Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 126 KI-generiert

Bank Liability for Fictitious Transactions Defeating Seizure

Geschäftsnummer BGE 111 IB 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Bank Liability for Fictitious Transactions Defeating Seizure A bank's involvement in fictitious transactions aimed at preventing imminent seizure or attachment measures concerning a client's assets constitutes a breach of the legal requirement for flawless business conduct under Article 3(2)(c) of the Banking Act. The court reasoned that flawless business activity mandates that banks avoid any transactions that are illegal or immoral, and while banking supervision primarily protects creditors, it also encompasses the overall trustworthiness of banks, which can be compromised by participation in schemes designed to deceive authorities (including foreign ones) or unlawfully harm individuals. Assisting a client by making the bank appear as the holder of a non-existent claim or real right to avert official measures fundamentally damages public trust, irrespective of whether the client's intent is fully established or whether private industry agreements (like the VSB) cover the specific misleading conduct.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bankenaufsicht; Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG). Die Mitwirkung einer Bank bei fiktiven Geschäften zur Abwendung einer drohenden Beschlagnahme oder eines drohenden Arrests lässt sich mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht vereinbaren.

Schlagwörter

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Privatbank Bankenaufsicht Bestehen des Unternehmens Trust Depotvertrag Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 Ib 190
23quinquies BankG; BGE 108 Ib 190 f.
BGE 106 Ib 148
BGE 108 Ib 522
Auch wenn das Bankengesetz hauptsächlich bezweckt, die Bankgläubiger vor Verlusten zu bewahren (BGE 108 Ib 522 E.
BGE 109 Ib 154
dazu BGE 109 Ib 154), verpflichtet sie die EBK bei der Auslegung des Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 23bis Abs. 1 BankG

Cited as the legal basis for the supervisory authority's (EBK) power to issue necessary directives.

Art. 23quinquies BankG

Cited in connection with the prerequisite of unimpaired business activity.

Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG

This provision defines the requirement for unimpaired business activity ('einwandfreie Geschäftstätigkeit') which was the subject of the decision.

Art. 4quater BankG

Cited in relation to the scope of banking supervision concerning trustworthiness.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

BGE 125 IV 139
Lack of due diligence in financial transactions — bank executive’s duty to identify beneficial owner despite suspicion of third-party control.
«…kretisieren», bindet den Strafrichter - bei aller Anerkennung selbstregulierender Anstrengungen - nicht (vgl. auch [BGE 111 Ib 126](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
4A_263/2019 (2019-12-02)
«…it der Bank im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG , dass sie keine rechts- und sittenwidrigen Geschäfte tätigt ( BGE 111 Ib 126 E. 2a ; 108 b 190 E. 3, 193 E. 5a; 106 Ib 148 f.; vgl. auch Urteil 4A_383/2018 vom 6. Juni 2019 E. 4.3). Gemäss Ar…»
4A_383/2018 (2019-06-06)
«…è data se esse sono coinvolte in affari illeciti o contrari ai buoni costumi ( DTF 108 Ib 186 consid. 3a). Nella DTF 111 Ib 126 questo Tribunale ha ad esempio segnatamente indicato che la partecipazione di una banca ad operazioni fittizie destina…»
2C_894/2014 (2016-02-18)
«…nforderung nicht nur die Einhaltung der entsprechenden Gesetze, sondern generell die Einhaltung der Rechtsordnung ( BGE 111 Ib 126 E. 2a S. 127 f.; 108 Ib 196 E. 2b S. 201 f. und 3c S. 204; Urteile 2A.261/2004 vom 27. Mai 2004 E. 1; 2A.565/2002 vo…»
2A.261/2004 (2004-05-27)
«…se (arrêt 2A.230/1999 du 2 février 2000, in Bulletin CFB 2000 p. 37 consid. 5a; cf. aussi ATF 116 Ib 193 consid. 2b; 111 Ib 126 consid. 2a; 108 Ib 196 consid. 2b). Il est ainsi nécessaire que ces personnes possèdent les compétences professionne…»
2A.565/2002 (2003-04-02)
«…uisito in parola è volto da un lato ad assicurare il buon nome e l'affidabilità della piazza finanziaria svizzera ( DTF 111 Ib 126 cons. 2a con rinvii) e dall'altro a tutelare gli interessi degli investitori ( DTF 116 Ib 193 consid. 2b con riferime…»
2A.230/1999 (2000-02-02)
«…naus aber auch der Sicherstellung der Vertrauenswür- digkeit der Banken und des Finanzplatzes Schweiz schlechthin ( BGE 111 Ib 126 E. 2a S. 127, mit Hinweisen; Marcel Livio Aellen , Die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gemäss Art. 3 A…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ib 126

27. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Juni 1985 i.S. X.-Bank gegen Eidgenössische Bankenkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Bankenaufsicht; Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG).

