Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 III 49 KI-generiert

Former Bankrupt's Right to Access Post-Revocation Liquidation Records

Geschäftsnummer BGE 110 III 49
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Former Bankrupt's Right to Access Post-Revocation Liquidation Records The case concerns a former bankrupt seeking detailed information and access to documents regarding the administration and liquidation of their assets (both real estate and movable goods) after the bankruptcy proceedings were revoked and finalized. The former bankrupt's lawyer requested detailed accounting, supporting documents, and explanations from the bankruptcy office, which the office partially fulfilled but later refused, arguing the files were archived and the affair closed. The Federal Chamber of Debt Collection and Bankruptcy partially upheld the appeal, ruling that under Art. 8 para. 2 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act, the right to inspect records and receive excerpts exists as long as the records must be kept by the bankruptcy office, and this right extends to supporting documents and evidence; therefore, the request for a detailed list and records related to the administration and realization of movable assets must be granted, though the office is generally not required to provide evaluative answers or explanations but rather to grant access to the documents.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 8 Abs. 2 SchKG. Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Auszüge.

Schlagwörter

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Widerruf des Konkurses Recht auf Zugang zu Dokumenten Liegenschaftsverwertung Verwertungsbegehren Betreibungsbegehren Auskunftsverlangen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8 Abs. 2 SchKG
Cited as the legal basis for the right to inspect records and obtain excerpts, which formed the core of the partially granted appeal.
Art. 10 GebTSchKG
Der Rekurrent hat alsdann Gelegenheit, die Akten zu bezeichnen, von denen er gegen Entrichtung der Gebühr gemäss Art. 10 GebTSchKG Fotokopien zu erhalten wünscht.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 III 1
Debtor's Challenge to Bankruptcy Administration's Servitude Agreements
BGE 99 III 44
März 1938; SR 281.33) verpflichtet sind, die Register und Protokolle aufzubewahren (BGE 99 III 44 mit Hinweis).
BGE 93 III 7
2 SchKG verankerte Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7).
BGE 102 III 62
Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 102 III 62).
BGE 105 III 35
Former Officer's Appeal on Invalid Bankruptcy Sale Rejected for Lack of Standing
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 Abs. 2 SchKG

Cited as the legal basis for the right to inspect records and obtain excerpts, which formed the core of the partially granted appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

