Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 II 505 KI-generiert

Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art

Geschäftsnummer BGE 110 II 505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Skier Injury Liability and Interlocutory Appeal Admissibility A 17-year-old skier was severely injured after falling into a depression near a cable car middle station, leading to a damages claim against the cable car operator by the injured party, his father, and his health insurance. The lower court issued an interlocutory decision affirming the operator's fundamental liability and confirming the injured party's contributory negligence, though not sufficient to break the chain of causation, while also provisionally affirming the standing of the father and health insurer. The Federal Supreme Court ruled that an appeal against an interlocutory decision (Art. 50 para. 1 SCO) is only admissible if it can immediately lead to a final decision, preventing significant time or cost expenditure on extensive evidence proceedings; therefore, the defendant's appeal challenging fundamental liability or the contributory negligence not breaking causation was admissible because success would lead to a dismissal of the entire claim, but the claimants' cross-appeal seeking a finding of no liability-reducing contributory fault was inadmissible as it would necessitate further quantitative assessment, and the defendant's appeal challenging the standing of the father and insurer was also inadmissible as it would only result in a partial judgment not typically subject to appeal and the provisional nature of the lower court's finding did not justify an exception.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 Abs. 1 OG). Schadenersatzklage; Zwischenentscheid über die grundsätzliche Haftung und ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers. Unzulässigkeit der Berufung, soweit der Berufungsantrag die weiteren quantitativen Abklärungen voraussetzt (E. 1b) oder nur zu einem Teilurteil führen würde (E. 1c).

Schlagwörter

KI-generiert
Mitverschulden Zwischenentscheid Schadenersatzbemessung Beschwerdelegitimation Haftpflichtversicherer sturzbedingte Körperschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 50 Abs. 1 OG
Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 Abs. 1 OG).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 101 II 175
Auf die Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten (BGE 101 II 175).
BGE 107 II 352
Teilurteile, die sich nur auf eines von mehreren Klagebegehren oder auf einen von mehreren Streitgenossen beziehen, unterliegen aber in der Regel nicht der Berufung; das muss erst recht gelten, wo es sich nur um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 107 II 352 E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

11.2013.44 (2015-06-24) · ti
Joinder, Standing, and Nuisance Cessation in Property Dispute
«…. 1 CPC (Killias in: Berner Kommentar, ZPO, edizione 2012, n. 32 in fine ad art. 237 con riferimento a DTF 113 II 283 e 110 II 505). Il valore litigioso di almeno fr. 25 000.– indicato dalle parti medesime (appello, pag. 5; petizione, pag. 2), inoltr…»
4C.375/2006 (2007-04-20)
«…urs immédiat n'est recevable qu'exceptionnellement, si des motifs liés à l'économie de la procédure le justifient ( ATF 110 II 505 p. 506/507 consid. 1c; 107 II 349 consid. 2 p. 352/353; Bernard Corboz, Le recours en réforme au Tribunal fédéral, i…»
4C.280/1999 (2000-01-28)
«…4a mit Hinweisen), die Signalisation atypischer Gefahren auf Pisten oder unmittelbar anschliessenden Nebenflächen ( BGE 110 II 505 E. 3) oder das Aufstellen eines ausreichenden Sicherheitsdispositives zwecks zeitgerechter Ergreifung der zur Gefahren…»
4C.296/1999 (2000-01-28)
«…4a mit Hinweisen), die Signalisation atypischer Gefahren auf Pisten oder unmittelbar anschliessenden Nebenflächen ( BGE 110 II 505 E. 3) oder das Aufstellen eines ausreichenden Sicherheitsdispositives zwecks zeitgerechter Ergreifung der zur Gefahren…»
11.2013.44 · ti
Co-Ownership Joinder in Nuisance and Property Dispute Appeal
«…. 1 CPC (Killias in: Berner Kommentar, ZPO, edizione 2012, n. 32 in fine ad art. 237 con riferimento a DTF 113 II 283 e 110 II 505). Il valore litigioso di almeno fr. 25 000.– indicato dalle parti medesime (appello, pag. 5; petizione, pag. 2), inoltr…»

Volltext

Urteilskopf

110 II 505

95. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. Dezember 1984 i.S. W.-AG gegen L. und Mitbeteiligte (Berufung)

Regeste

Berufung gegen einen Zwischenentscheid (Art. 50 Abs. 1 OG).

