Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 V 150 KI-generiert

SUVA Seatbelt Non-Use Gross Negligence Benefit Reduction

Geschäftsnummer BGE 109 V 150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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SUVA Seatbelt Non-Use Gross Negligence Benefit Reduction A driver, involved in a frontal-side collision while driving correctly, was denied full insurance benefits by the Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) due to not wearing his seatbelt, resulting in a 10% reduction of benefits under Art. 98 para. 3 KUVG (old UVG), alleging gross negligence contributing to the severity of his injuries (cerebral concussion, chest contusion, knee contusion, and oral lacerations). The Federal Insurance Court rejected the driver's appeal, confirming that the non-use of seatbelts constitutes gross negligence and that, based on scientific evidence regarding the protective effect of seatbelts, an adequate causal link generally exists between the non-use of the restraints and the sustained injuries, even in high-speed collisions; therefore, absent evidence to the contrary suggesting the belts would have been ineffective, it is presumed the injuries would have been less severe, and the 10% reduction was upheld as the minimum penalty for gross negligence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 98 Abs. 3 KUVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten. - Schutzwirkung der Sicherheitsgurten. - Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit Sicherheitsgurten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Verletzungen im Regelfall als gegeben zu betrachten.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung grobe Fahrlässigkeit Kausalzusammenhang Auffahrunfall Knieverletzung Kausalität des Schleudertraumas

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 98 Abs. 3 KUVG
Art. 98 Abs. 3 KUVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 V 38
Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 104 V 38 Erw.
BGE 102 V 25
Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 104 V 38 Erw. 1, BGE 102 V 25 Erw. 1, BGE 97 V 212 Erw. 2 mit Hinweisen).
BGE 97 V 212
Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 104 V 38 Erw. 1, BGE 102 V 25 Erw. 1, BGE 97 V 212 Erw. 2 mit Hinweisen).
BGE 104 V 36
SUVA v. Insured Driver: Seatbelt Non-Use and Gross Negligence Reduction
BGE 107 V 241
Oktober 1980 sowie die in BGE 107 V 241 nicht veröffentlichte Erw.
BGE 107 II 272
Dabei kommt es nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Voraussehbarkeit an (BGE 107 II 272 Erw.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (84)

STAPA.2000.42 (2002-08-29) · so
Passenger Fault Reduces Drunk Driving Accident Compensation
«…keinen Sicherheitsgurt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Unfallversicherungsrecht (BGE 118 V 305 ff. und 109 V 150 ff.) sowie im Haftpflichtrecht (BGE 117 II 609 ff.) rechtfertigt sich auf Grund dieses Selbstverschuldens eine Reduktio…»
608 2024 37 (2025-04-09) · fr
Administrator Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld Despite Procedural Flaw
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
608 2024 141 (2025-02-18) · fr
Administrator Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld Despite Sale of Company
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 in RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
608 2023 176 (2025-01-12) · fr
Social Security Contributions Liability of Former Company Officer
«…stances (ATF 108 V 199 in Tribunal cantonal TC Page 5 de 12 RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
SV2 2023 28 (2024-10-29) · gr
Claimant v. Accident Insurance Company Regarding Stroke Causation
«…erdeführerin 1 trotz Sicherheitsgut gegen die Windschutzscheibe geprallt sein soll, ist auf BGE 109 V 150 zu verweisen, wonach Sicherheitsgurte gerade verhindern sollen, dass eine angegurtete Person bei starker…»
SV2 2023 38 (2024-10-29) · gr
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«…erdeführerin 1 trotz Sicherheitsgut gegen die Windschutzscheibe geprallt sein soll, ist auf BGE 109 V 150 zu verweisen, wonach Sicherheitsgurte gerade verhindern sollen, dass eine angegurtete Person bei starker…»
35.2022.82 (2023-01-16) · ti
Insurer's Reduction of Benefits Upheld Due to Presumed Gross Negligence (Failure to Wear Seatbelt)
«…AT II-1996 p. 252 consid. 2.2.; DTF 97 V 210 consid. 2; 105 V 119 consid. 2b; 105 V 213 consid. 1; 106 V 22 consid. 1b; 109 V 150 consid. 1; 111 V 186 consid. 2c; Ghélew, Ramelet, Ritter, op. cit. p. 147; A. Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -ve…»
AA.98.20.36.2022 (2022-03-17) · vd
Seatbelt Non-Use Negligence in Accident Insurance Claim
«…re l'omission du port de la ceinture et les lésions subies doit, en règle ordinaire, être considérée comme établie (ATF 109 V 150). Ce qui relève d'une obligation légale et doit être considéré comme une prescription de sécurité élémentaire ne dépend…»
608 2020 198 (2021-11-02) · fr
Manager Held Personally Liable for Unpaid Social Security Contributions Despite Claimed Resignation
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
608 2019 311 (2020-05-27) · fr
Manager Liable for Predecessor Company's Unpaid Social Security Contributions
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
8C_828/2019 (2020-04-17)
«…halten muss aber zumindest ursächlich für eine Verschlimmerung der Unfallfolgen sein (vgl. BGE 121 V 45 E. 3c S. 50; 109 V 150 E. 3b S. 153 f.; KASPAR GEHRING, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], UVG, 2018, N. 14 zu Art. 37 UVG ). 4.3. 4.3.1. Die Vor…»
608 2019 35 (2020-04-16) · fr
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«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
608 2019 24 (2020-04-03) · fr
Former Director's Liability for Unpaid Social Security Contributions Upheld
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
608 2019 25 (2020-04-03) · fr
Manager Held Liable for Unpaid Social Security Contributions Despite Company Insolvency
«…situation identique et dans les mêmes circonstances (ATF 108 V 199 / RCC 1983 p. 106 consid. 3a et les références; ATF 109 V 150 consid. 1 et les références). La mesure de ce que l'on est en droit d'exiger à cet égard doit donc être évaluée d'après…»
OG 03V 18 25 (2019-10-29) · ar
Disability Benefits Termination Upheld Due to Self-Harm Intervening Cause
«…eits aus, wenn sein Verhalten zumindest ursächlich für eine Verschlimmerung der Schädigung ist (vgl. etwa BGE 109 V 150 E. 3b zur Adäquanz bei Nichttragen von Sicherheitsgurten). Indem der Versicherte wissentlich und willentlich die A…»

