Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IV 65 KI-generiert

Federal Court on Mistake of Fact vs. Mistake of Law in Theft Case

Geschäftsnummer BGE 109 IV 65
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Court on Mistake of Fact vs. Mistake of Law in Theft Case The situation involved an individual, the managing director of a construction company, who instructed the removal of construction material left on a site after the property's foreclosure and sale to a new owner, following correspondence with his and the contract partner's legal counsel, believing he was either the owner of the material or entitled to its return based on a contractual agreement with the initial purchaser. The lower court convicted him of theft and misappropriation but applied Article 20 SCC (mistake of law/prohibition error) to waive punishment. The Federal Court reversed the decision, reasoning that the individual's mistaken belief concerned the civil law status of the material (ownership and right to return), which relates to essential elements of the crime, specifically whether the material was "another's property" (Fremdheit) in the context of theft. Such a mistake about underlying facts or circumstances corresponding to a legal element of the crime constitutes a mistake of fact (Art. 19 SCC), not a prohibition error (Art. 20 SCC), which exclusively concerns the awareness of an act being forbidden. چون R. acted on the belief that he was authorized to take the material, he lacked the intent to unlawfully appropriate someone else's property, thus failing to meet the subjective elements of theft and misappropriation, necessitating acquittal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 19, 20 StGB. Wer sich über Lebensvorgänge oder Umstände irrt, welche einem objektiven Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. über die Fremdheit einer weggenommenen Sache), befindet sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 19 StGB. Art. 20 StGB regelt demgegenüber ausschliesslich den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten ist.

Schlagwörter

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Sachverhaltsirrtum Vermögensdelikte offensichtliches Versehen Kauf Eigentumsordnung Fahrlässig begangene Zuwiderhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 82 IV 202
BGE 85 IV 192
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 137 StGB

The final order overturns the conviction for this article (theft), implying it was the primary substantive provision under review.

Art. 143 StGB

The final order overturns the conviction for this article (asset misappropriation), implying it was the primary substantive provision under review.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (27)

SK2 2023 29 (2024-08-29) · gr
Public Prosecutor's Decision Upheld Regarding Witness Testimony Liability
«…iche Merkmale des objektiven Tatbestands. Man spricht deshalb hier, sachlich präziser, von einem Tatbestandsirrtum (BGE 109 IV 65 E.3; 129 IV 238 E. 3.1). Allerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausu- lierter Form, nur Selbstvers…»
SB.2016.58 (2018-01-03) · bs
Appellant v. Compensation Fund (AHVG Non-Reporting)
«…cht (Art. 87 Abs. 2 AHVG), so befindet er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 109 IV 65 E. 3 S. 67). Der Irrtum über rechtlich geprägte Tatbestandsmerkmale beurteilt sich damit nach Art. 13 Abs. 1 StGB, währ…»
SB160405 (2017-02-09) · zh
Illegal Entry Conviction Upheld; Cost Allocation Adjusted
«…, hier das Ausländerrecht, ergibt (Verstoss gegen Einreisevorschriften nach Art. 5 AuG). Das Bundesgericht erwog in BGE 109 IV 65 E. 3, der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, "welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts)…»
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Journalist Convicted of Defamation Over Academic Favoritism Allegations
«…ien vertretbar, der han- delt nicht vorsätzlich. Er irrt über ein rechtlich geprägtes Tatbestandsmerkmal (vgl. dazu BGE 109 IV 65, S. 66, E. 3). Mit direktem Vorsatz handelt demnach, wer sich wider besseres Wissen äussert. Eventualvorsätzlich handel…»
6B_182/2016 (2016-06-17)
«…nne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung oder des Diebstahls nicht haben ( BGE 129 IV 238 E. 3.2; 109 IV 65 E. 3; je mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 12 StGB , N. 11 z…»
6B_187/2016 (2016-06-17)
«…nne von Art. 13 StGB und kann den Vorsatz der Veruntreuung oder des Diebstahls nicht haben ( BGE 129 IV 238 E. 3.2; 109 IV 65 E. 3; je mit Hinweisen; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 27 zu Art. 12 StGB , N. 11 z…»
SB150162 (2015-10-29) · zh
Immigration Law Violations and Residency Permit Status Appeal
«…chriften nach Art. 5 AuG sowie gegen die Bewilligungspflicht nach Art. 10 Abs. 2 AuG). Während das Bundesgericht in BGE 109 IV 65 E. 3 noch erwog, der Irrtum über normative Tatbestandsmerkmale, "welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des St…»
SU140044 (2015-03-06) · zh
Bar Operator Acquitted of Alcohol Act Violation Due to Excusable Factual Error on Spirit Classification
«…der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 109 IV 65 E. 3. S. 67). Der Sachverhaltsirrtum kann sich auch auf ein normatives Tatbe- standsmerkmal, insbesondere auf ein recht…»
KGVS P3 14 153 (2014-10-24) · vs
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«…he Merkmale des objektiven Tatbestands. Man spricht deshalb hier, sach- lich präziser, von einem Tatbestandsirrtum (BGE 109 IV 65, 67; 129 IV 238, 240). Al- lerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausulierter Form, nur Selbstver- s…»
BB.2014.20 (2014-05-21)
Prosecutor's Office v. Public Official (Official Secrecy)
«…e des objektiven Tatbestands. Man spricht deshalb hier, sachlich präziser, von einem Tatbestandsirrtum (BGE 109 IV 65, 67; 129 IV 238, 240). Allerdings hält die Vorschrift, wenn auch in reichlich verklausulierter Form, nur Selbstve…»
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«…t. 138 StGB) nicht haben, irrt also über den "Sachverhalt" im Sinne von Art. 19 aStGB (BGE 117 IV 270 E. 2a S. 272; BGE 109 IV 65 E. 3 S. 67; BGE 82 IV 198 E. 2 S. 202; JENNY, a.a.O., Art. 19 StGB N. 11; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N. 75). Unzutreffen…»
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«…cui viene perpetrato l'atto (DTF 115 IV 162 consid 3; 118 IV 167 consid. 4), di non aver fatto alcunché d'illecito (DTF 109 IV 65 consid. 3; 104 IV 217 consid. 2; 99 IV 185 consid. 3a). L'art. 20 CP non si applica quando l'agente è cosciente dell'il…»

