BAWI Director Extending Statutory Appeal Deadline Error
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBAWI Director Extending Statutory Appeal Deadline Error A company appealed a Federal Office for Foreign Economic Affairs (BAWI) order to auction off seized goods due to high storage costs, initially submitting a brief and timely appeal under Article 28 VStrR, but then requesting an extension to submit a more detailed justification. The BAWI Director granted a "restitution of the time limit" allowing for the submission of the elaborated appeal after the statutory deadline. The court held that this procedure was in error because restitution of a time limit (Art. 31 VStrR in conjunction with Art. 24 VwVG) is only applicable if a deadline has been missed, which was not the case here, and the statutory appeal period under Article 28 VStrR cannot be extended. Furthermore, the court reasoned that the authority to grant a restitution of the time limit concerning an appeal to the Appeals Chamber rests exclusively with the Federal Court, not with the Director of the involved administration, whose role is merely to receive the appeal and potentially reconsider their own administrative order.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 28 Abs. 3 VStrR; Fristwiederherstellung. Die Wiederherstellung der eine Beschwerde an die Anklagekammer betreffenden Frist des Art. 28 VStrR kann nur durch das Bundesgericht erfolgen.
Schlagwörter
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KI-generiertThe decision addresses the issue of restoring the deadline for an appeal under this specific article.
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Volltext
Urteilskopf
110 IV 112
34. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 14. Dezember 1984 i.S. Firma X gegen Bundesamt für Aussenwirtschaft
Regeste
Art. 28 Abs. 3 VStrR; Fristwiederherstellung.
Die Wiederherstellung der eine Beschwerde an die Anklagekammer betreffenden Frist des Art. 28 VStrR kann nur durch das Bundesgericht erfolgen.
Sachverhalt ab Seite 112
BGE 110 IV 112 S. 112
Mit Verfügung vom 12. November 1984 teilte das Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) der Firma X mit, dass gewisse beschlagnahmte Waren aufgrund von Art. 47 Abs. 3 VStrR öffentlich versteigert oder freihändig verkauft würden, weil die Lagerkosten bereits auf über Fr. 50'000.-- angestiegen seien. Am 16. November 1984 reichte die betroffene Firma beim Direktor des BAWI gegen diese Verfügung eine Beschwerde gemäss Art. 26 VStrR ein, wobei sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Begründung nachsuchte. Mit Verfügung vom 20. November 1984 entsprach der Direktor des BAWI dem Gesuch im Sinne einer Wiederherstellung der Frist, und am 26. November 1984 reichte die Firma X eine ausführlicher begründete Beschwerde ein.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Im vorliegenden Fall stellt sich vorerst die Frage nach der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Diese liegt in zwei Eingaben vor. Eine erste als Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift vom 16. November 1984 ist innert der Frist des Art. 28 VStrR eingereicht worden, und sie enthält einen Antrag und eine knappe Begründung, indem darin namentlich die materiellen und/oder formellen
BGE 110 IV 112 S. 113
Voraussetzungen für einen Verkauf der beschlagnahmten Waren bestritten werden. Eine zweite Rechtsschrift mit eingehenderer Begründung datiert vom 26. November 1984. Sie wurde innert einer vom BAWI mit Verfügung vom 20. November 1984 "über die Wiederherstellung der Frist" gewährten neuen dreitägigen Frist eingereicht.
Bezüglich der zweiten Eingabe ist vorweg darauf hinzuweisen, dass eine Wiederherstellung im Sinne des Art. 31 VStrR in Verbindung mit Art. 24 VwVG nur denkbar ist, wenn eine Frist versäumt wurde. Das traf hier nicht zu, hatte doch die Beschwerdeführerin innert der dreitägigen Beschwerdefrist gehandelt. Des weiteren hätte nicht eine neue Frist angesetzt werden dürfen, nachdem das Gesetz selber vorschreibt, dass binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses das Wiederherstellungsgesuch einzureichen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen ist. Das Vorgehen des BAWI läuft im Ergebnis auf eine Fristerstreckung hinaus, die aber bei gesetzlichen Fristen - und um eine solche handelt es sich bei der Beschwerdefrist des Art. 28 VStrR - nach Art. 31 VStrR in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 VwVG ausgeschlossen ist. Schliesslich ist festzustellen, dass eine Wiederherstellung der die Beschwerde an die Anklagekammer betreffenden Frist des Art. 28 VStrR allein durch das Bundesgericht erfolgen kann. Wenn Art. 26 Abs. 2 lit. b VStrR vorschreibt, es sei die Beschwerde "in den übrigen Fällen" (d.h. in den Fällen, in welchen die Beschwerde nicht gegen eine kantonale Gerichtsbehörde oder gegen den Vorsteher der beteiligten Verwaltung gerichtet ist) beim Direktor oder Chef der beteiligten Verwaltung "einzureichen", so bedeutet das nicht, dass dieser insoweit Beschwerdeinstanz sei, sondern bloss, dass ihm gemäss Art. 26 Abs. 3 VStrR die Möglichkeit gegeben ist, die Verfügung seiner Verwaltung in Wiedererwägung zu ziehen und damit die Beschwerde hinfällig werden zu lassen. Tut er dies aber - wie in casu - nicht, ist die Beschwerde zur Beurteilung an die Anklagekammer weiterzuleiten, und es steht einzig dieser zu, über ein Wiederherstellungsgesuch zu befinden.