Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IB 10 KI-generiert

Federal Law Preempts Cantonal Recess in Real Estate Permit Appeal Deadline Calculation

Geschäftsnummer BGE 110 IB 10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Law Preempts Cantonal Recess in Real Estate Permit Appeal Deadline Calculation A company challenged the non-admission of its appeal by the cantonal administrative court concerning the refusal of a retroactive permit for a land acquisition under the federal law on the acquisition of real estate by persons abroad (BewB), arguing that the deadline calculation should have included cantonal court recess periods, which would have made its appeal timely. The Federal Supreme Court confirmed that the appeal deadline for proceedings before the cantonal appellate body under the BewB is governed exclusively by Article 12, paragraph 3 of BewB in conjunction with Articles 20 to 24 of the Federal Administrative Procedure Act (VwVG), establishing a definitive federal regulation that precludes the application of cantonal law, including provisions for court holidays. Therefore, the appeal, filed one day after the 30-day deadline calculated without considering cantonal recess periods, was correctly deemed untimely, leading the court to dismiss the company's appeal for being unsubstantiated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bundesrechtsverletzung; Beschwerdefrist (Art. 97 ff. OG; Art. 12 Abs. 3 BewB; Art. 20-24 VwVG). 1. Die Nichtanwendung von kantonalem Recht kann eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann diesfalls die Nichtanwendung von kantonalem Recht gerügt werden, wobei dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalen Rechts als solchem in jedem Falle verwehrt ist (E. 1). 2. Die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz im Bereiche der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfolgt ausschliesslich nach Art. 12 Abs. 3 BewB in Verbindung mit den Art. 20-24 VwVG; diese Regelung ist abschliessend; kantonales Recht findet keine Anwendung (E. 2a/b).

Schlagwörter

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Bodenrecht Immobilienvermögen nachträgliche Bewilligung Legitimation gegen Baubewilligung gesetzliche Verfahrensfrist Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 3 BewB
OG; Art. 12 Abs. 3 BewB; Art.
Art. 960 Ziff. 1 ZGB
Ausserdem wurde eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB (SR 210) über das strittige Grundstück verhängt.
Art. 104 lit. a OG
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann von anderen, hier nicht massgeblichen Beschwerdegründen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a OG; SR 173.110).
Art. 43 Abs. 2 OG
1 ist für den Bereich der bundesrechtlichen Berufung die Anwendung von eidgenössischem statt kantonalem Recht ausdrücklich als Fall unrichtiger Anwendung von Bundesrecht nach Art. 43 Abs. 2 OG bezeichnet worden; freilich sieht Art.
Art. 60 Abs. 1 lit. c OG
2 OG bezeichnet worden; freilich sieht Art. 60 Abs. 1 lit. c OG diesen Fall ausdrücklich vor.
Art. 96 AHVG
Satzteil) BewB übereinstimmenden Art. 96 AHVG (SR 831.10) festgestellt hat, bedeutet der Verweis auf die Art.
Art. 98 OG
Mangels materieller Beurteilung der Verfügung des Grundbuchinspektorates durch die kantonale Beschwerdeinstanz kann nicht auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden, fehlt es diesbezüglich doch an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (Art. 98 OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 105 Ia 107
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich diese Schlussfolgerung jedoch nicht aus BGE 105 Ia 107 ff.
BGE 83 II 348
BGE 102 V 243
20-24 VwVG, dass die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist durch Bundesrecht geregelt werden, wobei das eidgenössische Recht auf diesem Gebiet die Anwendung von kantonalem Recht ausschliesst (BGE 102 V 243 E.
BGE 97 I 608
Bei dieser abschliessenden bundesrechtlichen Regelung können kantonalrechtliche Gerichtsferien nicht berücksichtigt werden (BGE 97 I 608).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

