Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 II 433 KI-generiert

Child's Name Change Denial After Divorce

Geschäftsnummer BGE 110 II 433
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Child's Name Change Denial After Divorce The case concerns a fatherless child's application, represented by his mother, for a name change to adopt the mother's maiden name, which she reverted to after the parents' divorce. Despite the child's father consenting to the change, the cantonal court denied the request, citing the short duration (five months) since the divorce and the mother's young age (21), making her potential remarriage and a subsequent name change for the child likely. The Federal Supreme Court upheld the lower court's decision, finding that requiring a two-year waiting period after the divorce, as per current practice, is not a violation of federal law, as this period allows for the stabilization of the mother's life circumstances and a better assessment of the desired name change's permanence, thereby balancing the need for mother-child name unity with the child's interest in a durable solution, particularly since the three-year-old child's school entry is not imminent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Namensänderung (Art. 30 ZGB). Lebt ein Kind geschiedener Eltern bei seiner Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, so ist es nicht bundesrechtswidrig, die Namensänderung des Kindes erst zwei Jahre nach der Scheidung zu bewilligen.

Schlagwörter

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Namensänderung Wartezeit Wiederverheiratung Kindesalter Adoptivkind Abänderung der elterlichen Sorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ia 563
Indessen sind in diesem Zusammenhang auch die Interessen des Vaters, dessen Namen der Gesuchsteller trägt, zu berücksichtigen (BGE 99 Ia 563 f.), wobei allerdings dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der Vater des Kindes der Namensänderung schriftlich zugestimmt hat, Rechnung zu tragen ist.
BGE 109 II 179
Dazu kommt, dass die Mutter als am vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Drittperson zu betrachten ist, deren Verhalten sich der Berufungskläger nicht ohne weiteres anrechnen lassen muss (BGE 109 II 179).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 ZGB

The provision governs name changes, which is the subject matter of the appeal concerning the child's name.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (22)

VVGE.2009.10.Nr.7 (2016-07-01) · ow
Name Disparity Not Sufficient for Name Change
«…o ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (BGE 110 II 433; BGE 109 II 177, E. 3 und 4 S. 179) oder die Mutter wieder geheiratet hat und das Kind in die mit dem Stiefvater neu ge…»
HC.2013.251 (2013-03-12) · vd
Employer Appeal of Wage Deduction and Unpaid Allowances Ruling
«…ndue de la réparation (art. 99 al. 3, 42 à 44 CO). Le juge dispose en la matière d'un large pouvoir d'appréciation (ATF 110 II 433 c. 6b et l'arrêt cité). Il incombe à l'employeur de prouver le dommage, le montant de celui-ci, la vi…»
ZK 2010 63 (2011-04-15) · be
Bern Cantonal High Court Upholds Father's Surname for Minor Despite Name Discrepancy with Mother's Household
«…er Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl.…»
GE.2010.0103 (2011-02-09) · vd
Surname Change Refused Despite Parental Consent and Social Discrepancy
«…orsqu'un enfant de parents divorcés vivait avec sa mère, qui avait repris le nom qu'elle portait avant son mariage (ATF 110 II 433; ATF 109 II 17, résumé au JdT 1985 I 646) ou lorsque la mère remariée avait pris l'enfant dans la nouvelle famille fond…»
GE.2010.0021 (2010-07-21) · vd
Appeal Regarding Refusal of Surname Change Based on Lack of Just Motive
«…orsqu'un enfant de parents divorcés vivait avec sa mère, qui avait repris le nom qu'elle portait avant son mariage (ATF 110 II 433; ATF 109 II 177 traduit et résumé in JT 1985 I pp. 646 ss) ou lorsque la mère remariée avait pris l'enfant dans la nouv…»
GE.2008.0210 (2009-11-27) · vd
Refusal to Change Minor's Surname Pending Adoption Upheld
«…orsqu'un enfant de parents divorcés vivait avec sa mère, qui avait repris le nom qu'elle portait avant son mariage (ATF 110 II 433; ATF 109 II 17, résumé au JdT 1985 I 646) ou lorsque la mère remariée avait pris l'enfant dans la nouvelle famille fond…»
GE.2008.0081 (2009-10-14) · vd
Appeal Regarding Children's Surname Change Refusal Upheld
«…orsqu'un enfant de parents divorcés vivait avec sa mère, qui avait repris le nom qu'elle portait avant son mariage (ATF 110 II 433; ATF 109 II 17, résumé au JdT 1985 I 646) ou lorsque la mère remariée avait pris l'enfant dans la nouvelle famille fond…»
TVR.2007.Nr.12 (2007-09-12) · tg
Mother's Appeal to Change Children's Surname Denied Over Subjective Distress
«…nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren Namen wieder angenommen hatte (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hatte (vgl…»
5A_374/2007 (2007-08-28)
«…ach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder annahm (vgl. BGE 109 II 177 ; 110 II 433 ) oder wo die Mutter wieder heiratete und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufnahm (vgl. BGE…»
TVR.2006.Nr.16 (2007-02-15) · tg
Child Citizenship and Surname Determination in Binational Cohabiting Parents Case
«…einen Namenswechsel dieser Art muss die Konkubinatsfamilie vor allem als stabil erscheinen (BGE 105 II 146; 109 II 179; 110 II 433). Ausserdem muss dargetan werden, dass die für das Kind von Gesetzes wegen vorgesehene Führung des Namens der Mutter (A…»
TVR.2003.Nr.9 (2003-05-28) · tg
Application to Change Child's Surname Denied Due to Lack of Objective Harm
«…nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren Namen wieder angenommen hatte (vgl. BGE 109 II 177; 110 II 433) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hatte (vgl…»
11.2002.74 (2003-01-13) · ti
Appeal Against Denial of Surname Change for Minors Based on Separation Inconveniences
«…opo il divorzio dei genitori, il figlio fosse affidato alla madre e questa avesse ripreso il suo cognome di nubile (DTF 110 II 433, 109 II 177) oppure nel caso in cui la madre si risposasse e portasse il figlio nella sua nuova famiglia (DTF 99 Ia 561…»
5C.163/2002 (2002-10-01)
«…Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hat (vgl. BGE 109 II 177 ; 110 II 433 ) oder die Mutter wieder geheiratet und das Kind in die mit dem Stiefvater neu gegründete Familie aufgenommen hat (vgl.…»
11.1998.2 (1999-06-25) · ti
Minor's Appeal for Name Change Denied Due to Insufficient Grounds
«…opo il divorzio dei genitori, il figlio fosse affidato alla madre e questa avesse ripreso il suo cognome di nubile (DTF 110 II 433, 109 II 177) oppure nel caso in cui la madre si risposasse e portasse il figlio nella sua nuova famiglia (DTF 99 Ia 561…»
11.1998.20 (1998-11-17) · ti
Surname Change Denial Based on Lack of Grave Harm
«…opo il divorzio dei genitori, il figlio fosse affidato alla madre e questa avesse ripreso il suo cognome di nubile (DTF 110 II 433, 109 II 177) oppure nel caso in cui la madre si risposasse e portasse il figlio nella sua nuova famiglia (DTF 99 Ia 561…»

