Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 II 225 KI-generiert

Maintenance Duration Limitation in Divorce Settlement

Geschäftsnummer BGE 110 II 225
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Maintenance Duration Limitation in Divorce Settlement In a divorce case involving a 16-year marriage between a woman in her early forties and an affluent husband, where the wife received an index-linked alimony of CHF 900, the court was asked to limit the duration of the maintenance obligation under Art. 151 para. 1 SCC. The court recognized that the divorce caused the wife material harm by forfeiting the right to spousal support and social insurance benefits she held during the marriage, noting the husband's considerable fault in the breakdown; however, considering the wife's age, her established re-entry into the workforce as a saleswoman earning CHF 19,200 annually (having previously trained and worked as a hairdresser), and the independence of her two children aged 17 and 19 (which freed up time and energy), the Supreme Court ruled that her maintenance claim should be time-limited to ten years, balancing her need for security against her capacity to achieve adequate self-sufficiency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Befristung der Rentenverpflichtung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB. Die Ehefrau erleidet durch die Scheidung einen materiellen Schaden, da sie den Anspruch auf Unterhalt durch den gut verdienenden Gatten wie auch die Ansprüche, die ihr als verheiratete Frau gegenüber der Sozialversicherung zugestanden wären, verliert. Anderseits hat sich die wenig über vierzig Jahre alte Klägerin, Mutter eines 17- und eines 19jährigen Kindes, im Berufsleben bereits wieder zurechtgefunden. Sie kann die Zeit und die Kraft, die sie durch den Wegfall der Haushaltführungs- und weiteren Beistandspflichten gewonnen hat, für berufliche Tätigkeit einsetzen und gelangt so zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen. Es rechtfertigt sich deshalb eine zeitliche Befristung ihrer Unterhaltsberechtigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf zehn Jahre.

Schlagwörter

KI-generiert
Ehedauer nacheheliche Unterhaltspflicht Scheidungsgrund Schadenregulierung Sozialversicherungsleistungen Fristen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 98 II 166
Gestützt auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 II 166) ist die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht keinesfalls rechtfertigen lasse.
BGE 109 II 289
anspruchsberechtigten Gatten, seine Ausbildung, seine finanzielle Situation, die allgemeine Wirtschaftslage sowie die dem Gatten wieder offenstehende Möglichkeit, ganz oder teilweise einer Erwerbsarbeit nachzugehen (BGE 109 II 289).
BGE 109 II 88
Vor allem ist eine Übergangsrente vertretbar, wenn die Ehegatten noch jung und die Kinder nicht mehr klein sind und wenn der anspruchsberechtigte Gatte bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist (BGE 109 II 88 E.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the allocation of court costs, which is addressed in the dispositive (implied by the outcome of dismissing the appeal concerning the duration).

Art. 151 Abs. 1 ZGB

This provision governs the basis for limiting the duration of the spousal support obligation, which was specifically applied in the final ruling.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

