Fatal Stabbing Following Taxi Fare Evasion: Aggravated Assault Conviction Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFatal Stabbing Following Taxi Fare Evasion: Aggravated Assault Conviction Upheld A man and his companion fled a taxi without paying the fare, leading the driver to pursue and assault the non-paying passenger with a cable. The pursued man responded by stabbing the driver three times in the chest and abdomen with a folding knife, leading to the driver's death. The Swiss Federal Supreme Court upheld the conviction for aggravated assault resulting in death (Art. 122 Sec. 1 para. 1 and Sec. 2 SCC), reasoning that the foreseeability of the fatal outcome from stabbing a person in vital areas like the chest and abdomen is evident and does not require special intelligence, even considering emotional distress or limited education. Furthermore, the court rejected the defense of an excusable excess in self-defense (Art. 33 para. 2 SCC), because the defendant himself culpably provoked the initial confrontation and attack by engaging in criminal conduct (fleeing without paying the taxi fare), thereby precluding a claim that the ensuing disproportionate, life-threatening defensive reaction was due to excusable excitement or confusion.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste 1. Art. 122 Ziff. 2 StGB. Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen in die Brust- und Bauchgegend bejaht (E. 2). 2. Art. 33 Abs. 2 StGB. Wer durch deliktisches Verhalten selber schuldhaft den Angriff verursacht, kann sich für seine unangemessene Abwehr nicht auf entschuldbare Aufregung berufen (E. 3).
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KI-generiertThe Federal Tribunal confirmed the qualification of the offense based on the foreseeable consequence of death.
The Tribunal applied this article to reject the appellant's claim of excusable agitation for an excessive self-defense reaction.
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Volltext
Urteilskopf
109 IV 5
2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1983 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste
1. Art. 122 Ziff. 2 StGB.
Voraussehbarkeit der Todesfolge bei Messerstichen in die Brust- und Bauchgegend bejaht (E. 2).
2. Art. 33 Abs. 2 StGB.
Wer durch deliktisches Verhalten selber schuldhaft den Angriff verursacht, kann sich für seine unangemessene Abwehr nicht auf entschuldbare Aufregung berufen (E. 3).
Sachverhalt ab Seite 5
BGE 109 IV 5 S. 5
A.- In der Nacht vom 15./16. Juli 1981 liess sich M. zusammen mit einem Kollegen in der Stadt Zürich durch ein Taxi zur Liegenschaft In der Wässeri 6 führen. Am Bestimmungsort rannten die beiden Taxibenützer gemäss getroffener Abmachung davon, ohne den Fahrpreis zu bezahlen. Der Taxichauffeur B. verfolgte M. und schlug mit einem Kabelstück auf ihn ein. M. griff darauf zu seinem Klappmesser und versetzte dem Angreifer drei Stiche in Bauch und Brust. B. brach zusammen. Er starb infolge der Messerstiche auf dem Transport ins Spital.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich sprach M. wegen dieser Tat mit Urteil vom 10. Mai 1982 der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB (voraussehbare Todesfolge) schuldig und bestrafte ihn dafür sowie wegen weiterer Verfehlungen mit siebeneinhalb Jahren Zuchthaus.
C.- Gegen die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung hat M. kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Am 2. November 1982 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale Kassationsbeschwerde ab. Ein
BGE 109 IV 5 S. 6
hiegegen erhobener staatsrechtlicher Rekurs wurde vom Kassationshof des Bundesgerichts am 9. Februar 1983 abgewiesen.
Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wird beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 10. Mai 1982 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Der Verletzte ist infolge der ihm vom Beschwerdeführer zugefügten Messerstiche gestorben. Das Obergericht hat im Sinne von Art. 122 Ziff. 2 StGB die Voraussehbarkeit der Todesfolge bejaht.
