Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 V 229 KI-generiert

SUVA Pension Revocation Appeal Admissibility

Geschäftsnummer BGE 109 V 229
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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SUVA Pension Revocation Appeal Admissibility The case concerns an insured individual whose long-term accident insurance pension was revoked by the Swiss Accident Insurance Institution (SUVA). The insured appealed the revocation and requested the continuation of pension payments during the appeal process, but the cantonal administrative court denied this request based on cantonal law, effectively withdrawing the suspensive effect of the appeal. The Federal Insurance Court ruled that the SUVA's procedure is governed by the Federal Administrative Procedure Act (VwVG), meaning that an appeal against a non-monetary disposition automatically has suspensive effect unless the authority explicitly removes it, which SUVA failed to do; thus, the cantonal court's decision, although based on cantonal law, should have correctly addressed the issue under federal law (Art. 55 VwVG). However, the court ultimately deemed the appeal against the cantonal interim decision inadmissible because the withdrawal of the pension payments did not cause an irreparable harm, given the insured's substantial annual earned income of CHF 41,600 in addition to the revoked pension of CHF 12,540 per year.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1, 5, 45 Abs. 1 und 2 lit. g, 55 VwVG: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vom kantonalen Richter der Beschwerde gegen eine Verfügung der SUVA entzogen worden ist. - Art. 55 VwVG ist auf das Verfahren der SUVA anwendbar. Die SUVA hat daher allfälligen Beschwerden gegen ihre Verfügungen, die den Empfänger nicht zu einer Geldleistung verpflichten, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zu entziehen, wenn sich diese nicht entfalten soll. - Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung einer letzten kantonalen Instanz, womit in Anwendung kantonalen Rechts der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet wird, ist zulässig, wenn sich die Zwischenverfügung richtigerweise auf Bundesrecht hätte stützen müssen. - Nicht wieder gutzumachender Nachteil in casu verneint.

Schlagwörter

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Rentenaufhebung Rückzugsfiktion Abredeversicherung Entzug der aufschiebenden Wirkung Sozialversicherungsverfahren Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 107 Ib 397
Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch Verfügungen, die sich richtigerweise auf öffentliches Recht des Bundes hätten stützen müssen (BGE 107 Ib 397 mit Hinweisen).
BGE 105 V 267
a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 105 V 267 Erw.
BGE 104 V 176
BGE 98 V 220
Company v. Federal Department of the Interior: Suspension of Product Deletion
BGE 99 Ib 219
Eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung haben Verfügungen nur dann zum Gegenstand, wenn sie den Empfänger der Verfügung zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten (BGE 99 Ib 219 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG

Cited to classify the SUVA as an autonomous federal institution to which the VwVG generally applies.

Art. 1 Abs. 3 VwVG

Cited to confirm that Art. 55 para. 2 VwVG applies to cantonal lower appeal instances acting based on federal law, which justifies entering the merits of the appeal regarding jurisdiction.

Art. 1 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the applicability of the VwVG to the proceedings concerning the Federal Social Insurance Institution (SUVA).

Art. 45 Abs. 1 VwVG

Cited as the requirement for appealability of intermediate decisions (irreparable disadvantage), failure to meet which leads to non-admission.

Art. 45 Abs. 2 VwVG

Cited in connection with Article 5 VwVG regarding intermediate decisions subject to appeal.

Art. 5 VwVG

Cited as the legal basis defining appealable decisions, relevant to assessing the admissibility of the appeal against the intermediate decision.

Art. 55 Abs. 2 VwVG

Cited as the federal law that should have underpinned the cantonal court's decision regarding the withdrawal of the suspensive effect.