Die Mitwirkung einer Bank bei fiktiven Geschäften zur Abwendung einer drohenden Beschlagnahme oder eines drohenden Arrests lässt sich mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht vereinbaren.

Erwägungen ab Seite 127

BGE 111 Ib 126 S. 127

Erwägung:

2. Gemäss Art. 23bis Abs. 1 BankG trifft die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Verfügungen und überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften.

a) Voraussetzung für die Ausübung der Bankentätigkeit ist die dauernde Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 23quinquies BankG; BGE 108 Ib 190 f. E. 3a). Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit gebietet, dass die Bank keine rechts- und sittenwidrigen Geschäfte tätigt (BGE 108 b 190 E. 3, 193 E. 5a; BGE 106 Ib 148 f.). Auch wenn das Bankengesetz hauptsächlich bezweckt, die Bankgläubiger vor Verlusten zu bewahren (BGE 108 Ib 522 E. 5aa mit Hinweisen), so bezieht sich die Bankenaufsicht nicht allein auf die Solidität und Sicherheit der Banken, sondern insgesamt auf deren Vertrauenswürdigkeit (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 4quater BankG; GYGI, Les objectifs de la loi, in: Internationales Kolloquium Vorentwurf zum Schweizerischen Bankengesetz, S. 165 f.; NOBEL, Die Sorgfaltspflicht des Bankiers, in: 50 Jahre eidgenössische Bankenaufsicht, S. 218; HIRSCH, Les objectifs de la loi sur les banques, in: 50 Jahre eidgenössische Bankenaufsicht, S. 277 f.). Die Verwicklung in rechts- oder sittenwidrige Geschäfte kann das Vertrauen nicht nur in die betroffene Bank, sondern in die Schweizer Banken ganz allgemein beeinträchtigen. Die Banken haben deshalb die wirtschaftlichen Hintergründe eines Geschäfts abzuklären, wenn Anzeichen darauf hindeuten, dass dieses Teil eines unsittlichen oder rechtswidrigen Sachverhalts bilden könnte (BGE 106 Ib 148 f., E. 2), und haben sich entsprechend einer Mitwirkung an unrechtmässigen oder sittenwidrigen Geschäften eines Kunden zu enthalten.

Hilft eine Bank einem Kunden bei der Abwicklung eines Geschäfts, das eine - selbst nur eventuelle - Täuschung der

BGE 111 Ib 126 S. 128

Behörden (insbesondere im Rahmen einer Schuldbetreibung, vgl. Art. 163 ff. StGB) oder eine widerrechtliche Vermögensschädigung Einzelner (vgl. Art. 137 ff. StGB) bezweckt, so ist ihre Geschäftstätigkeit zu beanstanden; ein solches Verhalten würde unter Umständen sogar die verantwortlichen Organe einer Strafverfolgung aussetzen (vgl. Art. 25 StGB). Die Mitwirkung bei fiktiven Geschäften, die dazu bestimmt sind, die Bank als Inhaberin einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Forderung oder eines in Wirklichkeit nicht bestehenden dinglichen Rechts erscheinen zu lassen, um eventuell eine drohende Beschlagnahme oder einen drohenden Arrest zu verhindern, lässt sich daher mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht vereinbaren. Das gilt auch gegenüber Massnahmen ausländischer Behörden oder von Drittpersonen mit Wohnsitz im Ausland; ob in einzelnen Fällen der Schutz höherer Interessen eine Ausnahme zu rechtfertigen vermöchte, kann hier dahingestellt bleiben. Unerheblich ist auch, dass die zwischen den unterzeichnenden Banken und der Schweizerischen Bankiervereinigung einerseits sowie der Schweizerischen Nationalbank andererseits abgeschlossene Vereinbarung über die Sorgfaltspflicht der Banken bei der Entgegennahme von Geldern und über die Handhabung des Bankgeheimnisses (VSB) vom 1. Juli 1982 den Banken lediglich verbietet, Täuschungsmanövern ihrer Kunden gegenüber Behörden des In- und Auslandes durch irreführende Bescheinigung Vorschub zu leisten (Art. 9 VSB). Unbekümmert darum, ob dieser Vereinbarung öffentlichrechtlicher oder ausschliesslich privatrechtlicher Charakter zukommt (vgl. dazu BGE 109 Ib 154), verpflichtet sie die EBK bei der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG nicht, da sie weder an der gesetzlichen Ordnung des Bankengesetzes noch an der Aufsichtskompetenz der EBK etwas zu ändern vermag.