch mit den anderen vorgebrachten Rügen lässt sich das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht begründen.

a) Im wesentlichen stützt sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 9. April 1984. Die von der Auffassung der Veranlagungsbehörden abweichende rechtliche Beurteilung durch das Eidg. Versicherungsgericht führt jedoch nicht zur Revision der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagungen. Der Beschwerdeführer hätte seine ursprüngliche und später vom Eidg. Versicherungsgericht geteilte Rechtsauffassung im ordentlichen Veranlagungsverfahren, gegebenenfalls unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, geltend machen müssen.

b) Neue Tatsachen oder Beweismittel bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts stellt jedenfalls keine neue erhebliche Tatsache dar, wären doch die Steuerbehörden an die darin vertretene rechtliche Würdigung selbst dann nicht gebunden gewesen, wenn dieses Urteil vor der rechtskräftigen Veranlagung bereits vorgelegen hätte.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Einkommen aus der Beratertätigkeit sei nach der rechtskräftigen Veranlagung zur Wehrsteuer der 19. und der 20. Periode auch in Belgien besteuert worden. Es kann daher offenbleiben, ob in einer solchen Besteuerung ein Revisionsgrund zu erblicken wäre, wenn er ihn rechtzeitig geltend gemacht hätte.

c) Der Beschwerdeführer irrt sodann, wenn er den Steuerbehörden vorwirft, sie hätten wesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt, die sie den Akten hätten entnehmen können. Die Veranlagungsbehörden haben den Beschwerdeführer aufgrund des von ihm eingereichten - unvollständigen - Beratervertrages mit der Y. S.A. als Unselbständigerwerbenden betrachtet und dementsprechend sein Büro in Belgien nicht als Betriebsstätte eingestuft. Damit haben sie nicht aktenkundige Tatsachen übersehen, sondern aufgrund der vorhandenen Akten eine rechtliche Würdigung vorgenommen, die der Beschwerdeführer im ordentlichen Einsprache- oder Beschwerdeverfahren hätte bestreiten können, jedoch nicht in einem Revisionsverfahren.