Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 III 65 KI-generiert

Enforcement Office's Excessive Appraisal Costs in Possessory Lien Procedure

Geschäftsnummer BGE 110 III 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Enforcement Office's Excessive Appraisal Costs in Possessory Lien Procedure In a debt recovery procedure involving the enforcement of a possessory lien, the enforcement office had a painting attributed to Leonardo da Vinci appraised, initially commissioning a technical examination followed by an art historian's comprehensive opinion. The technical report from the Swiss Institute for Art Research (SIK) cast strong doubt on the painting's authenticity and indicated a poor state of preservation, suggesting the work was no older than the second half of the 16th century. Despite the SIK's findings, the enforcement office proceeded with the full, originally intended art historical appraisal, incurring costs deemed excessive by the enforcement creditor, who was responsible for advancing the expert fees. The Federal Court held that the cantonal supervisory authority did not violate federal law by deciding that, given the SIK’s technical report, the enforcement office should have restricted the subsequent art historical appraisal because a full expertise was disproportionate and unnecessary due to the high probability of inauthenticity and poor condition. The supervisory authority was therefore justified in reducing the recoverable expert costs to an amount deemed appropriate for a reasonable supplementary appraisal (CHF 1,000 instead of CHF 8,000), emphasizing that excessive appraisal costs in possessory lien enforcement, particularly when the work's value and authenticity are significantly questionable, must be avoided.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Schätzung eines Gemäldes in einer Betreibung auf Faustpfandverwertung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 SchKG). Ergibt sich aus einem technischen Gutachten, dass die Urheberschaft eines Leonardo da Vinci zugeschriebenen Gemäldes zweifelhaft und der Zustand des Bildes schlecht ist, darf das Betreibungsamt nicht ohne weiteres ein umfassendes zusätzliches Gutachten eines Kunstwissenschaftlers einholen. Lässt die kantonale Aufsichtsbehörde den Betreibungsgläubiger nur denjenigen Teil des Expertenhonorars tragen, der nach ihrer Ansicht für ein unter den gegebenen Umständen angemessenes Ergänzungsgutachten aufzuwenden gewesen wäre, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht.

Schlagwörter

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Betreibungskosten Kostenrückforderung Sachverständigenkosten Aufsichtsgebühren Vollstreckung unnötige Kosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

This article governs the allocation of court costs, which are imposed in the dispositive (though not present in the provided excerpt's dispositive, this is a standard cost provision often cited in the final paragraph when costs are awarded or maintained in some capacity, but based purely on the provided text, no explicit final order on costs is visible to cite this provision for the final ruling).

Art. 155 SchKG

The dispute concerns the valuation of an object in an attachment for the realization of the pledge, which is regulated by this article.

Art. 97 Abs. 1 SchKG

The dispute concerns the valuation of an object in an attachment for the realization of the pledge, which is regulated by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

