Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IV 99 KI-generiert

Ski Lift Operator Negligent Homicide for Unmarked Wire

Geschäftsnummer BGE 109 IV 99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Ski Lift Operator Negligent Homicide for Unmarked Wire A skier leading a group descended a slope, crossing the ski lift tracking area twice, and ultimately collided with an unmarked, elevated hay transport wire 90m above the valley station and 30m from the official track, suffering fatal injuries. The Supreme Court upheld the conviction of the ski lift operator for negligent homicide, reasoning that the operator's duty of care (Verkehrssicherungspflicht) for the ski slope extends beyond the prepared track to adjacent, open, and clear terrain suitable for skiing, especially near the valley station where pistes naturally widen, and rejected the argument that the easily traversable ski lift track constitutes a boundary, affirming that the accident site fell within the area subject to the duty of care, which had been breached by failing to adequately mark or remove the known dangerous obstacle.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 117 StGB. Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. 1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Skiliftunternehmung für die dem Publikum zur Verfügung gestellten Pisten bezieht sich räumlich sowohl auf die präparierte Verkehrsfläche wie auch auf unmittelbar anstossendes, offenes und übersichtliches, für den Skilauf an und für sich geeignetes Gelände. 2. Ein problemlos traversierbares Skilifttrassee kann unter solchen Umständen in der Regel nicht als Begrenzung der Piste betrachtet werden.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Pflichtverletzung Arbeitsunfälle gemeingefährliche Straftaten Fuss- und Wanderweggesetz gefährlicher Gegenstand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 399
Wie weit dieser Bereich in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BGE 101 IV 399).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Provision used to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 117 StGB

The legal scope of this article defines the underlying offence (negligent homicide) which was confirmed by the rejection of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

AbR.1982.83.Nr.32 (2015-11-26) · ow
Ski Lift Employees' Negligent Homicide Conviction Upheld in Hay Rope Fatality
«…nterliege. Das Obergericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Das Bundesgericht hat das Urteil bestätigt (BGE 109 IV 99 ff.). Aus den Erwägungen: 2. Dem gegenüber den Angeklagten erhobenen Vorwurf, in pflichtwidriger Weise nichts unterno…»
AbR.1992.93.Nr.36 (2015-11-26) · ow
Skier's Recklessness Solely Caused Collision, Court Rules
«…Skipisten zuständig sind, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (vgl. BGE 117 IV 415, 115 IV 189, 111 IV 15, 109 IV 99 und Entscheid des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 26. August 1983 i.S. K. G.). bb) Die Verkehrssicherungspflicht…»
AbR.1994.95.Nr.26 (2015-11-26) · ow
Ski Area Manager Convicted of Negligent Homicide for Unmarked Terrain Hazard
«…der Skipiste. Im konkreten Fall handelte es sich um eine 90 m vom nächsten Pistenrand entfernte Unfallstelle (vgl. BGE 109 IV 99 ff.; vgl. auch AbR 1982/83, Nr. 32). In BGE 111 IV 17 führte das Bundesgericht aus, es komme auf die tatsächlichen Gege…»
4A_206/2014 (2014-09-18)
Ski accident liability for unpadded piste-marking poles and contributory negligence of a child skier.
«…euseil qualifiziert; Fallen sind "atypische künstliche Hindernisse" ( BGE 115 IV 189 E. 3c S. 194 mit Hinweis auf BGE 109 IV 99 ), die nicht erkennbar sind. Als Beispiele werden etwa auch genannt: Abstürze in der Piste oder am Rand, ungesicherte B…»
ZK2 2013 31 (2014-07-24) · gr
Sledder Injury Liability Beyond Marked Track
«…ierungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a). Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den unmittelbaren Grenzbereich der Piste, wenn sich dort…»
P3 09 162 (2010-04-22) · vs
Slope Operator Duty of Care Regarding Post-Closing Winch Cable Hazard
«…ise gewarnt werden (BGE 130 III 193 E. 2.4.3, m.w.H., 122 IV 193 E. 2b, 117 IV 415 E. 5a, 115 IV 189 E. 3b). Zum in BGE 109 IV 99 beurteilten Fall, in dem ein Skifahrer 90 Meter ausserhalb der präparierten Piste mit einem quer zum Hang gespannten He…»
4C.54/2004 (2004-06-01)
«…rs grossen oder atypischen Gefahren verhindert werden (zu weitgehend insofern der im angefochtenen Urteil zitierte BGE 109 IV 99 ). Pistenbenützer sollen nicht irrtümlich Routen für die Talabfahrt wählen, auf denen sie sich vor Gefahren sicher wähn…»
BGE 130 III 193
«…erungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a S. 100). Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um di…»
4C.224/2003 (2003-12-23)
«…erungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren ausgeweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a S. 100). Haben die Verantwortlichen den Pistenrand nicht mit Markierungen gekennzeichnet, so gilt auch der um di…»
ZF 2003 30 (2003-09-16) · gr
Snowboarder v. Ski Resort re Off-Piste Injury
«…nhaltspunkte dafür liegen denn auch nicht vor. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall gerade von der in BGE 109 IV 99 ff. zu beurteilenden Konstellation. Von einer durch Schneesportler ausgedehnten Piste kann unter den vorliegenden Umstä…»
BGE 115 IV 189
«…sogar immer geboten, wenn "eine wilde Piste entsteht" und diese nicht in eine offizielle umgewandelt wird. Im in [BGE 109 IV 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 115 IV 241
«…t_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F111-IV-15%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page18), [ATF 109 IV 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 111 IV 15
«…&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F101-IV-396%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page396) und [BGE 109 IV 99](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PKG 2014 8 · gr
Mountain Railway Operator Not Liable for Sledder Injury Outside Safety Zone
«…rungen oder aus den Schneespuren, wenn die präparierte Piste durch häufiges Befahren aus- geweitet worden ist (vgl. BGE 109 IV 99 E. 1a). Die Verkehrssicherungs- 53 8…»