2C_748/2017 (2018-06-15)
«…estione in maniera negativa. Sempre a sostegno dell'impossibilità di riferirsi al diritto cantonale, citano poi la DTF 110 Ib 10 nella quale, esprimendosi sul diritto precedentemente in vigore (già menzionato art. 12 cpv. 3 dell'abrogato decreto f…»
2C_747/2010 (2011-10-07)
«…uslegung von Bundesrecht nicht anwendet (Urteil 2C_850/2008 vom 29. August 2009 E. 6 i.f., in: StR 64/2009 S. 902; BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12; 133 II 220 E. 2.8 S. 227). Das wäre hier der Fall, sofern die Vorinstanz aufgrund einer falschen Auslegu…»
2C_850/2008 (2009-08-29)
«…zug allein nach Art. 31 Abs. 2 StG /GL zu bestimmen. Dieses Vorgehen stellt eine Bundesrechtsverletzung dar (vgl. BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12; 133 II 220 E. 2.8 S. 227). 7. Die Beschwerde erweist sich somit in dem Umfang, in dem auf sie einzutrete…»
1A.235/2006 (2007-07-02)
«…recht anstatt auf das einschlägige kantonale bzw. kommunale Recht. Dies bedeutet eine Bundesrechtsverletzung (vgl. BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12) und führt - unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführer - zur Gutheissung der Beschwerde. Demzufolg…»
BGE 133 II 220
«…recht anstatt auf das einschlägige kantonale bzw. kommunale Recht. Dies bedeutet eine Bundesrechtsverletzung (vgl. BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12) und führt - unabhängig von den Vorbringen der Beschwerdeführer - zur Gutheissung der Beschwerde. Demzufolg…»
2A.183/2004 (2004-07-26)
«…von kantonalem Recht liegt eine Bundesrechtsverletzung (vgl. BGE 130 IV 27 E. 2.3.1 S. 29; 116 Ib 169 E. 1 S. 171; 110 Ib 10 E. 1 S. 12), die im vorliegenden Fall für sich allein zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung d…»
5A.3/2003 (2003-07-14)
«…statt auf kantonales Recht abgestützt worden sein soll, ist ein Beschwerdegrund im Sinne von Art. 104 lit. a OG ( BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12; 116 Ib 169 E. 1 S. 171). 2.2.2 Mit ihrer staatsrechtlichen Beschwerde machen die Beschwerdeführer weiter…»
2A.450/2002 (2003-07-04)
«…g kann auch geltend gemacht werden, es sei zu Unrecht Bundesrecht anstelle von kantonalem Recht angewendet worden ( BGE 110 Ib 10 E. 1 S. 12; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 296). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat…»
1A.203/2002 (2003-01-28)
«…hah, ist Gegenstand des Sachurteils (nicht publ. E. 1b/bb von BGE 126 II 495 ; vgl. auch BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171, 110 Ib 10 E. 1 und 2). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht (inkl. gegebenenfalls Staats…»
4C.220/2001 (2001-10-18)
«…al lorsque celui-ci est déclaré à tort applicable en lieu et place du droit cantonal (cf. ATF 125 III 169 consid. 2; 110 Ib 10 consid. 2a). b) Saisi d'un recours en réforme, le Tribunal fédéral doit en principe conduire son raisonnement sur la b…»
1A.207/2000 (2000-11-17)
«…altungsrechtspflege, recht 1987, S. 86 f.; Pierre Moor, Droit administratif, Band II, Bern 1991, S. 381; vgl. auch BGE 110 Ib 10 E. 1 und 2 S. 12 f.; 116 Ib 169 E. 1 S. 171 und 116 V 265 E. 2b S. 266 f.). In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kan…»

Volltext

Urteilskopf

110 Ib 10

2. Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 17. Januar 1984 i.S. Suot AG gegen Grundbuchinspektorat Graubünden und Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Bundesrechtsverletzung; Beschwerdefrist (Art. 97 ff. OG; Art. 12 Abs. 3 BewB; Art. 20-24 VwVG).

1. Die Nichtanwendung von kantonalem Recht kann eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann diesfalls die Nichtanwendung von kantonalem Recht gerügt werden, wobei dem Bundesgericht die Überprüfung des kantonalen Rechts als solchem in jedem Falle verwehrt ist (E. 1).

