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BGE 110 V 393 KI-generiert

Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide. - Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in Sozialversicherungszweigen, die eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift nicht kennen (Erw. 2a). - Die Frist, innert der bei neuentdeckten Tatsachen oder Beweismitteln das Revisionsgesuch einzureichen ist, gehört dem kantonalen Recht an, welches das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin prüft, ob seine Auslegung oder Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG geführt hat (Erw. 2b).

Geschäftsnummer BGE 110 V 393
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Federal Supreme Court on Revision of Cantonal Unemployment Insurance Decisions Based on New Evidence The Swiss Federal Supreme Court ruled on the eligibility for revision of cantonal appeal decisions in unemployment insurance cases, specifically whether a review process must be guaranteed for the discovery of new facts or evidence, even without an explicit statutory provision like the one found in the AHV (Old Age and Survivors' Insurance). The court confirmed that the principle of allowing revision due to newly discovered evidence or facts is an unwritten fundamental tenet of federal social insurance law, applicable even where the Unemployment Insurance Act (Art. 54 AlVG, former law) lacks a corresponding provision like Art. 85(2)(h) AHVG, acknowledging that such judicial decisions generally possess higher legal finality than administrative decrees. However, the court deferred the determination of the deadline for submitting a revision request to cantonal law, provided that the cantonal decision (in this case, applying a one-month deadline by analogy with cantonal civil procedure law) was neither arbitrary nor violated federal law under Art. 104(a) OG.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide. - Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in Sozialversicherungszweigen, die eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift nicht kennen (Erw. 2a). - Die Frist, innert der bei neuentdeckten Tatsachen oder Beweismitteln das Revisionsgesuch einzureichen ist, gehört dem kantonalen Recht an, welches das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin prüft, ob seine Auslegung oder Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG geführt hat (Erw. 2b).

Schlagwörter

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Normenkontrolle Arbeitslosenversicherung gesetzliche Frist neues Beweismittel gesetzliche Rentenversicherung Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 109 V 121
Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Sozialversicherungsträger (die Verwaltung) verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE BGE 109 V 121 Erw.
BGE 108 V 168
BGE 110 V 178
h MVG), welche die Revision von Rekursentscheiden betreffen, nachgebildet (BGE 110 V 178 Erw.
BGE 109 Ia 105
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

200 2017 947 (2017-11-06) · be
Claimant's Untimely Request for Revision of Accident Insurance Denial Based on Allegedly Non-Existent Medical Documentation
«…ar (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz- entscheide in den Art. 95-99 V…»
200 2020 332 (2020-05-25) · be
Invalidity Insurance Office v. Insured Person (Timeliness of Revision Request)
«…UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395). Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjus- tizentscheide in den Art.…»
2015.11.05.sv.6 (2015-11-05) · bl
Pension Fund Bound by Disability Insurance Decision
«…kommen haben, wenn sich die Unrichtigkeit aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ergibt (BGE 110 V 179 und 110 V 393 ff.). Es soll damit nicht ein Revisionsverfahren erzwungen wer- den, wenn die Voraussetzungen einer Revision klarerweis…»
735.2009.72 (2015-11-05) · bl
Pension Provider Bound by Invalidity Insurance Disability Decision
«…kommen haben, wenn sich die Unrichtigkeit aufgrund neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel ergibt (BGE 110 V 179 und 110 V 393 ff.). Es soll damit nicht ein Revisionsverfahren erzwungen werden, wenn die Voraussetzungen einer Revision klarerweise…»
P 15/05 (2005-09-30)
Supplementary Benefits Revision: Failure to Report Heim Entry within Six-Month Notification Window Precludes Retroactive Benefit Increase
«…ei aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen nicht in das frühere Verfahren einbringen konnte ( BGE 112 V 371 Erw. 2a, 110 V 393 ff. Erw. 2a). 2. 2.1 Die Gemeinde A.________ gab dem Beschwerdeführer auf eigenes Begehren ab 28. Mai 2003 einen Beista…»
U 44/02 (2004-02-09)
«…gung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen, welche dem kantonalen Recht angehören ( BGE 111 V 51 [betreffend Kosten], 110 V 393 [betreffend Frist]), von der Anwendbarkeit der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau (ZPO) ausgegangen ist und dabei…»
C 265/01 (2001-12-17)
«…auch in Gebieten zur Anwendung gebracht, in denen keine spezielle Bundesrechtsnorm eine solche Revision vorsieht ( BGE 110 V 393 Erw. 2a). Die Rekurskommission hat im vorliegend angefochtenen Entscheid dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem si…»
K 141/00 (2001-06-19)
«…fene indes aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in das Verfahren einbringen konnte ( BGE 112 V 371 Erw. 2a, 110 V 393 ff. Erw. 2a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. , Bern 1983, S. 262). b) Das kantonale Gericht hat gestützt…»
U 120/00 (2001-01-09)
«…Betroffene aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in das Verfahren einbringen konnte ( BGE 112 V 371 Erw. 2a, 110 V 393 ff. Erw. 2a; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262). Der von der Beschwerdeführerin ab Septe…»
BGE 112 V 106
«…8), 136 Erw. 6 und 362 Erw. 1b; ZAK 1986 S. 130 Erw. 1c; zur Überprüfung kantonalrechtlicher Revisionsfristen vgl. [BGE 110 V 393](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 111 V 51
«…nalen Revisionsverfahrens enthält. Allerdings war in diesem Fall (und auch im Urteil Tschopp vom 5. November 1984, [BGE 110 V 393](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

110 V 393

64. Auszug aus dem Urteil vom 5. November 1984 i.S. Tschopp gegen Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 54 AlVG: Revision kantonaler Beschwerdeentscheide.

- Der Grundsatz, wonach gegen kantonale Beschwerdeentscheide die Revision wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, gilt auch in Sozialversicherungszweigen, die eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Vorschrift nicht kennen (Erw. 2a).

- Die Frist, innert der bei neuentdeckten Tatsachen oder Beweismitteln das Revisionsgesuch einzureichen ist, gehört dem kantonalen Recht an, welches das Eidg. Versicherungsgericht nur daraufhin prüft, ob seine Auslegung oder Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG geführt hat (Erw. 2b).

Erwägungen ab Seite 393

BGE 110 V 393 S. 393

Aus den Erwägungen:

2. a) Der sechste Abschnitt des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ordnet den Vollzug und die Verwaltungsrechtspflege. Art. 54 AlVG insbesondere enthält gewisse Anforderungen, die

BGE 110 V 393 S. 394

von Bundesrechts wegen im Verfahren vor der kantonalen Rekursbehörde zu beachten sind. Eine dem Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG entsprechende Norm, wonach gegen Rekursentscheide die Revision u. a. wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, kennt das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht (was übrigens auch auf die seit 1. Januar 1984 geltende Ordnung zutrifft; vgl. Art. 103 AVIG).

Anderseits hat das Eidg. Versicherungsgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Sozialversicherungsträger (die Verwaltung) verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn sich diese aufgrund neuentdeckter Tatsachen oder Beweismittel als unrichtig erweist (BGE BGE 109 V 121 Erw. 2b, BGE 108 V 168 Erw. 2b mit Hinweisen; RKUV 1984 Nr. K 578 S. 110 Erw. 2b). Was den AHV-Bereich anbelangt, hat die Rechtsprechung diesen Grundsatz wesentlich mit dem Hinweis darauf begründet, dass Revisionsgründe, die kraft positivrechtlicher Bestimmung (Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG) zur Abänderung materiell rechtskräftiger Urteile in einer bestimmten Rechtsmaterie führen können, geeignet sein müssen, dieselbe Wirkung gegenüber bloss formell rechtskräftigen Verwaltungsakten zu entfalten (EVGE 1963 S. 85 Erw. 1). Der Grundsatz des revisionsweisen Zurückkommens auf Verwaltungsverfügungen ist in diesem Sinne Art. 85 Abs. 2 lit. h AHVG und den entsprechenden Bestimmungen in andern Sozialversicherungszweigen (vgl. z.B. Art. 30bis Abs. 3 lit. h KUVG, Art. 56 Abs. 1 lit. h MVG), welche die Revision von Rekursentscheiden betreffen, nachgebildet (BGE 110 V 178 Erw. 2a). Diese Betrachtungsweise kann indessen bei der Frage, ob die Kantone von Bundesrechts wegen verpflichtet sind, wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel die Revision gegen Rekursentscheide auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung zuzulassen, nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangen. Denn aus dem bundesrechtlichen Grundsatz des revisionsweisen Zurückkommens auf Verfügungen des Sozialversicherers folgt nicht ohne weiteres, dass auch Entscheide der kantonalen Rekursbehörden unter den genannten Voraussetzungen der Revision unterliegen, kommt doch den Urteilen (verwaltungsexterner) Justizbehörden nach unbestrittener Auffassung gegenüber Verwaltungsverfügungen eine höhere Rechtsbeständigkeit zu (vgl. IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. I, S. 254; vgl. auch BGE 109 Ia 105 Erw. 2 mit Hinweisen). Dessenungeachtet hat das Eidg. Versicherungsgericht

