Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 V 41 KI-generiert

Public Health Insurer Obligation to Cover Medically Indicated Thumb Reconstruction Following Accident

Geschäftsnummer BGE 109 V 41
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Public Health Insurer Obligation to Cover Medically Indicated Thumb Reconstruction Following Accident A man who lost his thumb and pinky finger in an accident sought coverage from his public health insurance fund for a thumb reconstruction via toe transplantation to improve hand function. The insurer denied the claim, arguing the procedure was uneconomical, restorative surgery, and not a scientifically recognized, successful healing method, especially since the patient had returned to full employment. The court ruled that under Article 23 KUVG (on the economical provision of medical services), the cost-benefit ratio is only relevant when choosing between different scientifically recognized, equally suitable treatment methods, not to determine if the expense of a suitable and recognized method is justified by the expected treatment success; health insurance aims for the fullest possible restoration of physical integrity, irrespective of the degree of disability reduction, and only a gross disproportion between costs and healing success justifies a denial, which was not the case here, as the medically indicated and only possible measure was expected to improve hand functionality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 23 KUVG. Dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme kommt im Rahmen von Art. 23 KUVG nur Bedeutung zu mit Bezug auf verschiedene in Betracht fallende Behandlungsmethoden, nicht dagegen im Hinblick darauf, ob sich der Aufwand einer an sich geeigneten und wissenschaftlich anerkannten Methode, gemessen an dem zu erwartenden Behandlungserfolg, noch rechtfertigen lässt. Letzteres kann lediglich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips von Bedeutung sein.

Schlagwörter

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Kranken- und Unfallversicherung öffentliche Krankenkasse Deckung der Invalidenversicherung medizinische Behandlung Gesundheitsbezogene Angaben Versicherungsleistungskürzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 108 V 32
Sie bedeutet u.a., dass der Versicherte gegenüber der Kasse keinen Anspruch auf Vergütung einer unwirtschaftlichen Behandlung hat (BGE 108 V 32).
BGE 101 V 72
Demgemäss haben die Krankenkassen das Recht, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Massnahmen oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 108 V 32, BGE 101 V 72; RSKV 1980 Nr.
BGE 106 V 88
hiezu BGE 106 V 88) richtet.
BGE 104 V 96
Zweck der ärztlichen Behandlung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung ist die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 104 V 96, BGE 102 V 71).
BGE 102 V 71
Zweck der ärztlichen Behandlung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung ist die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 104 V 96, BGE 102 V 71).
BGE 107 V 87
Federal Insurance Court on Special School Transport Costs and Proportionality
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision applies to the decision on court costs, which are imposed on the losing party (the appellant).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (46)