2. Die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz im Bereiche der Bundesgesetzgebung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland erfolgt ausschliesslich nach Art. 12 Abs. 3 BewB in Verbindung mit den Art. 20-24 VwVG; diese Regelung ist abschliessend; kantonales Recht findet keine Anwendung (E. 2a/b).

Sachverhalt ab Seite 11

BGE 110 Ib 10 S. 11

Die Suot AG erwarb am 8. November 1971 in Celerina unter anderem die Landparzelle Nr. 684 (Plan Nr. 12) mit einer Fläche von 1340 m2 zum Preise von 241'200 Franken. Im Jahre 1982 überprüfte das Grundbuchinspektorat Graubünden aufgrund des Bundesbeschlusses über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 23. März 1961 (BewB; SR 211.412.41) nachträglich die Bewilligungsbedürftigkeit des Kaufgeschäftes von 1971. In der Verfügung vom 27. Dezember 1982 bejahte das Grundbuchinspektorat die Bewilligungsbedürftigkeit und verweigerte gleichzeitig die Gewährung einer nachträglichen Erwerbsbewilligung. Ausserdem wurde eine Verfügungsbeschränkung im Sinne von Art. 960 Ziff. 1 ZGB (SR 210) über das strittige Grundstück verhängt.

Auf den gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorates am 28. Januar 1982 eingereichten Rekurs ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wegen Fristversäumnis mit Entscheid vom 3. Mai 1983 nicht eingetreten. Die mit Zugang am 28. Dezember 1982 begonnene 30tägige Frist gemäss Art. 12 Abs. 3 BewB sei am 27. Januar 1983 abgelaufen; der Fristenstillstand gemäss Art. 19 des Bündner Verwaltungsgerichtsgesetzes komme nicht zur Anwendung.

Mit fristgemässer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Suot AG dem Bundesgericht:

"1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden vom 3. Mai 1983 sei aufzuheben und der Fall zur neuen Entscheidung im Sinne der Rekursschrift vom 28. Januar 1983 an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Eventuell seien die Ziff. 1, 2 und 3 der Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden vom 27. Dezember 1982 aufzuheben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Bundesrecht. Auf ihre einzelnen Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Verwaltungsgericht, der Regierungsrat und das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden sowie das Bundesamt für Justiz beantragen die Abweisung der Beschwerde; das Bundesamt für Justiz beantragt ausserdem, es sei auf das Eventualbegehren

BGE 110 Ib 10 S. 12

nicht einzutreten. Der Regierungsrat und das Grundbuchinspektorat Graubünden erheben schliesslich noch einen Eventualantrag.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Hinblick auf den Hauptantrag ist einzig zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig an das kantonale Verwaltungsgericht rekurrierte. Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, bei der Berechnung der Rekursfrist hätten die im kantonalen Verfahrensrecht vorgesehenen Gerichtsferien mitberücksichtigt werden müssen. Sie behauptet mit anderen Worten, es hätte kantonales anstatt eidgenössisches Recht angewendet werden müssen.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann von anderen, hier nicht massgeblichen Beschwerdegründen abgesehen, nur die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a OG; SR 173.110). Es fragt sich, ob die Nichtanwendung von kantonalem Recht eine Bundesrechtsverletzung zur Folge haben kann. Diese Frage ist zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich diese Schlussfolgerung jedoch nicht aus BGE 105 Ia 107 ff. ableiten.