Die qualifizierte Begehungsform von Ziff. 2 stellt die Verbindung zwischen der vorsätzlichen Haupttat - schwere Körperverletzung - mit der dadurch fahrlässig verursachten, nicht gewollten, aber voraussehbaren Todesfolge dar (BGE 97 IV 89 ff.). Der Täter muss den Tod nicht als sehr wahrscheinliche oder sichere Folge vorausgesehen haben, sonst würde sich ja die Frage des Tötungsvorsatzes stellen. Nach der hier nicht zu überprüfenden Beweiswürdigung der Vorinstanz fehlt im vorliegenden Fall der Nachweis, dass der Beschwerdeführer den Tod des Verletzten zumindest in Kauf nahm. Ziff. 2 von Art. 122 StGB ist anwendbar, wenn der Täter die Möglichkeit des Todes als Folge seiner Handlungen bei pflichtgemässer Überlegung hätte erkennen können. Ob er tatsächlich an das Risiko tödlicher Folgen gedacht hat, wird sich oft nicht feststellen lassen. Das Tatbestandsmerkmal der Voraussehbarkeit ist jedoch erfüllt, sobald der Täter nach den gesamten Umständen und den persönlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Todesfolge bei pflichtgemässer Vorsicht erkennen musste.
Diese objektivierte Voraussehbarkeit der Todesfolge hat das Obergericht in richtiger Anwendung der bundesrechtlichen Bestimmungen bejaht. Ein junger Mann bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können. Weder Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die momentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Einsatz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu
BGE 109 IV 5 S. 7
beurteilende Frage der Voraussehbarkeit zu beeinflussen. Die Subsumtion der Tat unter Art. 122 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 StGB erscheint daher als richtig.
3. Das Obergericht hat in zutreffender Anwendung von Art. 33 StGB festgehalten, dass der betrogene Taxichauffeur zwar berechtigt war, den Beschwerdeführer zu verfolgen, um von ihm - nötigenfalls auch handgreiflich - das Fahrgeld zu fordern, dass aber anderseits der konkrete Angriff von hinten, der nach den unwiderlegbaren Aussagen von M. sehr massiv und gänzlich unkontrolliert erfolgte, vorwiegend den Charakter einer privaten Strafaktion hatte und die Grenzen einer angemessenen Notwehr klar überschritt. Gegenüber der nicht mehr durch Art. 33 Abs. 1 StGB gedeckten gewalttätigen Attacke des Taxichauffeurs befand sich der Beschwerdeführer seinerseits in einer Notwehrsituation; er war zu einer verhältnismässigen Abwehr befugt. Lebensgefährliche Stiche in Brust und Bauch des Angreifers stellen jedoch keine angemessene Abwehr von schmerzhaften, aber nicht gefährlichen Schlägen dar. In der Nichtigkeitsbeschwerde wird denn auch nicht geltend gemacht, das Vorgehen des Beschwerdeführers sei gemäss Art. 33 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Hingegen vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, er habe in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung gehandelt und sein Notwehrexzess bleibe daher gemäss Art. 33 Abs. 2 2. Satz straflos. Ein gewalttätiger Angriff in der Nacht wird den Angegriffenen immer in eine besondere Spannungslage versetzen. Nicht jede noch so exzessive, gefährliche Abwehrreaktion kann wegen der durch den Angriff verursachten Aufregung straflos bleiben; an eine die Straflosigkeit von schweren Notwehrüberschreitungen rechtfertigende Emotion sind besondere Anforderungen zu stellen. Dabei müssen Art und Ausmass der unangemessenen Abwehr sowie die gesamten Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden. Wer - wie der Beschwerdeführer - selber schuldhaft durch deliktisches Verhalten die Ursache des Angriffs gesetzt hat, kann nicht geltend machen, eine unangemessene Abwehr sei auf eine entschuldbare Aufregung oder Bestürzung zurückzuführen. Ob er den Angriff erwartete oder durch die Notwehrhandlung des Opfers überrascht wurde, ist für die Frage der Entschuldbarkeit nicht entscheidend. Eine Aufregung, die zu einer für den Angreifer lebensgefährlichen Reaktion führte, war unter den konkreten Umständen nicht entschuldbar. Auch die in diesem Punkt vorgebrachte Rüge erweist sich somit als unbegründet.