Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 III 69 KI-generiert

Foreclosure Valuation Challenge on Mortgage Bond Security

Geschäftsnummer BGE 110 III 69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Foreclosure Valuation Challenge on Mortgage Bond Security In a debt enforcement proceeding regarding the foreclosure of a bearer mortgage bond, the debtor and the owner of the lien challenged the debt enforcement office's initial valuation of the security, asking for either a higher fixed value or, subsidiarily, a new, realistic expert valuation of the underlying property. The court confirmed that the established law permitting a request for a new expert valuation (pursuant to Art. 9 para. 2 of the Ordinance on Debt Enforcement and Bankruptcy) also applies to mortgage bond titles, requiring a re-evaluation of the encumbered property. Because the complainants had timely requested an "new, reality-based valuation" which the supervisory authorities should have interpreted as a request for an expert re-evaluation under Art. 9 para. 2, the lower authorities erred by merely reviewing the initial valuation instead of initiating the expert appraisal process, thus necessitating remand to determine the cost advance and period for the expert valuation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG). Eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG kann auch mit Bezug auf einen Grundpfandtitel verlangt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Stellen der Eigentümer des Pfandtitels und der Betreibungsschuldner mit rechtzeitiger Beschwerde das Begehren, es sei eine neue Schätzung vorzunehmen, dürfen sich die vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbehörden demnach nicht darauf beschränken, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen.

Schlagwörter

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Pfandbrief Schuldbetreibung Grundpfandverwertungsverfahren Grundstücksbewertung Sicherheitsleistung Grundstückbeschlagnahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 III 34
BGE 61 III 66
Das Bundesgericht hat denn auch bereits in BGE 61 III 66 Nr.
BGE 60 III 191
BGE 86 III 92
48 und BGE 86 III 92 f.).
BGE 73 III 55
BGE 60 III 190
betreibungsamtlichen Schätzung hätten sich die kantonalen Instanzen übrigens selbst dann nicht beschränken dürfen, wenn das Betreibungsamt selbst bereits einen Sachverständigen beigezogen gehabt hätte (vgl. BGE 60 III 190).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 9 Abs. 2 VZG

The case concerns the possibility of demanding a new expert valuation (Neuschätzung) in pledge realization proceedings, based on this article.

Art. 99 Abs. 2 VZG

This article governs the notification of the valuation result and the right to request a new expert valuation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

5A_199/2022 (2023-06-14)
«…rt. 17 f. SchKG haben im kantonalen Verfahren (vgl. Art. 20a Abs. 2 SchKG ) das Recht von Amtes wegen anzuwenden ( BGE 110 III 69 E. 3). 3.2.1. Zu Recht ist das Obergericht (als Aufsichtsbehörde) von der bundesrechtlichen Vorgabe des Grundsatzes i…»
93/2018/15 (2021-06-17) · sh
Dismissal of Moot Request for Expert Valuation Following Supervisory Re-estimation Order
«…pruch auf Neuschätzung durch Sachverständige dient nicht der Nachprüfung einer betreibungsamtlichen Schätzung (vgl. BGE 110 III 69 E. 3 S. 71 f.); er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks – se…»
A/2763/2015 (2015-11-12) · ge
Debtor Challenges Seizure Extension Based on Improper Property Valuation
«…stimation par des experts au sens de l'art. 9 al. 2 ORFI, alors même qu'elle ne se réfère pas à cette disposition (ATF [110 III 69](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20III%2069) consid. 3). L'autorité de surveillance ne peut…»
A/2494/2013 (2014-05-22) · ge
Tax Seizure Valuation Dispute: Market Value vs. Fiscal Assessment
«…mation par des experts au sens de l'art. 9 al. 2 ORFI, lors même qu'elle ne se réfère pas à cette disposition (ATF 110 III 69 consid. 3); l'autorité de surveillance ne peut se livrer à un contrôle de l'estimation de l'office ou de l'ex…»
5A_280/2009 (2009-05-29)
«…, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind ( BGE 110 III 69 E. 2 S. 71; 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 135 E. 2 S. 136). Soweit die Beschwerdeführerin den Schätzwerten einfach eigen…»
BGE 134 III 42
«…, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind ( BGE 110 III 69 E. 2 S. 71; BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f., BGE 120 III 135 E. 2 S. 136). Erfasst die Schätzung ein Grundstück, wel…»
5A_375/2007 (2007-10-04)
«…, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind ( BGE 110 III 69 E. 2 S. 71; 120 III 79 E. 1 S. 80 f., 135 E. 2 S. 136). Erfasst die Schätzung ein Grundstück, welches im konkreten F…»
5A_8/2007 (2007-05-24)
«…timation par des experts au sens de l' art. 9 al. 2 ORFI , lors même qu'elle ne se réfère pas à cette disposition ( ATF 110 III 69 consid. 3 p. 71); l'autorité de surveillance ne peut se livrer à un contrôle de l'estimation de l'office ou de l'exper…»
BGE 133 III 537
«…timation par des experts au sens de l' art. 9 al. 2 ORFI , lors même qu'elle ne se réfère pas à cette disposition ( ATF 110 III 69 consid. 3 p. 71); BGE 133 III 537 S. 538 l'autorité de surveillance ne peut se livrer à un contrôle de l'estimation de…»
SKA 2006 24 (2006-10-17) · gr
Debt Enforcement Valuation Challenge Upheld
«…ng der betreibungsamtlichen Schätzung; der Aufsichts- behörde ist deren Nachprüfung vielmehr untersagt (BGE 60 III 189; 110 III 69 E. 3). Der vorliegende Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätz- wert ist somit nicht als Beschwerd…»
7B.106/2006 (2006-08-15)
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7B.216/2005 (2006-03-01)
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7B.86/2005 (2005-07-18)
«…wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (dazu BGE 130 III 176 E. 1.2 , 611 E. 1.2; 110 III 69 E. 2 S. 71, je mit Hinweisen). 2. 2.1 Die Vorinstanz führt einleitend aus, die Entschädigung der ausseramtlichen Konku…»
BGE 131 III 136
«…n (Sachverständigen-) Schätzung bzw. der Aufsichtsbehörde ist eine Nachprüfung untersagt ( BGE 60 III 189 S. 190; BGE 110 III 69 E. 3 S. 71 f.). Er trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks - s…»
7B.208/2004 (2004-12-13)
«…dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71). 2.2 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen verletzt habe, wenn sie…»

Volltext

Urteilskopf

110 III 69

19. Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 7. September 1984 i.S. X. und Y. AG (Rekurs)

Regeste

Schätzung im Pfandverwertungsverfahren (Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 VZG).

Eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG kann auch mit Bezug auf einen Grundpfandtitel verlangt werden (Bestätigung der Rechtsprechung). Stellen der Eigentümer des Pfandtitels und der Betreibungsschuldner mit rechtzeitiger Beschwerde das Begehren, es sei eine neue Schätzung vorzunehmen, dürfen sich die vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbehörden demnach nicht darauf beschränken, die betreibungsamtliche Schätzung zu überprüfen.

Sachverhalt ab Seite 69

BGE 110 III 69 S. 69

Auf dem Grundstück Kat. Nr. 6228 in A. lastet im zweiten Rang ein Inhaberschuldbrief über nominal Fr. 270'000.--.

BGE 110 III 69 S. 70

Eigentümer des Grundpfandtitels ist X. Zur Sicherung einer Schuld der Y. AG wurde der Schuldbrief als Faustpfand der Bank Z. übergeben.

Nachdem die Bank in der von ihr gegen die Y. AG eingeleiteten Betreibung auf Pfandverwertung am 8. März 1983 das Verwertungsbegehren eingereicht hatte, stellte das Betreibungsamt am 15. April 1983 die Schätzungsurkunde aus. Es legte darin den Wert des Schuldbriefs auf Fr. 50'000.-- fest.

In der Folge reichten X. und die Y. AG bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein mit den Anträgen:

"1. Der Wert des geschätzten Pfandtitels sei auf Fr. 270'000.-- festzusetzen.

2. Eventuell sei das Betreibungsamt anzuweisen, eine neue, den Realitäten entsprechende Schätzung des belasteten Grundstückes vorzunehmen."