Volltext

Urteilskopf

109 IV 65

19. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1983 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 19, 20 StGB.

Wer sich über Lebensvorgänge oder Umstände irrt, welche einem objektiven Tatbestandsmerkmal entsprechen (z.B. über die Fremdheit einer weggenommenen Sache), befindet sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne von Art. 19 StGB. Art. 20 StGB regelt demgegenüber ausschliesslich den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten ist.

Sachverhalt ab Seite 65

BGE 109 IV 65 S. 65

A.- Am 17. August 1979 wurde vom Schweinehändler G. eine als Auftragsbestätigung bezeichnete vertragliche Abmachung mit der Firma R. AG unterzeichnet. Nach dem Inhalt dieses Schriftstückes verpflichtete sich die Firma R. zur Lieferung der Bauelemente für den Neubau eines Schweinezuchtstalles; zu den vertraglich versprochenen Leistungen gehörte auch das Anfertigen und Vervielfältigen sämtlicher Ausführungs- und Armierungspläne sowie die Bauleitung bis zur schlüsselfertigen Übergabe der Anlage. Als Bauherr war S. angeführt. Die Auftragsbestätigung der Firma R. richtete sich an den Geldgeber G. und wurde nur von diesem unterschrieben, nicht vom Grundeigentümer S.

BGE 109 IV 65 S. 66

Nach Lieferung der Elemente und nachdem der Bau des Schweinestalles begonnen war, wurde die Liegenschaft des S. betreibungsrechtlich verwertet. Neuer Eigentümer des Grundstückes wurde O. Die Firma R. erhielt aus dem Verwertungserlös aufgrund eines Bauhandwerkerpfandrechtes Fr. 20'287.--. Auf dem versteigerten Grundstück blieb verschiedenes Baumaterial zurück, das nicht Gegenstand der Versteigerung gebildet hatte und vom neuen Eigentümer O. nicht übernommen wurde.

Nach Korrespondenz mit dem Anwalt des G. und Konsultation des eigenen Rechtsvertreters beauftragte R. als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma R. AG einen Angestellten, das restliche Baumaterial (im angeblichen Wert von Fr. 24'151.60) auf der Baustelle abzuholen. - S., der frühere Eigentümer der Liegenschaft, erstattete in der Folge Strafanzeige und machte geltend, er sei Eigentümer des abtransportierten Materials.

B.- Das Bezirksgericht Steckborn sprach R. mit Entscheid vom 26. Mai/20. Juni 1983 des Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt aufgeschobenen Strafe von 20 Tagen Gefängnis.

Auf Berufung des R. erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau am 27. September 1983, dieser sei im Sinne der Art. 137 Ziff. 1 und 143 StGB des Diebstahls und der Sachentziehung schuldig und nahm gemäss Art. 20 StGB von Strafe Umgang.