BGE 119 V 446
Mandatory health insurance coverage of Bobath physiotherapy for Down syndrome toddler: scope of statutory scientific recognition versus medical indication review.
«…die damit verbundenen Kosten (rund Fr. 6'000.--) in einem Rahmen, der das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht verletzt ([BGE 109 V 41](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
KV.2021.00007 (2022-10-24) · zh
Patient v. Health Insurer: CAR-T Therapy Coverage for DLBCL
«…ein grobes Missverhältnis besteht (BGE 142 V 144 E. 7; BGE 136 V 395 E. 7.4; BGE 120 V 121 E. 4b; BGE 118V107 E.7b; BGE 109 V 41 E. 3). 2.6 Für die Vergütung von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dien…»
KV.2021.00007 (2022-10-23) · zh
Insured v. Health Insurer (CAR-T Therapy Coverage)
«…ein grobes Missverhältnis besteht (BGE 142 V 144 E. 7; BGE 136 V 395 E. 7.4; BGE 120 V 121 E. 4b; BGE 118V107 E.7b; BGE 109 V 41 E. 3). 2.6 Für die Vergütung von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen…»
KV.2019.2 (2019-12-09) · bs
Insurance Coverage for Inpatient Varicose Vein Surgery in Klippel-Trénaunay Syndrome Patient
«…em Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt (vgl. BGE 145 V 116, 120 E. 3.2.3 mit Hinweisen, BGE 109 V 41, 44 E. 2b; vgl. auch BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 339). Gemäss dem Wirtschaftlichkeitsg…»
9C_744/2018 (2019-04-01)
«…esteht ( BGE 142 V 144 E. 7 S. 151; 136 V 395 E. 7.4 S. 407 f.; 120 V 121 E. 4b S. 125; 118 V 107 E. 7b S. 115; 109 V 41 E. 3 S. 44 f.; vgl. auch EUGSTER, SBVR, S. 511 Rz. 339). 5.2. Bezug nehmend auf diese Praxis vertritt die Vivao Sympa…»
S 2018 108 (2019-03-19) · gr
Insured Worker v. Denial of Increased Disability Benefits Post-Prosthetic Surgery
«…infortuni (LAINF; RS 832.20), l'assicurato ha diritto alla cura appropriata dei postumi d'infortunio (DTF 109 V 41 cons. 2a; art. 54 LAINF). Il diritto alla cura medica ed alle indennità giornaliere cessa con la nascita del dir…»
BGE 145 V 116
«…V 144 E. 7 S. 151; BGE 136 V 395 E. 7.4 S. 407 f.; BGE 120 V 121 E. 4b S. 125; BGE 118 V 107 E. 7b S. 115; BGE 109 V 41 E. 3 S. 44 f.; vgl. auch EUGSTER, SBVR, a.a.O., S. 511 Rz. 339). 5.2 Bezug nehmend auf diese Praxis vertritt die Viva…»
SG.2016.2 (2018-09-20) · bs
Hospital v. Health Insurer (Necessity of Acute, Life-Saving Treatment Costs)
«…r Verfügung steht und sich die Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt (BGE 109 V 41, 44 E. 2b; vgl. auch BGE 136 V 395, 407 f. E. 7.4 und Gebhard Eugster, a.a.O., N 339). Gemäss dem Wirtschaftlichkeitsg…»
36.2015.17 (2015-06-24) · ti
Occupational Therapy Reimbursement Denial for Elbow Fracture
«…ito volto ad eliminare, nel limite del possibile, i pregiudizi fisici e psichici (DTF 127 V 138 consid. 5 pag. 147, DTF 109 V 41 consid. 2b pag. 43) - sono da ritenere equivalenti, l'applicazione meno costosa e, di conseguenza, maggiormente economi…»
36.2014.69 (2014-12-17) · ti
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«…ito volto ad eliminare, nel limite del possibile, i pregiudizi fisici e psichici (DTF 127 V 138 consid. 5 pag. 147, DTF 109 V 41 consid. 2b pag. 43) - sono da ritenere equivalenti, l'applicazione meno costosa e, di conseguenza, maggiormente economi…»
36.2014.31 (2014-09-08) · ti
Sickness Insurer Refusal to Cover PET-Choline Diagnostic Examination
«…ito volto ad eliminare, nel limite del possibile, i pregiudizi fisici e psichici (DTF 127 V 138 consid. 5 pag. 147, DTF 109 V 41 consid. 2b pag. 43) - sono da ritenere equivalenti, l'applicazione meno costosa e, di conseguenza, maggiormente economi…»
36.2014.16 (2014-08-08) · ti
Insured v. Health Insurance Provider (Spa Treatment Coverage Dispute)
«…ito volto ad eliminare, nel limite del possibile, i pregiudizi fisici e psichici (DTF 127 V 138 consid. 5 pag. 147, DTF 109 V 41 consid. 2b pag. 43) - sono da ritenere equivalenti, l'applicazione meno costosa e, di conseguenza, maggiormente economi…»
CDP.2011.192 (2014-05-06) · ne
Insurer Refusal Upheld for Overly Expensive Dental Prosthetic Replacement
«…orsqu’il n’existe aucune autre méthode à disposition et que le principe de proportionnalité n’y fait pas obstacle (ATF [109 V 41](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=109_V_41) cons. 2b). L'évaluation du rapport coût-efficacité fondée sur des…»
CDP.2012.354 (2014-01-27) · ne
Phenylketonuria Patient v. Disability Insurance Office (Kuvan Coverage)
«…orsqu’il n’existe aucune autre méthode à disposition et que le principe de proportionnalité n’y fait pas obstacle (ATF [109 V 41](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=BGE_109_V_41) cons. 2b). L'évaluation du rapport coût-efficacité fondée sur…»
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Insurer Coverage Dispute Over Economical Dental Treatment Selection
«…e n'est que sous l'angle général du principe de proportionnalité que ce dernier élément peut se révéler important (ATF [109 V 41](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20V%2041) consid. 2b; FRÉSARD/MOSER-SZELESS, L'assurance-ac…»

Volltext

Urteilskopf

109 V 41

9. Auszug aus dem Urteil vom 7. Februar 1983 i.S. Öffentliche Krankenkasse des Kreises Schiers gegen Niggli und Versicherungsgericht des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 23 KUVG.

Dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme kommt im Rahmen von Art. 23 KUVG nur Bedeutung zu mit Bezug auf verschiedene in Betracht fallende Behandlungsmethoden, nicht dagegen im Hinblick darauf, ob sich der Aufwand einer an sich geeigneten und wissenschaftlich anerkannten Methode, gemessen an dem zu erwartenden Behandlungserfolg, noch rechtfertigen lässt.

Letzteres kann lediglich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips von Bedeutung sein.

Sachverhalt ab Seite 42

BGE 109 V 41 S. 42

A.- Der 1956 geborene Valentin Niggli ist gelernter Maurer und heute als Bauführer in einem Architekturbüro tätig. Am 30. Januar 1979 geriet er mit der rechten Hand ins Fräsenrad einer Schneeschleuder, wobei der Daumen sowie der Kleinfinger abgetrennt und die übrigen Handteile schwer verletzt wurden. In der Folge ersuchte er die Öffentliche Krankenkasse des Kreises Schiers (nachfolgend: Krankenkasse) um Kostengutsprache für eine Daumenrekonstruktion mittels Transplantation einer Kleinzehe.

Am 30. Dezember 1980 eröffnete die Krankenkasse dem Versicherten, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde, weil die Gesundheit der verletzten Hand wiederhergestellt sei, er wieder voll erwerbstätig sei und nicht mehr in ärztlicher Behandlung stehe; zudem handle es sich bei der vorgesehenen Operation um Wiederherstellungschirurgie, die nicht in den Aufgabenbereich der Krankenversicherung falle; auch sei die Massnahme nicht als wissenschaftlich anerkannte Heilmethode einzustufen, zumal sie risikoreich und wenig erfolgversprechend sei.

B.- Gegen diese Verfügung liess Valentin Niggli Beschwerde einreichen mit dem Antrag, die Krankenkasse sei zu verpflichten, die Kosten der in Aussicht stehenden Operation zur Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der verletzten Hand zu übernehmen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden beauftragte Dr. med. B. (Leitender Arzt an der Abteilung für Plastische und Wiederherstellungschirurgie der Universität B.) mit einem Gutachten und hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Januar 1982 gut.

C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Krankenkasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen. Der Versicherte und das Bundesamt für Sozialversicherung lassen sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Nach Art. 23 KUVG haben sich Ärzte, Apotheker,

BGE 109 V 41 S. 43

Chiropraktoren, Hebammen, medizinische Hilfspersonen, Laboratorien und Heilanstalten in der Behandlung, in der Verordnung und Abgabe von Arzneimitteln sowie in der Anordnung und Durchführung von wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen und Analysen auf das durch das Interesse des Versicherten und den Behandlungszweck erforderliche Mass zu beschränken. Obwohl sich die Bestimmung nach ihrem Wortlaut und nach ihrer systematischen Stellung im Gesetz primär auf das Verhältnis der Krankenkasse bzw. des Versicherten zur behandelnden Medizinalperson oder Anstalt bezieht, hat sie Rechtswirkungen auch auf das Verhältnis der Kasse zum Versicherten. Sie bedeutet u.a., dass der Versicherte gegenüber der Kasse keinen Anspruch auf Vergütung einer unwirtschaftlichen Behandlung hat (BGE 108 V 32).

Als unwirtschaftlich gelten medizinische Vorkehren, die nicht "im Interesse des Versicherten" durchgeführt werden, sowie Massnahmen, die im Hinblick auf den konkreten "Behandlungszweck" über das hiefür "erforderliche Mass" hinausgehen. Demgemäss haben die Krankenkassen das Recht, die Übernahme von unnötigen therapeutischen Massnahmen oder von solchen Massnahmen, die durch weniger kostspielige ersetzt werden können, abzulehnen (BGE 108 V 32, BGE 101 V 72; RSKV 1980 Nr. 406 S. 90, 1977 Nr. 298 S. 167, 1975 Nr. 219 S. 96).

