Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 V 30 KI-generiert

Employee Insolvency Compensation for Unjustified Dismissal Claim

Geschäftsnummer BGE 110 V 30
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Employee Insolvency Compensation for Unjustified Dismissal Claim The case involved an employee who was unjustly summarily dismissed due to the employer's liquidity problems and subsequently applied for insolvency compensation following the employer's bankruptcy, after his prior claim for unemployment benefits for the same period was rejected and became legally binding. The Cantonal Insurance Court granted the insolvency compensation, arguing the employee’s resulting monetary claim was covered, but the Federal Insurance Court reversed this, holding that the insolvency compensation under Articles 51 and 52(1) of the Swiss Unemployment Insurance Act (AVIG) only covers claims for wages based on work actually performed, not compensation claims arising from unjustified termination of the employment contract, which are instead comparable to claims qualifying for unemployment benefits if collectibility is doubtful. The federal court concluded that the employee's claims due to unjustified dismissal were not covered by insolvency compensation, remitting the matter to the unemployment fund with the possibility of reassessing the prior, legally binding rejection of unemployment benefits.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG. Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers.

Schlagwörter

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Insolvenzentschädigung ungerechtfertigte Kündigung Versicherungsleistung der Arbeitslosenversicherung Arbeitsvertrag Arbeitslosigkeit Ausgleichsfonds

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 V 85
BGE 107 V 85 mit Hinweisen).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 51 AVIG

The decision is based on the interpretation of this article regarding the scope of insolvency compensation, concluding that compensation does not cover claims for unjustified termination.

Art. 52 Abs. 1 AVIG

The scope covered by insolvency compensation under this article was specifically interpreted against covering compensation claims arising from unjustified termination.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (52)

38.2024.36 (2024-10-14) · ti
Insolvency Insurance Benefits for Period Preceding Contract Termination
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
38.2023.33 (2023-08-14) · ti
Claimant's Failure to Diligently Pursue Wage Claims Bars Insolvency Benefits
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
38.2021.104 (2022-03-21) · ti
Pregnancy-Protected Employee's De Facto Unemployment and Insolvency Benefits Eligibility
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
ACH.200.19.43.2020 (2020-03-13) · vd
Insured Worker v. Unemployment Insurance: Untimely Insolvency Compensation Claim
«…laissant subsister un droit au salaire ou à une indemnité (ATF 121 V 377 ; 114 V 56 consid. 4 ; 111 V 269 consid. 1b et 110 V 30). b) D’après l’art. 53 LACI, lorsque l'employeur a été déclaré en faillite, le travailleur doit prése…»
EL.2017.48 (2019-03-18) · sg
Social Insurance Institution Misdirected Reconsideration Despite Procedural Economy
«…ht einen Sozialversicherungsträger nicht zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs zwingen (vgl. etwa BGE 110 V 30 E. 3 S. 34 mit Hinweisen). Ein von der Verwaltung zulässigerweise willkürlich gefällter Entscheid kann naturgemäss nich…»
EL.2017.48 (2019-03-18) · sg
Claimant Benefits Retroactivity vs. Administrative Discretion in Reconsideration Refusal
«…ht einen Sozialversicherungsträger nicht zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs zwingen (vgl. etwa BGE 110 V 30 E. 3 S. 34 mit Hinweisen). Ein von der Verwaltung zulässigerweise willkürlich gefällter Entscheid kann naturgemäss nich…»
38.2018.66 (2019-02-04) · ti
Appeal Regarding Denial of Insolvency Benefits Post-Employment Termination Date Extension Due to Illness
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
EL.2016.31 (2017-10-20) · sg
Appeal Against Benefit Adjustment Based on Premium Increases and Contribution Waivers
«…Sozialversicherungsträger deshalb nicht zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs zwingen (vgl. etwa BGE 110 V 30 E. 3 S. 34 mit Hinweisen). Wenn ein Sozialversicherungsträger nicht expressis verbis oder (eindeutig) de facto auf ein…»
EL.2016.31 (2017-10-20) · sg
Claimant's Challenge to Benefit Calculation Deemed Request for Reconsideration, Not Appeal of Revisions
«…Sozialversicherungsträger deshalb nicht zur materiellen Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs zwingen (vgl. etwa BGE 110 V 30 E. 3 S. 34 mit Hinweisen). Wenn ein Sozialversicherungsträger nicht expressis verbis oder (eindeutig) de facto auf ein…»
ACH.79.15.16.2016 (2016-02-01) · vd
Insured Worker v. Insolvency Insurance Benefits Claim Timeliness
«…laissant subsister un droit au salaire ou à une indemnité (ATF 121 V 377 ; 114 V 56 consid. 4 ; 111 V 269 consid. 1b et 110 V 30). b) D’après l’art. 53 LACI, lorsque l'employeur a été déclaré en faillite, le travailleur doit prése…»
38.2014.55 (2015-03-04) · ti
Insolvency Benefits Denial Appeal After Maternity Leave and Employer Silence
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
ACH.93.14.164.2014 (2014-09-29) · vd
Worker v. Unemployment Insurance Fund: Insolvency Compensation Claim Deadline
«…, laissant subsister un droit au salaire ou à une indemnité (ATF 121 V 377, 114 V 57 consid. 4, 111 V 270 consid. 1b et 110 V 30). b) D’après l’art. 53 LACI, lorsque l'employeur a été déclaré en faillite, le travailleur doit présenter sa demand…»
38.2013.76 (2014-04-30) · ti
Insured Denied Insolvency Benefits for Salary Period After Voluntary Release from Work
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
38.2013.71 (2014-03-26) · ti
Insurance Appeal Regarding Insolvency Benefits Eligibility Post-Termination
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»
38.2013.43 (2013-09-04) · ti
Insolvency Insurance Benefits Denial for Post-Termination Disability Appeal
«…tentions en raison d'un congédiement immédiat et injustifié du travailleur (ATF 114 V 60 in fine, 111 V 270 consid. 1b, 110 V 30; MUNOZ, La fin du contrat individuel de travail et le droit aux indemnités de l'assurance-chômage, thèse Lausanne 1992,…»

Volltext

Urteilskopf

110 V 30

6. Urteil vom 17. April 1984 i.S. Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit gegen Stadlin und Versicherungsgericht des Kantons Aargau

Regeste

Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG.

Die Insolvenzentschädigung deckt nur Lohnforderungen, die sich auf geleistete Arbeit beziehen, nicht aber Ansprüche bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung des Arbeitnehmers.

Sachverhalt ab Seite 30

BGE 110 V 30 S. 30

A.- Urban Stadlin arbeitete als kaufmännischer Leiter in der Firma X. Am 16. Dezember 1982 wurde er fristlos aus dem Arbeitsverhältnis entlassen, weil bei der Unternehmung Liquiditätsschwierigkeiten bestanden. Gleichentags besuchte er die Stempelkontrolle. Am 23. Dezember 1982 erhielt er einen Teil seines noch ausstehenden Lohnguthabens und unterzeichnete eine entsprechende Quittung per Saldo aller Ansprüche. Diese Vereinbarung focht er später beim Arbeitsgericht wegen Mängeln des Vertragsabschlusses an (Eingabe vom 14. Januar 1983). Am 24. Februar 1983 wurde über die Firma X der Konkurs eröffnet.

Mit Verfügung vom 12. Januar 1983 wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau das Begehren um Ausrichtung von Arbeitslosentaggeldern für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis zum 28. Februar 1983 ab, weil dem Versicherten unbestrittene Lohnforderungen (Kündigungslohn) zustünden, auf die er nicht verzichten dürfe, um statt dessen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu

BGE 110 V 30 S. 31

erheben. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Am 7. März 1983 stellte der Versicherte den Antrag auf Ausrichtung einer Insolvenzentschädigung. Mit Verfügung vom 15. April 1983 lehnte die Arbeitslosenkasse dieses Begehren ab mit der Begründung, als Lohnforderung gemäss Art. 51 AVIG gelte grundsätzlich nur das vom zahlungsunfähigen Arbeitgeber geschuldete Entgelt für die vom Versicherten erbrachte Arbeitsleistung; im vorliegenden Fall sei die Voraussetzung für den Bezug von Insolvenzentschädigung deshalb nicht erfüllt.