KSK 2024 35 (2024-08-08) · gr
Property Owner Appeal of Foreclosure Valuation Denied on Procedural Grounds
«…benden Gläubiger nicht zumutbare Zeitaufwand für eine Schätzung im Pfandverwertungsverfahren soll vermieden werden (BGE 110 III 65 E. 2). Die beschränkte Bedeutung der Neuschätzung rechtfertigt deshalb auch eine knapp gehaltene Begründung des Verkehr…»
A/4141/2023 (2024-05-24) · ge
Enforceability Complaint Regarding Seizure Protocol and Third-Party Claims
«…ances, s'avérer inutile, voire déraisonnable; ce sera par exemple le cas lorsqu'une expertise coûterait trop cher (ATF [110 III 65](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20III%2065), JdT 1987 II 51). L'art. 128 LP prescrit par a…»
KSK 2023 63 (2023-10-06) · gr
Appeal Against Bankruptcy Auction Conditions Upheld Due to Outdated Valuations
«…7 / 14 stehen müssen (vgl. BGE 145 III 487 E. 3.1.3; 110 III 65 E. 2). Ist ein landwirt- schaftliches Grundstück zu verwerten, muss in den Steigerungsbedingungen auf das Bundesgesetz…»
6----------- (2023-04-11) · vd
Sequestration Cost Dispute Over Real Estate Appraisal Fee
«…xpertise, qui doivent rester dans un rapport raisonnable avec la valeur de l’objet saisi (ATF 145 III 487 précité ; ATF 110 III 65 consid. 2 ; Zopfi, ibidem). Le seul motif d’économie ne suffit pas à justifier de renoncer à une esti…»
PS210161 (2021-12-15) · zh
Appraisal Adequacy in Debt Enforcement Upheld
«…Gemäss Bundesgericht galt dies etwa im Falle von nicht kotierten Aktien oder bei der Schätzung eines Gemäldes (vgl. BGE 110 III 65; 101 III 32; vgl. auch SK SchKG-RÜETSCHI/NAWID/LORETAN, 4. Aufl. 2017, Art. 155 N 8). 2.4. Auch wenn die Beschwerde na…»
Plainte.2020.1 (2019-12-30) · vd
Debtor v. Enforcement Office (Wage Garnishment Valuation Dispute)
«…compte des frais qui en découlent, qui doivent rester dans un rapport raisonnable avec la valeur de l'objet saisi (ATF 110 III 65 consid. 2; TF 5A\_240/2019 du 4 septembre 2019 consid. 3.1.3, destiné à la publication). Selon le Tribunal fédéral, il…»
5A_240/2019 (2019-09-04)
«…n zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des gepfändeten Gegenstandes stehen müssen ( BGE 110 III 65 E. 2). 3.2. Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessensfrage handelt, werden Streitigkeiten über deren Höhe endgül…»
Plainte.2019.23 (2019-06-04) · vd
Debtors' Appeal Against Nominal Share Valuation Dismissed
«…si elle coûte proportionnellement trop cher, ou encore si elle nécessiterait un délai démesuré pour le poursuivant (ATF 110 III 65 ; Foëx, in Staehelin et alii, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2e éd., nn. 14 et 15…»
BGE 145 III 487
«…n zu berücksichtigen, welche in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert des gepfändeten Gegenstandes stehen müssen ( BGE 110 III 65 E. 2). 3.2 Da es sich bei der Schätzung um eine Ermessensfrage handelt, werden Streitigkeiten über deren Höhe endgült…»
Plainte.2017.27 (2017-09-26) · vd
Debtor Appeal Regarding Seizure Priority of Real Property Shares Versus Naked Ownership in Company Shares
«…raisonnable, par exemple si elle coûte proportionnellement trop chère, ou encore si elle impose un délai trop long (ATF 110 III 65; Foëx, Basler Kommentar, 2e éd., nn. 14 et 15 ad art. 97 LP ; Gilliéron, op. cit., n. 21 ad art. 97 LP ; CPF 14 juillet…»
Plainte.2014.24 (2014-07-04) · vd
Appeal Regarding Supplementary Seizure of Firearms Following Initial Seizure of Hereditary Community Share
«…raisonnable, par exemple si elle coûte proportionnellement trop chère, ou encore si elle impose un délai trop long (ATF 110 III 65 ; Foëx, in Staehelin et alii (éd.), op. cit., nn. 14 et 15 ad art. 97 SchKG [LP] ; Gilliéron, op. cit., n. 21 ad art. 9…»
Plainte.2014.8 (2014-03-03) · vd
Debtor Appeal Against Share Seizure Valuation and Execution Suspension Denied
«…si elle coûte proportionnellement trop cher, ou encore si elle nécessiterait un délai démesuré pour le poursuivant (ATF 110 III 65 ; Foëx, in Staehelin et alii, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, nn. 14 et 15 ad art.…»
Plainte.2013.27 (2013-09-23) · vd
Debtor Appeal Regarding Seizure of Cooperative Share Capital Reimbursement
«…raisonnable, par exemple si elle coûte proportionnellement trop chère, ou encore si elle impose un délai trop long (ATF 110 III 65; Foëx, in Staehelin et alii (éd.), op. cit., nn. 14 et 15 ad art. 97 SchKG [LP]; Gilliéron, op. cit., n. 21 ad art. 97)…»
A/577/2012 (2012-05-03) · ge
Creditor Advance Fee for Share Valuation in Execution Proceedings
«…P). Le Tribunal fédéral a ainsi jugé que ces critères faisaient défaut dans le cas d’actions non cotées en bourse (ATF [110 III 65](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20III%2065), JdT 1987 II 51; ATF 101 III 32, JdT 1977 II 3;…»
A/1856/2007 (2007-09-14) · ge
Valuation of Seized Shares and Standing to Sue in Enforcement Proceedings
«…Le Tribunal fédéral a ainsi jugé que ces critères faisaient défaut dans le cas d’actions non cotées en bourse (ATF 110 III 65, JdT 1987 II 51 ; ATF 101 III 32, JdT 1977 II 3 ; Bénédict Foex, in SchKG II, ad art. 97 n° 15 ; Pierre-Robert Gil…»