Schadenersatzklage; Zwischenentscheid über die grundsätzliche Haftung und ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers. Unzulässigkeit der Berufung, soweit der Berufungsantrag die weiteren quantitativen Abklärungen voraussetzt (E. 1b) oder nur zu einem Teilurteil führen würde (E. 1c).

Sachverhalt ab Seite 505

BGE 110 II 505 S. 505

Der 17jährige Skifahrer L. stürzte bei der Mittelstation einer Luftseilbahn in eine Vertiefung und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Er (Kläger 1) erhob zusammen mit seinem Vater (Kläger 2) und der Krankenkasse (Klägerin 3) beim Appellationshof des Kantons Bern Schadenersatzklage gegen die Luftseilbahn-Gesellschaft. Der Appellationshof beschränkte das Verfahren vorerst auf die grundsätzliche Haftung der Beklagten und auf ein allfälliges Selbstverschulden des Klägers 1. In einem Zwischenentscheid bejahte er die Haftung (Dispositiv 1), stellte sodann fest, den Verunfallten treffe ein Selbstverschulden, das indes den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Schaden nicht unterbreche (Dispositiv 2), und bejahte ausserdem "zur Zeit" die Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 (Dispositiv 3).

BGE 110 II 505 S. 506

Die Beklagte hat gegen den Zwischenentscheid Berufung erhoben mit dem Antrag, die Klage abzuweisen. Die Kläger haben sich der Berufung mit dem Antrag angeschlossen, es sei festzustellen, dass den Verunfallten kein Selbstverschulden treffe, welches die Haftung der Beklagten herabsetze. Das Bundesgericht tritt auf die Anschlussberufung nicht ein, ebensowenig auf die Berufung, soweit diese sich gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 wendet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der vorliegende Zwischenentscheid kann nur soweit mit Berufung angefochten werden, als dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichts gerechtfertigt erscheint (Art. 50 Abs. 1 OG).

a) Falls die Berufung der Beklagten gegen die Bejahung ihrer Haftung (Dispositiv 1) begründet ist, wird die Klage abzuweisen und ein Beweisverfahren über die finanziellen Unfallfolgen unnötig sein. Diesbezüglich sind die genannten Voraussetzungen daher ohne weiteres gegeben.

b) Gleich verhält es sich mit der Berufung der Beklagten gegen die Verneinung eines den Kausalzusammenhang unterbrechenden Selbstverschuldens des Klägers 1 (Dispositiv 2). Dringt sie damit durch, führt das ebenfalls zur Abweisung der Klage. Demgegenüber wollen die Kläger mit ihrer Anschlussberufung feststellen lassen, dass den Kläger 1 kein haftungsreduzierendes Selbstverschulden trifft. Ein Erfolg dieses Berufungsantrags würde aber nicht zu einem Endentscheid führen, sondern die weiteren quantitativen Abklärungen voraussetzen. Auf die Anschlussberufung ist daher nicht einzutreten (BGE 101 II 175). Den Klägern ist demnach unbenommen, mit einer Berufung gegen den Endentscheid des Appellationshofes die Herabsetzung wegen Selbstverschuldens zu bestreiten; eine solche wird zudem - wie die Kläger anerkennen - im angefochtenen Urteil erst unverbindlich in Aussicht gestellt.

c) Schliesslich wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch gegen die Bejahung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 (Dispositiv 3). Diesem Antrag kommt nur Bedeutung zu, wenn die übrigen Berufungsbegehren der Beklagten nicht durchdringen. Ist dagegen mit der Vorinstanz grundsätzlich die Ersatzpflicht der

BGE 110 II 505 S. 507

Beklagten zu bejahen, so könnte eine Verneinung der Aktivlegitimation der Kläger 2 und 3 nur zu einem Teilurteil ihnen gegenüber führen. Teilurteile, die sich nur auf eines von mehreren Klagebegehren oder auf einen von mehreren Streitgenossen beziehen, unterliegen aber in der Regel nicht der Berufung; das muss erst recht gelten, wo es sich nur um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 107 II 352 E. 2 mit Hinweisen). Dass prozessökonomische Gründe vorliegend im Sinn dieser Rechtsprechung eine Ausnahme rechtfertigen könnten, macht die Beklagte zu Recht nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, zumal der Appellationshof die Aktivlegitimation der beiden Kläger ausdrücklich nur "zur Zeit" bejaht und nähere Prüfung in Verbindung mit den geltend gemachten Schadenspositionen vorbehält. Insoweit ist daher auf die Berufung nicht einzutreten.