Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IA 322 KI-generiert

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit

Geschäftsnummer BGE 111 IA 322
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Freedom of Assembly vs. Public Order in Political Demonstrations The case concerns the conditions under which a permit for a political demonstration on public ground may be denied, relating to the freedom of expression and assembly. The court clarified that a demonstration, encompassing marching, banners, chants, and speeches, must be permitted, but it does not include rioting or unlawful acts such as defacing property, damaging cars, paralyzing traffic, or harassing passers-by, and events involving such conduct may be prohibited without violating fundamental rights. However, the court ruled that a prohibition is only permissible if a concrete danger to public order exists, meaning that riots or similar unlawful acts are foreseeable "with certainty or high probability" based on an objective assessment of the circumstances, and the mere possibility of unlawful acts is insufficient to warrant a ban.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit. Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung für eine politische Kundgebung auf öffentlichem Grund verweigert werden darf.

Schlagwörter

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Versammlungsfreiheit polizeilicher Grund konkrete Gemeingefahr Schranken der Meinungsäusserungsfreiheit öffentliches Eigentum öffentlich-rechtliches Bauverbot

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 57 I 272
wenn bei einer Kundgebung Ausschreitungen der erwähnten Art nach den Umständen "mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen" sind (BGE 57 I 272; BGE 60 I 208 /209).
BGE 60 I 208
wenn bei einer Kundgebung Ausschreitungen der erwähnten Art nach den Umständen "mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen" sind (BGE 57 I 272; BGE 60 I 208 /209).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 151 I 257
Permit for protest march on cantonal road denied and rerouted to side paths as disproportionate restriction on freedom of assembly and expression
«…agen kommen könnte, genügt nicht, um ein Verbot (hier: bezüglich Benützung der Kantonsstrasse) auszusprechen (vgl. [BGE 111 Ia 322](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-111-Ia-322#page322)).…»
6B_835/2025 (2026-07-06)
Criminal conviction for unpermitted demonstration involving property vandalism falls outside freedom of assembly protection.
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F143-I-147%3Ade&number_of_ranks=0#page147) consid. 3.2; [111 Ia 322](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
1C_28/2024 (2024-10-08)
«…agen kommen könnte, genügt nicht, um ein Verbot (hier: bezüglich Benützung der Kantonsstrasse) auszusprechen (vgl. BGE 111 Ia 322 ). Wäre es anlässlich der Kundgebung im Jahr 2023 zu einer vereinzelten Missachtung der Auflage gekommen, nur die bergw…»
6B_1298/2020 (2021-09-28)
«…omportant des actes illicites (tels des déprédations) ou appelant à des violences ( ATF 143 I 147 consid. 3.2 p. 152; 111 Ia 322 consid. 6a p. 322). Dans le cadre de l'octroi d'autorisations de manifestations, l'autorité doit tenir compte, d'une p…»
BGE 142 I 49
«…llen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 127 I 164 E. 3b S. 170; BGE 111 Ia 322 f.; BGE 107 Ia 226 E. 5b und 5d S. 232 f.). 9.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Bezugnahme auf die öffentlichen Int…»
2C_121/2015 (2015-12-11)
«…ellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (vgl. BGE 127 I 164 E. 3b S. 170; 111 Ia 322 f.; 107 Ia 226 E. 5b und E. 5d S. 232 f.). 9.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter Bezugnahme auf die öffentlichen…»
1C_35/2015 (2015-10-28)
«…8 Ia 300 ) bzw. zu schweren Ausschreitungen (im Rahmen von Demonstrationen der sogenannten Zürcher Jugendbewegung, BGE 111 Ia 322 ) gekommen war und die Behörden davon ausgehen mussten, dass sich die Vorfälle wiederholen würden. Verschiedentlich zu…»
1P.147/2001 (2001-09-20)
«…unden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen ( BGE 111 Ia 322 f., 107 Ia 226 E. 5b und E. 5d S. 232 f., Hangartner/Kley, a.a.O., S. 106 f.). Weitere zu beachtende öffentliche Inter…»
1P.53/2001 (2001-09-20)
«…unden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen ( BGE 111 Ia 322 f., 107 Ia 226 E. 5b und E. 5d S. 232 f., Hangartner/Kley, a.a.O., S. 106 f.). Weitere zu beachtende öffentliche Inter…»
BGE 127 I 164
«…unden sind. Dabei ist das Gewaltrisiko nicht nur abstrakt, sondern anhand konkreter Umstände objektiv zu würdigen ( BGE 111 Ia 322 f.; BGE 107 Ia 226 E. 5b und E. 5d S. 232 f., HANGARTNER/KLEY, a.a.O., S. 106 f.). Weitere zu beachtende öffentliche…»
BGE 117 IA 472
«…ch 1988, S. 390, N 1270; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 91; [BGE 111 Ia 322](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ia 322

55. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 29. Mai 1985 i.S. I. und Mitbeteiligte gegen Stadtrat von Zürich, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit.

Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung für eine politische Kundgebung auf öffentlichem Grund verweigert werden darf.

Erwägungen ab Seite 322

BGE 111 Ia 322 S. 322

Aus den Erwägungen:

6. a) Es drängt sich zunächst auf, in allgemeiner Hinsicht klarzustellen, was zur politischen Meinungskundgebung gehört, die auch auf öffentlichem Grund zu bewilligen ist, und was darüber hinausgeht. Eine Demonstration ist die Darlegung der Meinung der Teilnehmer, sei es durch das Mitmarschieren an sich, sei es durch das Tragen von Spruchbändern, sei es durch Sprechchöre oder auch durch Ansprachen an dazu geeigneten Plätzen. Keinesfalls zum Begriff der Demonstration gehört aber Randalieren. Die öffentliche Ordnung lässt keinen Raum für Meinungskundgebungen, die mit rechtswidrigen Handlungen wie Beschmieren und Bekleben von Schaufenstern, Einschlagen von Scheiben, Beschädigung von Autos, Stillegung des Strassenverkehrs, Belästigung von Passanten etc. verbunden sind. Solche Veranstaltungen dürfen von der Bewilligungsbehörde ohne Verletzung der Meinungsäusserungs- und der Versammlungsfreiheit verboten werden. Ob bei einer Demonstration eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Behörde hat diese nach objektiven Gesichtspunkten zu

BGE 111 Ia 322 S. 323

würdigen. Wie das Bundesgericht schon früher festgestellt hat, genügt die blosse Möglichkeit, dass es bei einer Veranstaltung zu rechtswidrigen Handlungen kommen könnte, nicht, um ein Verbot auszusprechen. Ein solches ist nur zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht, d. h. wenn bei einer Kundgebung Ausschreitungen der erwähnten Art nach den Umständen "mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehen" sind (BGE 57 I 272; BGE 60 I 208 /209).