Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IV 84 KI-generiert

Branch Director Embezzlement and Continued Offense Statute of Limitations

Geschäftsnummer BGE 109 IV 84
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Branch Director Embezzlement and Continued Offense Statute of Limitations A branch director was convicted of aggravated continued embezzlement and falsification of documents for repeatedly collecting business receivables from a single firm over a period of nine years (1972-1981), personally pocketing the funds (totaling CHF 846,000), and failing to record the transactions to conceal the thefts. The director challenged the application of "continued offense" (fortgesetztes Delikt), arguing it lacked a legal basis and was detrimental because, by treating all acts as one crime that concluded in 1981, it disallowed the statute of limitations defense for embezzlements committed more than five years earlier (before 1977). The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction, finding that the legal figure of the continued offense is anchored in Article 71 para. 3 of the Swiss Penal Code regarding the start of the limitation period for criminal activities performed at different times, and while it may be unfavorable concerning prescription, it is also beneficial by preventing the harsher sentencing rule of multiple offenses under Article 68 para. 1, concluding that existing precedent should be maintained as the outcome was not unduly harsh.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fortgesetztes Delikt. Gesetzliche Grundlage der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur. Praktische Auswirkungen.

Schlagwörter

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Verjährungsfrist Veruntreuung strafbare Handlung Betriebszweig aktienrechtliche Verantwortlichkeit Strafzumessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 73
Ausgelegt werden kann aber das Strafgesetz auch zu Lasten des Angeklagten, sofern dies dem Sinn und Zweck der Norm entspricht (BGE 95 IV 73 E.
BGE 107 IV 81
Theft Convictions and *Ne Bis In Idem* Regarding Subsequently Discovered Offenses
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 71 Abs. 3 StGB

Cited as the legal basis within the reasoning section to counter the argument that the concept of continued offense lacks legal foundation.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

6B_760/2024 (2026-06-24)
Professional fraud by omission through breach of employment accounting and surrender duties, calculation of damages, and statute of limitations.
«…betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. [BGE 109 IV 84](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SK.2020.13 (2021-10-13)
Federal Court Convicts Three for Aggravated Money Laundering
«…). Cette disposition concernait selon la jurisprudence ancienne le délit continu (cf. par exemple ATF 109 IV 84 consid. 1, p. 85 ss), respectivement la prescription lorsqu’il y avait unité d’action (ATF 117 IV 408 consid.…»
SK.2018.73 (2020-05-18)
Qualified Money Laundering and Criminal Organization Conviction
«…der frühe- ren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1, S. 85 ff.) resp. die sogenannte verjährungs- rechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f, S. 413 f.). Gemäss d…»
502 2019 248 (2019-11-05) · fr
Dismissal of Defamation Appeal Based on Expired Statute of Limitations
«…betraf nach der früheren Recht- sprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durc…»
SK.2015.44. (2018-12-10)
Ponzi Scheme Fraud: Advisor Sentenced for Defrauding 2,000 Investors
«…nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das soge- nannte fortgesetzte Delikt (s. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der dur…»
6B_976/2017 (2018-11-14)
«…betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1 S. 85 ff.) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f S. 413 f.). Sie…»
6B_483/2016 (2018-04-30)
«…iges Vorgehen bedeutet gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts ( BGE 109 IV 84 E. 1) und der verjährungsrechtlichen Einheit ( BGE 117 IV 408 E. 2f.; jeweils bestätigt in: BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.…»
6B_149/2017 (2018-02-16)
«…betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der d…»
BGE 144 IV 217
«…iges Vorgehen bedeutet gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts ( BGE 109 IV 84 E. 1) und der verjährungsrechtlichen Einheit ( BGE 117 IV 408 E. 2f.; jeweils bestätigt in: BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.1; B…»
SK.2014.33 (2015-11-09)
«…af nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (s. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der durch B…»
6B_238/2013 (2013-11-22)
«…betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (siehe z.B. BGE 109 IV 84 E. 1) respektive die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (siehe BGE 117 IV 408 E. 2f). Sie erfasst gemäss der d…»
FI.1990.0009 (1993-07-01) · vd
Executor Liability for Undisclosed Assets in Tax Fraudulent Succession
«…issant sans intention coupable afin de faire exécuter par elles l'infraction projetée (ATF 77 IV 88, JT 1952 IV 22; ATF 109 IV 84, JT 1984 IV 71). La dissimulation de biens successoraux se caractérise comme un délit d'omission improprement dit, soit…»
BGE 118 IV 309
«…ues ou analogues et lèsent le même bien juridiquement protégé (comme jusqu'ici en matière de délit successif; voir [ATF 109 IV 84](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

109 IV 84

23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1983 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Fortgesetztes Delikt.

Gesetzliche Grundlage der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur. Praktische Auswirkungen.

Sachverhalt ab Seite 84

BGE 109 IV 84 S. 84

A.- S. hat als Filialdirektor der D. AG bei der Firma K. unter zahlreichen Malen Geschäftsguthaben direkt einkassiert und die so

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erhaltenen Beträge nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht. So hat er 1972 fünfmal, 1973 sechsmal, 1974 dreizehnmal, 1975 sechsmal, 1976 siebenmal, 1977 sechsmal, 1978 dreimal, 1979 fünfmal, 1980 siebenmal und 1981 einmal Geldbeträge zwischen Fr. 2'000.-- und Fr. 42'000.--, insgesamt Fr. 846'000.--, in die eigene Tasche gesteckt. Um sein Verhalten zu vertuschen, unterliess es S., die erhaltenen Gelder als Einnahmen verbuchen zu lassen.