Art. 55 Abs. 1 VwVG

Cited to establish the general suspensive effect of an appeal, against which the cantonal court ruled.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

C-3141/2024 (2025-03-17)
Supervisory Authority Not Liable for Delay in Pension Suspension Decision
«…bringen und zu kostspieligen oder sonst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen würde (BGE 119 V 484 E. 2b; 110 V 44 E. 4a; 109 V 229 E. 2b; Urteil des BGer I 92/01 vom 29. März 2001 E. 1b; Urteil des BVGer B-4839/2020 vom 4. März 2021 E. 3.1.1). Bei E.…»
B-6333/2020 (2022-05-03)
Company Ordered to Repay Short-Time Work Compensation Due to Inadequate Timekeeping
«…rch die verfügende Behörde ausdrücklich angeordnet werden, wenn sich die aufschiebende Wirkung entfalten soll (vgl. BGE 109 V 229 E. 2a; HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weis- senberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 55 N. 89). Dies e…»
200 2020 867 (2021-03-12) · be
EL Repayment Suspension and Unchallengeable Interlocutory Order
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S 2020 121 (2020-12-22) · gr
Administrative Court Ruling on Jurisdiction Over Suspension of Appeal Effect in Social Insurance Case
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AA.166.19 (2020-08-07) · vd
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«…on porte sur une prestation pécuniaire, ce qui n’est pas le cas d’une décision qui alloue ou refuse une prestation (ATF 109 V 229 consid. 2a), que l’art. 55 al. 2, 2ème phrase, PA précise que l’autorité de recours, son président ou…»
IV.2018.48 (2018-11-29) · sg
Driver's License Reinstatement Conditions for Repeat DUI Offender
«…verneinte das Bundesgericht und hielt fest, dass der Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügt werden müsse (BGE 109 V 229 E. 2a). Dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Rechtsspruch zu erfolgen habe, hielt das Bundesgeric…»
IV.2018.48 (2018-11-29) · sg
Driving License Reinstatement Conditions Following Cannabis Abuse
«…verneinte das Bundesgericht und hielt fest, dass der Entzug des Suspensiveffekts ausdrücklich verfügt werden müsse (BGE 109 V 229 E. 2a). Dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich im Rechtsspruch zu erfolgen habe, hielt das Bundesgeric…»
VSBES.2017.166 (2018-06-28) · so
Claimant Fails to Show Irreparable Harm for Appeal Against Provisional Suspension of Disability Pension
«…nst wie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (Müller, a.a.O., S. 433 Rz. 2212 und S. 464 Rz. 2383 mit Hinweis auf BGE 109 V 229 E. 2b S. 233). 1.2. Die vorliegend mit Verfügung vom 18. Mai 2017 angeordnete Renteneinstellung bzw. – sistierun…»
AVS.54.17.8.2018 (2018-02-06) · vd
Disability Allowance Reduction Reinstatement Appeal and Suspension of Effect
«…besoin avéré à l’aide sociale (cf. par analogie CASSO AI 194/11 – 520/2011 du 7 novembre 2011 consid. 2c; cf. aussi ATF 109 V 229 consid. 1 et 2b concernant l’art. 45 PA dans sa teneur jusqu’au 31 décembre 2006 [RO 1969 757] ; un tel intérêt digne d…»
AA.52.17 (2018-01-16) · vd
Appeal Suspension Withdrawn in Disability Benefit Reduction Case
«…toire est régie par l’art. 55 PA ([loi fédérale du 20 décembre 1968 sur la procédure administrative ; RS 172.021] ; ATF 109 V 229 ; 117 V 185 consid. 1c ; 123 V 39 consid. 2), qui prévoit que le recours a effet suspensif (al. 1), mais que l’autorité…»
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Appeal Regarding Discontinued Insurance Benefits and Repayment Order for Unproven Employment Status
«…vor, wenn sie die Betroffenen daran hindert, Leistungen zu erlangen, auf die sie Anspruch erheben (BGE 110 V 40 E. 3a, 109 V 229 E. 2.a, 99 Ib 215 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 9C\_986/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.1). 2. 2.1 Die Besch…»
9C_327/2016 (2016-05-20)
Interlocutory appeal against suspension of invalidity pension payments fails for lack of irreparable legal harm.
«…ie Einstellung der Rentenzahlungen ihn zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 109 V 229 E. 2b S. 233), zumal die Leistungen bei späterer Bejahung des Anspruchs in vollem Umfang nachgezahlt werden, dass der…»
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«…de céans, compte tenu qu’elle a allégué que la suppression de la rente la privait de tout moyen de subsistance (cf. ATF 109 V 229 consid. 2b), que le recours est donc recevable de ce point de vue également ; atten…»
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«…it s’adresser en cas de besoin avéré à l’aide sociale (cf. Casso AI 194/11 du 7 novembre 2011 consid. 2c; cf. aussi ATF 109 V 229 consid. 1 et 2b concernant l’art. 45 PA dans sa teneur jusqu’au 31 décembre 2006 [RO 1969 757] ; par contre, en princip…»
AI.99.14.167.2014 (2014-07-04) · vd
Insurance Recipient's Disability Pension Suspension Upheld Due to Undeclared Income and Non-Cooperation
«…tenir une décision immédiate de la Cour de céans, compte tenu qu’il a allégué être actuellement sans ressource (cf. ATF 109 V 229 consid. 2b), que le recours est donc recevable de ce point de vue également ; atten…»

