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BGE 110 IV 46 KI-generiert

Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz. Wurde eine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung eines Bundesbeamten während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeholt, der unterinstanzliche Entscheid aber an eine obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition weitergezogen und jener Mangel durch diese Instanz behoben, so sind die der nachträglichen Beibringung der Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen nicht nichtig.

Geschäftsnummer BGE 110 IV 46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Official Negligent Homicide Prosecution Without Initial Authorization Cured by Subsequent Appellate Court Authorization The Federal Supreme Court addressed the case of a federal official criminally prosecuted for negligent homicide, where the required authorization from the Federal Department of Justice and Police (EJPD) was not obtained during the investigation and first-instance proceedings, a requirement under Article 15(1) of the Swiss Official Liability Act. The court reasoned that while the authorization was a necessary procedural prerequisite that should have been secured by the first-instance judge, the omission was cured because the underlying decision was appealed to a higher cantonal court with full factual and legal jurisdiction (devolutive and suspensive effect, allowing *revisio in facto et in jure*), and this appellate court subsequently obtained the necessary EJPD authorization. Since the appellate court fully reviewed the entire procedure, and the original criminal complaint was not unfounded (thereby fulfilling the protective purpose of the authorization requirement, which is to shield officials from harassment), declaring all prior procedural acts void due to the initial delay would constitute excessive formalism; therefore, the subsequent acquisition of the authorization validated the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz. Wurde eine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung eines Bundesbeamten während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeholt, der unterinstanzliche Entscheid aber an eine obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition weitergezogen und jener Mangel durch diese Instanz behoben, so sind die der nachträglichen Beibringung der Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen nicht nichtig.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Verfahrenshandlungen Voruntersuchung E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 15 Abs. 1 VG
Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz.
Art. 304 bern
Zudem wurde das Urteil des erstinstanzlichen Richters mit der Appellation an das Obergericht weitergezogen, welches Rechtsmittel nach Art. 304 bern.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 87 I 85
1 VG bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch völlig ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 87 I 85 E.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

SB220439 (2024-06-05) · zh
Narcotics and Money Laundering Conviction Upheld with Partial Acquittal and Sentencing
«…lichen Beibringung einer Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen seien dabei nicht nichtig (BGE 110 IV 46; bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 6B_142/2012 vom 28. Februar 2013). - 20 -…»
BG.2020.15 (2020-09-02)
Federal Prosecutor Jurisdiction Over Abuse of Office Upheld
«…und gleich- zeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 110 IV 46 E. 3b S. 48). 4.4 Die anstössige Passage nimmt den Raum von knapp zwei Zeilen ein. Sie steht einerseits im Abs…»
AbR.1990.91.Nr.46 (2015-11-26) · ow
Criminal Commission's Refusal to Prosecute Federal Official is Appealable
«…volle tatsächliche und rechtliche Kognition verfügt, durch nachträgliches Beibringen der Ermächtigung behoben wird (BGE 110 IV 46 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Entscheid des EJPD über die Ermächtigung keinen unmittelbaren Einfluss auf die Eröff…»
BB.2014.81 (2015-01-20)
Professional Secrecy Violation Appeal: Warrant Sufficiency and Seizure Procedures
«…pénal fédéral BB.2010.100-BB.2010.101 du 16 novembre 2010, consid. 2.3 et références citées; v. également ATF 110 IV 46 consid. 3b p. 48, arrêt du Tribunal fédéral 6B_142/2012 du 28 février 2013, consid. 2.5 et décision du Trib…»
BB.2014.105 (2015-01-19)
Reinstatement of Assault Case Against Transit Police Officers Amid Procedural Irregularities
«…hweizeri- schen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 320). Das Bundesgericht hat in BGE 110 IV 46 E. 3b S. 47 f. erwogen, dass eine ver- spätete Ermächtigung nicht die Nichtigkeit des Strafurteils zur Folge hat,…»
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«…gerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; 110 IV 46 E. 3b S. 48; je mit Hinweis; Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes, BBl 1956…»
BGE 139 IV 161
«…chtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung ( BGE 112 Ib 350 E. 2c S. 352; BGE 110 IV 46 E. 3b S. 48; je mit Hinweis; Botschaft vom 29. Juni 1956 zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes, BBl 1956…»
SK.2009.24 (2011-06-15)
Acquittal of Bribery and Mismanagement Charges
«…Es genügt, wenn diese Voraussetzung der Strafver- folgung im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren erfüllt ist (BGE 110 IV 46 E. 3b). Im Hauptverfahren wurde eine Ermächtigungsverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartem…»
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«…der nachträglichen Beibringung der Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen nicht nichtig sind (vgl. BGE 110 IV 46 E. 3). Der Beschwerdeführer hat ein erhebliches Interesse an der Eröffnung des Strafverfahrens, um die von ihm geltend…»
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«…pouvait, sous certaines conditions, être guéri après le prononcé du jugement pénal de première instance (ATF 110 IV 46 consid. 3). Certes, le MPC est en principe tenu de requérir l’autorisation de poursuivre au sens de l’art. 10…»
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«…ägliche, durch ein zweitinstanzliches Gericht (mit voller Kognition) eingeholte Ermächtigung genügen lässt (BGE 110 IV 46 E. 3), ist die mit Verfügung des EJPD vom 18. Juli 2005 erteilte Ermächtigung (pag. 1.00.115) rechtzeit…»
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Federal Council Authorization Required for Economic Espionage Prosecutions
«…re du DFJP pouvait, sous certaines conditions, être guéri après le prononcé du jugement pénal de première instance (ATF 110 IV 46 consid. 3). Certes, le MPC est en principe tenu de requérir l’autorisation de poursuivre au sens de l’art. 105 PPF dans…»

Volltext

Urteilskopf

110 IV 46

16. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 15. März 1984 i.S. X. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 15 Abs. 1 Verantwortlichkeitsgesetz.

