Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IV 35 KI-generiert

Switzerland v. Father: Kidnapping and Withholding of Minors

Geschäftsnummer BGE 110 IV 35
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Switzerland v. Father: Kidnapping and Withholding of Minors A man appealed his conviction for **kidnapping and withholding a minor** (Art. 220 Swiss Criminal Code) after he failed to return his three minor children to their mother in California (USA) following a court-ordered visitation period, instead bringing them to live with him in Switzerland. A California court had granted the mother "sole and exclusive custody" during pending separation proceedings and later temporarily granted the father visitation rights from December 27, 1982, to January 1, 1983. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, ruling that even a spouse who has been deprived of custody by judicial order during separation proceedings can be considered an offender under Art. 220 SCC when they violate that order. The court reasoned that the father implicitly accepted the custody arrangement by only requesting visitation rights and not contesting the wife's exclusive custody in subsequent motions, making the limited visitation orders binding; his actions constituted "withholding" the minors from the mother who held the right to decide their whereabouts following the expiration of the visitation period.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 220 StGB; Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen. Täter im Sinne von Art. 220 StGB kann auch der Ehegatte sein, dem die Kinder für die Dauer eines Ehetrennungsverfahrens durch richterliche Zuteilung an den anderen Ehegatten weggenommen wurden (in casu erging die vorsorgliche Anordnung durch einen kalifornischen Richter).

Schlagwörter

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Entführung minderjährige Kinder Obhutsentzug Rechte des Kindes Ehegatte Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 II 169
BGE 104 IV 87
BGE 91 IV 137
BGE 101 IV 305
220 StGB schuldig, wenn er sich nicht an die richterliche Anordnung hält und es dem sorgeberechtigten Ehegatten verunmöglicht, im Rahmen dieser Anordnung seine Befugnis auszuüben (BGE 101 IV 305, 99 IV 270, 95 IV 68).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (21)

