Quarter Plan as Land Use Plan under Spatial Planning Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertQuarter Plan as Land Use Plan under Spatial Planning Act A private complainant challenged a cantonal court decision concerning a quarter plan ("Quartierplan"), where the authority contested that a quarter plan constituted a "Nutzungsplan" (land use plan) under Art. 14 et seq. of the Federal Act on Spatial Planning (RPG), thus arguing that the more stringent legal protection provisions of Art. 33 RPG were inapplicable. The Federal Supreme Court ruled that a quarter plan, which operates as a specific land use plan defining development and accessibility for a specific area and is binding on everyone and serves the proper use of land and ordered settlement, is indeed a "Nutzungsplan" within the meaning of Art. 14 et seq. RPG, meaning the full legal review afforded by Art. 33 RPG must apply; the court reasoned that the Swiss Spatial Planning Act (RPG), viewed as a framework law, requires cantons to supplement its provisions, and the objectives and general principles of planning stipulated in the RPG, along with associated legal consequences and guarantees of legal protection (Art. 33 RPG), must apply to all types of land use plans, including specific ones like quarter and design plans, irrespective of whether the RPG primarily details the main categories of zoning.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 33 RPG; Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Quartierpläne. Ein Quartierplan, der als Sondernutzungsplan die Erschliessung und die Überbauung des erfassten Gebiets für jedermann verbindlich regelt und der zweckmässigen Nutzung des Bodens sowie der geordneten Besiedlung des Landes dient, ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG, auf den die Rechtsschutzbestimmungen von Art. 33 RPG anwendbar sind.
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KI-generiertThis provision is the core legal basis establishing the applicability of legal protection mechanisms to land-use plans, which the Tribunal determined includes the Quartierplan.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)
Volltext
Urteilskopf
111 Ib 13
4. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 18. Juli 1985 i.S. X. gegen Y., Gemeinderat Z. sowie Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Art. 33 RPG; Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Quartierpläne.
Ein Quartierplan, der als Sondernutzungsplan die Erschliessung und die Überbauung des erfassten Gebiets für jedermann verbindlich regelt und der zweckmässigen Nutzung des Bodens sowie der geordneten Besiedlung des Landes dient, ist ein Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG, auf den die Rechtsschutzbestimmungen von Art. 33 RPG anwendbar sind.
Erwägungen ab Seite 14
BGE 111 Ib 13 S. 14
Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 33 Abs. 2 RPG sieht das kantonalen Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne vor, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung sowie seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es gewährleistet nach Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
a) ...
b) Entgegen der Auffassung der kantonalen Behörden handelt es sich beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 ff. RPG. Er regelt als für jedermann verbindlicher Sondernutzungsplan die Erschliessung und die Überbauung des Quartierplangebiets. Er dient der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes (Art. 22quater Abs. 1 BV; Art. 1, 3 RPG). Nach dem Sinn des Raumplanungsgesetzes fallen nicht nur Zonenpläne, sondern auch Sondernutzungspläne wie Quartier- und Gestaltungspläne unter die Nutzungspläne (BGE 109 Ib 122 /123 E. 5a; BGE 107 Ib 114 E. 2a). Daran vermag auch die Berufung der Beschwerdegegner auf die bundesrätliche Botschaft zum Raumplanungsgesetz nichts zu ändern. Dort wird ausgeführt, dass sich das Gesetz auf die Umschreibung der Hauptarten von Nutzungszonen, der Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen, beschränke. Es gebe "nach geltendem kantonalen Recht neben den Zonenplänen noch andere Arten von Nutzungsplänen, so im Bereich der Erschliessung, der Überbauung und Gestaltung. ... Mit diesen Arten von Nutzungsplänen befasst sich das Gesetz nicht" (BBl 1978 I 1023, Bemerkung zu Art. 15). Werden diese Ausführungen im Gesamtzusammenhang mit dem übrigen Botschaftstext und namentlich mit den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung gesehen, so kommt ihnen klarerweise nicht der Sinn zu, den ihnen die Beschwerdegegner beimessen. Freilich behandelt das Bundesgesetz über die Raumplanung in seiner
BGE 111 Ib 13 S. 15
Eigenschaft als Grundsatzgesetz vorab die wichtigsten Nutzungspläne, welche die Bauzonen (Art. 15 RPG), die Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und die Schutzzonen (Art. 17 RPG) ausscheiden. In einem solchen System haben die Kantone nicht nur die Möglichkeit, sondern auch die Pflicht, die bundesrechtliche Regelung zu vervollständigen. Dabei sind sie an die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gebunden (Art. 1 und 3 RPG). Ebenso bindet sie das Bundesrecht an bestimmte Regeln wie Rechtsfolgen (Art. 22 bis 24 RPG) und Rechtsschutz (Art. 33 RPG), die für sämtliche Nutzungspläne gelten müssen, seien diese generell (Zonenpläne) oder speziell (Quartierpläne, Baulinienpläne, Gestaltungspläne und dergleichen). Das ergibt sich aus einem einfachen Vergleich der Vorschriften von Art. 21 Abs. 1, Art. 33 und Art. 14 RPG; namentlich die Formulierung von Art. 14 Abs. 2 RPG stellt klar, dass die darin enthaltene Aufzählung des Inhalts der Nutzungspläne nicht abschliessend ist (BGE 111 Ib 12 E. 3).
Handelt es sich wie beim Quartierplan Goldmatt um einen Nutzungsplan, der unter der Herrschaft des seit dem 1. Januar 1980 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Raumplanung aufgelegt wurde, so sind dessen Rechtsschutzbestimmungen anzuwenden. Dabei ist Art. 33 RPG selbständig anwendbar; materiellen Ausführungsrechts der Kantone bedarf es nicht; diese haben lediglich das nötige Organisations- und Verfahrensrecht zu erlassen (BGE 109 Ib 123 E. 5a mit Hinweisen).