ABS 2013 107 (2013-05-16) · be
Debt Enforcement File Access Dispute
«…ihm das Recht zuzu- gestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 110 III 49 E. 4 S. 51, 102 III 61 S. 62). Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet nicht auch das Recht auf Aktenherausgabe.…»
ABS 2008 42 (2008-05-07) · be
Creditor Access to Enforcement Records Based on Demonstrated Interest
«…SJZ 80 [1984] 17, S. 19). Das Einsichts- recht erfasst im Übrigen gegebenenfalls auch die Belege (BOTSCHAFT, S. 31; BGE 110 III 49, S. 51; 93 III 7 [wobei sich beide Entscheide auf Konkursakten beziehen]; AMONN/WALTHER, a.a.O., § 4 N 15). Nach der bu…»
5A_427/2024 (2025-01-22)
«…das Einsichtsrecht nicht nur auf die Protokolle und Register, sondern auf alle Akten, die das Amt in Besitz hat ( [BGE 110 III 49](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
KBE.2022.9 (2022-06-22) · ag
Debt Enforcement Office Complaint Dismissed for Insufficient Justification
«…n, womit die Beschwerdeführerin ohnehin auf ihr Recht auf per- sönliche Einsichtnahme verwiesen werden dürfte (vgl. BGE 110 III 49). 9. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs k…»
A/3203/2019 (2020-01-09) · ge
Creditor v. Office of Debt Enforcement: Right to Copies of Seizure Documents vs. Challenged Distribution Table
«…ravail déraisonnable, auquel cas le requérant pourra être renvoyé à consulter personnellement les documents requis (ATF 110 III 49 consid. 4). 2.2.2 A juste titre, l'Office ne conteste pas que la plaignante dispose en l'espèce d'un intérêt à la cons…»
A/3329/2019 (2020-01-09) · ge
Creditor v. Bailiff's Office: Right to Copies of Distribution Documents
«…avail déraisonnable, auquel cas le requérant pourra être renvoyé à consulter personnellement les documents requis (ATF [110 III 49](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=110%20III%2049) consid. 4). **2.2.2** En sa qualité de créanci…»
KSK 2019 69 (2019-11-15) · gr
Debtor's Appeal Regarding Access to Bankruptcy Case Files
«…Ein- sichtsrecht im Rahmen von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren geregelt ist. Das Bundesgericht hat dabei in BGE 110 III 49 (mit Verweis auf BGE 102 III 62) festgehalten, dass das Recht auf Erstellung eines Auszuges in der Regel ebenso weit ge…»
5A_820/2018 (2019-01-17)
«…so, soltanto il termine legale di conservazione degli atti limita l'esercizio del diritto alla loro consultazione ( DTF 110 III 49 consid. 4; sentenza 5A_334/2011 del 14 novembre 2011 consid. 4.1). Fino a quando gli atti sono effettivamente disponib…»
PS160178 (2016-12-14) · zh
Debtor Appeal Dismissed in Cantonal Tax Enforcement Case
«…liegen, d.h. auch auf den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege, erstreckt (vgl. bspw. BGE 110 III 49 E. 4 zu aArt. 8 Abs. 2 SchKG; im Allgemeinen KUKO- SchKG-MÖCKLI, a.a.O., Art. 8a N 5 und bestätigend BGer 5A_891/2015,…»
A/6/2016 (2016-05-12) · ge
Creditor's Right to Bank Statement Copy in Debt Enforcement Proceedings
«…ui reconnaître le droit d’inviter le requérant à consulter en personne les pièces (ATF 102 III 62 = JdT 1978 II 23; ATF 110 III 49 = JdT 1987 II 46). 2.2 En l'espèce, il n'est pas contesté que l'Office a, en date du 10 décembre 2015, autorisé la pla…»
5A_334/2011 (2011-11-14)
«…ussetzende Einsichtsrecht grundsätzlich durch die Dauer der amtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Akten begrenzt ( BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). Sofern die Betreibungs- oder Konkursakten noch vorhanden sind, kann auch nach Ablauf der amtlichen Aufbew…»
ASLP.2008.10 (2009-04-27) · ne
Bankruptcy Creditor/Administrator Right to File Access for Licensing Defense
«…re limité dans la mesure où son exercice causerait à l’autorité une somme de travail qu’on ne saurait lui imposer ([ATF 110 III 49, p.51](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_110_III_49), JdT 1987 II 49). b) Au vu de…»
7B.99/2005 (2005-11-15)
«…ttes et la faillite, articles 1-88, N. 63 zu Art. 8a Abs. 4 SchKG , S. 125; vgl. dazu auch BGE 93 III 4 ff. und BGE 110 III 49 E. 4 S. 5, mit Bezug auf das Auskunftsrecht im Konkursverfahren). So kann jedes Konkursamt der Schweiz, die bei einem…»
7B.217/2004 (2004-12-02)
«…n sind, ein schutzwürdiges Interesse besteht und keine allfälligen anderen Interessen der Einsicht entgegenstehen ( BGE 110 III 49 E. 4 S. 51; 130 III 42 E. 3.2 S. 43 ff.). Es sollte dem Beschwerdeführer daher möglich sein, die gewünschten Informa…»
BGE 130 III 42
«…teresse voraussetzende - Einsichtsrecht durch die Dauer der amtlichen Pflicht zur Aufbewahrung der Akten begrenzt ( BGE 110 III 49 E. 4 S. 51). Hat das Betreibungs- oder Konkursamt auch nach Ablauf dieser Fristen die Akten noch nicht vernichtet, so…»

Volltext

Urteilskopf

110 III 49

14. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 12. Dezember 1984 i.S. H. G.

Regeste

Art. 8 Abs. 2 SchKG.

Recht auf Einsicht in die Protokolle und auf Auszüge.

Sachverhalt ab Seite 49

BGE 110 III 49 S. 49

A.- Über H. G. wurde am 14. Februar 1977 der Konkurs eröffnet und im ordentlichen Verfahren durchgeführt. Am 7. März 1983 wurde der Konkurs widerrufen; die Publikation des Widerrufs erfolgte am 7. Juli 1983. Die Gebühren- und Auslagenrechnung wurde Anfang Januar 1984 erstellt und am 15. Januar 1984 vom Präsidenten der Aufsichtsbehörde geprüft.

Am 21. April 1984 sandte das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. die "Schlussabrechnung zur Verwaltung der Liegenschaft Parz. ...", worin das Total der "Netto-Erträgnisse 1977-1983" sowie der Aufwand angegeben und daraus ein Saldo zugunsten von H. G. im Betrag von Fr. 6'948.60 errechnet wird. Eine weitere Aufstellung, welche das Konkursamt dem Rechtsvertreter von H. G. am 24. April 1984 zukommen liess, nennt für die beweglichen Gegenstände den "Verwertungserlös brutto" und, nach Abzug der Verwertungskosten sowie der Konkurskosten gemäss der Gebühren- und Auslagenrechnung, einen Saldo zugunsten von H. G. von Fr. 5'733.25.

