Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 111 IA 148 KI-generiert

Art. 88 OG; rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde. Auf eine rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei fortgesetzt mutwilliger Prozessführung.

Geschäftsnummer BGE 111 IA 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Abuse of Process Due to Frivolous Litigation History The court declined to consider a constitutional appeal (staatsrechtliche Beschwerde) against a Cantonal court decision regarding a procedural cost allocation of 75 Swiss francs in a dismissed lease extension case, ruling the appeal was an abuse of process. The appellant had a history of initiating approximately 150 legal proceedings, mostly constitutional appeals, since 1979, with minimal success, often pursuing minor or previously dismissed claims (like a challenge to court justices) despite repeated fines for vexatious litigation, demonstrating a protracted pattern of willful and frivolous litigiousness disconnected from any legitimate interest in legal protection. The Federal Supreme Court reasoned that the principle of abuse of rights (Rechtsmissbrauch) applies in public law and procedural law, justifying dismissal of an appeal under Article 88 OG if the appellant's conduct shows a persistent and evident misuse of judicial mechanisms, even requiring careful consideration of due process concerns.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG; rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde. Auf eine rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei fortgesetzt mutwilliger Prozessführung.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch Rechtsmissbrauch Verfahrensrechte verfassungsmässiger Grundsatz Prozessrecht Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Art. 88 OG; rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde.
Art. 4 BV
Gegen diesen Entscheid führt Müller staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art.
Art. 6 EMRK
4 BV oder Art. 6 EMRK zu verstossen.
Art. 31 Abs. 2 OG
Die Beschwerde erweist sich einmal mehr als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführer mit der maximal zulässigen Ordnungsbusse zu belegen ist (Art. 31 Abs. 2 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ib 304
BGE 108 II 218
Der Beschwerdeführer und die von ihm beherrschte Joseph Müller AG, für die er einzustehen hat (BGE 108 II 218 E.
BGE 107 Ia 211
Ein solcher kann auch im öffentlichen Recht und besonders im Prozessrecht keinen Rechtsschutz finden (BGE 107 Ia 211, BGE 105 II 155 E.
BGE 105 II 155
Ein solcher kann auch im öffentlichen Recht und besonders im Prozessrecht keinen Rechtsschutz finden (BGE 107 Ia 211, BGE 105 II 155 E.
BGE 92 I 30
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (131)

BGE 150 I 195
Disability parking permit claim not barred by res judicata from non-judicial administrative commission; costs for frivolous litigation require objective untenability and subjective blameworthiness.
«…ospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-127-III-178#page178) E. 2a; [BGE 111 Ia 148](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-111-Ia-148#page148) E.…»
4D_115/2024 (2024-12-11)
«…Beschwerde ist auch aus diesem Grund nicht einzutreten ( Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4) 6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66…»
2C_313/2023 (2024-04-19)
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2C_466/2023 (2024-04-19)
«…er fortsetzen und zeigen, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht rechtsmissbräuchlich anruft (vgl. BGE 111 Ia 148 E. 4), bleibt eine Kostenauflage gestützt auf Art. 10 Abs. 2 BehiG vorbehalten. 7. Die Beschwerde ist in der Hauptsa…»
4A_160/2022 (2022-07-21)
«…latorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist ( Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4). Wie schon der vorstehend (Erwägung 1) dargestellte Sachverhalt illustriert und gerichtsnotorisch ist, führte un…»
4A_162/2022 (2022-07-21)
«…latorisch und rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist ( Art. 42 Abs. 7 und Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG ; s. auch BGE 111 Ia 148 E. 4). Wie schon der vorstehend (Erwägung 1) dargestellte Sachverhalt illustriert und gerichtsnotorisch ist, führte un…»
1B_236/2019 (2019-07-09)
«…icht eintreten, auch wenn gemäss dem anwendbaren Verfahrensrecht eine andere Instanz darüber zu entscheiden hätte ( BGE 111 Ia 148 E. 4 S. 149 f. mit Hinweisen; 105 Ib 301 E. 1c S. 304). Die Missbräuchlichkeit bzw. Untauglichkeit eines Ausstandsge…»
5A_611/2017 (2018-01-31)
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6B_1097/2016 (2017-09-13)
«…x. ATF 130 IV 72 ; cf. MARC THOMMEN, op. cit. n° 90 ad art. 3 CPP ) ou à l'irrecevabilité du recours (cf. p. ex. ATF 111 Ia 148 ). Dans un arrêt traitant du droit d'obtenir un constat de l'illicéité des conditions de détention, le Tribunal fédéral…»
8F_9/2014 (2015-03-31)
«…zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), dass gemäss Art. 61 BGG Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Re…»
5A_260/2015 (2015-03-30)
«…lehnungsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten als missbräuchlich erweist, weshalb darauf nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung des Präsidenten an früheren Urteilen ohnehin nicht geeignet wäre…»
5F_1/2015 (2015-01-27)
«…zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen an den vorausgegangenen Verfahr…»
5A_592/2014 (2014-09-30)
«…er Justiz gestellte und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ( BGE 111 Ia 148 E. 2 S. 149; 105 Ib 301 E. 1c und d S. 304). Im Übrigen bildet die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundes…»
5D_93/2014 (2014-07-07)
«…usstandsbegehren des Beschwerdeführers u.a. gegen "alle vorbefassten" Bundesrichter (innen) nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2; 105 Ib 301 E. 1c und d), dass die Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdefü…»
5D_83/2014 (2014-06-24)
«…ung der Justiz gestellten und damit missbräuchlichen Ausstandsgesuche des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist ( BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d), zumal die Mitwirkung der abgelehnten Personen in früheren Entscheiden des Bundesgericht…»

Volltext

Urteilskopf

111 Ia 148

26. Urteil der I. Zivilabteilung vom 9. Juli 1985 i.S. Müller gegen C. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde.

