Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IB 264 KI-generiert

Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung. Umwandlung eines Maiensässgebäudes in ein Ferienhaus. 1. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Änderung nach Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3). 2. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG (E. 4).

Geschäftsnummer BGE 110 IB 264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Transformation of Agricultural Building to Holiday Home Lacks Site Dependency The case concerns the transformation of a rural agricultural building (Maiensäss) located outside the building zone into a holiday home, which required an exception permit under Swiss spatial planning law (RPG). The court ruled that the conversion did not qualify as a "partial change" under Art. 24 para. 2 RPG, as the fundamental change in the building's function—from purely agricultural use to residential/holiday use—significantly altered its identity and created new impacts on land use, infrastructure, and the environment. Furthermore, the conversion failed the site-dependency requirement under Art. 24 para. 1 lit. a RPG, as a holiday home is inherently not dependent on a specific location outside the building zone, with the legal provision specifically aiming to prevent the transformation of rural buildings like Maiensäss into holiday residences; thus, the exception permit was denied due to the lack of site-dependency.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung. Umwandlung eines Maiensässgebäudes in ein Ferienhaus. 1. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Änderung nach Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3). 2. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG (E. 4).

Schlagwörter

KI-generiert
Grundeigentum Baubewilligungspflicht landwirtschaftliches Grundstück Ferienhauszone Wohnnutzung Bauzone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 108 Ib 54
BGE 108 Ib 55
Sie ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesensgleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 108 Ib 55 E.
BGE 108 Ib 133
a RPG will unter anderem gerade die Umgestaltung von Maiensässgebäuden in Ferienhäuser verhindern (BGE 108 Ib 133 E.
BGE 107 Ib 242
geprüft zu werden, ob dem Umbau auch überwiegende Interessen entgegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich schon aus Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG (BGE 107 Ib 242 E. 3).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

1C_227/2025 (2025-12-12)
Denial of retrospective building permit for commercial use change outside building zones without acquired rights protection
«…all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-IB-303%3Ade&number_of_ranks=0#page303) consid. 3b; [110 Ib 264](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
5A_713/2017 (2018-06-07)
«…ligungen erhalten, die indessen keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf die Erschliessung haben schaffen können ( BGE 110 Ib 264 E. 3 S. 265; 118 Ib 497 E. 3a S. 499; 132 II 21 E. 7.1.1 S. 41; seither: Art. 43a lit. c RPV ). Aus den erteilten…»
1A.215/1999 (2001-01-03)
«…ella volumetria o in una trasformazione interna, sia in un cambiamento dell'utilizzazione ( DTF 113 Ib 303 consid. 3b, 110 Ib 264 consid. 3). L'intervento è da considerarsi parziale se non comporta notevoli mutamenti dell'aspetto esteriore dell'edif…»
BGE 124 II 538
«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F112-IB-259%3Ait&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page259) und [BGE 110 Ib 264](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 113 IB 219
«…ist (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 1984, E. 2, in: KPG-Bulletin 4/84, S. 4; vgl. [BGE 110 Ib 264](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

110 Ib 264

45. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. November 1984 i.S. Gemeinde X. gegen Y. sowie Y. gegen Gemeinde X. und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 24 RPG; Ausnahmebewilligung. Umwandlung eines Maiensässgebäudes in ein Ferienhaus.

1. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der teilweisen Änderung nach Art. 24 Abs. 2 RPG (E. 3).

2. Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der Standortgebundenheit nach Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG (E. 4).

Erwägungen ab Seite 264

BGE 110 Ib 264 S. 264

Erwägungen:

2. (Darstellung der Grundsätze des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) über die Bewilligung von Ausnahmen ausserhalb der Bauzonen.)

BGE 110 Ib 264 S. 265

3. Wie erwähnt, kann das kantonale Recht gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG gestatten, zonenfremde Bauten und Anlagen zu erneuern, teilweise zu ändern oder wieder aufzubauen, wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist. Ob eine Baumassnahme unter Art. 24 Abs. 2 RPG fällt, beurteilt sich ausschliesslich nach dieser bundesrechtlichen Vorschrift. Bei der Erneuerung, dem Wiederaufbau und der teilweisen Änderung handelt es sich um bundesrechtliche Begriffe; sie bilden die Grenze für Bewilligungen nach Art. 24 Abs. 2 RPG (BGE 108 Ib 54 E. 3b, 361 E. 3a, je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Änderung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG sowohl in einer Vergrösserung oder inneren Umgestaltung als auch in einer Zweckänderung bestehen. Sie ist als teilweise zu betrachten, soweit die Wesensgleichheit einer Baute gewahrt wird und keine wesentlich neuen Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt geschaffen werden (BGE 108 Ib 55 E. 3c, 361 E. 3a; EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 22 N. 12 und 13, S. 274/275, Art. 24 N. 35 und 39, S. 303 und 304).

Im vorliegenden Fall haben die privaten Beschwerdeführer eine ursprünglich rein landwirtschaftlich genutzte Baute zu Wohnzwecken umgebaut. Aus einem Maiensässgebäude ist ein Ferienhaus geworden. Dadurch hat sich die Identität der Baute grundlegend verändert, was sich auf die Nutzungsordnung, Erschliessung und Umwelt auswirkt. Es liegt somit eine Zweckänderung vor, die nicht mehr als teilweise im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RPG bezeichnet werden kann. Sie darf deshalb nur ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG erfüllt sind.

4. Wie ausgeführt, setzt Art. 24 Abs. 1 RPG für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung voraus, dass der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

Ein Ferienhaus ist offensichtlich nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG will unter anderem gerade die Umgestaltung von Maiensässgebäuden in Ferienhäuser verhindern (BGE 108 Ib 133 E. 2). Die streitigen Umbauarbeiten können daher mangels Standortgebundenheit nicht bewilligt werden. Da beide Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 RPG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht nicht mehr

BGE 110 Ib 264 S. 266

geprüft zu werden, ob dem Umbau auch überwiegende Interessen entgegenstehen. Dessen Unzulässigkeit ergibt sich schon aus Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG (BGE 107 Ib 242 E. 3).