Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IA 2 KI-generiert

Taxpayer's Right to Reply to Newly Provided Detailed Grounds in Appeal After Unreasoned Initial Decision

Geschäftsnummer BGE 111 IA 2
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Taxpayer's Right to Reply to Newly Provided Detailed Grounds in Appeal After Unreasoned Initial Decision A taxpayer challenged a tax decision by the cantonal Tax Administration before the Tax Appeals Commission, arguing, among other things, that the initial decision was unreasoned, and subsequently, the Tax Administration submitted a lengthy, detailed statement of grounds (15 pages) to the Commission which was not forwarded to the taxpayer for a rebuttal. The Federal Supreme Court ruled that while there is generally no right under Article 4 of the Federal Constitution (guaranteeing the right to be heard) to receive an opponent's submission for replication, an exception must be made when the initial decision lacked sufficient reasoning and the deciding authority's detailed grounds are presented for the first time in the appeal proceedings. Since the initial objection decision was unreasoned and the complexity of the case required a comprehensive explanation which was only provided in the Tax Administration's submission to the Appeals Commission, the Commission's failure to provide this submission to the taxpayer for a reply violated the constitutional right to be heard, necessitating the annulment of the Commission's decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV, Anspruch auf rechtliches Gehör: Recht auf Replik. Aus Art. 4 BV lässt sich keine generelle Pflicht der Rekursbehörde ableiten, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Behörde zuzustellen, deren Entscheid angefochten ist. Hat diese Behörde jedoch ihren Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der Vernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich dargelegt, verletzt die Weigerung der Rekursbehörde, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zuzustellen, dessen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Schlagwörter

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Gegendarstellung Rechte des Steuerpflichtigen Steuerbehörde Replik Begründung Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ia 9
4 BV ableiten (BGE 100 Ia 9 E.
BGE 101 Ia 303
Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht jedoch dann eine Ausnahme, wenn in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 101 Ia 303 E.
BGE 99 III 21
BGE 107 Ia 244
4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der von der Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird (BGE 107 Ia 244; BGE 104 V 154, mit weiteren Hinweisen; vgl.
BGE 104 V 154
4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der von der Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird (BGE 107 Ia 244; BGE 104 V 154, mit weiteren Hinweisen; vgl.
BGE 98 Ib 196
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was upheld because the refusal of the Tax Appeals Commission to grant the appellant the right to reply to the respondent's submission violated the constitutional right to be heard.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (78)

5A_719/2017 (2018-03-22)
«…s die vom Bundesverwaltungsgericht erfüllte Begründungsdichte als angezeigt erscheinen (vgl. zu den Anforderungen: BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4). 4.3. Ihre Revisionsgesuche haben die Beschwerdeführer mit Tagebucheinträgen des Stifters als neu aufgefu…»
2D_31/2016 (2017-02-02)
«…ta vom 15. Oktober 2009 [Nr. 17056/06], N. 86]) sowie auf eine sachgerechte Begründung ( Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f.) wahrt. Die von der Beschwerdeführerin als Massstab erachtete Auseinandersetzung mit ihren materiellen A…»
2C_1130/2016 (2017-01-31)
«…BV ) noch eine Verletzung der verfassungsrechtlich garantierten Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ; vgl. dazu BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f., LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, N. 12 zu…»
2C_739/2015 (2016-04-25)
«…n, nicht nachgekommen , reicht dafür angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte ( BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, N. 12 zu Art. 35…»
BGE 142 II 243
«…en, nicht nachgekommen, reicht dafür angesichts der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Begründungsdichte ( BGE 111 Ia 2 E. 4b S. 4 f; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVg], 2008, N. 12 zu…»
2C_943/2011 (2012-04-12)
«…t bereits unter Herrschaft von Art. 4 aBV (vgl. namentlich BGE 133 I 100 E. 4.2 S. 102; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 111 Ia 2 E. 3 S. 3; 101 Ia 298 E. 4a S. 304; 100 Ia 8 E. 3c S. 9 f.; 99 III 18 E. 6 S. 21). 2.3.3 Von diesem Replikrecht…»
BGE 138 I 154
«…s unter Herrschaft von Art. 4 aBV (vgl. namentlich BGE 133 I 100 E. 4.2 S. 102; BGE 114 Ia 307 E. 4b S. 314; BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3; BGE 101 Ia 298 E. 4a S. 304; BGE 100 Ia 8 E. 3c S. 9 f.; BGE 99 III 18 E. 6 S. 21). 2.3.3 Von diesem…»
2D_11/2011 (2011-11-02)
«…ndet werden, falls keine anderweitigen kantonalen oder bundesrechtlichen Normen Schriftlichkeit vorschreiben (vgl. BGE 111 Ia 2 E. 4a S. 4; speziell zu Prüfungsentscheiden: Urteile 2P.21/1993 vom 8. September 1993 E. 1b, in: SJ 1994 S. 161; 2P.23…»
5A_404/2009 (2009-11-05)
«…s viole le droit d'être entendu en refusant de transmettre au recourant cette réponse pour qu'il puisse répliquer ( ATF 111 Ia 2 consid. 3). Plus généralement, l'autorité a l'obligation de communiquer au recourant les écritures de l'intimé quand c…»
6B_741/2009 (2009-11-03)
Narcotics trafficking co-perpetrator liability and sentence review; jury verdict documentation procedural challenge rejected.
«…sid. 2c; 121 I 54 consid. 2c). L'étendue de l'obligation de motiver dépend de la complexité de la cause à juger ( ATF 111 Ia 2 consid. 4b). 2.2.2 Dans le cadre de l'examen du grief de la violation du principe «ne bis in idem» (cf. arrêt attaqué…»
2C_509/2007 (2007-11-19)
«…130 II 530 consid. 4.3 p. 540). L'étendue de l'obligation de motiver dépend de la complexité de la cause à juger ( ATF 111 Ia 2 consid. 4b p. 4). 3.2 La motivation de la décision entreprise est extrêmement sommaire, voire à la limite de l'admissi…»
5P.454/2006 (2007-04-24)
Condominium assembly resolution reallocating visitor parking spaces to owners; violation of public-law duty to preserve visitor parking and burden of proof for exceptions.
«…en worden wäre; dies entspricht der konstanten Rechtsprechung, wie sie bereits zu Art. 4 aBV bestanden hat (vgl. BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3; 119 V 317 E. 1 S. 323). Aufgrund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs muss das angefochtene Urteil…»
5A.34/2006 (2007-04-03)
«…cés (SJ 1994 p. 161 consid. 1b). L'étendue de l'obligation de motiver dépend de la complexité de la cause à juger ( ATF 111 Ia 2 consid. 4b). Il n'y a violation du droit d'être entendu que si l'autorité ne satisfait pas à son devoir minimum d'exam…»
2P.217/2006 (2007-01-24)
«…2P.21/1993, consid. 1b p. 163). L'étendue de l'obligation de motiver dépend de la complexité de la cause à juger ( ATF 111 Ia 2 consid. 4b p. 4). 3. Il y a lieu de rappeler les dispositions légales qui sont au centre du présent litige. L'art. 7 a…»
1A.56/2006 (2007-01-11)
«…erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht wurden, zu denen die Beteiligten sich noch nicht hatten äussern können ( BGE 111 Ia 2 E. 3 S. 3; 114 Ia 307 E. 4b S. 314; 119 V 317 E. 1 S. 323). Ungebetene Stellungnahmen wurden grundsätzlich aus dem…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ia 2

2. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. März 1985 i.S. X. AG gegen Steuerverwaltung des Kantons Thurgau und Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV, Anspruch auf rechtliches Gehör: Recht auf Replik.

Aus Art. 4 BV lässt sich keine generelle Pflicht der Rekursbehörde ableiten, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Behörde zuzustellen, deren Entscheid angefochten ist. Hat diese Behörde jedoch ihren Entscheid nicht oder nicht hinreichend begründet und erst in der Vernehmlassung die Entscheidgründe ausführlich dargelegt, verletzt die Weigerung der Rekursbehörde, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zuzustellen, dessen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör.

Sachverhalt ab Seite 2

BGE 111 Ia 2 S. 2

Gegen die ihr mit Verfügung vom 30. Juli 1981 auferlegten Nach- und Strafsteuern erhob die X. AG bei der kantonalen Steuerverwaltung Einsprache. Im Verlaufe des Einspracheverfahrens wurden verschiedene Korrespondenzen ausgetauscht und am 26. Oktober 1982 eine Verhandlung durchgeführt. Am 17. November 1982 verfasste die Steuerverwaltung ein vier Seiten umfassendes Schreiben, in dem sie ihre Auffassung zu verschiedenen streitigen Punkten noch einmal begründete und die Einsprecherin aufforderte, allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.

BGE 111 Ia 2 S. 3

Diese nahm schriftlich Stellung am 20. Januar 1983. Ihre Eingabe umfasste 14 Seiten. Am 24. Januar 1983 erging der Einspracheentscheid, worin die Nach- und Strafsteuerpflicht grundsätzlich bestätigt wurde. Der Einspracheentscheid enthielt keine Begründung.

Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission. Sie rügte unter anderem das Fehlen einer Begründung im Einspracheentscheid. In der Folge reichte die Steuerverwaltung eine 15 Seiten umfassende Vernehmlassung samt 28 Beilagen ein, die der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme zugestellt wurden. Am 17. Januar 1984 wies die Steuerrekurskommission die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Die Begründung des Beschwerdeentscheides umfasst rund 52 Seiten.

Gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission erhob die Beschwerdeführerin staatsrechtliche Beschwerde (u.a.) wegen Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör. Diesen Anspruch sieht sie dadurch verletzt, dass die Steuerrekurskommission ihr die Vernehmlassung der Steuerverwaltung nicht zugestellt hatte, damit sie in einem weiteren Schriftenwechsel zu den Vorbringen der Steuerverwaltung Stellung nehmen konnte.