P3 21 284 (2022-09-21) · vs
Father's Appeal of Dismissal for Unlawful Removal of Minor
«…erstecken des Minderjährigen oder durch ausdrückliche Weigerung der Rückgabe (BGE 128 IV 154, E. 4; 125 IV 14 E. 2c/bb; 110 IV 35 E. 1c; vgl. auch BGer 6B_1073/2018 vom 23. August 2018 E. 6.5.1 f.). Ein Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes ins Au…»
6B_1277/2020 (2021-06-10)
«…ommentaire romand, Code pénal II, 2017, n° 26 ad art. 220 CP ), point que la jurisprudence a laissé indécis (voir ATF 110 IV 35 consid. 1c) et qui n'a pas à être tranché en l'espèce puisque l'enfant devait séjourner chez la soeur du recourant pou…»
P/721/2011 (2017-05-31) · ge
Parental Child Abduction and Breach of Duties Appeal
«…= JdT 2016 IV p. 19 ; ATF 133 III 694 consid. 2.1.3 p. 698 ; ATF 126 IV 221 consid. 1c/aa p. 224 = JdT 2002 IV 35 ; ATF 110 IV 35 consid. 1b et 1 c ; ATF 95 IV 67 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_168/2007 du 24 août 2007 consid. 3.1). L'art. 220 CP pr…»
UE120058 (2012-11-14) · zh
Prosecutor's Decision to Discontinue Proceedings for Minor Removal Upheld
«…d die dafür festge- setzte Dauer abgelaufen ist (BGE 91 IV 228 Erw. 1; BGE 92 IV 159 Erw. 3; BGE 104 IV 90 Erw. 1a; BGE 110 IV 35 Erw. 1c; BGE 128 IV 154 Erw. 3.6). Vorliegend jedoch reisten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 1 2005 ge-…»
17.2011.120 (2012-02-02) · ti
State v. [Appellant Name]: Domestic Violence, Coercion, and Assault Sentencing Appeal
«…weizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, San Gallo 2008, ad art. n. 2 ad art. 220 CP; DTF 128 IV 154 consid. 3.2, 110 IV 35 consid. 1c). Dal profilo soggettivo il reato di sottrazione di minorenne presuppone intenzionalità; il dolo eventuale…»
SB110302 (2011-09-30) · zh
Deprivation of Custodial Parent of Minor Children
«…bhut zugewiesen wurde, wenn ihm der andere Elternteil die Kinder ausserhalb seines Besuchs- rechts vorenthält (vgl. BGE 110 IV 35; BGE 91 IV 136). Das von der Privatklägerin angestrengte Vollstreckungsverfahren, das während dieser Ereignisse im Hin…»
5D_171/2009 (2010-06-01)
«…em allein Obhutsberechtigten entzogen bzw. nicht zurückgebracht hatte (vgl. BGE 91 IV 136 ; 91 IV 228 ; 104 IV 90 ; 110 IV 35 ; 125 IV 14 ; 128 IV 154 ). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass mit der Übertragung der alleini…»
BGE 136 III 353
«…em allein Obhutsberechtigten entzogen bzw. nicht zurückgebracht hatte (vgl. BGE 91 IV 136 , 228; BGE 104 IV 90 ; BGE 110 IV 35 ; BGE 125 IV 14 ; BGE 128 IV 154 ). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass mit der Übertragung der…»
SB090558 (2009-12-14) · zh
Custodial Parent Acquitted of Denying Visitation Rights
«…überschreitet bzw. sich weigert, das Kind dem Inhaber der elterlichen Obhut zurückzubringen (BGE 128 IV 154 E. 3.2; BGE 110 IV 35 E. 1c; BGE 108 IV 22; BGE 98 IV 35 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 14 E. 2b S. 16; BGE 118 IV 61 E. 2a S.…»
AGVE.2004.20 (2004-06-22) · ag
Sole Custody Parent Not Prosecutable for Obstructing Visitation
«…t über- schreite bzw. sich weigere, das Kind dem Inhaber der elterlichen Ob- hut zurückzubringen. Es wurde dazu auf BGE 110 IV 35 Erw. 1c S. 37, 108 IV 22 S. 24 sowie auf den bereits erwähnten Entscheid 98 IV 35 Erw. 2 S. 37 f. verwiesen, ferner auf…»
AGVE.2004.20 (2004-06-02) · ag
Custodial Parent Cannot Be Prosecuted for Denying Visitation Under Criminal Code Article 220
«…er- schreite bzw. sich weigere, das Kind dem Inhaber der elterlichen Ob- hut zurückzubringen. Es wurde dazu auf BGE 110 IV 35 Erw. 1c S. 37, 108 IV 22 S. 24 sowie auf den bereits erwähnten Entscheid 98 IV 35 Erw. 2 S. 37 f. verwiesen, ferner…»
AGVE.2004.20 (2004-06-02) · ag
Parental Visitation Obstruction Not Criminal Under Article 220
«…t über- schreite bzw. sich weigere, das Kind dem Inhaber der elterlichen Ob- hut zurückzubringen. Es wurde dazu auf BGE 110 IV 35 Erw. 1c S. 37, 108 IV 22 S. 24 sowie auf den bereits erwähnten Entscheid 98 IV 35 Erw. 2 S. 37 f. verwiesen, ferner auf…»
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«…nger pendant une certaine durée; un dépassement insignifiant, par exemple du droit de visite, n'est pas suffisant ( ATF 110 IV 35 consid. 1c p. 37). Or, selon les faits qui sont à l'origine du jugement du 13 mars 2002, la recourante aurait, systéma…»
6S.681/2001 (2002-07-02)
«…, dieses Besuchsrecht überschreitet bzw. sich weigert, das Kind dem Inhaber der elterlichen Obhut zurückzubringen ( BGE 110 IV 35 E. 1c S. 37; 108 IV 22 S. 24; 98 IV 35 E. 2 S. 37 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 14 E. 2b S. 16; 11…»
BGE 128 IV 154
«…, dieses Besuchsrecht überschreitet bzw. sich weigert, das Kind dem Inhaber der elterlichen Obhut zurückzubringen ( BGE 110 IV 35 E. 1c S. 37; BGE 108 IV 22 S. 24; BGE 98 IV 35 E. 2 S. 37 f., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 IV 14 E. 2b S.…»

Volltext

Urteilskopf

110 IV 35

13. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1984 i.S. C.S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 220 StGB; Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen.