Volltext

Urteilskopf

109 V 229

40. Urteil vom 3. November 1983 i.S. Scherrer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern

Regeste

Art. 1, 5, 45 Abs. 1 und 2 lit. g, 55 VwVG: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vom kantonalen Richter der Beschwerde gegen eine Verfügung der SUVA entzogen worden ist.

- Art. 55 VwVG ist auf das Verfahren der SUVA anwendbar. Die SUVA hat daher allfälligen Beschwerden gegen ihre Verfügungen, die den Empfänger nicht zu einer Geldleistung verpflichten, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zu entziehen, wenn sich diese nicht entfalten soll.

- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung einer letzten kantonalen Instanz, womit in Anwendung kantonalen Rechts der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet wird, ist zulässig, wenn sich die Zwischenverfügung richtigerweise auf Bundesrecht hätte stützen müssen.

- Nicht wieder gutzumachender Nachteil in casu verneint.

Sachverhalt ab Seite 230

BGE 109 V 229 S. 230

A.- Mit Verfügung vom 24. Februar 1982 eröffnete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihrem Versicherten Heinrich Scherrer, die ihm seit April 1973 gewährte Rente werde mit Wirkung ab 1. Mai 1982 revisionsweise aufgehoben.

B.- Heinrich Scherrer beschwerte sich gegen diese Verfügung und stellte u.a. den Antrag, die SUVA sei anzuweisen, ihm die Rente während der Prozessdauer unverändert auszurichten.

Mit Zwischenentscheid vom 21. Februar 1983 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern das Begehren um Ausrichtung der Rente während der Dauer des Verfahrens gestützt auf § 131 des luzernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG/LU) ab.

C.- Heinrich Scherrer lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die SUVA anzuweisen, ihm die Rente während des Beschwerdeverfahrens unverändert auszurichten. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die SUVA beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.

BGE 109 V 229 S. 231

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das Eidg. Versicherungsgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 lit. b-h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Dazu zählen nach der Rechtsprechung auch Verfügungen, die sich richtigerweise auf öffentliches Recht des Bundes hätten stützen müssen (BGE 107 Ib 397 mit Hinweisen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfahrens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG - nicht abschliessend - aufgezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 101 lit. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zulässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 105 V 267 Erw. 1, BGE 104 V 176 Erw. 1, BGE 98 V 220 f. mit Hinweisen; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 140 ff.).

2. a) Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtet sich gegen den kantonalen Zwischenentscheid vom 21. Februar 1983, worin das Begehren um unveränderte Ausrichtung der Rente während der Dauer des Verfahrens abgewiesen wurde. Der vorinstanzliche Zwischenentscheid stützt sich indessen formell nicht auf Bundesrecht, sondern ist in Anwendung kantonalen Verfahrensrechts ergangen (§ 131 VRG/LU). Verfügungen, die sich auf kantonales Recht stützen, unterliegen grundsätzlich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

BGE 109 V 229 S. 232

an das Eidg. Versicherungsgericht nicht (vgl. Erw. 1 hievor). Hingegen fragt es sich, ob der angefochtene Zwischenentscheid richtigerweise auf Bundesrecht beruhen müsste und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher zulässig sei.

