Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IA 355 KI-generiert

Frist für die staatsrechtliche Beschwerde, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Wiederherstellung

Geschäftsnummer BGE 111 IA 355
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Estate Executor (Constitutional Appeal Deadline following Erroneous Remedy Instruction) A claimant filed an appeal against a lower cantonal court decision, which had dismissed her complaints against an estate executor, based on an incorrect legal remedy instruction in the ruling which led her to pursue an ultimately inadmissible cantonal appeal before the higher cantonal court. Although relying on an incorrect remedy instruction from the cantonal court usually constitutes an unavoidable obstacle under Art. 35 of the Federal Statute on the Federal Court (OG), allowing for a reinstatement of the appeal period, the Federal Court held that the deadline for filing the constitutional appeal (Art. 89 OG) started upon the notification of the original cantonal decision, irrespective of the subsequent erroneous remedy instruction. The court reasoned that for a reinstatement under Art. 35 OG, the claimant must request the reinstatement and perform the missed action (i.e., filing the constitutional appeal) within ten days of the removal of the obstacle—in this case, the moment she learned of the inadmissibility of her cantonal appeal (when the higher court dismissed it on October 4, 1985); since her constitutional appeal was filed on November 4, 1985, it was submitted well past the mandatory ten-day period and was therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Frist für die staatsrechtliche Beschwerde, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Wiederherstellung. Wird der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sich der Beschwerdeführer verlassen konnte, zuerst bei der oberen kantonalen Instanz angefochten und tritt diese in der Folge auf das Rechtsmittel nicht ein, so beginnt die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde dennoch mit der Zustellung des unterinstanzlichen Entscheids zu laufen. Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt nur die Wiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG in Frage. Das Wiederherstellungsgesuch ist jedoch binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheids, einzureichen.

Schlagwörter

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Fristversäumnis Klage auf Abberufung Rüge verfassungsmässiger Rechte Eröffnung des Entscheids Beschwerdelegitimation Willensvollstrecker

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 35 OG
Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt nur die Wiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG in Frage.
Art. 89 Abs. 1 OG
Das wäre aber mit dem Wortlaut von Art. 89 Abs.
Art. 35 Abs. 1 OG
Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage.
Art. 107 Abs. 3 OG
Darüber darf sich das Bundesgericht nicht hinwegsetzen, auch nicht unter Hinweis auf den in Art. 107 Abs. 3 OG und Art.
Art. 38 VwVG
3 OG und Art. 38 VwVG für das Gebiet der Bundesverwaltungsrechtspflege festgehaltenen Grundsatz, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ia 608
Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357).
BGE 96 II 265
Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357).
BGE 92 I 78
Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357).
BGE 85 II 147
Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357).
BGE 76 I 357
Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

5A_916/2022 (2023-07-06)
«…damit einen (weiteren) unverschuldeten Hindernisgrund gesetzt hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht belegt (vgl. BGE 111 Ia 355 S. 357; 98 Ia 602 E. 4; 96 II 69 S. 72). Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Fristenlauf für d…»
2C_319/2009 (2010-01-26)
«…Cst. ; cf. arrêt 1C_152/2008 du 17 juin 2008, consid. 2.1 et les références citées; ATF 112 Ia 305 consid. 3 p. 310, 111 Ia 355 et les références). Ces principes valent également lorsque le renseignement erroné ne porte pas sur les voies de droit…»
8C_50/2007 (2007-09-04)
«…onstances, conformément au droit à la protection de la bonne foi ( art. 9 Cst. ; cf. ATF 112 Ia 305 consid. 3 p. 310, 111 Ia 355 et les références). L'intéressé ne peut pas s'en prévaloir s'il aurait dû reconnaître le caractère erroné du renseignem…»
4C.233/2005 (2005-11-02)
«…der Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, darf sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen ( BGE 112 Ia 305 E. 3; 111 Ia 355 S. 357; 106 Ia 15 E. 3a u. b). Für fachkundige Personen ist allgemein bekannt, dass die aufgrund eines ausserordentl…»
4C.48/2004 (2004-05-27)
«…r eine Erstreckung der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage ( BGE 111 Ia 355 /357 mit Verweisen). Nach dieser Bestimmung kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann…»
4P.2/2004 (2004-05-27)
«…r eine Erstreckung der Beschwerdefrist gegen den unterinstanzlichen Entscheid einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage ( BGE 111 Ia 355 /357 mit Verweisen). Nach dieser Bestimmung kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann…»
7B.204/2003 (2003-11-10)
«…rnis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG ; BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.; Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 33). Selbst wenn…»
2P.293/2000 (2001-02-06)
«…zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheides, einzureichen ( BGE 111 Ia 355 ; RDAT 1997 Bd. 1 Nr. 18 S. 49). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Beschwerde erst nach Ablauf dieser z…»
1A.16/2000 (2000-02-02)
«…eilte unrichtige Rechts- mittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umstän- den darauf verlassen durfte ( BGE 111 Ia 355 S. 357 mit Hin- weisen; Urteil vom 12. Dezember 1995, publ. in ZBl 98/1997 S. 268 f.). Es kann indes keine Rede davon…»
BGE 116 III 70
«…n_aza=all&query_words=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IA-350%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page351); [ATF 111 Ia 355](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ia 355

61. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. Dezember 1985 i.S. E. S. gegen Bank X. und Obergericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Frist für die staatsrechtliche Beschwerde, unrichtige Rechtsmittelbelehrung, Wiederherstellung.