VPB 87-015 (1987-05-26)
Federal Insurance and Railways Pension Funds Reform Act
«…attribuent de moins en moins de rentes viagères (ATF 709 II 184, Modification de la jurisprudence; confirmé dans l'ATF 110 II 225). Article 25 Rente d'orphelin / Durée du droit Les dispositions sur la rente d'orphelin ont été considérablement simp…»
5A_549/2011 (2012-05-31)
«…e prévisible du dommage (cf. ATF 115 II 6 consid. 2 et 427 consid. 5; 114 II 9 consid. 7a; 111 II 305 consid. 5; 110 II 225 consid. 5; 109 II 87 consid. 3a, 184 consid. 5, 286 consid. 5b). Ce changement de jurisprudence a été opéré dans l'a…»
5C.52/2007 (2007-07-12)
«…(vgl. die Änderung der Rechtsprechung in BGE 109 II 184 Nr. 42; daran anschliessend: BGE 109 II 286 E. 5b S. 289; 110 II 225 Nr. 46; 111 II 305 Nr. 60). Auch mit Blick auf die veröffentlichte Rechtsprechung, die zumindest bei den Rechtsvertr…»
5C.140/2004 (2004-09-22)
«…weniger als fünf Jahren als kurz, solche von über zehn Jahren als eher lang bezeichnet ( BGE 109 II 184 E. 5 S. 187; 110 II 225 E. 5 S. 227; 115 II 6 E. 2 S. 9). Liegt wie im hier strittigen Fall die Ehedauer im mittleren Bereich, ist verstärkt…»
5C.32/2000 (2000-04-25)
«…er Rente nach Massgabe der konkreten Fallumstände zu prüfen ( BGE 115 II 6 E. 5a S. 11 f., 111 II 305 E. 5c S. 306 f., 110 II 225 E. 5 S. 226 f., 109 II 184 E. 5 S. 185 f., 109 II 286 E. 5b S. 289 f.; vgl. BGE 114 II 9 E. 7a und b S. 11 f.; Hinder…»
5C.230/1999 (2000-03-21)
«…conjoint innocent qu'il l'assure par ses propres revenus ( ATF 116 II 103 consid. 2c p. 106, 115 II 6 consid. 3b p. 9, 110 II 225 consid. 5 p. 227, 108 II 25 consid. 3a p. 29 et 81, 105 III 50 consid. 4 p. 54), des espérances successorales ( ATF 116…»
CC.1995.420 (1995-05-08) · ne
Divorce Decree and Allocation of Parental Authority and Support Obligations with Spousal Maintenance Determination
«…ée dans le temps à la durée prévisible du dommage, s'il apparaît que celui-ci n'est que temporaire (ATF 115 II 6, 427, 110 II 225, 109 II 87, 185, 286). L'allocation d'une pension alimentaire en vertu de l'article 152 CC, disposition subs…»
BGE 115 II 6
«…ies nach den konkreten Verhältnissen zuzumuten sei. Im Hinblick auf solche Lebensumstände hat das Bundesgericht in [BGE 110 II 225](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

110 II 225

46. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. September 1984 i.S. K. gegen K. (Berufung)

Regeste

Befristung der Rentenverpflichtung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB.

Die Ehefrau erleidet durch die Scheidung einen materiellen Schaden, da sie den Anspruch auf Unterhalt durch den gut verdienenden Gatten wie auch die Ansprüche, die ihr als verheiratete Frau gegenüber der Sozialversicherung zugestanden wären, verliert. Anderseits hat sich die wenig über vierzig Jahre alte Klägerin, Mutter eines 17- und eines 19jährigen Kindes, im Berufsleben bereits wieder zurechtgefunden. Sie kann die Zeit und die Kraft, die sie durch den Wegfall der Haushaltführungs- und weiteren Beistandspflichten gewonnen hat, für berufliche Tätigkeit einsetzen und gelangt so zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen. Es rechtfertigt sich deshalb eine zeitliche Befristung ihrer Unterhaltsberechtigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB auf zehn Jahre.

Sachverhalt ab Seite 226

BGE 110 II 225 S. 226

In der Scheidung der Eheleute K. sprach das Bezirksgericht der Ehefrau eine indexierte Rente von Fr. 500.- gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB zu. Die Berufung des beklagten Ehemannes wies das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 12. Dezember 1983 ab; die Berufung der Klägerin hingegen hiess das Gericht gut und erhöhte ihren Rentenanspruch im Sinne der zitierten Bestimmung auf Fr. 900.-.

Der Ehemann focht das Urteil des Kantonsgerichts mit Berufung beim Bundesgericht an und beantragte, er sei lediglich zu einer Unterhaltsleistung von Fr. 500.-, begrenzt auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils, zu verpflichten.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

5. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt für den Fall, dass der Klägerin eine Rente zugebilligt werde, die Leistung auf fünf Jahre zu befristen. Zur Begründung führt er an, die Klägerin sei durch die Betreuung der Kinder nicht mehr gebunden, sei jung und gesund und sei schon während der Ehe einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Klägerin erziele ein für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen und erleide durch die Ehescheidung keinerlei nennenswerte Nachteile.