In BGE 83 II 348 E. 1 ist für den Bereich der bundesrechtlichen Berufung die Anwendung von eidgenössischem statt kantonalem Recht ausdrücklich als Fall unrichtiger Anwendung von Bundesrecht nach Art. 43 Abs. 2 OG bezeichnet worden; freilich sieht Art. 60 Abs. 1 lit. c OG diesen Fall ausdrücklich vor. Eine analoge Vorschrift gibt es für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht, doch hat das Bundesgericht schon 1920 entschieden, eine Bundesrechtsverletzung liege nicht nur dann vor, wenn der kantonale Richter in einem nach Bundesrecht zu beurteilenden Fall Bundesrecht nicht oder nicht richtig anwende, sondern auch dann, wenn er seinem Urteil irrtümlicherweise eidgenössisches statt kantonales Recht zugrunde lege (BGE 46 I 280unten). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen, zumal auch nicht einzusehen wäre, weshalb die Frage der Bundesrechtsverletzung beim Berufungs-und beim Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren unterschiedlich beurteilt werden sollte. Da die Eingabe der Beschwerdeführerin auch alle übrigen Anforderungen an eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfüllt, ist auf die Sache einzutreten.

2. a) Materiell ist zu entscheiden, ob Art. 12 Abs. 3 BewB in Verbindung mit den dort anwendbar erklärten Art. 20-24

BGE 110 Ib 10 S. 13

VwVG (SR 172.021) die Berechnung der Beschwerdefrist für das Verfahren an die kantonale Beschwerdeinstanz abschliessend regeln oder ob bei dieser Berechnung auch das für den Beschwerdeführer günstigere kantonale Recht mitzuberücksichtigen sei; die materielle Überprüfung des kantonalen Rechts ist dem Bundesgericht jedoch in jedem Falle verwehrt.

b) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Hinblick auf den inhaltlich mit Art. 12 Abs. 3 (2. Satzteil) BewB übereinstimmenden Art. 96 AHVG (SR 831.10) festgestellt hat, bedeutet der Verweis auf die Art. 20-24 VwVG, dass die Berechnung, Einhaltung und Erstreckung der Fristen sowie die Säumnisfolgen und die Wiederherstellung einer Frist durch Bundesrecht geregelt werden, wobei das eidgenössische Recht auf diesem Gebiet die Anwendung von kantonalem Recht ausschliesst (BGE 102 V 243 E. 2a). An dieser Rechtsprechung ist auch für den Bewilligungsbeschluss festzuhalten. Art. 12 Abs. 3 BewB verweist denn auch für die Fristberechnung im kantonalen Beschwerdeverfahren ausschliesslich auf Bundesrecht.

Dass nun das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes seinerseits keine Gerichtsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsieht, steht fest. Bei dieser abschliessenden bundesrechtlichen Regelung können kantonalrechtliche Gerichtsferien nicht berücksichtigt werden (BGE 97 I 608). Ob ein Stillstand der bundesrechtlich geordneten Frist für die letztinstanzliche Beschwerde an ein kantonales Verwaltungsgericht de lege ferenda vorzusehen ist, hat der Gesetzgeber zu beurteilen (vgl. dazu das Postulat Josi Meier in Sten.Bull. NR, 1979, S. 352/353).

c) Nachdem sich Rechtsanwalt Dr. Gilardoni ohne Widerspruch von seiten der Organe der Beschwerdeführerin gegenüber den Behörden selbst als "legale rappresentante" bezeichnet hat, ist sodann nicht einzusehen, weshalb die Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden an eine unzutreffende Adresse gerichtet worden sein soll. Selbst der Geschäftsstempel der Beschwerdeführerin nennt im übrigen die vom Grundbuchinspektorat gewählte Adresse als Geschäftsadresse.

d) Die am 28. Dezember 1982 bei Dr. Gilardoni eingegangene Verfügung des Grundbuchinspektorates Graubünden löste somit am 29. Dezember 1982 den Lauf der Beschwerdefrist an die kantonale Beschwerdeinstanz aus; die 30tägige Frist von Art. 12 Abs. 3 BewB endete am 27. Januar 1983, wodurch die Eingabe der

BGE 110 Ib 10 S. 14

Beschwerdeführerin an die kantonale Rechtsmittelinstanz vom 28. Januar 1983 verspätet erfolgte.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Mangels materieller Beurteilung der Verfügung des Grundbuchinspektorates durch die kantonale Beschwerdeinstanz kann nicht auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin eingetreten werden, fehlt es diesbezüglich doch an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (Art. 98 OG).