Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IV 114 KI-generiert

Private Party Standing to File Extraordinary Appeal in Negligent Harm Case Denied

Geschäftsnummer BGE 110 IV 114
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Private Party Standing to File Extraordinary Appeal in Negligent Harm Case Denied In a case concerning negligent severe bodily harm, which is prosecuted ex officio, the private injured party sought to file an extraordinary appeal against a not-guilty verdict. The Federal Supreme Court denied the private party's standing for the extraordinary appeal (Nichtigkeitsbeschwerde) under Article 270 para. 3 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP). The court reasoned that the private claimant is only entitled to this appeal if, under cantonal procedural law (Solothurn), no party rights whatsoever were available to the public prosecutor, meaning the private claimant alone represented the case. Since the Solothurn Code of Criminal Procedure explicitly grants the public prosecutor the right to file appeals (Appellation) and annulment appeals (Kassationsbeschwerde) against initial judgments in ex officio crimes, maintaining the public prosecutor's party rights in the appeals stage fulfills the criterion of "participation" under Art. 270 para. 3 BStP, thus precluding the private injured party's standing for the federal extraordinary appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 270 Abs. 3 BStP. Der Privatstrafkläger ist zur Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn dem öffentlichen Ankläger nach kantonalem Prozessrecht keine Parteirechte zustanden. Regelung im Kanton Solothurn.

Schlagwörter

KI-generiert
fahrlässige Körperverletzung Beschwerdelegitimation Strafprozessordnung Parteistellung der Staatsanwaltschaft Verfahrensrechte Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 270 Abs. 3 BStP
Der Beschwerdeführer ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 270 Abs. 3 BStP nur berechtigt, "wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat".
Art. 125 Abs. 2 StGB
Die fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 105 IV 278
Violation of Non-Compete Clause and Enforcement via Threat of Administrative Penalties
BGE 105 IV 281
War der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren berechtigt, als Partei aufzutreten, so besteht kein Anlass, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde statt ihm dem Privatstrafkläger einzuräumen oder sie beiden zuzuerkennen (BGE 105 IV 281 E.
BGE 93 IV 101
b, BGE 93 IV 101 mit Verweisungen; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

BGE 136 IV 29
«…nur legitimiert, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht keine Parteirechte ausüben durfte ( BGE 110 IV 114 E. 1a S. 114 mit Hinweisen). Weit grössere Bedeutung hatte die Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers. Dieser…»
6B_540/2009 (2009-10-22)
«…nur legitimiert, wenn der öffentliche Ankläger nach dem kantonalen Prozessrecht keine Parteirechte ausüben durfte ( BGE 110 IV 114 E. 1a S. 114 mit Hinweisen). Weit grössere Bedeutung hatte die Beschwerdelegitimation des Strafantragstellers. Dieser…»
6S.243/2005 (2005-08-30)
«…per cassazione solo se l'accusatore pubblico non aveva qualità di parte secondo il diritto di procedura cantonale ( DTF 110 IV 114 ). Si tratta di una condizione qui certamente non realizzata, e del resto nemmeno configurabile nella procedura penale…»
6S.125/2005 (2005-05-18)
«…per cassazione solo se l'accusatore pubblico non aveva qualità di parte secondo il diritto di procedura cantonale ( DTF 110 IV 114 ; Gilbert Kolly, Le pourvoi en nullité à la Cour de cassation pénale du Tribunal fédéral, Berna 2004, pag. 35). Si trat…»
6S.83/2005 (2005-03-24)
«…fentliche Ankläger keine Parteirechte ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist ( BGE 62 I 55 ; 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger von seinem Appel…»
BGE 128 IV 39
«…chts überhaupt keine Parteirechte ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist ( BGE 62 I 55 ; BGE 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise v…»
6S.541/2001 (2001-11-27)
«…n Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben konnte, ein zur Beschwerde befugter Kläger vorhanden ist ( BGE 62 I 55 ; 110 IV 114 E. 1a). Der Privatstrafkläger führt die Anklage auch dann nicht allein, wenn der öffentliche Ankläger beispielsweise v…»
6S.354/2001 (2001-08-24)
«…nalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben durfte, auf der Anklageseite ein Beschwerdeführer vorhanden ist ( BGE 110 IV 114 E. 1a). Die Frage, ob der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren hätte Parteirechte ausüben können, ist auch zu…»
BGE 127 IV 236
«…nalen Rechts überhaupt keine Parteirechte ausüben durfte, auf der Anklageseite ein Beschwerdeführer vorhanden ist ( BGE 110 IV 114 E. 1a). Die Frage, ob der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren hätte Parteirechte ausüben können, ist auch zu…»
BGE 120 IV 94
«…her auch nicht Privatstrafklägerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 270 Abs. 3 aBStP (siehe [BGE 110 IV 114](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 115 IV 152
«…e Ankläger im kantonalen Verfahren hätte Parteirechte ausüben können und nicht ausdrücklich darauf verzichtet hat ([BGE 110 IV 114](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

110 IV 114

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1984 i.S. M. gegen B. und M. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 270 Abs. 3 BStP.

