Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IB 114 KI-generiert

Vehicle Theft for Use and Mandatory Driver's Licence Revocation

Geschäftsnummer BGE 111 IB 114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Vehicle Theft for Use and Mandatory Driver's Licence Revocation A woman, separated from her husband, was fined for unlawfully taking his vehicle for temporary use to the detriment of a family member (Art. 94 para. 1 No. 2 SVG), a privileged and non-mandatory prosecutable offense. The Cantonal Police Department subsequently revoked her driving licence for one month based on Art. 16 para. 3 lit. d SVG—the mandatory revocation ground for motor vehicle theft for use—a decision the lower administrative court annulled. The Federal Supreme Court reversed, holding that the mandatory grounds for driver's licence withdrawal under Art. 16 para. 3 lit. d SVG apply regardless of whether the offender benefited from the privileged penal provision of Art. 94 para. 1 No. 2 SVG, as the law mandates revocation for the act of unlawfully taking a vehicle for use without exception, irrespective of the need for an indictment or proof of traffic hazard.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG; Führerausweisentzug Der Entzugsgrund der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch liegt auch dann vor, wenn der Täter den privilegierten Tatbestand von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Entzug zum Nachteil eines Familienangehörigen) erfüllt hat.

Schlagwörter

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Entzug der Konzession Motorfahrzeugbenutzung Entwendung zum Gebrauch gestohlene Sache Pflichtleistung unbefugter Waffenbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG

This article establishes the mandatory ground for withdrawing the driver's license, which was the subject of dispute and the basis for the Federal Tribunal's ruling (allowing the appeal and upholding the withdrawal).

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Volltext

Urteilskopf

111 Ib 114

25. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1985 i.S. Polizei-Departement des Kantons Solothurn gegen M. und Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG; Führerausweisentzug

Der Entzugsgrund der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch liegt auch dann vor, wenn der Täter den privilegierten Tatbestand von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG (Entzug zum Nachteil eines Familienangehörigen) erfüllt hat.

Sachverhalt ab Seite 114

BGE 111 Ib 114 S. 114

Frau M. lebt von ihrem Ehemann getrennt. Am 3. April 1984 entwendete sie dessen Personenwagen aus der Garage in S. Sie benutzte das Fahrzeug bis zum 6. April 1984.

BGE 111 Ib 114 S. 115

Auf Strafantrag des Ehemannes hin wurde Frau M. durch den Gerichtsstatthalter von Olten-Gösgen am 3. Juli 1984 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Nachteil eines Familienangehörigen (Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) mit Fr. 100.-- gebüsst. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

Das Polizei-Departement des Kantons Solothurn entzog Frau M. in der Folge am 16. Oktober 1984 den Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG für die Dauer eines Monats. Dagegen reichte sie Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn ein. Diese wurde mit Urteil vom 17. Dezember 1984 gutgeheissen und die Verfügung des Polizei-Departementes aufgehoben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Polizei-Departementes mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin beantragen Abweisung, das Bundesamt für Polizeiwesen dagegen Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut mit folgender

Erwägungen

Erwägung:

1. Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG bestimmt, dass der Führerausweis entzogen werden muss, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat. In casu geht es um die (von der Vorinstanz verneinte) Frage, ob dieser obligatorische Entzugsgrund auch dann vorliege, wenn der Täter den privilegierten Tatbestand von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG erfüllt hat (Entwendung zum Nachteil eines Familienangehörigen).

2. Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. d SVG stellt die Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch (ohne jede Einschränkung) einen obligatorischen Entzugsgrund dar. Der Wortlaut des Gesetzes lässt keine Ausnahme von dieser Regel zu (ebenso SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, Bern 1964, S. 245). Dass die Tat im Falle von Art. 94 Ziff. 1 Abs. 2 SVG nur auf Antrag strafbar ist, spielt hinsichtlich der Administrativmassnahme keine Rolle. Ebenso ist unerheblich, ob im konkreten Fall eine Bestrafung mangels Antrag unterbleibt. Der Tatbestand der Entwendung hat als solcher den Entzug des Führerausweises zur Folge. Der Nachweis einer Verkehrsgefährdung ist nicht Voraussetzung. Die Angemessenheit der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist von den Entzugsbehörden nicht zu überprüfen.