Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 V 207 KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility with Delayed Employment Start Date

Geschäftsnummer BGE 110 V 207
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Unemployment Benefits Eligibility with Delayed Employment Start Date The case involved an insured individual who, after losing his job and subsequently securing new employment starting in mid-May, claimed unemployment benefits for the two-week period between the end of his old job (April 30) and the start of the new one (May 17). The Unemployment Insurance Fund denied benefits, arguing the claimant was not "employable" during this short period because securing only temporary employment was unlikely due to his confirmed future start date, a principle established in previous case law. The Federal Insurance Court clarified its jurisprudence, holding that the question of employability should not be examined when the insured person has diligently fulfilled their duty to mitigate harm by securing new employment as quickly as possible, even if it has a delayed start date; demanding that the claimant reject the found job or wait for a theoretical earlier start date would unnecessarily risk prolonged unemployment. Since the claimant had made "exemplary efforts" to find the new job quickly and no other circumstances indicated a lack of employability, he was deemed eligible for benefits for the interim period, provided other eligibility criteria were met.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art. 15 Abs. 1 AVIG. Voraussetzungen, unter denen die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit nicht mehr zu prüfen ist bei Versicherten, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung Zwischenbeschäftigung Versicherungsleistungsanspruch Wartezeit versichertes Risiko verdeckte Arbeitslosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 26 Abs. 1 AlVG
Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art.
Art. 15 Abs. 1 AVIG
Cited in the reasoning concerning the prerequisite of employability.
Art. 118 Abs. 2 AVIG
1 AlVG, hier anwendbar gemäss Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art.
Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG
den altrechtlichen Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG) bzw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 Abs. 1 AVIG

Cited in the reasoning concerning the prerequisite of employability.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (132)

BGE 112 V 326
Unemployment insurance: self-employed business start-up excludes availability for placement and does not count as job search
«…ssichtslos betrachtet werden müssen. d) Der Beschwerdeführer kann sich für seine Auffassung sodann auch nicht auf [BGE 110 V 207](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
38.2025.28 (2025-07-14) · ti
Insured vs. Department of Labor: Unemployment Suspension Reduction
«…stare disoccupato più a lungo (cfr. STFA C 240/06 del 25 ottobre 2007 consid. 4; DTF 123 V 214 consid. 5a pag. 217; DTF 110 V 207 consid. 1 pag. 209). Il Tribunale federale ha evidenziato che occorre, quindi, valutare in maniera meno rigida l’idone…»
38.2024.49 (2025-01-07) · ti
Appeal Regarding Unemployment Benefit Suspension for Pre-Registration Job Search Failure
«…stare disoccupato più a lungo (cfr. STFA C 240/06 del 25 ottobre 2007 consid. 4; DTF 123 V 214 consid. 5a pag. 217; DTF 110 V 207 consid. 1 pag. 209). Il Tribunale federale ha evidenziato che occorre, quindi, valutare in maniera meno rigida l’idone…»
S 2023 27 (2024-08-13) · zg
Unemployment Benefits Denial Overturned for Uncommitted Self-Employment Project
«…ten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig ge- ring (BGE 110 V 207 E. 1 mit Hinweisen). Das darf aber nicht dazu führen, jene arbeitslo- sen Versicherten zu bestrafen, die eine freie, je…»
Arr.t.2023.229 (2023-04-20) · vd
Unemployment Insurance Suitability and Continued Traineeship Intent
«…nduire à pénaliser le chômeur, même si sa disponibilité avant l’entrée en service est faible (ATF 111 V 38 consid. 3b ; 110 V 207 ; DTA 1981 p. 85 consid. 3). Les chômeurs qui acceptent une place non libre de suite ne se retirent pas du marché du tr…»
S1 21 87 (2021-04-01) · vs
Unemployment Benefits Denial for Refusal to Wear Mask
«…ten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu wer- den, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeit…»
AL.2020.32 (2021-03-10) · bs
Unemployment Benefits Appeal: Unapproved Extended Stay Abroad vs. Retroactive Employability Revocation During Pandemic Lockdown
«…alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207 E. 1 mit Hinweisen). Steht die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung dem Arbei…»
ACH.2.19.166.2019 (2019-09-27) · vd
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«…s apte au placement car il n’aura que très peu de chances de conclure un contrat de travail (ATF 126 V 520 consid. 3a ; 110 V 207 consid. 1 ; TF 8C\_169/2014 du 2 mars 2015 consid. 4.4 in fine). Ce principe s’applique lorsque les chômeurs s’inscrive…»
8C_337/2019 (2019-09-13)
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200 2018 934 (2019-04-25) · be
Denial of Unemployment Benefits for Unapproved Overseas Travel Preceding Secured Employment
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Parental Leave Recipient Qualifies for Unemployment Benefits
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Unpaid Parental Leave and Unemployment Benefits Eligibility
«…alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (BGE 110 V 207 E. 1 mit Hinweisen). Entscheidend ist, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeit…»
8C_526/2017 (2018-05-15)
«…von ihnen erwarten darf, damit sie so rasch als möglich eine neue Stelle antreten können ( BGE 123 V 214 E. 5a S. 217, 110 V 207 E. 1 S. 209, 210 S. 214 E. 2b). 6.2.3. Es ist für die vorliegende Streitsache nicht relevant, ob der Beschwerdeführer…»

Volltext

Urteilskopf

110 V 207

32. Auszug aus dem Urteil vom 2. Juli 1984 i.S. Kloter gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau und Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung

Regeste

Art. 26 Abs. 1 AlVG, Art. 15 Abs. 1 AVIG.

