Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IV 92 KI-generiert

Verbal Refusal of Optional Breathalyzer Test Not Hindrance of Official Act

Geschäftsnummer BGE 110 IV 92
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Verbal Refusal of Optional Breathalyzer Test Not Hindrance of Official Act A man suspected of driving while intoxicated verbally refused a police officer's request to submit to an optional breathalyzer test, which the officer sought to administer after finding the man was inebriated and his car's engine was lukewarm following an alleged driving incident, but the police officer subsequently decided not to formally order the mandatory blood test as provided by the relevant traffic laws (Art. 55 SVG). The court held that the verbal refusal to undergo the breathalyzer test did not constitute "hindrance of an official act" under Article 286 of the Swiss Penal Code (StGB), reasoning that the refusal merely represented non-cooperation rather than an active obstruction of the official process, especially since the traffic law's specialized provision (Art. 91 para. 3 SVG) comprehensively governs resistance related to alcohol level assessment only after a legally mandated official order (blood test) is issued, a step the officer chose to forego, making the less severe general offense of hindrance inapplicable and the defendant's appeal for acquittal admissible.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. Die verbale Weigerung, sich einem Atemlufttest (wegen angeblichen Fahrens in angetrunkenem Zustand) zu unterziehen, stellt keine Hinderung einer Amtshandlung dar.

Schlagwörter

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Atemlufttest Polizeibeamter Blutprobe Zeugnisverweigerungsrecht Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Polizeiliche Zusammenarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 IV 52
für das Gebiet des Strassenverkehrs, welche für den speziellen Bereich den Gang der Rechtspflege umfassend schützen will (BGE 103 IV 52).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 286 StGB

The appeal was granted, overturning the conviction based on this article (Hinderung einer Amtshandlung).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (18)

PKG 2016 24 · gr
Acquittal for Violence Against Authorities Due to Void Placement Order
«…fan Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 6 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf BGE 110 IV 92). Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten oder Behördenmitgliedes in seiner öffentlich-rechtlichen Funktion.…»
P/27115/2022 (2025-09-08) · ge
Attempted Arson and Institutional Treatment for Mentally Ill Inmate
«…ATF [124 IV 127](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=124%20IV%20127) consid. 3a = JdT 1999 IV 130 ; [110 IV 92](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20IV%2092) consid. b et c = JdT 1986 IV 31). Le comportemen…»
SST.2024.145 (2025-05-09) · ag
Appeal Against Sentence for Assault, Threats, and Drug Offenses Denied
«…amte und Angestellte bei ihren Amtshandlungen geschützt werden, insbesondere in ihrer körperlichen Integrität (vgl. BGE 110 IV 92 E. 2; MIGNOLI, in: Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl. Bern 2025, N. 1 zu Art. 285 StGB). Der Beschuldigte sass am 19…»
SB.2020.38 (2022-08-16) · bs
State v. [Defendant Name]: Obstruction of Official Act Acquittal Following Noise Complaint Arrest
«…ung liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen (BGE 110 IV 92), ebenso wenig in der Nichtbeachtung der Weisung, leiser zu sprechen, oder der Anordnung, nicht das Fahrzeug zu benutze…»
CA.2021.26 (2022-06-15)
Hindering Official Act Upheld, COVID-19 Measures Conviction Overturned
«…ng können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbestandsmässig, wenn die Vorausset…»
SK.2021.29 (2021-12-10)
Hindering Official Act, Acquittal on COVID-19 Measure
«…ung können – für sich allein – nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung wird (BGE 110 IV 92). Die Hinderung einer Amtshandlung durch rein passives Verhalten ist nur tatbe- standsmässig, wenn die…»
2021.02.02.sr.4 (2021-02-02) · bl
Driver's Conviction for Resisting Arrest and Evading Intoxication Test Upheld
«…htung amtlicher Aufgaben ( STEFAN F LACHSMANN, in: StGB / JStGB Kommentar, 20. Auflage, 2018, N 6 zu Art. 285 StGB; BGE 110 IV 92). Art. 285 Ziff. 1 StGB erfordert keine eigentliche Verhinderung einer Amtshandlung. Vielmehr ist ausreichend, dass die…»
501 2017 8 (2018-01-31) · fr
Appellant Challenges Obstruction Conviction and Sentence Based on Psychiatric Issues
«…ch. II, p. 14 s.), à rappeler que, selon la jurisprudence, une simple désobéissance à un ordre donné ne suffit pas (ATF 110 IV 92). Ainsi, il ne suffit pas que l’auteur se borne à ne pas obtempérer à un ordre qui lui est donné, par exemple de souffl…»
SK1 2016 3 (2016-08-23) · gr
State v. Individual Regarding Resistance to Unlawful Protective Custody Enforcement
«…fan Flachsmann, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, N. 6 zu Art. 285 StGB mit Verweis auf BGE 110 IV 92). Als Amtshandlung gilt jede Tätigkeit eines Beamten oder Behördenmitgliedes in seiner öffentlich- rechtlichen Funktion…»
SK1 2015 38 (2016-02-03) · gr
Obstruction of Official Act Upheld Against Club Manager
«…mtshandlung qualifiziert wer- den kann. Im vom Verteidiger während der Berufungsverhandlung vorgebrachten Entscheid BGE 110 IV 92 hat das Bundesgericht das Vorliegen der Hinderung einer Amtshandlung verneint, da aufgrund einer fehlenden Voraussetzun…»
501 2014 150 (2015-11-25) · fr
Qualified Serious Traffic Violation and Obstruction of Authority Appeal
«…t 7.i., p. 10 s.), à rappeler que, selon la jurisprudence, une simple désobéissance à un ordre donné ne suffit pas (ATF 110 IV 92). Ainsi, il ne suffit pas que l’auteur se borne à ne pas obtempérer à un ordre qui lui est donné, par exemple de souffl…»
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«…her pour autant, ni le rendre impossible (ATF 127 IV 115). Une simple désobéissance à un ordre donné ne suffit pas (ATF 110 IV 92; cf. Favre et alii, op. cit., n. 1.2 ad art. 286 CP). b) En l'espèce, la cour de céans a retenu, à to…»
6B_480/2012 (2012-12-21)
«…ng liegt nach der Rechtsprechung beispielsweise in der verbalen Weigerung, sich einem Atemlufttest zu unterziehen ( BGE 110 IV 92 ), ebenso wenig in der Nichtbeachtung der Weisung, leiser zu sprechen, oder der Anordnung, nicht das Fahrzeug zu benutz…»
Jug.2011.169 (2011-08-24) · vd
Appellant v. Municipal Police Assistant: Violence, Insult, and Opposition to Authority
«…her pour autant, ni le rendre impossible (ATF 127 IV 115). Une simple désobéissance à un ordre donné ne suffit pas (ATF 110 IV 92; cf. Favre et alii, op. cit., n. 1.2 ad art. 286 CP). Néanmoins, le fait de résister à l’injonction par la fuite consti…»
10.2004.509 (2005-07-14) · ti
State v. [Individual's Name]: DWI and Resisting Blood Test
«…Nemmeno in tal caso può essere a giusta ragione richiamato l’art. 286 CP (DTF 110 IV 92). L’opposizione alle prove del sangue viene contestata e se ne chiede il prosc…»