Volltext

Urteilskopf

110 III 65

18. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 19. Dezember 1984 i.S. Betreibungsamt Y. (Rekurs)

Regeste

Schätzung eines Gemäldes in einer Betreibung auf Faustpfandverwertung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 SchKG).

Ergibt sich aus einem technischen Gutachten, dass die Urheberschaft eines Leonardo da Vinci zugeschriebenen Gemäldes zweifelhaft und der Zustand des Bildes schlecht ist, darf das Betreibungsamt nicht ohne weiteres ein umfassendes zusätzliches Gutachten eines Kunstwissenschaftlers einholen. Lässt die kantonale Aufsichtsbehörde den Betreibungsgläubiger nur denjenigen Teil des Expertenhonorars tragen, der nach ihrer Ansicht für ein unter den gegebenen Umständen angemessenes Ergänzungsgutachten aufzuwenden gewesen wäre, verstösst sie nicht gegen Bundesrecht.

Sachverhalt ab Seite 65

BGE 110 III 65 S. 65

Pfandgegenstand in der von A. gegen B. eingeleiteten Betreibung auf Faustpfandverwertung war ein Leonardo da Vinci zugeschriebenes Gemälde "Madonna mit Kind". Im Hinblick auf eine Schätzung des Pfandgegenstandes im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 155 SchKG wurde das Gemälde von Dr. X., Universitätsprofessor für Kunstwissenschaft, besichtigt. Prof. X. schlug vor, das Bild vorerst einer Untersuchung durch das Schweizerische Institut für Kunstwissenschaft (SIK) zu unterziehen. Mit Verfügung vom 17. März 1982 verlangte das Betreibungsamt Y. von A. einen Kostenvorschuss von Fr. 15'000.--, wobei es die

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mutmasslichen Auslagen für die Schätzung durch Prof. X. mit ca. Fr. 10'000.-- angab. A. leistete den Kostenvorschuss am 26. März 1982. Mit Schreiben vom 31. März 1982 liess er das Betreibungsamt dann allerdings wissen, dass er den Vorschuss unter Protest leiste, da der verlangte Betrag und insbesondere die für die Schätzung vorgesehenen Kosten als übersetzt erschienen; er ersuchte das Betreibungsamt, den Auftrag an Prof. X. einzuschränken; es sei davon abzusehen, von ihm ein auf den letzten wissenschaftlichen Möglichkeiten und Erkenntnissen beruhendes Gutachten einzuholen.