b) Die Beschwerdeführerin nimmt an, dass die Kosten einer ärztlichen Massnahme nach Art. 23 KUVG in einem vernünftigen Verhältnis zum angestrebten Nutzen stehen müssten, wobei sie unter "Nutzen" offenbar den Grad der Verminderung der Invalidität versteht, welcher von der Massnahme zu erwarten ist. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Leistungspflicht der Krankenkassen - im Gegensatz zu derjenigen insbesondere der Invalidenversicherung - grundsätzlich nicht nach dem sozialversicherungsrechtlichen Invaliditätsbegriff (vgl. hiezu BGE 106 V 88) richtet. Zweck der ärztlichen Behandlung im Rahmen der sozialen Krankenversicherung ist die möglichst vollständige Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung (BGE 104 V 96, BGE 102 V 71). Ob und in welchem Ausmass sich dabei ein "Nutzen" im Sinne der Invalidenversicherung ergibt, ist unerheblich, weshalb die Krankenkassen ihre Leistungen nicht von den allenfalls zu erwartenden invaliditätsmindernden Auswirkungen einer medizinischen Massnahme abhängig machen dürfen.

Art. 23 KUVG setzt als gegeben voraus, dass ein versicherter Behandlungszweck vorliegt, und verlangt lediglich, dass dieser

BGE 109 V 41 S. 44

Zweck mit einer wirtschaftlichen Methode erreicht wird. Dem Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen einer Massnahme kommt somit nur Bedeutung zu mit Bezug auf verschiedene in Betracht fallende Behandlungsmethoden, nicht dagegen im Hinblick darauf, ob sich der Aufwand einer an sich geeigneten und wissenschaftlich anerkannten Methode gemessen an dem zu erwartenden Behandlungserfolg noch rechtfertigen lässt. Letzteres kann lediglich unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips von Bedeutung sein. Dabei vermag nur ein grobes Missverhältnis zwischen der Höhe der Heilungskosten und dem zu erwartenden Heilerfolg eine Leistungsverweigerung zu begründen (vgl. BGE 107 V 87). Die Krankenkassen haben somit auch für kostspielige Massnahmen aufzukommen, wenn entweder überhaupt keine andere oder jedenfalls keine kostengünstigere Methode zur Verfügung steht und die Massnahme sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit noch rechtfertigen lässt.

3. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Dr. med. B. vom 30. Oktober 1981 ist die vorgesehene Daumenrekonstruktion mittels Zehentransplantation unter den gegebenen Umständen indiziert und nach medizinischer Praxis üblich. Sie bezweckt eine bessere Heilung der Hand an sich, eine Verbesserung der Funktionstüchtigkeit der Hand sowie eine ästhetisch befriedigendere Lösung, wobei nach Meinung des Gutachters den genannten Gesichtspunkten in dieser Reihenfolge abnehmendes Gewicht zukommt. Allein schon der Umstand, dass die Transplantation im Hinblick auf den Heilungszweck (bestmögliche Wiederherstellung der körperlichen Integrität) medizinisch indiziert ist, genügt aber zur Feststellung, dass es sich um eine Heilmethode handelt, für welche die Krankenkasse grundsätzlich aufzukommen hat.

Dass eine den gleichen Zweck erreichende kostengünstigere Behandlungsmethode bestünde, behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht. Aus dem ärztlichen Gutachten geht hervor, dass der streitige Eingriff die einzige unter den gegebenen Umständen mögliche und indizierte Massnahme darstellt. Die Höhe der damit verbundenen Kosten ist im Rahmen von Art. 23 KUVG daher unbeachtlich, und es kann sich lediglich die Frage stellen, ob sich eine Leistungsverweigerung unter dem allgemeinen Gesichtspunkt des Verhältnismässigkeitsprinzips rechtfertigen lässt.

Nach dem Gesagten wäre eine Leistungsverweigerung nur zulässig, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis

BGE 109 V 41 S. 45

bestünde. Hievon kann indessen nicht die Rede sein, zumal von der Massnahme nicht nur eine bessere Heilung der Hand an sich, sondern auch eine gewisse Verbesserung ihrer Funktionstüchtigkeit erwartet werden kann. Im Hinblick auf die Bedeutung, welche der Funktionstüchtigkeit der Hand im gesamten Lebensbereich zukommt, rechtfertigt auch eine voraussichtlich geringe Verbesserung den Aufwand der vorgesehenen Operation. Von einem groben Missverhältnis könnte selbst dann nicht gesprochen werden, wenn nicht mit den vom Gutachter genannten Kosten von rund Fr. 8'000.--, sondern mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fr. 30'000.-- zu rechnen wäre. Wie es sich diesbezüglich verhält, kann daher offenbleiben.