Volltext

Urteilskopf

109 V 150

29. Urteil vom 30. August 1983 i.S. Mathys gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 98 Abs. 3 KUVG: Kürzung der Versicherungsleistungen wegen Nichttragens der Sicherheitsgurten.

- Schutzwirkung der Sicherheitsgurten.

- Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit Sicherheitsgurten ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Verletzungen im Regelfall als gegeben zu betrachten.

Sachverhalt ab Seite 150

BGE 109 V 150 S. 150

A.- Der bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte Heinz Mathys, geboren 1954, fuhr am 29. Juni 1978 abends mit seinem Wagen von Subingen in Richtung Etziken. Aus der Gegenrichtung näherten sich zur gleichen Zeit drei Fahrzeuge, von denen die beiden letzten zum Überholen des ersten ansetzten. Als der zweite Überholer sich auf der Höhe des zu Überholenden befand, sah er plötzlich den über eine Strassenkuppe auftauchenden Wagen des Versicherten. Während der erste Überholer sein Manöver beenden konnte, gelang dies dem zweiten

BGE 109 V 150 S. 151

nicht mehr; er leitete eine Vollbremsung ein und lenkte sein Fahrzeug knapp vor dem Überholten auf die rechte Fahrspur zurück. Es geriet jedoch ins Schleudern und gelangte auf die Gegenfahrbahn, wo es zu einem frontal-seitlichen Zusammenstoss mit dem korrekt entgegenkommenden Wagen des Versicherten kam. Dabei wurde das Fahrzeug des Unfallverursachers um die eigene Achse gedreht und auf seine Fahrbahn zurückgeworfen, während der Wagen des Versicherten nach rechts ins angrenzende Feld geschleudert wurde. Gemäss Aussagen der Beteiligten sollen der Versicherte mit ca. 90 km/h und der Unfallverursacher mit ca. 100 km/h gefahren sein. Der Versicherte hatte die in seinem Wagen vorhandenen 3-Punkt-Automatic-Sicherheitsgurten nicht getragen. Er erlitt beim Zusammenstoss eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion, eine Kniekontusion sowie eine innere Mundschleimhautverletzung der Oberlippe und Umschlagfalte oben mit Perforation in der Nase (Arztbericht Dr. A. vom 7. Juli 1978). Vom 29. Juni bis 6. Juli 1978 war der Versicherte hospitalisiert. Bis 16. Juli 1978 bestand volle, danach bis 3. September 1978 hälftige Arbeitsunfähigkeit; am 4. September 1978 nahm er die Arbeit wieder voll auf.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 1978 kürzte die SUVA ihre Leistungen um 10%. Dazu führte sie aus, beim Tragen der Sicherheitsgurten wären die Verletzungen aus ärztlicher Sicht zumindest weniger schwer ausgefallen; deshalb treffe den Versicherten ein grobes Verschulden an den Unfallfolgen.