Volltext

Urteilskopf

110 IV 92

29. Urteil des Kassationshofes vom 16. November 1984 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung.

Die verbale Weigerung, sich einem Atemlufttest (wegen angeblichen Fahrens in angetrunkenem Zustand) zu unterziehen, stellt keine Hinderung einer Amtshandlung dar.

Sachverhalt ab Seite 93

BGE 110 IV 92 S. 93

A.- Am 3. Mai 1983, abends ca. 21.15 Uhr, begaben sich Polizeigefreiter S. und Gemeindepräsident H. wegen eines Streites der Eheleute X. in deren Wohnung in Lützelflüh. Herr X. war angetrunken, als er ihnen die Türe öffnete. Nach den Angaben der Ehefrau war der Mann zwischen 20.00 und 21.00 Uhr, nachdem er Alkohol getrunken hatte, mit seinem Personenwagen "Opel" gefahren. X. bestritt dies energisch. Gefreiter S. und der Gemeindepräsident stellten nach 21.00 Uhr fest, dass das Kühlwasser des Opel lauwarm war. Der Polizeigefreite forderte den X. auf, zum "Blasen" (Atemlufttest), eventuell für eine Blutprobe mitzukommen. X. weigerte sich, dieser Aufforderung Folge zu leisten. Der Polizeibeamte sagte ihm darauf, wenn er nicht zur Blutprobe mitkomme, so sei dies im Ergebnis praktisch dasselbe, wie wenn die Probe positiv wäre. Eine amtliche Anordnung der Blutprobe durch den hiefür zuständigen Untersuchungsrichter (Art. 55 Abs. 3 SVG) hat S. nicht veranlasst, weil er annahm, die Aussagen der Zeugen (Gemeindepräsident, Polizeigefreiter) dürften als Beweis der Angetrunkenheit genügen.

B.- Während der erstinstanzliche Richter (a.o. Gerichtspräsident von Trachselwald) X. wegen Vereitelung einer Blutprobe zu 20 Tagen Gefängnis verurteilte, erachtete das Obergericht den Tatbestand von Art. 91 Abs. 3 SVG nicht als erfüllt, sprach X. aber am 13. März 1984 der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB schuldig und setzte die Strafe auf 8 Tage Haft fest.