Auf eine rechtsmissbräuchlich erhobene staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs bei fortgesetzt mutwilliger Prozessführung.

Erwägungen ab Seite 148

BGE 111 Ia 148 S. 148

Wird in Erwägung gezogen:

1. Erika C. stellte am 19. Juli 1984 beim Mietgericht Zürich das Gesuch um Erstreckung des Mietverhältnisses, das ihr von

BGE 111 Ia 148 S. 149

Josef Müller gekündigt worden war. Noch vor der Sühnverhandlung teilte sie am 2. August dem Gericht mit, sie habe durch Zufall eine andere Wohnung gefunden und ziehe deshalb ihr Begehren zurück. Das Mietgericht schrieb das Verfahren als erledigt ab, auferlegte die Kosten von Fr. 150.-- den Parteien je zur Hälfte und sprach keiner Partei eine Entschädigung zu. Ein Rekurs Müllers, welcher sich gegen die Kostenauflage wandte und eine Umtriebsentschädigung verlangte, wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 23. Oktober 1984 abgewiesen, ebenso eine Nichtigkeitsbeschwerde vom Kassationsgericht am 20. Februar 1985. Gegen diesen Entscheid führt Müller staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV und Art. 6 EMRK.

2. Der Beschwerdeführer beantragt, den Fall einer Abteilung zuzuweisen, an der die Bundesrichter R., M., W. und S. nicht mitwirken, weil er gegen sie am 29. November 1984 beim eidgenössischen Parlament ein Gesuch um Ermächtigung zur Strafverfolgung eingereicht habe. Dem Beschwerdeführer ist bereits in einem Entscheid vom 20. Februar 1985 klargemacht worden, dass und weshalb damit eine Ablehnung nicht begründet werden kann. Sachverhalt und Rechtslage haben sich seither nicht geändert. Der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit der am 20. Februar 1985 gegebenen Begründung auseinander, sondern wiederholt (wie schon früher) stereotyp seinen Standpunkt. Ein derartiges Ablehnungsbegehren ist missbräuchlich und unbeachtlich (vgl. BGE 105 Ib 304).

3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Belastung mit einem Kostenanteil von Fr. 75.--, also einem für seine Verhältnisse völlig unbedeutenden Betrag. Das Obergericht hat als Rekursinstanz die Kostenauflage gerechtfertigt und das Kassationsgericht hat sowohl eine Verletzung klaren Rechts als auch eine Gehörsverweigerung verneint, ohne damit gegen Art. 4 BV oder Art. 6 EMRK zu verstossen. Die Beschwerde erweist sich einmal mehr als mutwillig, weshalb der Beschwerdeführer mit der maximal zulässigen Ordnungsbusse zu belegen ist (Art. 31 Abs. 2 OG).

Für die Mentalität des Beschwerdeführers ist bezeichnend, dass er sein Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Zinsausfall auf seinem Kostenanteil von Fr. 75.-- begründet.

4. Der Beschwerdeführer und die von ihm beherrschte Joseph Müller AG, für die er einzustehen hat (BGE 108 II 218 E. 1b), haben seit 1979 bis Ende April 1985 beim Bundesgericht rund 150 Verfahren geführt, namentlich staatsrechtliche Beschwerden, wobei

BGE 111 Ia 148 S. 150

es nur in 6 Fällen zur ganzen oder teilweisen Gutheissung des Rechtsmittels kam. Wegen mutwilliger Prozessführung wurden in 11 Fällen Bussen zwischen Fr. 100.-- und Fr. 400.-- und sodann in 27 Fällen Bussen im gesetzlichen Höchstbetrag von Fr. 500.-- ausgefällt. Der Beschwerdeführer liess sich weder durch diese Bussen noch durch die wegen der Art seiner Prozessführung erhöhten Gerichtsgebühren beeindrucken. Statt dessen wiederholt er häufig Rügen, die sich - wie das vorliegende Ausstandsbegehren es bestätigt - längst als aussichtslos erwiesen haben. Es ist offenkundig, dass der Beschwerdeführer selbst nicht mit dem Erfolg solcher Vorbringen rechnet, sondern unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe ausschöpft. Indem er auch Zwischenverfügungen durch alle Instanzen weiterzieht, vermag er gewisse Verfahren geradezu zu blockieren. Sein Verhalten stellt einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch dar. Ein solcher kann auch im öffentlichen Recht und besonders im Prozessrecht keinen Rechtsschutz finden (BGE 107 Ia 211, BGE 105 II 155 E. 3 mit Hinweisen). Auf missbräuchlich erhobene Rechtsmittel ist nicht einzutreten, was auch für eine staatsrechtliche Beschwerde gilt (vgl. dazu BGE 92 I 30 E. 3, wo die Frage offenbleiben konnte). Dabei ist freilich auch dem Beschwerdeführer gegenüber Zurückhaltung am Platz; so wird auch künftig nicht ohne summarische materielle Prüfung ein missbräuchlich erhobenes Rechtsmittel angenommen werden können.