B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Dezember 1979 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, es seien Verfügung und vorinstanzlicher Entscheid aufzuheben und die Versicherungsleistungen in voller Höhe zu erbringen. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 98 Abs. 3 KUVG werden die Versicherungsleistungen nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige

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Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 104 V 38 Erw. 1, BGE 102 V 25 Erw. 1, BGE 97 V 212 Erw. 2 mit Hinweisen).

Wie das Eidg. Versicherungsgericht im Urteil Ticozzi vom 8. März 1978 (BGE BGE 104 V 36 = Pra 67 Nr. 252) entschieden und seither mehrmals bestätigt hat (nicht veröffentlichte Urteile Stöckli vom 26. Mai 1983, Vannay vom 14. August 1981 und Keiser vom 29. Oktober 1980 sowie die in BGE 107 V 241 nicht veröffentlichte Erw. 4 des Urteils H. vom 12. November 1981), stellt das Nichttragen der Sicherheitsgurten grundsätzlich eine grobe Fahrlässigkeit dar, welche eine Kürzung der Versicherungsleistungen rechtfertigt, wenn zwischen einem solchen Verschulden und dem Unfallereignis oder seinen Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

2. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, beim Tragen der Sicherheitsgurten hätte der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geringere Verletzungen erlitten. Jedenfalls bestünde kein Grund zur Annahme, die wissenschaftlich belegten Vorteile des Gurtentragens hätten sich hier nicht ausgewirkt. Zwar habe die Beifahrerin ungefähr gleich lange wie der Beschwerdeführer an den Unfallfolgen gelitten, obwohl sie die Gurten getragen habe. Daraus lasse sich aber nichts für den Beschwerdeführer ableiten.

Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, volle Schutzwirkung könnten Sicherheitsgurten vor allem innerorts entfalten; mit zunehmender Geschwindigkeit lasse sie jedoch rasch nach. Im vorliegenden Fall müsse von einer hohen Kollisionsgeschwindigkeit ausgegangen werden. Die beim Unfall erlittenen Verletzungen seien weitgehend gurtunabhängig und hätten auch beim Tragen der Gurten auftreten können. Dies gelte insbesondere für die Gehirnerschütterung, da die Gefahr von Kopfverletzungen trotz Benützens der Gurten bei weitem noch nicht gebannt sei. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Nichttragen und den Verletzungen müsse darum verneint werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die angegurtete Beifahrerin praktisch gleich schwere Verletzungen erlitten habe, obwohl die verletzungshemmende Wirkung bei Passagiergurten im allgemeinen viel höher sei als bei Fahrergurten.

3. a) Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem

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gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint. Dabei braucht der Kausalzusammenhang nicht mit wissenschaftlicher Genauigkeit nachgewiesen zu werden. Es muss vielmehr genügen, wenn der Richter in Fällen, wo nach der Natur der Sache ein direkter Beweis sich nicht erheben lässt, die Überzeugung gewinnt, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit für einen bestimmten Kausalverlauf spricht. Dabei kommt es nicht auf die subjektive, sondern auf die objektive Voraussehbarkeit an (BGE 107 II 272 Erw. 1b, BGE 107 V 176 f., je mit Hinweisen).

b) Wie das Eidg. Versicherungsgericht im (oben erwähnten) Urteil Ticozzi ausgeführt hat, verhindern Sicherheitsgurten, dass angegurtete Personen bei einer starken Negativbeschleunigung vom Sitz gehoben und mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe und das Armaturenbrett geschleudert werden. Somit vermögen sie die Gefahr von Verletzungen, die im Vergleich zur Kollisionswucht unverhältnismässig schwer sein können, erheblich zu verringern, wenn sich der Unfall bei mässiger Geschwindigkeit ereignet, und grössere Sicherheit zu garantieren, wenn der Zusammenstoss bei hoher Geschwindigkeit erfolgt; in solchen Fällen können namentlich die gewöhnlich sehr schweren Folgen eines möglichen Hinausschleuderns aus dem Fahrzeug verhütet werden (BGE 104 V 40).