Nach Art. 1 Abs. 1 VwVG findet dieses Gesetz Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind. Als Behörden im Sinne dieser Bestimmung gelten u.a. die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe (Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG). Die SUVA ist eine autonome eidgenössische Anstalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. c VwVG. Auf ihr Verfahren ist daher grundsätzlich das VwVG anwendbar.

Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde gegen eine Verfügung, die nicht eine Geldleistung zum Gegenstand hat, die aufschiebende Wirkung entziehen; dieselbe Befugnis steht der Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsitzenden nach Einreichung der Beschwerde zu. Eine Geldleistung im Sinne dieser Bestimmung haben Verfügungen nur dann zum Gegenstand, wenn sie den Empfänger der Verfügung zu einer vermögensrechtlichen Leistung verpflichten (BGE 99 Ib 219 Erw. 4, RSKV 1981 Nr. 445 S. 78). Da im vorliegenden Fall die Verfügung der SUVA vom 24. Februar 1982 den Beschwerdeführer nicht zu einer Geldleistung verpflichtete, wäre ein Entzug der Suspensivwirkung durch die Anstalt an sich zulässig gewesen. Davon hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Verfügungen der SUVA kann entgegen der Auffassung von Beschwerdegegnerin und Vorinstanz nicht sinngemäss entzogen werden. Diese berufen sich zu Unrecht auf das (unveröffentlichte) Urteil Bolt vom 7. Dezember 1976, wo für Ausgleichskassen, welche dem VwVG nicht unterstehen, ein bloss sinngemässer Entzug des Suspensiveffekts als zulässig bezeichnet wurde; diese Rechtsprechung ist durch den am 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Art. 97 Abs. 2 AHVG überholt. Der Entzug des Suspensiveffekts muss durch die Anstalt ausdrücklich verfügt werden, wenn sich die aufschiebende Wirkung nicht entfalten soll. Schliesslich vermag der Einwand der SUVA nichts zu ändern, angesichts der sechsmonatigen Beschwerdefrist könnte der Suspensiveffekt negative Konsequenzen zur Folge haben, namentlich hinsichtlich der Pflicht zur allfälligen Weiterausrichtung

BGE 109 V 229 S. 233

von aufgehobenen oder herabgesetzten Versicherungsleistungen. Diese befürchteten Auswirkungen treten nicht ein, wenn einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausdrücklich entzogen wird.

Der kantonale Zwischenentscheid vom 21. Februar 1983 hat demzufolge nicht die Abweisung eines Wiederherstellungsbegehrens zum Gegenstand, sondern beinhaltet einen Entzug der aufschiebenden Wirkung von Amtes wegen. Da auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, Art. 55 Abs. 2 VwVG über den Entzug der aufschiebenden Wirkung Anwendung findet (Art. 1 Abs. 3 VwVG), hätte sich der angefochtene Zwischenentscheid nicht auf kantonales, sondern richtigerweise auf Bundesrecht stützen müssen. Weil ferner die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen die Endverfügung offensteht, ist auf die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Zwischenentscheid einzutreten, wenn er einen irreparablen Nachteil bewirken kann.

b) Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die plötzliche Einstellung der Rentenzahlungen den Versicherten aus dem finanziellen Gleichgewicht bringen und zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte.

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Denn der Beschwerdeführer erzielt nach eigenen Angaben gegenüber der SUVA vom 11. Januar 1982 seit anfangs Januar 1982 ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 41'600.--. Hinzu kommt die Rente der SUVA, die gemäss nachträglicher Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 1983 im gleichen Zeitpunkt monatlich Fr. 1'045.-- (= Fr. 12'540.-- im Jahr) betrug. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass die Einstellung der Rentenzahlungen den Beschwerdeführer aus dem finanziellen Gleichgewicht wirft. Somit bewirkt der Entzug der aufschiebenden Wirkung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten. An diesem Ergebnis vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung erhobenen Einwendungen nichts zu ändern.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.