Am 4. Mai 1982 erstattete das SIK einen Befund. Danach liegt die Malerei auf einer rotbraunen Grundierung, wie sie am häufigsten im 17. Jahrhundert in Italien anzutreffen gewesen seien; farbige Grundierungen seien überhaupt erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts angewendet worden. Weiter wird im Gutachten festgehalten, dass die Malschicht in sehr schlechtem Zustand sei, dass sich unzählige Farbfehlstellen nachweisen liessen und dass die Malerei deshalb zum grössten Teil übermalt worden sei. An den wenigen Stellen, an denen die Originalfarbe überhaupt sichtbar sei, liessen sich im Mikroskop die groben Farbpigmente eines alten Gemäldes feststellen; chemische Analysen wären jedoch von zweifelhafter Aussagekraft, da immer die Gefahr bestehe, die Übermalungen und Retuschen mitzuanalysieren. Der wissenschaftliche Befund ergab abschliessend, dass es sich beim fraglichen Gemälde vermutlich um eine Arbeit handle, die frühestens in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts entstanden sei und sich in derart schlechtem Erhaltungszustand befinde, dass grössere Partien übermalt worden seien.

Für das Gutachten verlangte das SIK ein Honorar von Fr. 600.--.

Am 31. Mai 1982 erstellte Prof. X., der vom Befund des SIK Kenntnis genommen hatte, seine Expertise. Diese enthält Ausführungen über die Herkunft und das Motiv des Gemäldes. Der Experte gelangt alsdann zum Schluss, dass es sich beim Bild nicht um das Original handeln könne, was eindeutig und unbezweifelbar aus dem Befund des SIK hervorgehe; das Ergebnis dieses Befundes decke sich weitgehend mit dem, was man von blossem Auge erkenne; das Bild sei eine zum grossen Teil verrestaurierte, retuschierte, übermalte Ruine; in Anbetracht seines katastrophalen Erhaltungszustandes sei das Gemälde im professionellen Kunsthandel praktisch unverkäuflich. Prof. X. hält abschliessend fest, dass er es

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nicht verantworten könnte, einem Interessenten zu raten, für das Bild mehr zu bezahlen als das, was um 1950 dafür anscheinend entrichtet worden sei, d.h. Fr. 15'000.--.

Für das Gutachten hat das Betreibungsamt Prof. X. Fr. 8'000.-- bezahlt.

Gestützt auf den wissenschaftlichen Befund des SIK und die Expertise von Prof. X. legte das Betreibungsamt den Schätzungswert für das Gemälde auf Fr. 15'000.-- fest. Bei der Verwertung wurde das Bild von A. für Fr. 30'000.-- ersteigert.

Gemäss Verwertungsprotokoll des Betreibungsamtes vom 14. Oktober 1982 betrugen die Verwertungskosten insgesamt Fr. 10'474.60. A., der Fr. 16'000.-- vorgeschossen hatte, erhielt somit Fr. 5'525.40 zurückerstattet. Nachdem ihm das Verwertungsprotokoll am 18. Oktober 1982 zugestellt worden war, reichte er mit Eingabe vom 28. Oktober 1982 bei der unteren Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde ein, wobei er folgenden Antrag stellte:

"Es seien in der Kostenrechnung des Betreibungsamtes die Auslagen für

Schätzung mit lediglich Fr. 1'600.-- statt Fr. 8'600.-- aufzunehmen, und es

seien demgemäss dem Beschwerdeführer Fr. 12'525.40 in Abrechnung der von

ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 16'000.-- zurückzuerstatten."

Durch Beschluss vom 26. Januar 1983 entschied die untere Aufsichtsbehörde, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

In Gutheissung eines von A. hiergegen erhobenen Rekurses entsprach die obere kantonale Aufsichtsbehörde am 23. November 1984 dessen Beschwerdeantrag.

