Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 II 168 KI-generiert

Employee Illness Notice Period Extension Waiver Validity

Geschäftsnummer BGE 110 II 168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Employee Illness Notice Period Extension Waiver Validity An employee, whose contract was terminated, subsequently claimed that his concurrent illness from mid-March to late April should extend the notice period and his salary entitlement until late June, pursuant to articles 336e and 341 para. 1 of the Swiss Code of Obligations (CO), despite having signed an agreement on March 12th confirming the termination date and receiving a lump sum "in full settlement of all claims." The cantonal court rejected the claim, citing the settlement agreement as a valid waiver of rights, but the Federal Supreme Court overturned this decision, ruling that an employee cannot unilaterally waive mandatory protection against dismissal during illness and the associated payment of wages during the extended notice period (Art. 336e CO) under Art. 341 para. 1 CO. The court reasoned that the settlement agreement, signed just before the reported illness, merely constituted a unilateral waiver of the employee's protective rights without sufficient, genuine, and balanced mutual concessions, thus contravening the mandatory provision of Art. 341 para. 1 CO, which protects the employee's right to continued payment during the suspension of the notice period due to incapacity for work.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 336e Abs. 1 lit. b, 341 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (E. 3 und 4).

Schlagwörter

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Verzicht auf Lohnansprüche Kündigungsfrist Kündigung eines Vertrags Schadenregulierung Arbeitsunfähigkeit Dauerschuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ia 417
Waiver of Mandatory Notice Period to Circumvent Employee Protection Void
BGE 105 II 41
1 OR derart zu relativieren (BGE 105 II 41, BGE 102 Ia 417 mit Hinweisen).
BGE 106 II 223
Zwar schliesst diese Norm nach der Rechtsprechung nur einen einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers aus und verhindert nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs gegenseitig Verzichte erklären (BGE 106 II 223).
BGE 105 II 42
2 ZGB wieder zu entziehen (BGE 105 II 42).
BGE 100 Ia 130
Das Verfahren ist kostenlos, die Prozessentschädigung der unterliegenden Partei aber geschuldet (BGE 100 Ia 130 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

The procedural rule applied concerning the costs of the procedure (though the text uses the German abbreviation BGG, which corresponds to LTF for the Federal Supreme Court Act).

Art. 341 Abs. 1 OR

The Tribunal annulled the lower court's decision because it wrongfully denied the appellant's claim based on this provision regarding waiver of protection against dismissal.

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BGE 152 V 140
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Volltext

Urteilskopf

110 II 168

35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Juni 1984 i.S. Jacopetta gegen Gunterswiler (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 336e Abs. 1 lit. b, 341 Abs. 1 OR).

Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (E. 3 und 4).

Erwägungen ab Seite 169

BGE 110 II 168 S. 169

Erwägungen:

1. Jakob Gunterswiler kündigte am 26. Februar 1983 seinem Chauffeur Antonio Jacopetta das seit April 1980 bestehende Arbeitsverhältnis auf Ende März 1983. Am 12. März 1983 bestätigte der Arbeitnehmer unterschriftlich die Vertragsauflösung per 30. April 1983 und den Empfang eines aufgerundeten Betrages von Fr. 4'000.-- per Saldo aller Ansprüche.

Im Mai 1983 erhob Jacopetta Klage auf Zahlung von Fr. 5'000.--, nachträglich präzisiert auf Fr. 4'998.80, weil er vom 14. März bis 25. April 1983 krank gewesen sei, womit sich die Kündigungsfrist und der Lohnanspruch bis zum 30. Juni 1983 erstreckt hätten. Das Bezirksgericht Frauenfeld und am 6. März 1984 auch das Obergericht Thurgau wiesen die Klage ab.

Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht für bewiesen hält, und er rügt insoweit ausser willkürlicher Beweiswürdigung auch Missachtung der bundesrechtlichen Offizialmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR) und des kantonalen Beweisführungsrechts.

Das Obergericht geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer sich am 14. März 1983 wegen eines Augenleidens habe in Spitalpflege begeben müssen, wobei er sich offenbar bis 25. April 1983 in der Klinik und in Rekonvaleszenz befunden habe. Es vermisst indes ein entsprechendes ärztliches Zeugnis und hält nicht für bewiesen, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Rügen des Beschwerdeführers träfen zu, wenn das Obergericht sich mit dieser Beurteilung begnügt hätte. Es schliesst seine Erwägung indes ausdrücklich mit der Bemerkung, auf die Einholung eines Arztzeugnisses für die Zeit ab 14. März 1983 könne verzichtet werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der Saldovereinbarung vom 12. März 1983 keine Ansprüche mehr zustünden. Soweit die Beschwerde das Beweisverfahren betrifft, ist auf sie deshalb nicht

BGE 110 II 168 S. 170

einzutreten. Ihr Erfolg hängt ausschliesslich davon ab, ob die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils vor Art. 4 BV standhalten.

3. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht sich über die zwingende Kündigungsvorschrift des Art. 336e OR hinwegsetze und die Unverzichtbarkeit laut Art. 341 OR missachte.

a) Das Obergericht anerkennt grundsätzlich, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 25. April 1983, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, die Kündigung statt auf den 30. April erst auf den 30. Juni 1983 hätte wirksam werden lassen. Es hält aber im Rahmen von Art. 336e OR eine Vereinbarung der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und damit auf Kündigungsschutz zu verzichten, aufgrund von Art. 115 OR für jederzeit zulässig. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor von seinem Verband über die Rechtslage aufklären lassen und habe auch nie einen Willensmangel geltend gemacht. Wenn er sich heute auf die Ungültigkeit dieses Aufhebungsvertrags berufe, handle er rechtsmissbräuchlich.

Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen auch zwingenden Kündigungsvorschriften gegenüber ein Aufhebungsvertrag der Parteien zulässig sein (BGE 102 Ia 417 mit Hinweisen). Indes darf diese Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führen. Zu Recht stellt das Obergericht fest, dass die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung auch ohne den Spitaleintritt erst auf den 30. April 1983 wirksam geworden ist. Was als Aufhebungsvertrag bezeichnet wird, ist daher nichts anderes als ein einseitiger Verzicht des Beschwerdeführers auf den ihm zustehenden Kündigungsschutz.

b) Indem der Beschwerdeführer sich in seiner Saldoerklärung vom 12. März 1983 mit dem Lohnanspruch bis Ende April 1983 begnügte, verzichtete er auf die Lohnfortzahlung für die verlängerte Kündigungszeit. Dieser Verzicht war nach Art. 341 Abs. 1 OR nichtig, ohne dass es dafür irgendwelcher Willensmängel bedurft hätte.

Das Obergericht nimmt indes keinen einseitigen Verzicht an, vielmehr habe die Vereinbarung die Interessen beider Parteien gewahrt, weil die Dauer der erwarteten Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei und keineswegs mit hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 1983 habe gerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe den Vorteil gehabt, schon ab

BGE 110 II 168 S. 171

Mitte März eine neue Stelle suchen zu können und seine Dienste nach der Operation nicht mehr anbieten zu müssen; der Beschwerdegegner habe den Vorteil gehabt, dass er die Stelle sofort anderweitig habe besetzen können. Diese Interessenabwägung vermag an sich schon, etwa hinsichtlich Stellensuche trotz Spitalaufenthalt, nicht zu überzeugen; sie erlaubt indes ohnehin nicht, den auf das besondere Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ausgerichteten Art. 341 Abs. 1 OR derart zu relativieren (BGE 105 II 41, BGE 102 Ia 417 mit Hinweisen).

Zwar schliesst diese Norm nach der Rechtsprechung nur einen einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers aus und verhindert nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs gegenseitig Verzichte erklären (BGE 106 II 223). Das muss sich aber auf eindeutige Fälle beschränken, sei es, dass der Vergleich Überstunden beschlägt, die zahlenmässig nicht bewiesen sind (BGE 106 II 223) oder dass der Verzicht des Arbeitnehmers durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers reichlich kompensiert wird.

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt eine solche Ausnahme von Art. 341 Abs. 1 OR ganz gewiss nicht. Der Beschwerdeführer erklärte kurz vor Spitaleintritt den Verzicht auf seine Ansprüche aus Art. 336e OR, ohne zu wissen, wie lange seine Arbeitsunfähigkeit dauern werde; lässt sich seine Darstellung nachweisen, ergibt sich ein Verzicht im Ausmass von zwei Monatslöhnen. Dem stand als Gegenleistung des Beschwerdegegners nach dem angefochtenen Urteil höchstens gegenüber, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und dem Kündigungstermin vom 30. April 1983 nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen brauchte; dem hält aber die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass der Beschwerdegegner an einer sofortigen Wiederbesetzung der Stelle interessiert war, weshalb er nach der Wiederherstellung des Beschwerdeführers dessen Arbeitsofferte abgelehnt hat. Von einem beiderseitigen Entgegenkommen kann keine Rede sein.

c) Zu Unrecht wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer schliesslich Rechtsmissbrauch vor. Wer als Arbeitnehmer aufgrund von Art. 341 Abs. 1 OR einen zuvor erklärten Verzicht nicht mehr gelten lassen will, handelt stets widersprüchlich. Es kann indes nicht der Sinn des Gesetzes sein, dem Arbeitnehmer den mit Art. 341 OR gewährten Schutz auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 ZGB wieder zu entziehen (BGE 105 II 42). Irgendwelche besonderen Umstände, welche das Verhalten des Beschwerdeführers

BGE 110 II 168 S. 172

darüber hinaus als missbräuchlich erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.

4. Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer allein wegen seiner Saldoquittung einen Anspruch aus Art. 336e OR unbekümmert darum versagt, ob er während der Kündigungszeit arbeitsunfähig war, verstösst es demnach eindeutig gegen den Wortlaut wie gegen Sinn und Zweck der Schutzvorschrift von Art. 341 Abs. 1 OR. Sowohl die Begründung als auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids sind unhaltbar. Die Willkürrüge ist deshalb begründet und die Beschwerde gutzuheissen.

Das Verfahren ist kostenlos, die Prozessentschädigung der unterliegenden Partei aber geschuldet (BGE 100 Ia 130 E. 7).