Mit Schreiben vom 25. April 1984 verlangte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt detaillierte Auskunft zur "Schlussabrechnung" und Einsichtnahme in die Belege. Hierauf reagierte das Konkursamt am 15. Juni 1984 mit einer Aufstellung, in welcher die Totalbeträge von Aufwand und Ertrag aus der Liegenschaftsverwaltung angegeben werden, sowie mit einer ergänzenden Detailaufstellung und den Belegen hiezu.

BGE 110 III 49 S. 50

Am 18. Juli 1984 begehrte der Rechtsvertreter von H. G. vom Konkursamt weitere Auskünfte über die Liegenschaftsverwaltung. Sodann forderte er "eine detaillierte Abrechnung über die Verwertung von Gegenständen, deren Schlussergebnis Sie mir am 24. April 1984 bekanntgegeben haben". Schliesslich wollte er vom Konkursamt wissen, "wieso unter anderem Goldmünzen mit Börsenwert vorzeitig verwertet wurden". Nachdem der Rechtsvertreter das Konkursamt am 6. September 1984 an jenes Schreiben erinnert hatte, antwortete ihm das Konkursamt am 27. September 1984, dass es "die Abrechnung über Liegenschaftsverwaltung und Verwertung umfassend dokumentiert" habe. Bezüglich eines vom Rechtsvertreter erwähnten Durchleitungsrechtes verwies das Konkursamt auf BGE 108 III 1 ff. Schliesslich führte es aus, dass die von der Aufsichtsbehörde geprüften Akten im Konkurs des H. G. archiviert seien und dass es deshalb auf die Sache nicht mehr eintreten könne.

B.- H. G. liess am 8. Oktober 1984 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen das Konkursamt erheben mit dem Begehren:

"Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverweigerung vorliegt, das

Konkursamt anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im Schreiben vom

18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu beantworten und insbesondere eine

vollständige detaillierte Aufstellung und Abrechnung über die vom Amt im

zwischenzeitlich widerrufenen Konkursverfahren verwahrten und verwalteten

Sachen zu erstellen unter Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können."

Die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde am 9. November 1984 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, was H. G. zum Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts veranlasste. Sein Antrag lautet:

"Es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides festzustellen, dass

eine Rechtsverweigerung vorliegt.

Das Konkursamt sei anzuweisen, innert einer Frist von 5 Tagen die im

Schreiben namens des Rekurrenten vom 18. Juli 1984 aufgeworfenen Fragen zu

beantworten und insbesondere eine vollständige detaillierte Aufstellung und

Abrechnung über die vom Amt im zwischenzeitlich widerrufenen

Konkursverfahren verwahrten und verwalteten Sachen zu erstellen unter

Bekanntgabe, wo diese abgeholt werden können."

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss Art. 8 Abs. 2 SchKG kann jedermann, der ein Interesse nachweist, die Protokolle der Betreibungs- und Konkursämter

BGE 110 III 49 S. 51

einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Dass der Rekurrent ein berechtigtes Interesse hat, Einsicht in die Akten des über ihn eröffneten und in der Folge widerrufenen Konkurses zu nehmen, steht ausser Zweifel. Sein Anspruch auf Akteneinsicht wird weder vom Konkursamt, welches den Begehren des Rekurrenten teilweise stattgegeben hat, noch von der kantonalen Aufsichtsbehörde grundsätzlich in Abrede gestellt.

Die kantonale Aufsichtsbehörde ist jedoch der Ansicht, es bestehe kein Anspruch des Konkursiten auf nachträgliche Amtshandlungen und Auskünfte nach abgeschlossenem Konkurs. Indessen lässt sich diese Meinung nicht aufrechterhalten. Das Recht, die Akten einzusehen und sich daraus Auszüge geben zu lassen, besteht - unter der Voraussetzung eines ausgewiesenen Interesses - so lange, als die Betreibungs- und Konkursämter nach Massgabe der Verordnung des Bundesgerichts über die Aufbewahrung der Betreibungs- und Konkursakten (vom 14. März 1938; SR 281.33) verpflichtet sind, die Register und Protokolle aufzubewahren (BGE 99 III 44 mit Hinweis). Der Umstand, dass die Akten aus dem Konkurs des Rekurrenten archiviert sind und dass der damit befasste Konkursbeamte jetzt im Ruhestand lebt, vermag die Verweigerung der Akteneinsicht nicht zu begründen.

Das in Art. 8 Abs. 2 SchKG verankerte Recht, die Protokolle einzusehen und sich Auszüge daraus geben zu lassen, beinhaltet auch den Anspruch auf Einsicht in die entsprechenden Aktenstücke und Belege (BGE 93 III 7).

Das Recht auf Erstellung eines Auszuges geht in der Regel ebenso weit wie das Einsichtsrecht. Es stösst dort auf seine Grenze, wo die Erstellung eines Auszuges dem Betreibungs- oder Konkursamt einen unzumutbaren Arbeitsaufwand verursacht, so dass ihm das Recht zuzugestehen ist, den Gesuchsteller auf die persönliche Einsichtnahme zu verweisen (BGE 102 III 62).

