Art. 103 lit. a OG. Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertLandowner Standing to Appeal Exception Permit Refusal Post-Sale The case concerned the legitimacy of a landowner's administrative appeal against the refusal of an exception permit (Art. 34 para. 1 RPG) after the sale of the properties during the Federal Supreme Court proceedings. The court ruled that the owner retained the standing to appeal despite selling the two parcels because, in analogy with Art. 21 para. 2 of the Federal Civil Procedure Act, the disposal of the object of dispute does not affect the legitimacy to the matter and, crucially, the former owner retained a continued protective interest (Art. 103 lit. a OG) in the outcome, citing potential warranty claims from the buyers and liability for administrative enforcement costs should the refusal become final.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 103 lit. a OG. Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.
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Volltext
Urteilskopf
110 Ib 93
15. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Sonja Weber gegen Stadt Diessenhofen und Regierungsrat des Kantons Thurgau (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste
Art. 103 lit. a OG.
Ein Grundeigentümer verliert die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung (Art. 34 Abs. 1 RPG) nicht, wenn er sein Land während des bundesgerichtlichen Verfahrens verkauft.
Erwägungen ab Seite 93
BGE 110 Ib 93 S. 93
Aus den Erwägungen:
1. b) Als Eigentümerin der beiden Grundstücke GB Nrn. 328 und 1139 war Sonja Weber zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Stadtrat Diessenhofen macht geltend, dass diese Legitimation mit dem Verkauf der beiden Parzellen am 4. Juli 1983, also während des bundesgerichtlichen Verfahrens, dahingefallen sei.
Mangels einer Vorschrift des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) ist nach Art. 40 OG auf den vorliegenden Fall Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 sinngemäss anwendbar. Danach beeinflusst unter anderem die Veräusserung des Streitgegenstands die Legitimation zur Sache nicht. Im weitern hat
BGE 110 Ib 93 S. 94
die Beschwerdeführerin trotz des Verkaufs der beiden Grundstücke ein eigenes, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Art. 103 lit. a OG). Wird dieser vollstreckbar, so hat sie einerseits Gewährleistungsansprüche der Käufer und andererseits eine Kostenpflicht für die allfällige Ersatzvornahme durch die Behörden zu gewärtigen (vgl. BGE 107 Ia 23 ff. E. 2). Sie ist somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.