Volltext

Urteilskopf

109 IV 99

27. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Dezember 1983 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 117 StGB. Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.

1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Skiliftunternehmung für die dem Publikum zur Verfügung gestellten Pisten bezieht sich räumlich sowohl auf die präparierte Verkehrsfläche wie auch auf unmittelbar anstossendes, offenes und übersichtliches, für den Skilauf an und für sich geeignetes Gelände.

2. Ein problemlos traversierbares Skilifttrassee kann unter solchen Umständen in der Regel nicht als Begrenzung der Piste betrachtet werden.

Sachverhalt ab Seite 99

BGE 109 IV 99 S. 99

A.- Am 3. April 1981 gegen 10.15 Uhr fuhr eine Gruppe von sechs Skifahrern von der Bergstation des Balmeregghornskiliftes in Richtung Talstation. Im oberen Streckenteil fuhren sie den links der Skiliftanlage gelegenen Steilhang hinunter, überquerten die Schleppspur des Skiliftes und gelangten auf die offizielle Piste rechts desselben. Kurz danach kreuzten sie erneut die Schleppspur, um schliesslich den restlichen Streckenteil bis zur Talstation wiederum ausserhalb der Piste, in der Fahrrichtung links vom Skilift zurückzulegen. Der die Gruppe anführende A., der den letzten, flach abfallenden Teil in der Hocke fuhr, stiess mit einem quer zum Abfahrtshang gespannten Heutransportseil zusammen. Er erlag noch auf der Unfallstelle den erlittenen Verletzungen.

Das 12 mm dicke Stahlseil war 90 m oberhalb der Talstation und 30 m neben der Schleppspur des Skiliftes im Boden verankert und

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führte leicht ansteigend zum gegenüberliegenden Hang. Die Verankerung war mit einem schwarz-gelben Lattenkreuz markiert; die Kollision ereignete sich ca. 10 m daneben, wo das Seil, welches keine Markierung trug, eine Höhe von ca. 80 bis 105 cm aufwies.

B.- Am 3. März 1983 verurteilte das Kantonsgericht Obwalden den Betriebsleiter X. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 150.-- mit bedingter Löschung nach einer Probezeit von einem Jahr. Das Obergericht des Kantons Obwalden hat mit Urteil vom 26. August 1983 die Appellation des Angeschuldigten abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich bestätigt.

C.- X. führt gegen das obergerichtliche Urteil eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung und Freisprechung des Angeschuldigten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer anerkennt die grundsätzliche Pflicht der Verantwortlichen des Balmeregghornskiliftes, die für die Sicherheit der Pistenbenützer notwendigen Vorkehren zu treffen. Zur Entscheidung gestellt ist die Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich dieser Verkehrssicherungspflicht. In dieser Hinsicht wird geltend gemacht, bei der von A. befahrenen Strecke handle es sich - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht um eine dieser Pflicht unterliegende Nebenfläche einer Skipiste.

a) Unbestrittenermassen beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht nicht strikte auf die präparierte Fahrspur. Wie weit dieser Bereich in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab (BGE 101 IV 399). Dabei ist davon auszugehen, dass eine genaue Begrenzung der Skipiste in vielen Fällen kaum möglich ist, da die Spur bei entsprechenden Gelände- und Schneeverhältnissen durch häufiges Befahren bis auf ein Mehrfaches der präparierten Fahrbahn ausgeweitet werden kann. Natürliche Begrenzungen können sich aus den Geländeverhältnissen ergeben (Waldränder, Einschnitte etc.). Schwieriger wird diese Grenzziehung, wenn keine natürlichen Begrenzungen bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn mühelos von der eigentlich präparierten Fahrbahn auf offenes und übersichtliches, von Hindernissen freies und für den Skilauf an und für sich geeignetes Gelände gefahren werden kann. Bei solchen Verhältnissen