Mit Beschluss vom 1. Juni 1983 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab. Einen von X. und der Y. AG hiergegen erhobenen Rekurs wies die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 13. Juli 1984 ebenfalls ab. Sie schloss sich der erstinstanzlichen Empfehlung an, das Betreibungsamt solle in der Schätzungsurkunde vermerken und anlässlich der Steigerung mündlich bekanntgeben, dass es sich beim fraglichen Grundstück gemäss dem in der Gemeinde A. zur Diskussion stehenden Gesamtplan um sogenanntes Bauentwicklungs- bzw. Bauerwartungsgebiet handle.

X. und die Y. AG haben den zweitinstanzlichen Entscheid mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG hat das Betreibungsamt das Ergebnis der von ihm angeordneten Schätzung des Grundstückwertes dem Gläubiger, der die Pfandverwertung verlangt, sowie dem Schuldner und dem allfälligen Dritteigentümer mitzuteilen, verbunden mit der Anzeige, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verlangen können. Die erwähnten Bestimmungen beziehen sich auf die Schätzung von Grundstücken. Sie gelten jedoch sinngemäss auch bei der Schätzung von Fahrnis, jedenfalls soweit anerkannte

BGE 110 III 69 S. 71

Schätzungskriterien bestehen (vgl. BGE 101 III 34 f. E. b; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 3. A., § 22 N. 38, S. 165). Bei einem Grundpfandtitel liegt eine Besonderheit darin, dass sein Wert in erster Linie vom Wert des belasteten Grundstücks abhängt und demnach vorerst dieses selbst zu schätzen ist. Das Bundesgericht hat denn auch bereits in BGE 61 III 66 Nr. 20 entschieden, dass bei Schuldbriefen eine Neuschätzung durch Sachverständige verlangt werden könne.

2. Art. 9 Abs. 2 letzter Satz VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann im Zusammenhang mit einer solchen Schätzung einzig prüfen, ob das hierfür massgebende Verfahren eingehalten worden sei und ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. BGE 60 III 191 Nr. 48 und BGE 86 III 92 f.). Auf den Antrag der Rekurrenten, der Wert des strittigen Schuldbriefs sei auf Fr. 270'000.-- festzusetzen, ist demnach von vornherein nicht einzutreten. Immerhin sei hier festgehalten, dass die vorinstanzliche Auffassung, bei der Schätzung eines Grundpfandtitels könne die Frage der Zahlungsfähigkeit des persönlich haftenden Schuldners der pfandgesicherten Forderung ausser acht bleiben, nicht in jedem Fall richtig sein dürfte.

Ob eine Nichtberücksichtigung dieser Frage unter gewissen Umständen nicht sogar als Ermessensmissbrauch oder -überschreitung und damit als Verletzung von Bundesrecht zu werten wäre, braucht im gegenwärtigen Stand des Verfahrens jedoch nicht erörtert zu werden.

3. Nach dem Gesagten hatten die Rekurrenten die Wahl, die betreibungsamtliche Schätzung zu akzeptieren oder innerhalb der Beschwerdefrist eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz haben sie von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht. In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde haben sie hilfsweise beantragt, es sei eine "neue, den Realitäten entsprechende Schätzung" des belasteten Grundstückes vorzunehmen. Unter den gegebenen Umständen konnte damit nur eine Neuschätzung durch Sachverständige im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG gemeint sein. Dass sich die Rekurrenten nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung beriefen, ist ohne Belang, zumal die vollstreckungsrechtlichen Aufsichtsbehörden das Recht von Amtes wegen anzuwenden haben (vgl. BGE 73 III 55). Auf eine Überprüfung der

BGE 110 III 69 S. 72

betreibungsamtlichen Schätzung hätten sich die kantonalen Instanzen übrigens selbst dann nicht beschränken dürfen, wenn das Betreibungsamt selbst bereits einen Sachverständigen beigezogen gehabt hätte (vgl. BGE 60 III 190).

Haben die Rekurrenten mithin rechtzeitig eine Neuschätzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG verlangt, ist nun der von ihnen zu leistende Kostenvorschuss festzulegen und die entsprechende Frist anzusetzen. Um die Möglichkeit eines allfälligen Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde zu gewährleisten, ist die Sache zu diesem Zweck an die untere Aufsichtsbehörde ... zu überweisen.