BGE 110 V 393 S. 395

die Revision kantonaler Rekursentscheide wegen neu entdeckter Tatsachen oder Beweismittel als ungeschriebenen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts anerkannt und daher auch in Gebieten zur Anwendung gebracht, in denen keine spezielle Bundesrechtsnorm eine solche Revision vorsieht. Dies hat das Gericht für die bis Ende 1983 in Kraft gewesene unfallversicherungsrechtliche Ordnung (nicht veröffentlichtes Urteil Rüegg vom 21. Dezember 1979) und das Arbeitslosenversicherungsrecht (nicht veröffentlichtes Urteil Bettschen vom 6. April 1984) festgehalten.

Die Schiedskommission hat im vorliegend angefochtenen Entscheid dieser Rechtslage Rechnung getragen, indem sie den herangezogenen § 246 Ziff. 2 der baselstädtischen Zivilprozessordnung im Sinne der dargelegten bundesrechtlichen Revisionsgrundsätze auslegte und anwendete.

b) Dem kantonalen Recht überlassen ist dagegen die Frist, innert der das Revisionsgesuch einzureichen ist. Mit kantonalem Recht hat sich das Eidg. Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Das Gericht hat nur zu prüfen, ob die Auslegung oder Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 104 lit. a OG, der auch den Beschwerdegrund einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte umfasst (GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 288), geführt hat.

Das für die baselstädtische Schiedskommission geltende Geschäftsreglement vom 15. März 1983 sieht bezüglich der Frist - wie auch im Hinblick auf die vorliegend massgeblichen Revisionsgründe als solche - keine Regelung vor. Die Schiedskommission hat - lückenfüllend - § 247 der Zivilprozessordnung herangezogen, wonach das Revisionsgesuch innerhalb der Frist eines Monats seit dem Tage einzureichen ist, an welchem vom neuentdeckten Beweismittel Gebrauch gemacht werden konnte. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird diese Auslegung des kantonalen Rechts beanstandet und ausgeführt, "dass eine Anlehnung an Art. 66 VwVG dem Sachgebiet wohl angemessener wäre". Indessen vermag die Beschwerdeführerin in keiner Weise darzutun, dass die Lösung der Schiedskommission willkürlich ist. Vielmehr kann ihre Auffassung mit guten Gründen vertreten werden. Daran ändert nichts, dass Art. 67 Abs. 1 VwVG (wie im übrigen auch Art. 141 Abs. 1 lit. b OG) in bundesrechtlichen Revisionsfällen wie dem vorliegenden eine 90tägige Frist vorsieht. Hierin liegt kein

BGE 110 V 393 S. 396

ungeschriebener Grundsatz des Bundesrechts, welchen die Kantone auch für ihre Verfahren zu beachten hätten.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rechtsauffassung der Schiedskommission, wonach Revisionsgesuche gegen ihre Entscheide innert Monatsfrist seit Entdeckung des neuen Beweismittels oder der neuen Tatsache einzureichen sind, weder willkürlich noch sonstwie bundesrechtswidrig (Art. 104 lit. a OG) ist.