Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 110 IA 27 KI-generiert

Divorce Indigent's Right to Free Counsel and Equality of Arms

Geschäftsnummer BGE 110 IA 27
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Divorce Indigent's Right to Free Counsel and Equality of Arms A needy party in a divorce proceeding challenged the refusal to appoint a free legal counsel, arguing a violation of the constitutional right to uncompensated legal aid (Art. 4 BV). The Cantonal Government asserted that the petitioner, although indigent and not having a hopeless case, did not require legal representation because the local court operated under the official investigation principle (Offizialmaxime) with lay judges, and the petitioner had demonstrated an ability to articulate his position. The Federal Supreme Court ruled that the refusal violated the right to uncompensated legal aid, emphasizing that the petitioner’s need for counsel was evident due to the complexity of the contentious divorce, the lack of legal knowledge, and the necessity of "equality of arms" since the opposing party was represented by a lawyer, overriding the lower court's reliance on the inquisitorial procedure and the petitioner's simple background.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Voraussetzungen des Anspruchs einer bedürftigen Partei auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Scheidungsprozess.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger verfassungsmässige Rechtsgleichheit streitige Scheidung Gegenanwalt Offizialmaxime Erforderlichkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 Ia 32
4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 32 E.
BGE 99 Ia 327
BGE 105 Ia 113
Legal Aid Refusal Upheld on Insufficient Prospects of Success
BGE 104 Ia 77
BGE 107 Ia 8
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was granted because the cantonal authority violated the appellant's right to free legal aid derived directly from this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (20)

5A_607/2026 (2026-08-10)
Adult protection proceedings: denial of free legal counsel for merely prospective support measures, no exceptional factual or legal complexity requiring counsel under Art. 29(3) of the Federal Constitution.
«…echung nicht zu begründen. Massgebend ist schliesslich - soweit anwendbar - auch das Prinzip der Waffengleichheit ([BGE 110 Ia 27](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-110-Ia-27#page27) E. 2;…»
4A_437/2023 (2024-06-13)
«…parties, en particulier lorsque la partie adverse est représentée par un avocat (cf. art. 118 al. 1 let . c CPC; ATF 110 Ia 27 consid. 2; arrêts 5A_588/2023 du 20 février 2024 consid. 4.2.2; 5A_683/2020 du 8 décembre 2020 consid. 3.2; 5A_838/201…»
5A_588/2023 (2024-02-20)
«…in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 134; je mit Hinweis). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; zum Ganzen: Urteil 5A_683/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.2). Allerd…»
8C_8/2022 (2022-05-12)
«…). Massgebend ist mit Blick auf eine allfällige Überforderung nicht zuletzt das Prinzip der Waffengleichheit (vgl. BGE 110 Ia 27 E. 2; Urteil 5A_961/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1.1). Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung sind durch…»
5A_683/2020 (2020-12-08)
«…in: SVR 2016 IV Nr. 41 S. 134; je mit Hinweis). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Ob die Verbeiständung notwendig ist, bewertet sich nach den konkre…»
5A_508/2020 (2020-10-06)
«…as Prinzip der Waffengleichheit gegebenenfalls die Verbeiständung der Beschwerdeführerin rechtfertigen würde (vgl. BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteile 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2; 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Auch soweit die Bes…»
4A_301/2020 (2020-08-06)
«…August 2018 E. 2.2; 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Massgebend ist auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteile 5A_565/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 2.3.3; 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). Allerdings gi…»
5A_565/2019 (2019-12-19)
«…83 f.; Urteil 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 4.2). 2.3.3. Massgebend ist sodann das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteile 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3; 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.2). 2.4. Zusammengefas…»
5A_961/2018 (2019-05-15)
«…nentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf ( BGE 110 Ia 27 E. 2). Weil die unentgeltliche Verbeiständung als Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege konzipiert ist…»
4D_35/2017 (2017-10-10)
«…; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvert…»
4A_384/2015 (2015-09-24)
«…123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche Verbeist…»
4D_97/2014 (2015-04-16)
«…; 123 I 145 E. 2b/cc S. 147; je mit Hinweisen). Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28; Urteil 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 4.3). Im Rahmen dieser allgemeinen Voraussetzungen kann auch im Sc…»
5A_395/2012 (2012-07-16)
«…123 I 145 E. 2b/cc S. 147, je mit Hinweisen). Massgebend ist schliesslich auch das Prinzip der Waffengleichheit ( BGE 110 Ia 27 E. 2 S. 28), hält doch nunmehr Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, es bestehe Anspruch auf unentgeltliche…»
6P.92/2000 (2001-03-29)
«…selbst willen, sondern ist mit der Berechtigung in der Sache selbst verbunden (vgl. BGE 111 Ia 101 E. 2b, 273 E. 2b; 110 Ia 27 E. 2a; 107 Ia 182 E. 3c; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 133). Im vorlie…»
BGE 122 III 392
«…ords=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-103%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page103) consid. 4 p. 105; [ATF 110 Ia 27](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

110 Ia 27

3. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mai 1984 i.S. S. gegen Regierungsrat von Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege.