B.- Gegen die Verfügung vom 15. April 1983 liess Urban Stadlin Beschwerde führen mit den Anträgen, es sei ihm für die Zeit vom 15. Dezember 1982 bis 24. Februar 1983 eine Insolvenzentschädigung und vom 25. bis 28. Februar 1983 Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen. Eventuell sei ihm vom 15. Dezember 1982 bis 28. Februar 1983 Arbeitslosenentschädigung zu entrichten.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau fand, der Versicherte habe mit der Vereinbarung vom 23. Dezember 1982 nicht rechtswirksam auf die Ansprüche aus Arbeitsvertrag verzichten können (Art. 337c Abs. 1, 341 und 362 OR). Da er aufgrund der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung einen Lohnanspruch gegenüber dem Arbeitgeber habe, stehe ihm eine Insolvenzentschädigung zu, und zwar vom Datum der Entlassung (17. Dezember 1982) bis zur Konkurseröffnung (24. Februar 1983). Auf das Begehren um Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung vom 25. bis 28. Februar 1983 trat das kantonale Gericht nicht ein, weil die Arbeitslosenkasse den entsprechenden Anspruch rechtskräftig abgewiesen habe und Gegenstand der Verfügung vom 15. April 1983 allein der Anspruch auf eine Insolvenzentschädigung sei (Entscheid vom 23. August 1983).

C.- Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. April 1983 sei wiederherzustellen; die Akten seien an die Arbeitslosenkasse zurückzuweisen, damit sie "der durch den Eintritt des Konkurses veränderten Situation mit einer Wiedererwägung ihrer Verfügung vom 12. Januar 1983 betreffend Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosenversicherung Rechnung trage".

Der Beschwerdegegner lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.

BGE 110 V 30 S. 32

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 28 Abs. 1 AlVG (in der Fassung vom 22. Juni 1951) ist der Verdienstausfall nicht anrechenbar während Arbeitstagen, für welche dem Versicherten Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber aus Dienstvertrag zustehen. Bestehen über den Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber Zweifel, so ist die Kasse nach Abs. 2 zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ermächtigt.

Mit der am 25. Juni 1982 in Kraft gesetzten Neufassung des Art. 28 Abs. 2 AlVG wird die Kasse zur Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung zusätzlich auch dann ermächtigt, wenn über die Einbringlichkeit des Anspruchs Zweifel bestehen.

Die am 1. Januar 1984 in Kraft getretene Neuordnung (vgl. Art. 121 Abs. 2 AVIG; Verordnung über die vollständige Inkraftsetzung des AVIG vom 31. August 1983) enthält folgende Regelung:

Art. 11 Abs. 3 AVIG: "Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für

den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des

Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen."

Art. 29 Abs. 1 AVIG: "Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der

Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen

Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11

Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie

Arbeitslosenentschädigungen aus."

b) Das 5. Kapitel des AVIG, "Insolvenzentschädigung" (Art. 51 ff. AVIG), wurde auf den 1. Januar 1983 in Kraft gesetzt (vgl. Art. 121 Abs. 2 AVIG; Beschluss des Bundesrates vom 6. Dezember 1982).

Art. 51 AVIG bestimmt:

"Beitragspflichtige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in der Schweiz

der Zwangsvollstreckung unterliegen oder in der Schweiz Arbeitnehmer

beschäftigen, haben Anspruch auf Insolvenzentschädigung, wenn:

a. gegen ihren Arbeitgeber der Konkurs eröffnet wird und ihnen in

diesem Zeitpunkt Lohnforderungen zustehen oder

b. sie gegen ihren Arbeitgeber für Lohnforderungen das

Pfändungsbegehren gestellt haben."

Gemäss Art. 52 Abs. 1 AVIG deckt die Insolvenzentschädigung Lohnforderungen für die letzten drei Monate vor der Konkurseröffnung oder vor dem Pfändungsbegehren, für jeden Monat

BGE 110 V 30 S. 33

jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Beitragsbemessung. Als Lohn gelten auch die geschuldeten Zulagen.

2. In der Botschaft zum neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 (BBl 1980 III 606) wird u.a. zur Anspruchsberechtigung auf Insolvenzentschädigung ausgeführt: "Die Lohnansprüche, die sich immer auf geleistete Arbeit beziehen, werden voll gedeckt. Ein Gleichziehen mit dem Konkursprivileg, welches u.a. die Lohnforderungen für sechs Monate und auch Entschädigungen für vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses umfasst, ist hier nicht angezeigt, da die Insolvenzentschädigung eigentlich dem System der Arbeitslosenversicherung fremd ist."

