Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IV 32 KI-generiert

Husband's Support of Prostitution Business Constitutes Pimping

Geschäftsnummer BGE 110 IV 32
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Husband's Support of Prostitution Business Constitutes Pimping The husband, a former druggist, quit his job and took on the role of a stay-at-home father and household manager, including partial assistance in his wife's massage parlor "Daniela," which generated significant income (approx. CHF 10,000/month) primarily through commercial prostitution (including "lifeshows" involving the husband). The husband was initially convicted of pimping (Art. 201 para. 1 Swiss Criminal Code) but acquitted by an appeals court. The Supreme Court reversed the acquittal, ruling that when a husband gives up his career to let his wife finance the family using income from commercial prostitution, he is exploiting her immoral earnings for the family's upkeep, regardless of his non-monetary contributions (housework, childcare, and assistance in the business). The court reasoned that making the wife's immoral trade the economic basis of the family, replacing the husband's regular employment, fulfills the criterion of exploitation under Art. 201 para. 1 SCC, as this arrangement creates a dependency that makes it harder for the woman to leave the trade.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei. Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten.

Schlagwörter

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Familienbetrieb Erwerbstätigkeit des Ehegatten sexuelle Ausbeutung Einkommen der Haushalte Heiratsvermittlung Bigamie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 IV 202
BGE 105 IV 202 /3), sondern das Unzuchtsgewerbe der Frau wird zur wirtschaftlichen Basis der
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 201 Abs. 1 StGB

The appeal was granted, the previous acquittal was overturned, and the case was remanded for conviction of the respondent for pimping based on this article.

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Volltext

Urteilskopf

110 IV 32

12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Februar 1984 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen X. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 201 Abs. 1 StGB; Zuhälterei.

Der Ehemann, der die eigene Erwerbstätigkeit aufgibt und die Funktion des Hausmannes übernimmt, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, lässt sich unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten.

Sachverhalt ab Seite 32

BGE 110 IV 32 S. 32

A.- Von Anfang November 1981 bis 26. April 1982 betrieb die Ehefrau des X., Melanie X., den Massagesalon "Daniela" in B., wo sie gegen Entgelt Feinmassage, Geschlechtsverkehr sowie während einiger Zeit auch Lifeshows (Geschlechtsverkehr mit dem Ehemann vor Kunden) ausführte. Der Nettoverdienst belief sich auf ca. Fr. 500.- pro Tag oder rund Fr. 10'000.- pro Monat.

BGE 110 IV 32 S. 33

X., der seine berufliche Tätigkeit als Drogist aufgegeben hatte, arbeitete in dieser Zeit als Hausmann in der Wohnung in O., betreute die beiden Kleinkinder (geb. 1979 und 1980), half im Massagestudio in B. mit (Reinigungsarbeiten usw.) und betrieb eine Massageschule (Sportmassage), die aber nicht rentierte. Im Frühling 1982 richtete X. sodann seiner Frau ein neues Studio ("Carina") in H. ein.

B.- Das Bezirksgericht Bremgarten sprach X. am 10. Februar 1983 der Zuhälterei schuldig und verurteilte ihn zu 6 Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren.

Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X. mit Urteil vom 27. Oktober 1983 in Gutheissung seiner Berufung von Schuld und Strafe frei.

C.- Gegen das freisprechende Urteil des Obergerichts führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Bestrafung des Angeklagten wegen passiver Zuhälterei im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Wenn ein Ehemann sich entschliesst, die eigene Erwerbstätigkeit aufzugeben und die Funktion des Hausmannes zu übernehmen, weil seine Frau durch gewerbsmässige Unzucht mehr verdient und die finanziellen Bedürfnisse der Familie leichter befriedigen kann, so lässt er sich im Sinne von Art. 201 Abs. 1 StGB unter Ausbeutung des unsittlichen Erwerbes von der Frau unterhalten. Eine solche Rollenverteilung, die bei normaler Erwerbstätigkeit der Ehefrau nicht anstössig ist, erfüllt bei Gewerbsunzucht das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung, weil der Ehemann auf diesem Wege die Einkünfte der Prostituierten zur einzigen oder doch weitaus wichtigsten Einkommensquelle der Familie macht. In einem solchen Fall geht es nicht darum, dass der Lebenspartner einer Dirne nur in marginaler Weise als Folge der Lebensgemeinschaft am unsittlichen Erwerb partizipiert, insbesondere angemessene Beiträge an die Kosten des gemeinsamen Haushalts entgegennimmt, wie sie auch bei einer sittengemässen Erwerbstätigkeit üblich und möglich wären (vgl. BGE 105 IV 202 /3), sondern das Unzuchtsgewerbe der Frau wird zur wirtschaftlichen Basis der

BGE 110 IV 32 S. 34

Familie unter gänzlichem oder weitgehendem Verzicht auf eine reguläre Erwerbstätigkeit des Ehemannes. Verlässt sich der Ehemann in dieser Weise auf das Einkommen aus dem Unzuchtsgewerbe der Frau, so entsteht dadurch gerade jene Erwartungshaltung, welche der Frau das Aussteigen aus dem unsittlichen Gewerbe in besonderem Masse erschwert. Ein solches Vorgehen ist unter dem Aspekt des Art. 201 StGB verwerflich und erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausbeutung. Dass der Ehemann durch die Erledigung der Hausarbeiten und die Betreuung der Kinder zum Wohl der Familie beiträgt, hebt den ausbeuterischen Charakter der grundsätzlichen Regelung nicht auf: Aus finanziellen Erwägungen wird der unsittliche Erwerb der Ehefrau zur Einkommensquelle der Familie gemacht. Dass ein Ehepaar sich darauf einigt, die gemäss geltendem Recht (Art. 160 Abs. 2 ZGB) in erster Linie dem Mann zufallende Unterhaltspflicht werde im konkreten Fall von der Frau übernommen, ist gewiss nicht zu beanstanden. Wenn jedoch die Einkommensquelle, aus welcher die Ehefrau diese Unterhaltspflicht erfüllt, das Unzuchtsgewerbe ist, dann macht sich der Mann der Zuhälterei schuldig, weil er die rechtlich nicht verbotene, aber verpönte, unsittliche Erwerbstätigkeit seiner Frau zur Grundlage des Unterhalts seiner Familie macht.

Bei dieser Betrachtungsweise ist es irrelevant, ob dem Ehemann für seine Arbeit im Haushalt (und im Unzuchtsgewerbe) ein Lohn ausbezahlt wird, den er seinerseits dann ganz oder teilweise in die Haushaltskasse einwirft. Die interne rechnerische Ausscheidung von Vergütungen der Ehefrau an den Mann, wie sie im vorliegenden Fall - offenbar als Schutz vor befürchteter Strafverfolgung - teilweise vorgenommen wurde, vermag im Rahmen einer Abmachung, welche eindeutig den unsittlichen Erwerb der Frau zur wirtschaftlichen Grundlage für die Existenz der Familie bestimmt, den Vorwurf der Ausbeutung dieses Erwerbes nicht zu widerlegen oder auch nur in Frage zu stellen.

Die Vorinstanz hat mit ihrer dem angefochtenen Freispruch zugrundegelegten Argumentation die ratio legis von Art. 201 StGB verkannt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes vom 27. Oktober 1983 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Zuhälterei an die Vorinstanz zurückgewiesen.