Auf Fragen, die nicht durch die Zustellung von Auszügen aus den Akten oder durch die persönliche Einsichtnahme des Gesuchstellers in die Akten beantwortet werden, sondern auf eine Würdigung der Protokolle und Belege hinauslaufen, brauchen die Betreibungs- und Konkursämter keine Antwort zu erteilen.

5. Aus den vorstehend entwickelten Leitgedanken zur Akteneinsicht aufgrund von Art. 8 Abs. 2 SchKG ergibt sich für den vorliegenden Fall das Folgende:

a) Das Konkursamt schuldet dem Rekurrenten keine Antwort auf die Frage, aus welchen Gründen bei der Verwaltung der Liegenschaften

BGE 110 III 49 S. 52

bestimmte Rechnungen bezahlt wurden. Der Rekurrent ist sehr wohl in der Lage, die Gründe hiefür selber zu erkennen und aus den Rechtsvorgängen jene Folgerungen zu ziehen, die ihm richtig erscheinen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass der Rekurrent seit dem 5. Dezember 1981 im Besitz von Fotokopien der beiden mit den St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerken abgeschlossenen Verträge ist. Dass diese Feststellung auf offensichtlichem Versehen beruhe, behauptet der Rekurrent nicht. Das Konkursamt ist gegenüber dem Rekurrenten zu keiner Erklärung der Gründe verpflichtet, die es zum Abschluss dieser Verträge bewogen haben. Welche Rechte und Pflichten ihm daraus erwachsen, vermag der Rekurrent selber zu erkennen.

Ebenso mag der Rekurrent seine eigenen Überlegungen zur Verwertung der Goldmünzen durch das Konkursamt anstellen. Er kann aus den Konkursakten ersehen, wann sie verwertet wurden.

b) Was die im Konkurs verwerteten Gegenstände anbetrifft, steht fest, dass das Konkursamt dem Rekurrenten am 24. April 1984 eine summarische Aufstellung gegeben hat. Doch sind dem Rekurrenten die Details hiezu nicht bekanntgegeben worden, noch hat er - anders als bezüglich der Liegenschaftenverwaltung - die Belege zu Gesicht bekommen. Insofern hat das Konkursamt dem Ersuchen des Rekurrenten in seinem Schreiben vom 18. Juli 1984 zu Unrecht nicht stattgegeben und dadurch Art. 8 Abs. 2 SchKG verletzt.

Es lässt sich dem nicht entgegenhalten, wie die kantonale Aufsichtsbehörde es tut, dass Begehren und Beschwerden "einen praktischen, noch realisierbaren Verfahrenszweck verfolgen" müssten. Der von der Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang angerufene BGE 105 III 35 ff. grenzt das Beschwerde- und Rekursverfahren gegen die Verantwortlichkeitsklage (und Rekurse, die zur Unterstützung einer solchen angehoben werden) ab, welches Problem in dem hier zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion steht. Wie oben (E. 4) dargelegt, räumt Art. 8 Abs. 2 SchKG dem durch ein berechtigtes Interesse ausgewiesenen Gesuchsteller unabhängig von einem laufenden Betreibungs- oder Konkursverfahren das Recht auf Akteneinsicht ein.

c) Der vorliegende Rekurs ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass das Konkursamt angewiesen wird, dem Rekurrenten eine detaillierte Aufstellung über die im Konkursverfahren verwalteten und verwerteten beweglichen Gegenstände sowie die

BGE 110 III 49 S. 53

diesbezüglichen Belege zur Verfügung zu halten. Die vom Rekurrenten gewünschten Auskünfte können aufgrund der Konkursprotokolle erteilt werden (vgl. Art. 8 ff. KOV). Allerdings vermag das Bundesgericht nicht zu beurteilen, ob die Erstellung von Auszügen dem Konkursamt allenfalls einen unzumutbaren Aufwand im Sinne von BGE 102 III 62 verursachen würde. Angesichts der langen Dauer des Konkursverfahrens - 14. Februar 1977 bis 7. März 1983 - liegt die Vermutung nahe, dass dies der Fall sein könnte. Zweckmässigerweise wird deshalb das Konkursamt dem Rekurrenten die Akten des Konkurses zur Verfügung halten, damit er persönlich Einsicht nehmen kann. Der Rekurrent hat alsdann Gelegenheit, die Akten zu bezeichnen, von denen er gegen Entrichtung der Gebühr gemäss Art. 10 GebTSchKG Fotokopien zu erhalten wünscht. Dem Konkursamt ist eine kurze Frist anzusetzen, damit es dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter mitteilen kann, an welchem Ort und ab welchem Zeitpunkt Einsicht in die Akten genommen werden kann.