Das Bundesgericht heisst die staatsrechtliche Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission wird vom kantonalen Recht geregelt. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dieses verpflichte die Steuerrekurskommission, die Vernehmlassung der Steuerverwaltung der beschwerdeführenden Partei zuzustellen; namentlich macht sie nicht geltend, die Steuerrekurskommission wäre nach kantonalem Recht verpflichtet gewesen, einen weiteren Schriftenwechsel anzuordnen. Ein Recht der Beschwerdeführerin auf Replik lässt sich grundsätzlich auch nicht aus Art. 4 BV ableiten (BGE 100 Ia 9 E. 3c). Von diesem Grundsatz macht das Bundesgericht jedoch dann eine Ausnahme, wenn in der Beschwerdeantwort neue und erhebliche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Beschwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte (BGE 101 Ia 303 E. 4a, mit Verweis; vgl. BGE 99 III 21 E. 6). Von streitentscheidender Bedeutung ist somit, ob die Vernehmlassung der kantonalen Steuerverwaltung neue, erhebliche Gesichtspunkte enthielt und die Steuerrekurskommission verpflichtet gewesen wäre, diese Rechtsschrift der Beschwerdeführerin zuzustellen, damit diese dazu Stellung nehmen konnte.

BGE 111 Ia 2 S. 4

Solche neuen, erheblichen Gesichtspunkte in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung sind namentlich dann zu bejahen, wenn der Einspracheentscheid vom 24. Januar 1983 nicht hinreichend begründet war und sich dessen Begründung erst aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung im Beschwerdeverfahren ergab. Dann hätte die Zustellung der Vernehmlassung an die Beschwerdeführerin und die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels ohne Verweigerung des rechtlichen Gehörs nicht unterbleiben können.

4. a) Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem aus Art. 4 BV fliessenden Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der von der Entscheidung betroffene Bürger über deren Gründe in Kenntnis gesetzt wird (BGE 107 Ia 244; BGE 104 V 154, mit weiteren Hinweisen; vgl. ferner BGE 98 Ib 196). Allerdings hat es das Bundesgericht abgelehnt, gestützt auf Art. 4 BV einen Anspruch der Parteien auf eine schriftliche Begründung (vgl. BGE 96 I 723; BGE 93 I 120 E. 2) oder gar auf eine Begründung im gleichen Dokument, das den Entscheid oder die Verfügung enthält (BGE 108 Ia 269 E. 7), abzuleiten. Aus der Tatsache, dass der Einspracheentscheid vom 24. Januar 1983 nicht begründet war, ergibt sich somit noch nicht, dass die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nicht oder nicht genügend über die Gründe der Entscheidung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Es stellt sich daher die Frage, ob eine hinreichende Begründung in der mit der Steuerverwaltung ausgetauschten Korrespondenz und der Einspracheverhandlung vom 26. Oktober 1982 gegeben wurde.

b) Der Umfang der Begründungspflicht richtet sich im allgemeinen, mithin auch bei der Begründung von Einspracheentscheiden, nach der Komplexität des zu beurteilenden Sachverhaltes. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der zu entscheidende Sachverhalt überdurchschnittlich schwierig ist. Das ergibt sich aus der langen Dauer des Verfahrens, der Länge des angefochtenen Entscheids (52 Seiten) und dem Umfang der Eingabe der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren (Einsprache von 12 Seiten; Eingabe vom 20. Januar 1983 von 14 Seiten). Die einzige Stellungnahme der Steuerverwaltung, in welcher diese sich schriftlich zum Fall äusserte, datiert vom 17. November 1982 und umfasst vier Seiten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Steuerverwaltung anlässlich der Einspracheverhandlung vom 26. Oktober 1982 und bei weiteren Kontakten mit der Beschwerdeführerin ihre Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

BGE 111 Ia 2 S. 5

darlegte, so müssen die bis zum Einspracheentscheid erfolgten Äusserungen der Steuerverwaltung als knapp und lückenhaft bezeichnet werden. Eine Begründung im eigentlichen Sinne vermögen sie jedenfalls nicht zu ersetzen. Namentlich gestatten diese Äusserungen dem Betroffenen in einem komplexen Fall, wie er hier vorliegt, nicht, sich mit der gebotenen Sorgfalt mit den Argumenten der Steuerverwaltung auseinanderzusetzen und seine Beschwerdeschrift dementsprechend abzufassen.

c) Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung den Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet hatte und erst in der Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren ihre Gründe ausführlich darlegte. Neue, erhebliche Gesichtspunkte in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung sind somit zu bejahen. Indem die Steuerrekurskommission diese Eingabe der Beschwerdeführerin nicht zur Stellungnahme unterbreitete, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass diese 15 Seiten umfassende Rechtsschrift nichts wesentlich Neues enthalte, wie die Steuerrekurskommission vor Bundesgericht ausführt, lässt sich im Ernst nicht vertreten, wenn man die Knappheit der übrigen Äusserungen der Steuerverwaltung, die fehlende Begründung des Einspracheentscheids und die Tatsache berücksichtigt, dass sich die Steuerverwaltung in dieser Eingabe zum erstenmal umfassend zum vorliegenden Sachverhalt geäussert hat. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben, ohne dass die weiteren Rügen noch zu prüfen wären.