Wird der Entscheid einer unteren kantonalen Instanz aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, auf die sich der Beschwerdeführer verlassen konnte, zuerst bei der oberen kantonalen Instanz angefochten und tritt diese in der Folge auf das Rechtsmittel nicht ein, so beginnt die Frist für die Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde dennoch mit der Zustellung des unterinstanzlichen Entscheids zu laufen. Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt nur die Wiederherstellung im Sinne von Art. 35 OG in Frage. Das Wiederherstellungsgesuch ist jedoch binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses, d.h. nach Kenntnisnahme des oberinstanzlichen Entscheids, einzureichen.

Sachverhalt ab Seite 356

BGE 111 Ia 355 S. 356

E. S. erhob gegen die im Nachlass ihres Vaters als Willensvollstreckerin tätige Bank X. verschiedene Beschwerden, die vom Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen mit Verfügungen vom 9. April und 4. Juli 1985 abgewiesen wurden, soweit sich nicht Gegenstandslosigkeit ergab. Die Rekurse der Beschwerdeführerin gegen diese Verfügungen wurden vom Obergericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. Juli 1985 abgewiesen. Dabei wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sie könne gegen den obergerichtlichen Entscheid beim Kassationsgericht des Kantons Zürich Nichtigkeitsbeschwerde führen. Das Kassationsgericht trat jedoch mit Entscheid vom 2. Oktober 1985 auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein, mit der Begründung, Einzelrichter und Obergericht hätten als Aufsichtsbehörden über den Willensvollstrecker entschieden, weshalb die Nichtigkeitsbeschwerde nach § 284 ZPO ZH nicht zulässig sei.

Mit Eingabe vom 4. November 1985 hat E. S. beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 25. Juli 1985 staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin nach deren eigenen Angaben am 7. August 1985 zugestellt. Die staatsrechtliche Beschwerde wurde jedoch gemäss Poststempel erst am 4. November 1985 zur Post gegeben und ist daher verspätet. Die Beschwerdeführerin hält die Beschwerde deswegen für rechtzeitig, weil sie erst mit dem Entscheid des Kassationsgerichts vom 2. Oktober 1985 Kenntnis von der Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde erhalten habe. Sie ist offenbar der Auffassung, die Frist zur Einrichtung der staatsrechtlichen Beschwerde gegen den

BGE 111 Ia 355 S. 357

Entscheid des Obergerichts habe aus diesem Grund erst mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts zu laufen begonnen. Das wäre aber mit dem Wortlaut von Art. 89 Abs. 1 OG nicht vereinbar, gemäss welchem der Beginn des Fristenlaufs von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung des angefochtenen Entscheids abhängt, kann doch nicht zweifelhaft sein, dass die Zustellung des obergerichtlichen Entscheids nach dem kantonalen Recht eine gültige Eröffnung darstellte, selbst wenn die Rechtsmittelbelehrung unrichtig war.

Als Rechtsgrundlage für eine Erstreckung der Beschwerdefrist kommt einzig Art. 35 Abs. 1 OG in Frage. Nach dieser Bestimmung kann Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und wenn er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Als unverschuldetes Hindernis im Sinne dieser Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung auch eine von der zuständigen Behörde erteilte unrichtige Rechtsmittelbelehrung, sofern sich der Betroffene nach den Umständen darauf verlassen durfte (BGE 98 Ia 608, BGE 96 II 265, BGE 92 I 78, BGE 85 II 147 /148, BGE 76 I 357). Im vorliegenden Fall durfte die Beschwerdeführerin, die nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügt, aufgrund der Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts in guten Treuen annehmen, dessen Entscheid sei mit Nichtigkeitsbeschwerde und somit nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Sie wurde daher durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten, rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde einzureichen. Dieses Hindernis fiel erst mit der Kenntnisnahme des kassationsgerichtlichen Entscheids dahin.

Das Wiederherstellungsgesuch ist jedoch nach Art. 35 Abs. 1 OG binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses einzureichen, und innert der gleichen Frist ist auch die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (was in BGE 98 Ia 608 E. 4 offenbar übersehen wurde). Es ist einzuräumen, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Beschwerdefrist praktisch auf zehn Tage verkürzt wird. Das gilt aber auch für Beschwerdeführer, die durch ein anderes (z.B. physisches) Hindernis davon abgehalten werden, rechtzeitig zu handeln. So hat beispielsweise ein wegen schwerer Erkrankung Verhinderter auch nicht die volle Beschwerdefrist zur Verfügung, wenn er die Beschwerde innert zehn Tagen seit seiner

BGE 111 Ia 355 S. 358

Genesung einreichen muss. Diese Härte liegt in der Ordnung der Wiederherstellung begründet, wie sie in Art. 35 OG ausgestaltet worden ist. Darüber darf sich das Bundesgericht nicht hinwegsetzen, auch nicht unter Hinweis auf den in Art. 107 Abs. 3 OG und Art. 38 VwVG für das Gebiet der Bundesverwaltungsrechtspflege festgehaltenen Grundsatz, dass den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile erwachsen dürfen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer, der aufgrund einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung zunächst ein unzulässiges kantonales Rechtsmittel eingelegt hat und nach dem Entscheid der Rechtsmittelinstanz um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht, entsprechend länger Zeit gehabt, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

Der kassationsgerichtliche Entscheid, mit dessen Kenntnisnahme das Hindernis für die rechtzeitige Einreichung der staatsrechtlichen Beschwerde dahinfiel, wurde der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 1985 zugestellt. Die vorliegende Eingabe wurde jedoch erst am 4. November 1985 zur Post gegeben. Sofern man darin überhaupt ein Wiederherstellungsgesuch erblicken wollte, wäre es klarerweise erst nach Ablauf der zehntägigen Wiederherstellungsfrist eingereicht worden. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.