Voraussetzungen, unter denen die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit nicht mehr zu prüfen ist bei Versicherten, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 207

BGE 110 V 207 S. 207

A.- Peter Kloter war seit 4. Mai 1981 als technischer Leiter bei der Firma H. in Müstair tätig gewesen. Wegen einer Umstrukturierung des Betriebes wurde im Oktober 1981 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf ca. Ende April 1982 vereinbart. Am 26. April 1982 erhielt der Versicherte von der Firma Gebr. Sulzer AG in Winterthur die Zusage, am 17. Mai 1982 eine Stelle als Betriebstechniker antreten zu können.

Nachdem Peter Kloter seinen Wohnsitz von Müstair nach Wellhausen verlegt hatte, ersuchte er die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau am 3. Mai 1982 um Ausrichtung von Taggeldern und unterzog sich von diesem Tag an der Stempelkontrolle. Die Arbeitslosenkasse verneinte mit Verfügung vom 26. Mai

BGE 110 V 207 S. 208

1982 die Anspruchsberechtigung für die Stempeltage vom 3. bis 14. Mai 1982, weil der Versicherte im Hinblick auf seinen Stellenantritt am 17. Mai 1982 nicht als vermittlungsfähig gelten könne.

B.- Die Rekurskommission des Kantons Thurgau für die Arbeitslosenversicherung wies die hiegegen erhobene Beschwerde unter Hinweis auf die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts ab (Entscheid vom 26. Juli 1982).

C.- Peter Kloter führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm für die Zeit vom 1. bis 16. Mai 1982 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.

Die Arbeitslosenkasse und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit beantragen die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Vermittlungsfähigkeit bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung (Art. 24 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 AlVG, hier anwendbar gemäss Art. 118 Abs. 2 AVIG; Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG). Danach muss der Versicherte während der Dauer des Arbeitsausfalles aufgrund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seiner persönlichen Verhältnisse vermittlungsfähig sein (vgl. den altrechtlichen Art. 13 Abs. 1 lit. c AlVG) bzw. bereit, in der Lage und berechtigt sein, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG).

Nach der Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichts ist ein Versicherter, der auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stünde, in der Regel nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen der Aufgabe der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering (ARV 1982 Nr. 2 S. 30, 1978 Nr. 5 S. 14 und Nr. 28 S. 113, 1977 Nr. 16 S. 81; nicht veröffentlichtes Urteil Stähli vom 6. September 1976). Namentlich im Urteil Stähli hat das Eidg. Versicherungsgericht einen Versicherten als nicht vermittlungsfähig bezeichnet, obschon er zur Arbeitsaufnahme grundsätzlich bereit war; denn er hatte beabsichtigt, schon rund drei bis vier Wochen nach Beginn der ihm vom Arbeitsamt vermittelten Stelle einen Umschulungskurs zu besuchen.

BGE 110 V 207 S. 209

Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt (ARV 1981 Nr. 20 S. 88 mit Hinweisen; nicht veröffentlichte Urteile Meier vom 30. Juni 1983, Junod vom 9. Juni 1982, Zaugg vom 17. März 1981 und Schmutz vom 7. September 1979). Es handelt sich dabei um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehren getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen - theoretisch zwar möglichen, praktisch jedoch wenig wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längern Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen ist die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Antrittes der neuen Stelle nicht mehr zu prüfen. Nichts anderes gilt im Ergebnis auch für den Fall, dass die neue Stelle durch das Arbeitsamt vermittelt wurde. Vorbehalten bleiben allerdings diejenigen Fälle, in denen ein Versicherter wegen anderer persönlicher Umstände (wie z.B. Krankheit) in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig wird.

2. Der Beschwerdeführer war von der Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma H. hinweg (30. April 1982) arbeitslos. Am 26. April 1982 hatte er die Zusage der Firma Gebr. Sulzer AG erhalten, auf den 17. Mai 1982 eine neue Stelle als Betriebstechniker antreten zu können. Damit hatte der Beschwerdeführer zwar auf einen in naher Zukunft liegenden Zeitpunkt eine feste berufliche Disposition getroffen und stand deshalb für eine Übergangsbeschäftigung nur noch während rund zwei Wochen zur Verfügung. Indessen hatte er sich laut unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz schon seit November 1981 "in vorbildlicher Weise" um eine neue Arbeitsstelle bemüht. Diesen eigenen Bemühungen war es denn auch zu verdanken, dass er die neue Stelle auf den 17. Mai 1982 fand. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass ihm ein früherer Stellenantritt möglich gewesen wäre. Vielmehr ist aufgrund der vorliegenden Umstände sowie der glaubhaften Darlegungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alles ihm

BGE 110 V 207 S. 210

Zumutbare vorgekehrt hat, um möglichst bald eine neue Stelle antreten zu können. Es durfte daher von ihm nicht erwartet werden, im Hinblick auf einen - praktisch kaum wahrscheinlichen - früheren Stellenantritt mit der Annahme der neuen Beschäftigung zuzuwarten oder die Offerte gar auszuschlagen, weil er sonst eine noch längere Arbeitslosigkeit hätte befürchten müssen. Bei diesen Gegebenheiten braucht die Frage nach einer allfälligen Vermittlungsunfähigkeit wegen des bevorstehenden Stellenantritts nicht geprüft zu werden. Im übrigen enthalten die Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer wegen anderer persönlicher Umstände in der Zeit zwischen dem Ende der alten und dem Beginn der neuen Anstellung vermittlungsunfähig gewesen wäre. Somit steht ihm grundsätzlich Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung zu, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind, was von der Kasse noch abzuklären ist.