Zwar haben Untersuchungen ergeben, dass die Schutzwirkung von Sicherheitsgurten bei mittleren und niedrigeren Geschwindigkeiten grösser ist als bei höheren Geschwindigkeiten (Unfalluntersuchung Sicherheitsgurten, EJPD Mai 1977, S. 19 und 71; F. WALZ, Unfalluntersuchung Autoinsassen, EJPD März 1982, S. VII f.; BBl 1979 I 240). Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, die Schutzwirkung entfalte sich vorwiegend innerorts und gehe ausserorts allgemein so stark zurück, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den Unfallfolgen in der Regel verneint werden müsse. So finden sich denn auch in den erwähnten Unfalluntersuchungen über Autoinsassen und über Sicherheitsgurten keine Hinweise dafür, dass die Schutzwirkung von Sicherheitsgurten bei Ausserortsunfällen grundsätzlich anders beurteilt und insofern generell zwischen Innerorts- und Ausserortsunfällen unterschieden werden muss. Es wäre darum verfehlt zu glauben, angesichts der

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ausserorts allgemein gefahrenen Geschwindigkeiten könne man auf das Tragen von Sicherheitsgurten getrost verzichten, da von ihnen ja doch keine Schutzwirkung ausgehe, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den Unfallfolgen darum verneint werden müsse und eine Kürzung der Versicherungsleistungen somit nicht in Betracht kommen dürfe.

Wie durch zahlreiche in- und ausländische Studien und Statistiken überzeugend nachgewiesen ist, werden Autoinsassen durch richtig angelegte Sicherheitsgurten wirksam geschützt, sei es dass Verletzungen überhaupt vermieden werden, sei es dass die Verletzungen weniger schwer ausfallen als beim Nichttragen der Gurten (Unfalluntersuchung Autoinsassen S. VII und 53; Unfalluntersuchung Sicherheitsgurten S. 1, 98 und 153; BBl 1979 I 239 f., Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 13. Dezember 1979, EuGRZ 1980 S. 170). Und zwar gilt dies praktisch für alle Unfallsituationen, insbesondere aber für Frontalkollisionen, welche den höchsten Traumatisierungsgrad aufweisen, sowie für Seitenkollisionen und Überschläge (Unfalluntersuchung Autoinsassen S. VII und 41 ff.; Unfalluntersuchung Sicherheitsgurten S. 67, 77 f., 83 ff. und 155 f.; BBl 1979 I 239 ff.). Aufgrund der wissenschaftlich gesicherten Erfahrungen mit Sicherheitsgurten kann daher im Regelfall auch ohne aufwendige unfalltechnische und -medizinische Untersuchungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass Sicherheitsgurten wirksam gewesen wären und dass Verletzungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht oder nicht im selben Ausmass entstanden wären. In diesem Sinne ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Nichttragen der Gurten und den erlittenen Unfallfolgen als gegeben zu betrachten, soweit aufgrund der besonderen Unfallverumständungen nicht das Gegenteil angenommen werden muss.

c) Im vorliegenden Fall spricht nichts gegen die vorinstanzliche Feststellung, die Verletzungen des Beschwerdeführers wären beim Tragen der Sicherheitsgurten kleiner ausgefallen.

Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Geschwindigkeit seines Autos im Kollisionszeitpunkt vorbringt, ist unbehelflich, da es darauf nach dem Gesagten nicht ankommt.

Am adäquaten Kausalzusammenhang vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die angegurtete Mitfahrerin ebenfalls Verletzungen davontrug und daran, was die Dauer von Spitalaufenthalt und voller Arbeitsunfähigkeit anbelangt, fast gleich lang

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litt wie der Beschwerdeführer. Mit Recht erwähnt die Vorinstanz, dass die Verletzungen der Mitfahrerin anderer Art waren und dass die Verletzungsanfälligkeit verschiedener Personen nicht gleich ist. Rückschlüsse auf andere Personen sind darum nicht möglich. Insbesondere kann aus den gurtspezifischen Verletzungen der Mitfahrerin nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte beim Tragen der Gurten ebenfalls solche Verletzungen erlitten und deren Schwere hätte in etwa den tatsächlich davongetragenen entsprochen. Im übrigen wäre die Mitfahrerin mit grosser Wahrscheinlichkeit wesentlich schwerer verletzt worden, wenn sie nicht angegurtet gewesen wäre.

4. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer auch den Umfang der vorgenommenen Kürzung. Zu Unrecht versucht er in diesem Punkt unter Hinweis auf das Urteil Ticozzi ebenfalls einen Gegensatz zwischen Innerorts- und Ausserortsunfällen zu konstruieren. Es besteht jedoch kein Anlass, das Verschulden des Beschwerdeführers als weniger schwer zu betrachten als im erwähnten Urteil. Im übrigen entspricht eine 10%ige Kürzung der Versicherungsleistungen bei Grobfahrlässigkeit dem praxisgemässen Kürzungsminimum (vgl. MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 319) und kann im vorliegenden Fall nicht als zu hoch beanstandet werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.