C.- R. führt gegen dieses Urteil des Obergerichtes Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung im Sinne eines Freispruches von sämtlichen Anklagepunkten an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Wie auch immer die getroffene Vereinbarung unter zivilrechtlichen Aspekten letztlich einzuordnen sein mag, auf jeden Fall ist dem Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz zugute zu halten, dass er nicht eine fremde Sache rechtswidrig wegnehmen und sich aneignen wollte, sondern nach Fühlungnahme mit dem eigenen Anwalt und dem Rechtsvertreter des Vertragspartners G. davon ausging, er nehme Ware zurück, die im Rahmen eines Werkvertrages vor der Verarbeitung gar nie in das Eigentum des Bestellers übergegangen war oder im Rahmen eines Kaufvertrages zwar geliefert, aber mit Zustimmung des vom Vertrag

BGE 109 IV 65 S. 67

zurücktretenden Käufers G. wieder abzuholen sei. Die Vorinstanz betrachtete dies als Rechtsirrtum und brachte daher Art. 20 StGB zur Anwendung.

Nach unangefochtener, herrschender Lehre regelt Art. 20 StGB ausschliesslich den Verbotsirrtum, d.h. den Irrtum darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten und unter Strafe gestellt ist, nicht aber den Irrtum über Tatbestandsmerkmale rechtlicher Natur, welche in einem andern Rechtsgebiet (ausserhalb des Strafrechts) umschrieben werden. Hat sich der Täter über Lebensvorgänge oder Umstände geirrt, welche einem objektiven gesetzlichen Tatbestandsmerkmal entsprechen, wie beispielsweise über die Fremdheit der Sache, die er wegnimmt, so befand er sich in einer irrigen Vorstellung über den rechtserheblichen Sachverhalt (BGE 82 IV 202; BGE 85 IV 192 f., SCHULTZ, A.T. I, 4. Aufl. S. 226; NOLL, A.T. I, S. 132; HAUSER-REHBERG, Strafrecht I, 3. Aufl. S. 78 und 157; vgl. zum deutschen Recht: BLEI, Strafrecht I A.T., 18. Aufl. S. 201). Geht man von dieser zutreffenden Abgrenzung zwischen Sachverhaltsirrtum (Tatbestandsirrtum gemäss Art. 19 StGB) und Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) aus, so ist der von der Vorinstanz festgestellte Irrtum - falls die zivilrechtliche Beurteilung der Situation durch den Beschwerdeführer überhaupt unrichtig gewesen sein sollte - nicht ein Rechtsirrtum, sondern ein Sachverhaltsirrtum, denn R. irrte sich nicht über die strafrechtliche Regelung; dass die Wegnahme fremder Sachen strafbar ist, war für ihn selbstverständlich nicht zweifelhaft. Sein allfälliger Irrtum konnte sich nur auf die Frage beziehen, ob die von ihm gelieferten, noch nicht eingebauten Materialien bereits fremde Sachen seien, bzw. darauf, ob er nicht (selbst bei Annahme eines vorherigen Übergangs des Eigentums auf den Erwerber) durch die Aufhebung des Vertrages und die Zustimmung des Vertragspartners/Käufers G. kraft dieser neuen Vereinbarung zur Rücknahme des verbleibenden Materials berechtigt sei. Ein solcher Irrtum über die zivilrechtliche Situation ist als Sachverhaltsirrtum zu behandeln, d.h. der Täter ist gemäss Art. 19 StGB nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den er sich vorgestellt hat. Aufgrund der Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer glaubte, er sei als Eigentümer oder kraft neuer vertraglicher Abmachung zur Rücknahme des in Frage stehenden Baumaterials befugt. Sein Vorsatz ging also nicht dahin, fremden Gewahrsam zu brechen, sich rechtswidrig fremde Sachen anzueignen, und sich auf diesem Wege unrechtmässig zu bereichern. Auch wenn die zivilrechtliche

BGE 109 IV 65 S. 68

Auffassung der Vorinstanz sich als richtig erweisen sollte, so hat der Beschwerdeführer aufgrund seiner - unter diesen Umständen irrigen - Vorstellung über den Sachverhalt, insbesondere über die Gewahrsams- und Eigentumsverhältnisse, durch den Abtransport des Materials weder Art. 137 noch Art. 143 StGB erfüllt. Das angefochtene Urteil verletzt daher Bundesrecht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. September 1983 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Freisprechung des Beschwerdeführers.