Täter im Sinne von Art. 220 StGB kann auch der Ehegatte sein, dem die Kinder für die Dauer eines Ehetrennungsverfahrens durch richterliche Zuteilung an den anderen Ehegatten weggenommen wurden (in casu erging die vorsorgliche Anordnung durch einen kalifornischen Richter).

Sachverhalt ab Seite 35

BGE 110 IV 35 S. 35

A.- Auf Begehren von Frau N.S. ordnete der Richter des Superior Court of California, County of San Luis Obispo, am 11. Juni 1981 an, dass "pending the trial of this matter and such other or different order as may be made at such time, petitioner N.S. shall have the sole and exclusive custody of the parties' minor children. Respondent (also der Ehemann C.S.) shall have no visitation privileges except upon further order of this Court." Die dieser Verfügung vorausgegangene Verhandlung war in Abwesenheit des Ehemanns C.S. durchgeführt worden.

Am 23. August und 23. Dezember 1982 räumte der kalifornische Richter C.S. auf dessen Gesuch hin ein Besuchsrecht ein, indem ihm erlaubt wurde, die Kinder vom 27. Dezember 1982, 08.00 Uhr bis 1. Januar 1983, 16.00 Uhr zu sich zu nehmen. Er machte von diesem Recht Gebrauch, brachte aber nach Ablauf der Besuchszeit die Kinder der sorgeberechtigten Mutter nicht mehr zurück, sondern verbrachte sie nach L. an seinen Wohnsitz und weigerte sich in der Folge, sie herauszugeben.

B.- Am 15. Mai 1984 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft C.S. im Appellationsverfahren wegen Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen zu einer bedingt aufgeschobenen Haftstrafe von 5 Wochen.

C.- C.S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das

BGE 110 IV 35 S. 36

Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung, eventuell zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, seine Frau habe seinerzeit die Trennung der Ehe verlangt und es sei nach der Verhandlung vom 5. Juni 1981, zu welcher er nicht vorgeladen worden sei, am 11. Juni 1981 die Trennung ausgesprochen und seiner Frau das Sorgerecht über die unmündigen Kinder zugewiesen worden. Es sei deshalb unverständlich, wieso das Obergericht im Trennungsurteil bloss eine vorsorgliche Anordnung erblicke. Da aber nach der eigenen Annahme der Vorinstanz der Entscheid vom 11. Juni 1981 wegen des schweizerischen ordre public nicht vollstreckbar sei, könne ihm nicht eine Verletzung von Art. 220 StGB zur Last gelegt werden. Was die Verfügungen vom 23. August und vom 23. Dezember 1982 beträfe, so enthielten sie keine Entscheidung über die Zuweisung des Sorgerechts; es fehle also in jedem Fall an einem rechtsgültigen Entzug dieses Rechts.

a) Soweit die Vorinstanz in Auslegung fremden Rechts im Entscheid des kalifornischen Richters vom 11. Juni 1981 eine blosse vorsorgliche Anordnung erblickte und feststellte, der Beschwerdeführer habe dessen Abänderung verlangen können, was er tatsächlich getan hatte, und er hätte sogar eine weitergehende Änderung beantragen können, als es geschehen sei, ist der Kassationshof daran gebunden; denn die Auslegung und Anwendung ausländischen Rechts kann vom Bundesgericht nicht überprüft werden (s. BGE 108 II 169 E. 1; BGE 104 IV 87). Im übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut des Entscheides vom 11. Juni 1981 unmissverständlich, dass damit keineswegs die Trennung der Ehe ausgesprochen, sondern bloss vorsorgliche Anordnungen für die Dauer des Prozesses getroffen wurden. Das gilt insbesondere bezüglich der Erwägung 2, mit welcher der Ehefrau das ausschliessliche Sorgerecht für die drei unmündigen Kinder zugewiesen und dem Beschwerdeführer jeder Kontakt mit ihnen untersagt wurde.

b) Dem Beschwerdeführer ist zuzugestehen, dass - was übrigens auch die Vorinstanz annahm - die Vollstreckbarkeit dieser Verfügung in der Schweiz aus Überlegungen des ordre public fragwürdig wäre. Indessen ist dies für den Ausgang der Sache ohne Belang. Wie das Obergericht zutreffend annahm, hat der