Volltext

Urteilskopf

110 II 433

83. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1984 i.S. L. gegen Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt (Berufung)

Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB).

Lebt ein Kind geschiedener Eltern bei seiner Mutter, die nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, so ist es nicht bundesrechtswidrig, die Namensänderung des Kindes erst zwei Jahre nach der Scheidung zu bewilligen.

Sachverhalt ab Seite 433

BGE 110 II 433 S. 433

Am 16. März 1984 wurde die Ehe von Y. und R. L.-N. geschieden. Der aus der Ehe hervorgegangene Sohn E., geboren am 12. November 1981, wurde seiner Mutter zur Pflege und Erziehung zugesprochen. Diese nahm nach der Scheidung wieder ihren Mädchennamen N. an.

Am 21. Juni 1984 stellte R. N. im Namen ihres Sohnes das Gesuch, diesem sei zu gestatten, ihren Familiennamen N. zu führen. Der Vater des Kindes stimmte der Namensänderung schriftlich zu. Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt wies das Namensänderungsgesuch mit Entscheid vom 21. August 1984 ab.

Dagegen erhebt E. L., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Berufung an das Bundesgericht mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung zu erteilen, den Familiennamen seiner Mutter zu führen.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

BGE 110 II 433 S. 434

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Dem Berufungskläger ist beizupflichten, dass das Argument, er wäre gesellschaftlichen Diffamierungen ausgesetzt, wenn er den Namen seiner Mutter tragen würde, nicht stichhaltig ist. In der näheren Umgebung der geschiedenen Mutter sind deren Lebensumstände bekannt. In der weiteren Öffentlichkeit hingegen lässt sich nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Namenseinheit der alleinerziehenden Mutter mit ihrem Kind sich auf eine durch den Tod des andern Ehegatten oder durch Scheidung aufgelöste Ehe stützt oder in der Geburt des Kindes ausserhalb der Ehe begründet ist. Indessen sind in diesem Zusammenhang auch die Interessen des Vaters, dessen Namen der Gesuchsteller trägt, zu berücksichtigen (BGE 99 Ia 563 f.), wobei allerdings dem Umstand, dass im vorliegenden Fall der Vater des Kindes der Namensänderung schriftlich zugestimmt hat, Rechnung zu tragen ist. Anderseits ist auch dem in der Berufungsschrift vorgebrachten Argument Beachtung zu schenken, dass die Mutter des Berufungsklägers im Hinblick auf die sehr kurze Dauer und den unglücklichen Verlauf ihrer Ehe ein Interesse daran hatte, nach der Scheidung wieder ihren angestammten Namen anzunehmen, um nicht immer wieder an ihren geschiedenen Ehemann erinnert zu werden. Dazu kommt, dass die Mutter als am vorliegenden Verfahren nicht unmittelbar beteiligte Drittperson zu betrachten ist, deren Verhalten sich der Berufungskläger nicht ohne weiteres anrechnen lassen muss (BGE 109 II 179).

