Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 V 218 KI-generiert

Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG. Zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hat der Vorschusspflichtige, der sich eines Giromandats im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der PTT (Art. 133d PVV) bedient, als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einzusetzen und den Datenträger so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann.

Geschäftsnummer BGE 110 V 218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Insurance Court Ruling on Timeliness of Court Cost Advance Payment via Pooled Payment Service A party appealing a decision was ordered by the Federal Insurance Court to pay a court cost advance of CHF 1,000 by June 8, 1983. The party used the Post Office's pooled payment order service (Sammelauftragsdienst) by submitting a data carrier to the post office on June 8, 1983, but specified a maturity date (Fälligkeit) for the payment (the date of credit to the recipient's account) as June 13, 1983. The court ruled that unlike a conventional giro transfer where timely submission of the order suffices, the pooled payment service allows the payer to determine the date of credit; thus, to meet the deadline, the payer must set the maturity date as no later than the last day of the set deadline and ensure the data carrier is submitted early enough for the credit to clear by that date following the ordinary postal process. Since the payer deliberately set the credit date to June 13, 1983, exceeding the June 8, 1983 deadline, the payment was untimely, and the appeal was therefore inadmissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG. Zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hat der Vorschusspflichtige, der sich eines Giromandats im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der PTT (Art. 133d PVV) bedient, als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einzusetzen und den Datenträger so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann.

Schlagwörter

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Kostenvorschussleistung Zahlungsfrist Kreditversicherung Versicherungspool Zustellung von Akten Überweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 133d PVV
B.- Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss mittels Giroauftrages auf einem Datenträger im Rahmen des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV; SR 783.01).
Art. 133d Abs. 1 PVV
B.- Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss mittels Giroauftrages auf einem Datenträger im Rahmen des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV; SR 783.01).
Art. 32 Abs. 3 OG
Beim herkömmlichen Giromandat ist nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 104 II 63 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 II 63
3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 104 II 63 Erw.
BGE 96 I 472
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

TA.2005.344 (2006-03-21) · ne
Appeal Inadmissibility Due to Late Payment of Administrative Cost Advance
«…-471&lang=fr&zoom=OUT) cons.1,[105 Ia 51](http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-105-IA-51&lang=fr&zoom=OUT), [110 V 218](http://relevancy.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE-110-V-218&lang=fr&zoom=OUT), [111 V 407](http://relevancy.bger.ch/cgi-…»
TA.2004.118 (2004-11-23) · ne
Appeal Admitted Despite Late Cost Advance Credit
«…i, alors même que le virement ne serait crédité qu'ultérieurement au compte du tribunal (ATF 96 I 471 cons.1,105 Ia 51, 110 V 218, 111 V 407 cons.1b, 114 Ib 67 cons.1). En revanche, s'il est fait usage de l'ordre de paiement électronique OPAE de la…»
JAAC 68.40 (2003-03-03)
Timeliness of Electronic Bank Transfer Payment for Advance Costs
«…(A. Moser, in Moser/Übersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Rz. 4.5). c. In seiner im Urteil BGE 110 V 218 eingeleiteten und im Entscheid BGE 114 Ib 67 bestätigten Praxis hat das Bundesgericht entschieden, zwecks Wahrung der f…»
1P.310/2002 (2002-07-18)
«…d et que la date fixée pour l'échéance des ordres soit comprise dans le délai ( ATF 117 Ib 218 consid. 2a p. 221-223; 110 V 218 consid. 2 p. 220; voir aussi ATF 118 Ia 8 et l'arrêt du Tribunal fédéral des assurances du 11 janvier 2000 in Plädo…»
2A.323/2001 (2001-09-19)
«…même que le virement ne serait crédité qu'ultérieurement au compte du tribunal ( ATF 96 I 471 consid. 1; 105 Ia 51 ; 110 V 218 ; 111 V 407 consid. 1b; 114 Ib 67 consid. 1. Voir aussi Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'orga…»
1P.791/2000 (2001-03-30)
«…o consegnato entro tale termine alla Posta ( art. 32 cpv. 3 OG ; DTF 117 Ib 220 consid. 2a; v. anche DTF 114 Ib 67 , 110 V 218); che il Tribunale federale ha già avuto occasione di stabilire che queste regole valgono anche con il nuovo ordinament…»
1A.93/2000 (2000-05-04)
«…d et que la date fixée pour l'échéance des ordres soit comprise dans le délai ( ATF 117 Ib 218 consid. 2a p. 221-223; 110 V 218 consid. 2 p. 220; cf. aussi ATF 118 Ia 8 ). Le fait que la banque effectue les paiements par l'entremise d'une sociét…»

Volltext

Urteilskopf

110 V 218

34. Urteil vom 4. Mai 1984 i.S. F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel

Regeste

Art. 32 Abs. 3 und 150 Abs. 1 OG.

Zwecks Wahrung der für die Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzten Frist hat der Vorschusspflichtige, der sich eines Giromandats im Rahmen des Sammelauftragsdienstes der PTT (Art. 133d PVV) bedient, als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einzusetzen und den Datenträger so rechtzeitig der Post zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann.

Sachverhalt ab Seite 218

BGE 110 V 218 S. 218

A.- Am 11. Mai 1983 erhob die Firma F. Hoffmann-La Roche & Co. AG gegen Entscheide der Kantonalen Rekurskommission für die Ausgleichskassen, Basel, vom 17. Februar 1983 (betreffend drei Beitragsverfügungen der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht.

BGE 110 V 218 S. 219

Mit Verfügung vom 25. Mai 1983 forderte der Präsident des Eidg. Versicherungsgerichts die Beschwerdeführerin auf, bis zum 8. Juni 1983 zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 1'000.- zu bezahlen; bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist werde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

B.- Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss mittels Giroauftrages auf einem Datenträger im Rahmen des Sammelauftragsdienstes gemäss Art. 133d der Verordnung (1) zum Postverkehrsgesetz (PVV; SR 783.01). Sie übergab den fraglichen Datenträger am 8. Juni 1983 in Basel der Post zur Weiterbeförderung an die Postcheckabteilung der Generaldirektion PTT und vermerkte für die darin erfassten Aufträge "SAD Zahlungen per 13.06.83" bzw. "Fälligkeit 13.06.83". Am 13. Juni 1983 wurden dem Postcheckkonto des Eidg. Versicherungsgerichts auftragsgemäss Fr. 1'000.- gutgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin hat sich auf gerichtliche Aufforderung mit Eingaben vom 1. und 8. Juli sowie 21. Dezember 1983 zur Frage der rechtzeitigen Leistung des Kostenvorschusses vernehmen lassen. Auf die Stellungnahme der Generaldirektion der PTT vom 8. Dezember 1983 wird in den Erwägungen zurückzukommen sein.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Gemäss Art. 133d Abs. 1 PVV können die Teilnehmer am Sammelauftragsdienst Zahlungsaufträge mit EDV-gerechten Datenträgern einreichen; sie fassen ihre auf ein bestimmtes Datum (Werktag ohne Samstag) auszuführenden Zahlungen zu einem Sammelauftrag zusammen, erstellen einen Datenträger (Magnetband, Kassette oder Diskette) und übergeben ihn der Postcheckabteilung der PTT-Generaldirektion. Nach Abs. 3 der erwähnten Bestimmung vereinbaren die PTT-Betriebe mit jedem Teilnehmer die Einzelheiten über die Teilnahme am Sammelauftragsdienst und dessen EDV-gerechte Abwicklung.

b) Nach der schriftlichen Auskunft der PTT-Generaldirektion vom 8. Dezember 1983 wird in der Vereinbarung mit dem Teilnehmer am Sammelauftragsdienst festgehalten, dass jeder einzelne Zahlungsauftrag ein Fälligkeitsdatum aufweisen müsse; Aufträge ohne Datum der Fälligkeit (beispielsweise mit dem blossen Vermerk "sofort") würden nicht verarbeitet. Unter dem Fälligkeitsdatum

BGE 110 V 218 S. 220

sei bei Überweisung (Giro) der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto zu verstehen.

2. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die für die Zahlung eines Kostenvorschusses richterlich gesetzte Frist eingehalten ist, wenn die Zahlung im Verfahren des Sammelauftragsdienstes erfolgt.

Beim herkömmlichen Giromandat ist nach der Rechtsprechung die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in sinngemässer Anwendung von Art. 32 Abs. 3 OG eingehalten, wenn der entsprechende Überweisungsauftrag spätestens am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 104 II 63 Erw. 2, BGE 96 I 472 Erw. 1). Die Aufgabe des Giromandats wird somit der direkten Zahlung am Postschalter gleichgestellt. Der Grund hiefür liegt darin, dass einerseits die Post die Gutschrift sofort vornehmen kann, anderseits aber der Auftraggeber den Tag der Gutschrift weder bestimmen noch zuverlässig berechnen kann. Aus Gründen der Praktikabilität muss deshalb die Postaufgabe des Giromandats innerhalb der gesetzten Frist als rechtzeitige Zahlung betrachtet werden.

Demgegenüber kann der Teilnehmer am Sammelauftragsdienst den Tag der Gutschrift selber festlegen, womit er die Möglichkeit hat, zu bestimmen, auf welchen Zeitpunkt er den geforderten Kostenvorschuss erbringen will. Dieser wesentliche Unterschied bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes hat zur Folge, dass die Fristwahrung an andere Voraussetzungen zu knüpfen ist als beim herkömmlichen Giromandat. Erforderlich ist dabei, dass der Vorschusspflichtige als Fälligkeitsdatum spätestens den letzten Tag der verfügten Frist einsetzt; zudem hat er den Datenträger der Post so rechtzeitig zu übergeben, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tage noch erfolgen kann. Diese Lösung allein vermag in befriedigender Weise zu verhindern, dass der Auftraggeber die Zahlung nach Bedarf oder Gutdünken mehr oder weniger weit über die gesetzte Frist hinaus verzögern kann. Zwar verkürzt sich dadurch die Frist, innerhalb welcher der Zahlungspflichtige handeln muss; dieser hat das indessen in Kauf zu nehmen, wenn er sich des Sammelauftragsdienstes bedient und sich dessen Vorteile zunutze macht. Eine rechtserhebliche Benachteiligung ist darin nicht zu erblicken, da ihm ja nebstdem wie jedem andern Postbenützer die Möglichkeit der Zahlungsanweisung oder des herkömmlichen Giromandats offensteht.

BGE 110 V 218 S. 221

3. Die Beschwerdeführerin hat den Datenträger am 8. Juni 1983 (Mittwoch) der Post übergeben und als Fälligkeitstag den 13. Juni 1983 (Montag) eingesetzt. Da der letzte Tag der verfügten Frist der 8. Juni 1983 war, hat die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nach dem Gesagten nicht rechtzeitig geleistet, so dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.