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Beschwerdeführer den Besuchsrechtsregelungen vom 23. August und 23. Dezember 1982 zuwidergehandelt. Diese aber waren auf sein Begehren hin und unter Wahrung seiner Parteirechte ergangen und verstossen nicht gegen den schweizerischen ordre public. Dass sie den Entzug des Sorgerechts vom 11. Juni 1981 voraussetzen, trifft zu. Indessen kann der Beschwerdeführer heute die Gültigkeit jenes Entzugs nicht bestreiten, nachdem feststeht, dass er am 23. August und 23. Dezember 1982 bloss insoweit eine Änderung der Verfügung vom 11. Juni 1981 verlangte, als er um Einräumung eines Besuchsrechts ersuchte, die ausschliessliche Zuweisung des Sorgerechts für die Kinder an seine Frau aber nicht anfocht, obschon er eine weitere Änderung in diesem Sinne hätte beantragen können. Indem er sein Begehren auf die Einräumung eines Besuchsrechts beschränkte, fand er sich implicite mit der Zuweisung der Kinder an die Frau für die Dauer des Prozesses ab, mit der Folge, dass die Besuchsrechtsregelungen vom 23. August und 23. Dezember 1982 für ihn verbindlich waren. Dass er diesen aber zuwidergehandelt hat, steht ausser Frage.

c) Nach der Rechtsprechung kann Täter im Sinne des Art. 220 StGB auch der Ehegatte sein, dem die Kinder für die Dauer eines Ehetrennungsverfahrens durch richterliche Zuteilung an den anderen Ehegatten weggenommen wurden (BGE 91 IV 137); in diesem Fall steht nämlich die Befugnis, über den Aufenthaltsort, die Erziehung und die Lebensgestaltung der Kinder zu verfügen, einzig diesem letzteren zu, und es macht sich grundsätzlich der erstere eines Entziehens oder Vorenthaltens im Sinne des Art. 220 StGB schuldig, wenn er sich nicht an die richterliche Anordnung hält und es dem sorgeberechtigten Ehegatten verunmöglicht, im Rahmen dieser Anordnung seine Befugnis auszuüben (BGE 101 IV 305, 99 IV 270, 95 IV 68). Dabei kann offenbleiben, inwieweit auch geringfügige Überschreitungen des Besuchsrechts als ein nach Art. 220 StGB beachtliches Vorenthalten oder Entziehen anzusehen sind; im vorliegenden Fall kann jedenfalls von einer geringfügigen Widerhandlung gegen die richterliche Besuchsregelung nicht gesprochen werden.

d) Der Einwand des C.S., er habe dadurch, dass er die Kinder am 27. Dezember 1982 in die Schweiz verbracht habe, nicht gegen die Verfügungen vom 23. August und 23. Dezember 1982 verstossen, weil diese kein Verbot eines Ferienurlaubs in der Schweiz enthalten hätten, ist gegenstandslos. Die Vorinstanz hat ihm nicht das Verbringen der Kinder in die Schweiz an sich als Verstoss

BGE 110 IV 35 S. 38

gegen Art. 220 StGB zur Last gelegt, sondern sie hat ihn verurteilt, weil er die drei Kinder "nach Ablauf der ihm vom kalifornischen Richter eingeräumten Besuchszeit vom 27. Dezember 1982 bis 1. Januar 1983 seiner in Kalifornien/USA lebenden Ehefrau nicht zurückgegeben, sondern in die Schweiz verbracht hat".

2. Dass das Obergericht ihn schliesslich des Entziehens und Vorenthaltens von Unmündigen schuldig gesprochen hat, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Es hat damit die gesetzliche Bezeichnung des Delikts verwendet, welche beides in sich schliesst, ohne damit den Vorwurf zu erheben, er habe sowohl das eine wie das andere getan. Die Verwendung der gesetzlichen Bezeichnung im Urteilsspruch ist denn auch üblich und reicht in concreto nicht weiter, als sich aus der Begründung ergibt. Nach dieser aber besteht kein Zweifel, dass das Obergericht den Beschwerdeführer lediglich wegen Vorenthaltens schuldig befunden hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.