Voraussetzungen des Anspruchs einer bedürftigen Partei auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Scheidungsprozess.

Erwägungen ab Seite 27

BGE 110 Ia 27 S. 27

Aus den Erwägungen:

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts hat eine bedürftige Person in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess unmittelbar aufgrund von Art. 4 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und auf Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, sofern sie eines solchen zur gehörigen Wahrung ihrer Interessen bedarf (BGE 104 Ia 32 E. 2 und 73 E. 1, BGE 99 Ia 327 E. 2, mit Hinweisen). Ob dieser Anspruch verletzt sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (BGE 105 Ia 113).

Dass der Beschwerdeführer bedürftig und sein Prozessstandpunkt nicht aussichtslos ist, bestreitet der Regierungsrat nicht. Er ist jedoch der Auffassung, der Beschwerdeführer bedürfe zur Führung des Scheidungsprozesses keines Rechtsbeistandes. Zwar könne es für ihn schwierig sein, die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe zu belegen und gleichzeitig die Persönlichkeit der Ehefrau zu respektieren. Doch werde ihm die Achtung vor der Partnerin bei der Wahl seiner Beweisofferten und der Darlegung seines Parteistandpunktes den rechten Weg weisen. Im Kanton Appenzell seien

BGE 110 Ia 27 S. 28

reine Laiengerichte tätig, und in den ländlichen, leicht überschaubaren Verhältnissen nehme der Instruktionsrichter im Untersuchungsverfahren recht weitgehende Abklärungen von Amtes wegen vor und sei unbeholfenen Parteien behilflich. Aus dem Protokoll der in Abwesenheit der Anwälte durchgeführten Instruktionsverhandlung vor dem Kantonsgericht ergebe sich, dass beide Parteien ihren Standpunkt selbst hinreichend darzulegen vermöchten. Hinsichtlich des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass dessen Ausführungen und Beweisanträge zum Verlauf der Ehe wie auch die Darstellung der finanziellen Situation den Richter durchaus instand setzten, die erforderlichen weiteren Untersuchungen und Abklärungen vorzunehmen. Eine Benachteiligung des Beschwerdeführers gegenüber der Klägerin sei nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der von ihm frei ernannte Rechtsbeistand verschiedene Eingaben verfasst habe, begründe noch nicht die Notwendigkeit der Prozessführung durch einen Anwalt. Der Instruktionsrichter hätte die nötigen Informationen ohne weiteres durch eine Einvernahme des Beschwerdeführers beschaffen können, zumal keine komplexen Rechtsfragen streitig seien. Ebensowenig vermöge die Ergreifung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Massnahmerichter an die Justizaufsichtskommission des Obergerichts die Notwendigkeit der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begründen.

Diese Begründung ist mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vereinbar. Danach schliesst der Umstand, dass ein Prozess im Untersuchungsverfahren durchgeführt wird, die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht zum vornherein aus. Ob ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, hängt auch da, wo die Offizialmaxime gilt, davon ab, wie leicht die sich im Prozess stellenden Fragen zu beantworten sind, ob die gesuchstellende Partei rechtskundig ist und ob sich die Gegenpartei ihrerseits von einem Anwalt vertreten lässt; eine gewisse Zurückhaltung ist am Platz, wenn es in einem familienrechtlichen Prozess nur noch um die finanziellen Nebenpunkte geht (BGE 104 Ia 77, präzisiert in BGE 107 Ia 8). Im vorliegenden Fall drängt sich die unentgeltliche Verbeiständung schon unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" auf, steht doch fest, dass die Klägerin von Anfang an durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist aber auch deswegen gerechtfertigt, weil offensichtlich ist, dass es angesichts der weit auseinanderliegenden Standpunkte der Parteien zu einer

BGE 110 Ia 27 S. 29

Kampfscheidung kommen dürfte, in der nicht einfach zu lösende Fragen zu regeln sind, und weil der Prozess für den Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht von grosser Bedeutung ist. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Rechtskenntnisse verfügt. Selbst unter der Herrschaft der Offizialmaxime wäre er daher überfordert, wenn er sich ohne Rechtsbeistand zu den sich stellenden Fragen der Zerrüttung und der Zumutbarkeit der von ihm angestrebten Weiterführung der Ehe äussern müsste. Auch zeigt der bisherige Verlauf des Verfahrens, dass bereits vorsorgliche Massnahmen, namentlich die Kinderzuteilung, zu Schwierigkeiten geführt haben. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass er als Mann von einfacher Herkunft und Schulbildung kaum in der Lage ist, die gerichtliche Praxis bezüglich solcher Massnahmen selbst zu überblicken, die zweckdienlichen Eingaben und Abänderungsanträge zu formulieren und allfällige Rechtsmittel einzulegen.

Mit seinem Entscheid verletzte der Regierungsrat somit den unmittelbar aus Art. 4 BV fliessenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, weshalb die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist. Ob er darüber hinaus auch die Bestimmungen der kantonalen Zivilprozessordnung über das Armenrecht in willkürlicher Weise anwandte, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden.