Creditor Realization of Seized Inheritance Share and Mandatory Official Partition Involvement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCreditor Realization of Seized Inheritance Share and Mandatory Official Partition Involvement A creditor initiated debt enforcement against a debtor, seizing the debtor's share in an undivided inheritance, and subsequently requested its realization. The debt enforcement office issued a certificate of loss, concluding that the debtor's share was negligible due to prior advancements, but the lower cantonal supervisory authority annulled this decision and instructed the debt enforcement office to request the official involvement of the competent authority in the partition of the estate, as provided for in Art. 609 of the Civil Code. The Federal Court confirmed this instruction, reasoning that when a creditor requests the realization of a seized inheritance share, and the partition procedure is already underway, the debt enforcement office is obligated to substitute the creditor in requesting the official assistance required for the estate partition under Art. 609 CC and Art. 12 of the Ordinance on the Seizure and Realization of Shares in Joint Property (VVAG), even if the creditor did not explicitly demand the involvement of the authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG. Ist das Teilungsverfahren bereits im Gange und verlangt ein Gläubiger die Verwertung des gepfändeten Erbteils, stellt das Betreibungsamt an seiner Stelle das in Art. 609 ZGB vorgesehene Begehren um behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung.
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KI-generiertThe decision clarifies the proper application of the obligation of the bailiff to request official participation in the partition of the estate, based on this article, when the creditor demands the realization of the seized share.
Cited as the legal basis requiring the bailiff to request the participation of the competent authority in the partition, as opposed to appointing an administrator under Art. 12 sentence 1 VVAG.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (26)
Volltext
Urteilskopf
110 III 46
13. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 23. Februar 1984 i.S. B. (Rekurs)
Regeste
Verwertung des Anteils an einer Erbengemeinschaft; Art. 609 ZGB und 12 VVAG.
Ist das Teilungsverfahren bereits im Gange und verlangt ein Gläubiger die Verwertung des gepfändeten Erbteils, stellt das Betreibungsamt an seiner Stelle das in Art. 609 ZGB vorgesehene Begehren um behördliche Mitwirkung bei der Erbteilung.
Sachverhalt ab Seite 46
BGE 110 III 46 S. 46
In der von der Bank F. AG gegen B. eingeleiteten Betreibung Nr. 444/81 pfändete das Betreibungsamt N. am 9. Januar 1982 den
BGE 110 III 46 S. 47
Anteil des Schuldners aus der unverteilten Erbschaft seines Vaters. Am 10. Mai 1982 verlangte die Gläubigerin die Pfandverwertung. Am 8. November 1983 stellte ihr das Betreibungsamt einen Verlustschein aus. In einem Begleitschreiben an die Bank F. AG führte es aus, der Schuldner habe weit über seinen Erbteil hinaus ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten, so dass ein zusätzliches Erbbetreffnis aus dem verbleibenden Nachlass nicht zu erwarten sei. Auf Beschwerde der Bank F. AG hob der Amtsgerichtspräsident von Sursee als untere kantonale Aufsichtsbehörde den Verlustschein auf und wies das Betreibungsamt an, beim Gemeinderat von N. die Teilung des Nachlasses unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen. Mit Entscheid vom 25. Januar 1984 wies die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Luzerner Obergerichts als obere kantonale Aufsichtsbehörde eine Beschwerde von B. ab.
Mit Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts beantragt B. die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides unter Kostenfolge.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die Anweisung an das Betreibungsamt, die Erbteilung unter Mitwirkung der Behörden zu verlangen, verletze Art. 609 ZGB. Die Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung anstelle eines Erben setze gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB voraus, dass ein Gläubiger ein solches Begehren gestellt habe. Das sei aber nicht der Fall.
Der Rekurrent übersieht, dass die Gläubigerin bereits die Verwertung des gepfändeten Erbanteils verlangt hat. Das Verfahren für die Verwertung von Erbanteilen richtet sich nach den Art. 8 ff. der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG). Im vorliegenden Fall erübrigt sich die in Art. 9 VVAG vorgesehene Einigungsverhandlung über die Frage, ob die Gläubigerin abgefunden oder ob die Gemeinschaft aufgelöst werden soll, da die Miterben des Rekurrenten bereits ein Teilungsverfahren in Gang gesetzt haben. Ebensowenig kommt eine Versteigerung des gepfändeten Erbanteils im Sinne von Art. 11 VVAG in Frage. Vielmehr wird im Sinne von Art. 14 Abs. 1 und 3 VVAG die Verwertung auf die dem Rekurrenten in der Erbteilung zufallenden
BGE 110 III 46 S. 48
Werte gerichtet sein. Bei einer Erbteilung kann die Aufsichtsbehörde nicht, wie in Art. 12 Satz 1 VVAG vorgesehen, ein Betreibungsamt oder einen Verwalter zur Ausübung aller dem Schuldner zustehenden Rechte bezeichnen, sondern das Betreibungsamt ersucht um die Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB für die Teilung zuständigen Behörde (Art. 12 Satz 2 VVAG). Angesichts dieser Gesetzesbestimmung brauchte die Gläubigerin nicht ausdrücklich die Mitwirkung der Behörde an der Erbteilung zu verlangen, da ein Teilungsbegehren schon gestellt worden war. Es genügte vollauf, dass sie die Verwertung des gepfändeten Erbanteils beantragt hatte, um das Betreibungsamt zu verpflichten, das in Art. 609 vorgesehene Begehren für sie zu stellen (vgl. dazu auch ESCHER, Kommentar, N. 9 zu Art. 609 ZGB).