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BGE 111 IA 146 KI-generiert

Art. 88 OG; Legitimation einer Wassergenossenschaft. Beschwerde einer Wassergenossenschaft gegen ein Zivilurteil, das einen Streit der Genossenschaft mit einem Genossenschafter über Bedingungen des Wasserbezugs betrifft: Legitimation bejaht.

Geschäftsnummer BGE 111 IA 146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Water Cooperative's Standing to File Constitutional Complaint Regarding Civil Disputes with Member A water cooperative, constituted under the law of obligations with the purpose of supplying water under a concession agreement, disputed civil claims with one of its members regarding contributions, connection fees, and water rates, which the lower court dismissed, upholding the member's counter-claim. The cooperative filed a constitutional complaint to the Federal Supreme Court against the appellate civil judgment, seeking its annulment and a referral to the competent court. The court affirmed the cooperative's standing to sue (Art. 88 OG) because, regardless of its quasi-public function of water supply, it was legally deemed a private-law corporation or treated as a private party pursuing civil claims in the lower courts, which justifies its right to invoke constitutional rights against the state's judicial action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG; Legitimation einer Wassergenossenschaft. Beschwerde einer Wassergenossenschaft gegen ein Zivilurteil, das einen Streit der Genossenschaft mit einem Genossenschafter über Bedingungen des Wasserbezugs betrifft: Legitimation bejaht.

Schlagwörter

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Obligationenrecht Wasserversorgung öffentlich-rechtliche Körperschaft Haftung für Wasserschaden Beitragsforderung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Art. 88 OG; Legitimation einer Wassergenossenschaft.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 330
1 der Konzession; BGE 96 I 330 E.
BGE 109 Ia 175
Öffentlichrechtlichen Körperschaften steht die Legitimation immer dann zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen, vom angefochtenen Urteil wie Privatpersonen betroffen sind (BGE 109 Ia 175 E.
BGE 107 Ia 178
2 mit Verweisung, BGE 107 Ia 178 E.
BGE 106 Ia 144
b; analog für Völkerrechtssubjekte BGE 106 Ia 144 E.
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Volltext

Urteilskopf

111 Ia 146

25. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 30. April 1985 i.S. Wassergenossenschaft W. gegen F. und Obergericht des Kantons Zug (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation einer Wassergenossenschaft.

Beschwerde einer Wassergenossenschaft gegen ein Zivilurteil, das einen Streit der Genossenschaft mit einem Genossenschafter über Bedingungen des Wasserbezugs betrifft: Legitimation bejaht.

Sachverhalt ab Seite 147

BGE 111 Ia 146 S. 147

A.- Der Wassergenossenschaft W. obliegt aufgrund eines "Konzessions-Vertrages" mit der Einwohnergemeinde E. vom 28. Juni 1971/10. April 1972 die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Wasser. Sie geriet in Streit mit ihrem Genossenschafter F. über Beiträge an Leitungskosten, über eine Anschlussgebühr sowie einen Wasserzins.

B.- Am 8. Januar 1978 klagte sie gegen F. auf Zahlung von Fr. 30'313.20 nebst Zins sowie sämtlicher Anschlussgebühren und der Kosten für die Erstellung einer Wasserleitung. F. verlangte widerklageweise die Rückerstattung irrtümlich bezahlter Beträge. Das Kantonsgericht des Kantons Zug wies die Klage ab und hiess die Widerklage im Umfang von Fr. 4'523.30 gut.

Auf Appellation und Anschlussappellation hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zug am 17. Dezember 1982 das kantonsgerichtliche Urteil.

C.- Die Wassergenossenschaft hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4 und 58 BV sowie mehrerer Paragraphen der Verfassung des Kantons Zug aufzuheben und festzustellen, dass das Obergericht unzuständig gewesen sei; der Prozess sei an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein,

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

1. Das Recht zur Beschwerdeführung steht Bürgern (Privaten) und Korporationen zur Wahrung ihrer verfassungsmässigen Individualrechte gegen Übergriffe der Staatsgewalt zu (Art. 88 OG). Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und frei, ob diese Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind.

a) Das Obergericht hält unbestritten fest, die Beschwerdeführerin sei eine Genossenschaft im Sinne des Obligationenrechts; die Mitglieder würden gegenüber Nichtmitgliedern bevorzugt behandelt, was dem Grundgedanken der Genossenschaft, nämlich der Förderung oder Sicherung bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe, entspreche. Damit liegt ein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Beschwerdeführerin ihrer Natur nach eine Korporation in Sinne von Art. 88 OG und zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. BIRCHMEIER, Die Organisation der Bundesrechtspflege, S. 360; KÄLIN, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, S. 214).

BGE 111 Ia 146 S. 148

b) Nicht völlig abwegig erscheint freilich die Auffassung, die Beschwerdeführerin sei angesichts ihres Zwecks und ihrer Funktion - Versorgung der Bevölkerung mit Wasser - den öffentlichrechtlichen Körperschaften gleichzustellen (vgl. §§ 2 und 59 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980; Art. 4 Abs. 1 der Konzession; BGE 96 I 330 E. 3). Aber auch das würde an der Legitimation der Beschwerdeführerin nichts ändern. Öffentlichrechtlichen Körperschaften steht die Legitimation immer dann zu, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen, vom angefochtenen Urteil wie Privatpersonen betroffen sind (BGE 109 Ia 175 E. 2 mit Verweisung, BGE 107 Ia 178 E. b; analog für Völkerrechtssubjekte BGE 106 Ia 144 E. 2a; ferner KÄLIN, S. 254 und 259). Vor den kantonalen Zivilgerichten ist die Beschwerdeführerin wie ein Privater, der Zivilansprüche verfolgt, aufgetreten und auch so behandelt worden; ob zu Recht oder Unrecht, spielt insoweit keine Rolle.

Die Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen; auch die zu dieser Frage angehörten öffentlichrechtlichen Abteilungen haben sich in diesem Sinn geäussert.