Wurde eine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung eines Bundesbeamten während der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens nicht eingeholt, der unterinstanzliche Entscheid aber an eine obere kantonale Instanz mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition weitergezogen und jener Mangel durch diese Instanz behoben, so sind die der nachträglichen Beibringung der Ermächtigung vorausgegangenen prozessualen Handlungen nicht nichtig.

Erwägungen ab Seite 46

BGE 110 IV 46 S. 46

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es hätte seine strafrechtliche Verfolgung wegen fahrlässiger Tötung der Ermächtigung des EJDP bedurft und eine solche sei während des ganzen erstinstanzlichen Verfahrens weder verlangt noch erteilt worden. Die Folge müsse Nichtigkeit der prozessualen Handlungen sein, welcher Mangel mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden könne.

BGE 110 IV 46 S. 47

a) Nach Art. 15 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes (VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des EJPD. Dabei handelt es sich um eine bundesrechtlich geregelte Prozessvoraussetzung, deren Missachtung mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden kann, zumal sie in casu mit der Bundesstrafrecht betreffenden Hauptfrage zusammenhängt.

b) Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Beamter im Sinne der vorgenannten Bestimmung ist und die fahrlässige Tötung bei einer amtlichen Verrichtung begangen hat. Zu seiner Verfolgung wegen dieses Delikts hätte deshalb schon vom erstinstanzlichen Richter die Ermächtigung des EJPD eingeholt werden müssen (R. HAUSER, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, S. 44 § 19, I). Das ist nicht geschehen, hat doch erst das Obergericht dieselbe besorgt. Da aber für das Verfahren vor dieser Instanz die genannte Prozessvoraussetzung erfüllt war, stellt sich die Frage, ob damit der Mangel im erstinstanzlichen Verfahren nicht geheilt wurde. Das Verantwortlichkeitsgesetz gibt darauf keine Antwort. Das Schrifttum befasste sich bereits mit dem analogen Fall der Ermächtigung zur Verfolgung von Militärpersonen. Dabei wird die Auffassung vertreten, dass ohne Ermächtigung durchgeführte Untersuchungshandlungen nichtig seien (K. HAURI, Militärstrafgesetz, S. 549 N. 11 zu Art. 219), während in der kantonalen Praxis unter bestimmten Voraussetzungen das Gegenteil angenommen wurde (SJZ 66/1970, S. 92 Nr. 51). Diese Aussagen betreffen indessen nur den Fall, in welchem überhaupt keine Ermächtigung eingeholt wurde, nicht auch die Frage, wie es sich verhalte, wenn - wie hier - nach dem erstinstanzlichen Urteil die kantonale Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren eine solche beschafft hat. In einem kantonalen Urteil aus dem Jahre 1940 wurde eine Heilung des Mangels durch eine nachträgliche Ermächtigung für Amtshandlungen im Verfolgungsstadium bejaht, für das Urteil aber ausgeschlossen (ZR 39/1940, S. 182 Nr. 88 Ziff. 4). Dem kann beigepflichtet werden, sofern es sich um ein Urteil handelt, das nur noch mit einem ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann. Dagegen besteht kein Grund, Nichtigkeit auch dann anzunehmen, wenn der Entscheid an eine obere kantonale Instanz weitergezogen wurde, die zu einer vollständigen tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung des gesamten bisherigen

BGE 110 IV 46 S. 48

Verfahrens befugt war. Für diesen Fall steht der Heilung des Mangels im erstinstanzlichen Verfahren durch die Einholung der Ermächtigung zu Beginn des Rechtsmittelverfahrens nichts entgegen, zumal dann nicht, wenn sich schon in erster Instanz gezeigt hat, dass die gegen den Beamten erstattete Strafanzeige keineswegs ungerechtfertigt war; denn Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch völlig ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 87 I 85 E. 2).

Wie sich aus dem oben Gesagten (Erw. 1 und 2) ergibt, war das gegen X. angehobene Strafverfahren keineswegs ungerechtfertigt, sondern vielmehr begründet. Zudem wurde das Urteil des erstinstanzlichen Richters mit der Appellation an das Obergericht weitergezogen, welches Rechtsmittel nach Art. 304 bern. StrV Suspensiv- und Devolutiveffekt hat und damit eine revisio in facto et in iure ermöglicht. Das erstinstanzliche Verfahren unterlag damit in seiner Gesamtheit der Überprüfung durch das Obergericht, und dessen Entscheid ersetzte das Urteil des Gerichtspräsidenten von Trachselwald (M. WAIBLINGER, Das Strafverfahren des Kantons Bern, N. 1 und 2 zu Art. 304). Unter diesen Umständen wäre es überspitzter Formalismus, der vom Obergericht eingeholten Ermächtigung die heilende Wirkung abzusprechen und das gesamte Verfahren als nichtig zu betrachten. Das Begehren des Beschwerdeführers, das angefochtene Urteil wegen Nichtigkeit des kantonalen Verfahrens aufzuheben, ist deshalb unbegründet.