Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFreedom of Assembly vs. Public Order in Political Demonstrations The case concerns the conditions under which a permit for a political demonstration on public ground may be denied, relating to the freedom of expression and assembly. The court clarified that a demonstration, encompassing marching, banners, chants, and speeches, must be permitted, but it does not include rioting or unlawful acts such as defacing property, damaging cars, paralyzing traffic, or harassing passers-by, and events involving such conduct may be prohibited without violating fundamental rights. However, the court ruled that a prohibition is only permissible if a concrete danger to public order exists, meaning that riots or similar unlawful acts are foreseeable "with certainty or high probability" based on an objective assessment of the circumstances, and the mere possibility of unlawful acts is insufficient to warrant a ban.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung für eine politische Kundgebung auf öffentlichem Grund verweigert werden darf.
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Volltext
Urteilskopf
111 Ia 322
55. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Mai 1985 i.S. I. und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Zürich, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste
Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.
Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung für eine politische Kundgebung auf öffentlichem Grund verweigert werden darf.
Erwägungen ab Seite 322
BGE 111 Ia 322 S. 322
Aus den Erwägungen:
6. a) Es drängt sich zunächst auf, in allgemeiner Hinsicht klarzustellen, was zur politischen Meinungskundgebung gehört, die auch auf öffentlichem Grund zu bewilligen ist, und was darüber hinausgeht. Eine Demonstration ist die Darlegung der Meinung der Teilnehmer, sei es durch das Mitmarschieren an sich, sei es durch das Tragen von Spruchbändern, sei es durch Sprechchöre oder auch durch Ansprachen an dazu geeigneten Plätzen. Keinesfalls zum Begriff der Demonstration gehört aber Randalieren. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen wie Beschmieren und Bekleben von Schaufenstern, Einschlagen von Scheiben, Beschädigung von Autos, Stillegung des Strassenverkehrs, Belästigung von Passanten etc. verbunden sind. Solche Veranstaltungen dürfen von der Bewilligungsbehörde ohne Verletzung der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit verboten werden. Ob bei einer Demonstration eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Behörde hat diese nach objektiven Gesichtspunkten zu
BGE 111 Ia 322 S. 323
würdigen. Wie das Bundesgericht schon früher festgestellt hat, genügt die blosse Möglichkeit, dass es bei einer Veranstaltung zu rechtswidrigen Handlungen kommen könnte, nicht, um ein Verbot auszusprechen. Ein solches ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, d. h. wenn bei einer Kundgebung Ausschreitungen der erwähnten Art nach den Umständen "mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen" sind (BGE 57 I 272; BGE 60 I 208 /209).