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kann erfahrungsgemäss besonders im Gebiet einer Talstation häufig überhaupt nicht mehr von einer eigentlichen Fahrspur gesprochen werden, da die Skiläufer eine ausgedehnte Fläche benützen. Ein problemlos traversierbares Skiliftrassee kann unter solchen Umständen in der Regel nicht als künstliche Begrenzung der Piste betrachtet werden, da es nicht als solche erkennbar und seine Funktion eine völlig andere ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn jenseits des Liftes Skispuren erkennbar sind.

b) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz verläuft die markierte und maschinell präparierte Skipiste in ihrer ganzen Länge rechts von der Skiliftanlage. Im oberen Teil wird sie häufig durch Befahren seitlich bis zur Schleppspur des Liftes ausgeweitet; bei entsprechenden Schneeverhältnissen wird auch über den links vom Skilift abfallenden Hang hinunter gefahren. Im mittleren Teil führt die markierte Piste, sich aus topographischen Gründen bis auf wenige Meter verengend, streckenweise praktisch an das Lifttrassee heran, währenddem sie sich im unteren Teil zunächst auf der rechten Seite davon entfernt, um allmählich, sich erneut verbreiternd, die Talstation zu erreichen. Je nach den Schneeverhältnissen kann der Pistenrand im oberen und unteren Streckenteil stark variieren. Die Unfallstelle befindet sich 90 m oberhalb der Talstation, 40 m links vom Skilift und dieser ca. 50 m vom Rand der markierten Piste entfernt. Der Unfall ereignete sich demnach ausserhalb der präparierten Piste.

Das links des Skiliftes gelegene Gelände stellt im unteren Teil eine offene, übersichtliche und bis zur Talstation leicht abfallende Fläche dar. Da keine Hindernisse bestehen (Steine, Felsblöcke, Abschrankungen etc.), kann das Lifttrassee auf weiten Strecken mühelos überquert werden. Insbesondere zwischen den Masten drei und fünf (in deren Bereich sich auch die Unfallstelle befindet) besteht die verlockende Möglichkeit, die präparierte Piste zu verlassen, um in das - insbesondere im Frühling - ideal erscheinende Gebiet auf der linken Seite des Skiliftes zu gelangen. Das Kantonsgericht stellte denn auch fest, dass sich immer wieder Skifahrer im Gefahrenbereich des Heuseils aufhielten.

Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie davon ausging, die Unfallstelle liege in der der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Nebenfläche der Skipiste. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der nächstgelegene, präparierte Pistenrand 90 m entfernt ist. Gerade im Bereich der Talstation, die sich im konkreten Fall nur ca. 90 m unterhalb der

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Unfallstelle befindet, erfahren Skipisten bei entsprechenden Verhältnissen häufig eine besonders weitgehende Ausdehnung, welche die erwähnte Distanz ohne weiteres erreichen oder überschreiten kann. Der Beschwerdeführer beruft sich im weiteren darauf, ein das Kreuzen von Piste und Skilift anzeigendes Signal sei nicht angebracht gewesen, was dem Verunglückten hätte andeuten müssen, er verlasse die markierte Fahrbahn. Damit verkennt er aber, dass das in einem solchen Fall allenfalls zu verwendende Signal 9a die grundsätzlich nicht ungefährliche Situation beim Kreuzen mit einem Skilift entschärfen soll, indem es den Fahrer ermahnt, besonders vorsichtig zu traversieren. Das Fehlen eines solchen Signals verbietet jedoch das Überqueren des Lifttrassees im offenen Gelände nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, im Gebiet Melchsee-Frutt lasse sich "praktisch überall" fahren, und eine umfassende Markierung und Sicherung sei unmöglich und unverhältnismässig, so ist ihm entgegenzuhalten, dass im konkreten Fall nur das Gebiet direkt neben dem Skilift und unmittelbar vor der Talstation in Frage steht. Eine ausreichende Signalisation hätte für dieses Gelände, wo immer wieder, und nicht nur gelegentlich gefahren wird, und wo sich zudem ein den Verantwortlichen bekanntes, überaus gefährliches und in früheren Jahren entsprechend gesichertes Heuseil befand, mit geringem Aufwand erstellt werden können. Dies wurde nach dem Unfall denn auch unverzüglich nachgeholt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.