C.- Gegen dieses Urteil des Obergerichts führt X. Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Das Obergericht hat die Verurteilung wegen Vereitelung der Blutprobe aufgehoben, weil eine amtliche Anordnung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 SVG nicht erfolgt war. Es betrachtete jedoch die Aufforderung des Polizeigefreiten S. als amtliche Anordnung des Atemlufttests und die verbale Weigerung des X. als Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.

a) Art. 91 Abs. 3 SVG erfasst unter anderem die Hinderung von Amtshandlungen, welche der Feststellung des Blutalkoholgehaltes dienen. Die Bestimmung bildet in diesem Sinne eine Sondernorm

BGE 110 IV 92 S. 94

für das Gebiet des Strassenverkehrs, welche für den speziellen Bereich den Gang der Rechtspflege umfassend schützen will (BGE 103 IV 52). Zu prüfen ist daher, ob Art. 286 StGB subsidiär mangelnde Kooperation bei der Feststellung des Blutalkoholgehaltes (im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr) erfassen kann, wenn die Voraussetzungen für die Bestrafung gemäss Art. 91 Abs. 3 SVG nicht erfüllt sind, insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - auf die amtliche Anordnung einer Blutprobe verzichtet wurde, weil der Polizeibeamte dieses Beweismittel nicht für erforderlich hielt.

Der Atemlufttest dient gemäss Art. 138 Abs. 3 VZV der Vorprobe; er ist eine (fakultative) Vorstufe bei der Feststellung der Angetrunkenheit, welche aber durch Blutprobe zu erfolgen hat (Art. 138 Abs. 1 VZV). Nachdem die amtlich angeordnete Blutprobe durch die Spezialbestimmung von Art. 91 Abs. 3 SVG geschützt ist und bei Widerstand des Betroffenen durch eine Verfügung der zuständigen Instanz stets die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Norm geschaffen werden kann, erscheint es als überflüssig, die Ablehnung des Atemlufttests noch gesondert gemäss Art. 286 StGB zu ahnden. Dadurch würde strafbare Widersetzlichkeit in einem Verhalten gesehen, das vor der gemäss Art. 55 SVG/138 VZV notwendigen amtlichen Anordnung erfolgt, während eine strafrechtliche Sanktion richtigerweise nur Platz greifen kann, sofern das gesetzliche Verfahren zur Feststellung der Angetrunkenheit von den zuständigen Organen wirklich durchgeführt und vom Betroffenen behindert wird.

b) Die negative Äusserung als Reaktion auf die Aufforderung des Polizeibeamten kann schon an sich nicht als Hinderung einer Amtshandlung qualifiziert werden (vgl. STRATENWERTH, Bes. Teil II, 3. Aufl. S. 282). Mit seiner Weigerung hat X. zwar die Mitwirkung bei der beabsichtigten Feststellung seiner allfälligen Angetrunkenheit abgelehnt, aber dem amtlichen Handeln keine Hindernisse in den Weg gelegt. Wenn der Polizeibeamte die ins Auge gefasste Abklärung des Alkoholisierungsgrades hätte durchsetzen wollen, dann wäre der nächste Schritt die Beschaffung einer untersuchungsrichterlichen Anordnung gewesen. S. hat darauf verzichtet, ohne dass er daran von X. gehindert worden wäre. Durch den Verzicht auf die Blutprobe kam das Verfahren formell nie in jenes Stadium, in welchem die Sondernorm von Art. 91 Abs. 3 SVG eingreifen könnte und daher auch Handlungen der Selbstbegünstigung ex lege strafbar wären. Für ihren speziellen

BGE 110 IV 92 S. 95

Bereich regelt diese Sondernorm die Strafbarkeit der Widersetzlichkeit sinngemäss abschliessend. Die Ablehnung einer polizeilichen Aufforderung, welche der amtlichen Anordnung der Blutprobe vorangeht, kann nicht durch extensive Auslegung des Begriffs "Hinderung" unter Art. 286 StGB subsumiert werden.

c) Gegen eine Bestrafung der Weigerung im vorliegenden Fall spricht schliesslich die Erwägung, dass der blosse Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu beurteilen ist. Für eine Verurteilung nach dieser Bestimmung fehlt in casu der dort verlangte ausdrückliche Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung. Auch unter dem Aspekt von Art. 292 StGB verbietet sich eine subsidiäre Anwendung von Art. 286 in einem Fall, der wegen Fehlens einer gesetzlichen Voraussetzung nicht als Ungehorsam geahndet werden darf. Mehr als blossen Ungehorsam stellt die verbale Ablehnung einer Aufforderung nicht dar. Lautstärke und Intensität der ablehnenden Äusserung können nicht dazu führen, dass die Weigerung zur Hinderung einer Amtshandlung würde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 13. März 1984 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.