Die Vorinstanz hat indessen das Gesuch des Berufungsklägers im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, eine Namensänderung könne nur bewilligt werden, wenn die gegebenen Verhältnisse von Dauer seien, d.h. die Hausgemeinschaft zwischen Mutter und Kind aller Voraussicht nach bestehen bleibe und keine Namensänderung der Mutter infolge von Wiederverheiratung zu erwarten sei. Nach baselstädtischer Praxis werde eine Namensänderung des Kindes frühestens zwei Jahre nach der Scheidung bewilligt. Die Eltern des Berufungsklägers seien jedoch erst vor fünf Monaten geschieden worden. Seine Mutter sei erst 21 Jahre alt, weshalb ihre Wiederverheiratung nach einer gewissen Zeit nicht auszuschliessen sei. Demgegenüber wendet der Berufungskläger ein, seine Mutter habe nicht die Absicht, sich wieder zu verheiraten. Es sei kein Grund ersichtlich, an der Ernsthaftigkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Indessen entspricht

BGE 110 II 433 S. 435

es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Frau, die in sehr jugendlichem Alter geschieden wird, sich später wieder verheiratet. Auf jeden Fall kann diese Möglichkeit nicht zum vornherein ausgeschlossen werden. Eine allfällige Wiederverheiratung der Mutter hätte zur Folge, dass diese wiederum einen andern Namen als ihr Kind tragen würde. Die Vorinstanz hat aus diesem Grunde die Namensänderung unmittelbar nach der Auflösung der Ehe der Eltern des Berufungsklägers noch nicht gestatten wollen. Dies entspricht auch der Praxis in anderen Kantonen, welche ebenfalls die Bewilligung einer Namensänderung davon abhängig machen, dass mindestens seit zwei Jahren die gleichen Verhältnisse gegeben sind (PAUL MÜLLER, Die Namensänderung nach Art. 30 ZGB, Diss. Zürich 1972, S. 68; MANGOLD, Familiennamensänderungen im Kanton Basel-Stadt unter Berücksichtigung von Fällen aus dem Bereiche des IPR, Diss. Basel-Stadt 1981, S. 110).

Dass dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit eine gewisse Bedeutung beizumessen ist, kann nicht von der Hand gewiesen werden. Zwar lassen sich auch mit einem Zuwarten eine mehr oder weniger plötzliche Wiederverheiratung der Mutter und damit ein weiterer Namensunterschied zwischen Mutter und Kind nicht einfach ausschliessen. Ein gewisser Abstand von der in der Regel als schmerzlich empfundenen Scheidung einer Ehe vermag jedoch wenigstens zu einer Klärung der künftigen Lebensverhältnisse der geschiedenen Mutter zu führen. Dannzumal wird auch die Dauerhaftigkeit der auf seiten des Kindes vorzunehmenden Namensänderung besser beurteilt werden können, selbst wenn die Zukunftsprognose nicht mit absoluter Sicherheit gestellt werden kann. Wird mit der Namensänderung für das Kind zwei Jahre, nachdem die Mutter ihren angestammten Namen nach der Scheidung wieder angenommen hat, zugewartet, so ist darin aus den angeführten Gründen keine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Diese Wartefrist kann vielmehr in der Regel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis nach baldmöglichster Herstellung der Namenseinheit zwischen Mutter und Kind einerseits und dem Interesse des Kindes an einer dauerhaften Lösung anderseits gewährleisten. Dabei sind allerdings unmittelbar bevorstehende Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes wie z.B. ein Schuleintritt vorzubehalten. Aber gerade dies ist hier nicht der Fall, da der Berufungskläger erst dreijährig ist und die Namensänderung auch nach einer

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zweijährigen Wartefrist seit der Scheidung seiner Eltern noch vor seinem Schuleintritt vollzogen werden kann. Die Berufung erweist sich daher als unbegründet.