Der Privatstrafkläger ist zur Nichtigkeitsbeschwerde nur legitimiert, wenn dem öffentlichen Ankläger nach kantonalem Prozessrecht keine Parteirechte zustanden. Regelung im Kanton Solothurn.

Erwägungen ab Seite 114

BGE 110 IV 114 S. 114

Aus den Erwägungen:

1. Die fahrlässige schwere Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird von Amtes wegen verfolgt. Der Beschwerdeführer ist zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 270 Abs. 3 BStP nur berechtigt, "wenn er nach den Vorschriften des kantonalen Rechtes allein, ohne Beteiligung des öffentlichen Anklägers, die Anklage vertreten hat".

Der Beschwerdeführer macht geltend, er allein habe die Anklage vertreten und auch am Appellationsverfahren sei kein öffentlicher Ankläger beteiligt gewesen. Zudem beruft er sich auf BGE 105 IV 278, in welchem die Legitimation des Privatklägers nach bernischem Strafprozessrecht bejaht wurde; er glaubt deshalb, auch nach der solothurnischen Strafprozessordnung als "Privatkläger" zur Beschwerdeführung befugt zu sein.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Voraussetzung von Art. 270 Abs. 3 BStP nicht schon dann erfüllt, wenn der öffentliche Ankläger davon abgesehen hat, neben dem Privatstrafkläger aufzutreten, d.h. im Verfahren Anträge zu stellen, sondern bloss dann, wenn er nach den Bestimmungen

BGE 110 IV 114 S. 115

des kantonalen Prozessrechts gar nicht befugt war, irgendwelche Parteirechte auszuüben, so dass solche einzig dem Privatstrafkläger zustanden. Der Privatstrafkläger, der als Geschädigter nach dem kantonalen Strafprozessrecht die Strafverfolgung allein, anstelle des nicht in Funktion tretenden öffentlichen Anklägers durchführt, wird nur zur Beschwerde als befugt erklärt, damit auch da, wo der öffentliche Ankläger nach den Vorschriften des kantonalen Rechts keine Parteirechte hat ausüben dürfen, auf der Anklageseite ein Beschwerdeführer figuriert. War der öffentliche Ankläger im kantonalen Verfahren berechtigt, als Partei aufzutreten, so besteht kein Anlass, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde statt ihm dem Privatstrafkläger einzuräumen oder sie beiden zuzuerkennen (BGE 105 IV 281 E. b, BGE 93 IV 101 mit Verweisungen; BIRCHMEIER, Bundesrechtspflege, S. 552; CLAUDE BAUMANN, Die Stellung des Geschädigten im Schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1958, S. 172 Ziff. 3; ULRICH ISCH, Die Stellung des Geschädigten im solothurnischen Strafprozess, Diss. Bern 1971, S. 17 und S. 124/25).

b) Gemäss § 14 StPO/SO kann der durch die Straftat unmittelbar Geschädigte oder Gefährdete vor Gericht im Strafpunkt Antrag stellen, sofern nicht der Staatsanwalt die Anklage vertritt (§ 6 StPO/SO). Im Verfahren vor dem Einzelrichter, das vorliegend zur Durchführung kam, tritt kein öffentlicher Ankläger auf und, entsprechend dem dabei im wesentlichen geltenden Inquisitionsprinzip, ist der Gerichtspräsident allein Untersuchungs- und urteilender Richter. Obschon dem Geschädigten bzw. Verletzten Parteistellung zukommt, gilt er nicht als Privatstrafkläger, da von dieser Eigenschaft nur dann gesprochen wird, wenn er im akkusatorischen Verfahren den Staatsanwalt vollständig ersetzt, was nach solothurnischem Prozessrecht nicht der Fall ist (ULRICH ISCH, a.a.O., S. 17 insbes. FN 18). Abgesehen von der im solothurnischen Präsidialverfahren nicht geltenden Akkusationsmaxime ist der öffentliche Ankläger indessen im Rechtsmittelverfahren insoweit "beteiligt", als ihm, "wenn die Tat von Amtes wegen zu verfolgen ist", das Appellationsrecht zusteht (§ 174/177 Abs. 2 StPO/SO), er gegen freisprechende Urteile des Gerichtspräsidenten, sofern es sich um ein Offizialdelikt handelt, Kassationsbeschwerde (§ 192/194 Abs. 2 StPO/SO) erheben oder gegen einen Einstellungsbeschluss (§ 137 Abs. 4 StPO/SO) Beschwerde einreichen kann. Die gleichen, selbständigen Rechtsmittel stehen auch dem im Strafpunkt antragstellenden Verletzten zu.

BGE 110 IV 114 S. 116

c) Insoweit stehen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung des Kantons Solothurn dem Staatsanwalt Parteirechte im Rechtsmittelverfahren zu, was nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts den Begriff der "Beteiligung" im Sinne von Art. 270 Abs. 3 BStP erfüllt und die Legitimation des "Privatstrafklägers" bzw. des im Strafpunkt am kantonalen Verfahren beteiligten Verletzten ausschliesst.