Gestützt auf die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 98 II 166) ist die Vorinstanz zur Auffassung gelangt, dass sich eine zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht keinesfalls rechtfertigen lasse. Durch die Scheidung der Ehe, welche immerhin 16 Jahre gedauert habe und welcher der Sohn Marco entsprossen sei, erleide die Klägerin zweifellos eine zeitlich nicht befristete finanzielle Einbusse. Ihre Aussichten auf eine geeignete Arbeit und damit auch auf ein ausreichendes Einkommen würden sich mit zunehmendem Alter verschlechtern; daher würde ihre Existenzgrundlage nach der Scheidung weniger sicher sein als während der Ehe.

Die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 151 Abs. 1 ZGB fordert für jeden konkreten Fall, dass abgeklärt wird, ob eine geschiedene Frau trotz Kinderbetreuung sich auf längere Sicht eine wirtschaftliche Situation werde schaffen können, welche die durch die Scheidung erlittenen Nachteile auszugleichen vermag. Massgebliche Kriterien zur Beantwortung dieser Frage sind die Dauer der Ehe, die Schwere des Verschuldens des pflichtigen Ehegatten, das Alter und der Gesundheitszustand des

BGE 110 II 225 S. 227

anspruchsberechtigten Gatten, seine Ausbildung, seine finanzielle Situation, die allgemeine Wirtschaftslage sowie die dem Gatten wieder offenstehende Möglichkeit, ganz oder teilweise einer Erwerbsarbeit nachzugehen (BGE 109 II 289). Vor allem ist eine Übergangsrente vertretbar, wenn die Ehegatten noch jung und die Kinder nicht mehr klein sind und wenn der anspruchsberechtigte Gatte bereits wieder in das Erwerbsleben eingegliedert ist (BGE 109 II 88 E. 3a, 186 f.).

Im vorliegenden Fall hat die Ehe der Parteien immerhin 16 Jahre gedauert. Das Verschulden des Ehemannes an der Zerrüttung der Ehe wiegt schwer. Auch erleidet die Berufungsbeklagte durch die Scheidung zweifellos einen materiellen Schaden, da sie den Anspruch auf Unterhalt durch den gut verdienenden Gatten wie auch die Ansprüche, die ihr als Ehefrau gegenüber der Sozialversicherung zugestanden wären, verliert. Auf der anderen Seite steht fest, dass die Klägerin erst wenig über vierzig Jahre alt ist. Die Kinder sind 17- und 19jährig und somit nicht mehr auf die volle Betreuung durch die Mutter angewiesen. Was insbesondere den Beruf der Klägerin anbetrifft, ist sie als Coiffeuse ausgebildet und hat diese Tätigkeit wenigstens zeitweise auch während der Ehe ausgeübt. Um im Geschäft ihres Mannes mitarbeiten zu können, hat sie einen Schreibmaschinenkurs besucht. Sodann geht aus dem Urteil der Vorinstanz hervor, dass die Klägerin jetzt als Verkäuferin im Kaufhaus Vilan arbeitet; sie bezieht dort einen Brutto-Jahreslohn von Fr. 19'200.-.

Die Berufungsbeklagte hat sich also im Berufsleben bereits wieder zurechtgefunden. Sie kann die Zeit und die Kraft, die sie durch den Wegfall der Haushaltführungs- und weiteren Beistandspflichten gewonnen hat, für berufliche Tätigkeit einsetzen und gelangt so zu einem ausreichenden Erwerbseinkommen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihre Unterhaltsberechtigung gegenüber dem von ihr geschiedenen Ehemann zeitlich zu begrenzen. Immerhin lassen sich die - allgemein gehaltenen - Bedenken der Vorinstanz, mit zunehmendem Alter könnten sich die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin verschlechtern, und der Einwand der Klägerin, sie hätte beim Fortbestand der Ehe nicht wieder eine ganztägige Berufstätigkeit aufnehmen müssen, nicht ganz von der Hand weisen. Diese Überlegungen rechtfertigen es, die Zeit, während welcher der Berufungskläger nach Massgabe von Art. 151 Abs. 1 ZGB unterhaltspflichtig ist, nicht zu kurz zu bemessen. Eine Befristung auf zehn Jahre erscheint als angemessen.