Gegen diesen Beschluss hat das Betreibungsamt an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass in Pfandverwertungsverfahren der Schätzung nur untergeordnete Bedeutung zukomme. Ihre Hauptfunktionen - Bestimmung des Deckungsumfanges und Orientierung der Gläubiger über das voraussichtliche Ergebnis der Verwertung - entfielen hier weitgehend. Allerdings diene die Schätzung auch zur Aufklärung allfälliger Steigerungsinteressenten, doch habe dieser Zweck dort zurückzutreten, wo eine zuverlässige Schätzung nur mit einem unverhältnismässigen

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und dem betreibenden Gläubiger nicht zumutbaren Zeitaufwand erreicht werden könne. Diese Überlegung müsse allgemein gelten, und zwar in dem Sinne, dass jeder unverhältnismässige und dem betreibenden Gläubiger nicht zumutbare Aufwand für eine Schätzung im Pfandverwertungsverfahren vermieden werden müsse.

Was den vorliegenden Fall im besonderen betrifft, so teilt die Vorinstanz zunächst die Auffassung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach es dem Betreibungsamt allein aufgrund des Befundes des SIK, der lediglich eine Vermutung aufgestellt habe, nicht möglich gewesen sei, über die Echtheit des Bildes zu befinden oder dessen ungefähren Wert zu schätzen. Anders als Prof. X. es in seinem nachfolgenden Gutachten getan habe, habe das Betreibungsamt nicht von sich aus sagen können, aus den technischen Untersuchungen ergebe sich "eindeutig und unbezweifelbar", dass das fragliche Gemälde kein Original sei. Indessen hält die obere kantonale Aufsichtsbehörde fest, dass das Betreibungsamt aufgrund des erwähnten Befundes (Feststellungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Gemäldes) und der Lebensdaten Leonardo da Vincis den dringenden Verdacht hätte haben müssen, das Bild sei unecht; da dem Gemälde ein sehr schlechter Erhaltungszustand bescheinigt worden sei, hätte sich das Betreibungsamt vor allem auch fragen müssen, ob nicht allenfalls die Kosten der Schätzung in einem nicht mehr vertretbaren Verhältnis zum Wert des Bildes stehen könnten. Nach Auffassung der Vorinstanz hätte das Betreibungsamt Prof. X. nicht das ursprünglich vorgesehene Gutachten erstellen lassen dürfen, ohne zuvor beispielsweise den Chefrestaurator des SIK anzufragen, was er vom Wert des Bildes halte und ob er ihn bestimmen könne. Einen anderen Weg zur Vermeidung unnötiger Kosten sieht die obere kantonale Aufsichtsbehörde darin, dass mit Prof. X. hätte besprochen werden können, ob seine Expertise in Anbetracht des Ergebnisses des Befundes des SIK noch notwendig und sinnvoll sei. Auf jeden Fall sei angesichts der mit dem Vorliegen der Abklärungen durch das SIK eingetretenen Änderung der Verhältnisse das Einholen des vollständigen ursprünglich ins Auge gefassten Gutachtens eine unangemessene und nicht notwendige Vorkehr gewesen; der Auftrag an Prof. X. hätte zunächst entsprechend eingeschränkt werden müssen. Den Aufwand, der als Ergänzung zu den technischen Untersuchungen nach Ansicht der Vorinstanz angemessen gewesen wäre, beziffert diese auf Fr. 1'000.--.

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b) Was das rekurrierende Amt vorbringt, ist nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Dass der Befund des SIK lediglich eine Vermutung dafür ergebe, dass das Gemälde nicht von Leonardo da Vinci stamme, hat die Vorinstanz nicht übersehen. Die obere kantonale Aufsichtsbehörde anerkennt denn auch durchaus, dass ergänzende Abklärungen notwendig gewesen seien. Sie durfte jedoch ohne Verletzung von Bundesrecht annehmen, die Einholung eines umfassenden Gutachtens von Prof. X. sei in Anbetracht der im erwähnten Befund zum Ausdruck gebrachten Zweifel betreffend die Urheberschaft des Gemäldes und angesichts der Feststellungen über den Zustand des Bildes unangemessen gewesen.