B.- Am 24. Mai 1983 verurteilte das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft S. in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Baselland wegen fortgesetzter Veruntreuung und fortgesetzter Urkundenfälschung zu zwei Jahren Gefängnis.

C.- S. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Figur des fortgesetzten Delikts, die im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sei und eine blosse Konstruktion der Praxis darstelle, um das Verfahren zu vereinfachen und Unbilligkeiten, die sich bei Anwendung des Art. 68 StGB ergeben könnten, zu vermeiden, wirke sich in seinem Fall erheblich nachteilig aus und sei deshalb abzulehnen; Veruntreuungsdelikte verjährten nämlich nach Ablauf von fünf Jahren, was bedeute, dass die von ihm vor dem 6. April 1977 begangenen Veruntreuungen verjährt wären und die strafrechtlich relevante Deliktssumme lediglich Fr. 276'000.-- betrüge, wenn man nicht von einem Kollektivdelikt ausgehe. Bei Bejahung des Fortsetzungszusammenhangs dagegen beginne die Verjährung erst am 8. Dezember 1981 zu laufen mit der Folge, dass alle Veruntreuungen bis ins Jahr 1972 zurück bei einem Deliktsbetrag von Fr. 846'000.-- strafrechtlich verfolgt werden könnten. Im übrigen finde das fortgesetzte Delikt keine Grundlage im Gesetz und verstosse deshalb gegen den Grundsatz "nulla poena sine lege".

a) Mit dem letztgenannten Einwand verkennt der Beschwerdeführer, dass sich in Art. 71 Abs. 3 StGB ein gesetzlicher Anhalt für die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts findet. Nach dieser Bestimmung beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem

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er die letzte Handlung ausführt. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, wurde unter jener Tätigkeit vom Gesetzgeber eine Mehrheit von strafbaren Handlungen verstanden, die zu einem einzigen Delikt zusammengefasst werden sollten (s. die Darlegung der Entwicklungsgeschichte bei W. A. KNECHT, Das fortgesetzte Delikt im schweizerischen Strafrecht, Diss. BE 1969, S. 1-13). Dass dieser Gedanke im StGB begrifflich nicht genauer gefasst wurde, rechtfertigt nicht den Schluss, er entbehre jeder gesetzlichen Grundlage. Das StGB enthält zahlreiche Begriffe, die der eingehenderen Umschreibung durch den Richter bedürfen, ohne dass dies als Mangel an einer gesetzlichen Grundlage verstanden würde. Was unter dem Begriff der zu verschiedenen Zeiten ausgeführten strafbaren Tätigkeit im Sinne des Art. 71 Abs. 3 StGB zu verstehen sei, ist deshalb Auslegungsfrage. Ausgelegt werden kann aber das Strafgesetz auch zu Lasten des Angeklagten, sofern dies dem Sinn und Zweck der Norm entspricht (BGE 95 IV 73 E. 3a).

b) Zuzugestehen ist dem Beschwerdeführer, dass die Rechtsfigur des in einer langjährigen Praxis ausgeformten fortgesetzten Delikts (statt vieler BGE 107 IV 81, 105 IV 13, 102 IV 77/78) sich hinsichtlich der Verfolgungsverjährung für den Täter ungünstig auswirken kann. Anderseits ist jedoch nicht zu übersehen, dass dieser bei Annahme eines fortgesetzten Delikts nicht der Strafschärfung des Art. 68 Ziff. 1 StGB unterliegt. Es kann deshalb nicht gesagt werden, die Anwendung der genannten Rechtsfigur wirke sich im Ergebnis durchwegs zum Nachteil des Angeklagten aus. Entsprechend hebt denn auch die im Schrifttum gegen das fortgesetzte Delikt vorgetragene Kritik nicht nur die nachteiligen Folgen im Rahmen der Verjährung hervor, sondern ebensosehr jene als ungerechtfertigt empfundene Privilegierung des Täters (SCHULTZ, Einführung in den Allg. Teil des Strafrechts, Bd. I, 4. Auflage, 1982, S. 131; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 1982, S. 436 N. 19). Die Nichtunterstellung unter Art. 68 Ziff. 1 StGB ist jedoch in casu dem Beschwerdeführer zugute gekommen, so dass keineswegs mit Sicherheit angenommen werden kann, der Sachrichter hätte den Beschwerdeführer wegen der nach dem 6. April 1977 verübten Veruntreuungen, die noch in bedeutender Zahl begangen wurden und einen Deliktsbetrag von mehr als Fr. 270'000.-- erreichen, zu einer unter zwei Jahren Gefängnis liegenden Strafe verurteilt; das Verschulden ist nämlich auch so noch ein schweres, und die Wiederholung der Tat hätte eine entsprechende Schärfung gerechtfertigt. Im übrigen hat das

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Bundesgericht in Kenntnis der erwähnten Kritik seine Praxis zum fortgesetzten Delikt immer wieder bestätigt, und es besteht heute kein zwingender Grund, von ihr abzugehen, zumal sie gerade auch im vorliegenden Fall nicht zu einem stossenden Ergebnis führt, das ein Aufgeben der Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts gebieten würde.