Zur Anrechenbarkeit des Verdienstausfalls bei Zweifeln über Ansprüche aus Arbeitsvertrag führte der Bundesrat aus: "In der Regel geht es dabei um die Einhaltung von Kündigungsfristen, jedenfalls aber von Ansprüchen für Zeiten, während denen der Versicherte nicht mehr gearbeitet hat und der Vermittlung zur Verfügung stand. Darin liegt der Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die Ansprüche für geleistete Arbeit ersetzt" (BBl 1980 III 588). Die gleiche Auffassung bekräftigte der Bundesrat in seinen Ausführungen zum vorgeschlagenen neuen Abs. 2 des Art. 28 AlVG in der Botschaft vom 21. April 1982 betreffend Änderung des Bundesbeschlusses über die Einführung der obligatorischen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) und des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (BBl 1982 I 1379). Diese Erklärungen haben mit aller Deutlichkeit im Wortlaut des AVIG ihren Niederschlag gefunden. Im Zusammenhang mit der Anrechenbarkeit von Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 3) sowie mit der Ausrichtung von Taggeldern bei Zweifeln über Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (Art. 29 Abs. 1) werden ausdrücklich sowohl Lohn- wie Entschädigungsansprüche erwähnt, welch letzteren auch Forderungen wegen ungerechtfertigter Entlassung eines Arbeitnehmers zugerechnet werden. Demgegenüber nennt Art. 52 Abs. 1 AVIG als Gegenstand der Insolvenzentschädigung lediglich Lohnforderungen.

Aus den zitierten Texten der Botschaften sowie dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass Entschädigungen für vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses, wie sie vorliegend dem Beschwerdegegner infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung zustehen, nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden sollen. Im Unterschied zur Insolvenzentschädigung, die den Lohnanspruch

BGE 110 V 30 S. 34

für geleistete Arbeitszeit deckt, während welcher der Arbeitnehmer der Vermittlung nicht zur Verfügung steht, handelt es sich im Falle der ungerechtfertigten fristlosen Entlassung um Ansprüche des Beschwerdegegners für eine Periode, während der er wie jeder andere Arbeitslose der Vermittlung voll zur Verfügung stand. Er ist daher dem vermittlungsfähigen Arbeitnehmer gleichzustellen, der nach Eröffnung des Konkurses die Arbeit einstellen muss und Anspruch auf den Kündigungslohn hat. Bestehen über die Erfüllung der Ansprüche begründete Zweifel, ist daher die Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung zwar nach Art. 28 Abs. 2 AlVG bzw. Art. 29 Abs. 1 AVIG möglich, nicht aber als Insolvenzentschädigung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 AVIG.

Im Hinblick auf das Gesagte ist davon auszugehen, dass die dem Beschwerdegegner zustehenden Ansprüche wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung nicht durch die Insolvenzentschädigung gedeckt werden. Die Arbeitslosenkasse hat daher zu Recht das Begehren um Ausrichtung von Insolvenzentschädigung abgewiesen.

3. Mit Verfügung vom 12. Januar 1983 wies die Arbeitslosenkasse das Begehren des Beschwerdegegners auf Arbeitslosenentschädigung für den Zeitraum vom 15. Dezember 1982 bis zum 28. Februar 1983 ab. Nach dem in Erwägung 2 Gesagten ist jedoch nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner unter den Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 AlVG (in der hier anwendbaren, am 25. Juni 1982 in Kraft getretenen Fassung) Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung gehabt hätte. Mangels Beschwerdeführung ist diese fragliche Kassenverfügung in Rechtskraft erwachsen. Da sie jedoch nicht Gegenstand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat, besteht für die Arbeitslosenkasse die Möglichkeit der Wiedererwägung, falls sich ergeben sollte, dass die Verfügung zweifellos unrichtig ist. Zu einer solchen Wiedererwägung kann allerdings die Arbeitslosenkasse gemäss geltender Praxis weder vom Beschwerdegegner noch vom Richter gezwungen werden (vgl. BGE 107 V 85 mit Hinweisen). Dagegen steht diese Möglichkeit dem BIGA kraft seines Weisungsrechtes offen (Art. 47 Abs. 1, Art. 49 Abs. 3 AlVG - neu Art. 76 Abs. 2, Art. 110 Abs. 2 und 3 AVIG). Aus der Vernehmlassung des BIGA geht hervor, dass das Amt beabsichtigt, von diesem Recht Gebrauch zu machen, sofern die Arbeitslosenkasse die Frage der Wiedererwägung nicht von sich aus prüfen sollte.

BGE 110 V 30 S. 35

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. August 1983 aufgehoben.