Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IV 134 KI-generiert

Overtaking Near Blind Bends Upheld Conviction

Geschäftsnummer BGE 109 IV 134
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Overtaking Near Blind Bends Upheld Conviction A driver was convicted of serious traffic rule violations for attempting two separate overtakes immediately before blind left-hand bends, the second operation narrowly avoiding a collision only because an oncoming vehicle unexpectedly turned off. The court upheld the conviction, reasoning that overtaking is only permissible when the required space is clear and the entire maneuver, including the necessary stopping distance for potential oncoming traffic, can be completed well before the blind curve, meaning the area right up to and into the curve is not available for overtaking. Furthermore, the court interpreted "in blind curves" in Art. 35 para. 4 SVG as including the immediate area *before* such curves, consistent with legislative history aiming to prohibit overtaking when a maneuver would impede or endanger oncoming traffic emerging from the bend.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Überholen. 1. Art. 35 Abs. 2 SVG: Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung (E. 2). 2. Art. 35 Abs. 4 SVG gilt auch für den Bereich unmittelbar vor unübersichtlichen Kurven (E. 3).

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver Verletzung der Verkehrsregeln Fahren trotz Führerausweisentzugs Kollision im Kreisverkehr Strassenverkehrssicherheit wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 35 Abs. 4 SVG

The application of this article regarding overtaking prior to blind curves was scrutinized and upheld.

Art. 35 Abs. 2 SVG

The conviction for gross violation of traffic rules was affirmed based on this article concerning overtaking in unsafe conditions.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (55)

6B_823/2025 (2026-08-10)
Serious traffic violation for overtaking on a 265-meter visible stretch when 592 meters were needed, with oncoming traffic forced to brake.
«…t/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-121-IV-235#page235) E. 1b; [109 IV 134](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-109-IV-134#page134) E.…»
OGVE.2018.19.Nr.11 (2022-12-19) · ow
Bus Driver's Gross Traffic Violations Upheld
«…ahte eine grobe Verkehrsregelverletzung etwa beim Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung oder Kurve (BGE 109 IV 134; Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2008 vom 17. Juni 2008), bei Kolonnenverkehr (BGE 92 IV 105) oder in einer unübersich…»
SK1 2021 73 (2022-09-30) · gr
Appeal of Conviction for Gross Violation of Traffic Regulations Due to Negligent Overtaking
«…lende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1.b; 109 IV 134 E. 2). Erkennt der Überho- lende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er…»
SK1 2021 44 (2022-09-27) · gr
Traffic Violation Appeal Overturned Due to Doubt on Sight Distance
«…olende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (vgl. BGer 6B_104/2015 v. 20.8.2015 E. 2.2; BGE 121 IV 235 E. 1b; 109 IV 134 E. 2). Erkennt der Überho- lende während des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende fahren kann, so ist er…»
SB210579 (2022-05-05) · zh
Driver's Dangerous Overtake Leads to Conviction After Video Evidence Admitted
«…ehindert wird. Ferner darf nach Art. 35 Abs. 4 SVG "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" nicht überholt werden (BGE 109 IV 134 E. 3). Nicht nur die für den Überholvorgang be- nötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich je…»
8C_707/2019 (2020-03-02)
«…mmendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird ( BGE 109 IV 134 E. 2; Urteil 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überhol…»
52.2018.335 (2018-12-05) · ti
Cantonal Court Upholds Driving License Revocation Based on Criminal Finding of Dangerous Overtaking
«…, ritenuto che con la locuzione "nelle curve senza visuale" s'intende anche "in prossimità di curve senza visuale" (DTF 109 IV 134 consid. 3; STF 6B\_110/2017 del 12 ottobre 2017 consid. 3.1). Il sorpasso costituisce, soprattutto sulle strade con tra…»
SK1 2017 36 (2018-10-31) · gr
Appeal Dismissed for Gross Traffic Violation During Overtaking
«…ohne ge- fährdet zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_272/2010 vom 9. Juli 2010 E. 4; BGE 121 IV 235 E. 1b; BGE 109 IV 134 E. 2; Philippe Weissenberger, Kom- mentar zum Strassenverkehrsgesetz, Bundesgerichtspraxis, Zürich 2011, N 11 zu Art. 3…»
BGVIS S1 17 21 (2018-08-09) · vs
Gross Negligence in Overtaking Causing Head-on Collision
«…oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGer 6B_104/2015 vom 20. August 2015 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 109 IV 134 E. 3). Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke übersichtlich und f…»
CPEN.2016.62 (2018-05-18) · ne
Appeal Against Conviction for Traffic Violations Following Rear-End Collision
«…étée comme signifiant à proximité d’un tournant sans visibilité (**Bussy/Rusconi**, op. cit., n. 2.14 ad art. 35 ; [ATF 109 IV 134](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=109_IV_134), JdT 1984 I 413). Un dépassement est interdit dans ce cas car l’…»
6B_110/2017 (2017-10-12)
«…ant sans visibilité" doivent se comprendre comme signifiant également "à proximité d'un tournant sans visibilité" ( ATF 109 IV 134 consid. 3 p. 136; arrêt 6B_904/2015 du 27 mai 2016 consid. 6.2.2). Le dépassement constitue, avant tout sur les routes…»
SK1 2016 19 (2017-03-14) · gr
Overtaking Maneuver Leading to Gross Traffic Violation Conviction
«…Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 235 E. 1.b S. 238; 109 IV 134 E. 2 135 f.; vgl. auch Maeder, a.a.O., N 35 zu Art. 35 SVG). b. Gestützt auf die bekannten Parameter ist der Überh…»
6B_904/2015 (2016-05-27)
Overtaking in a right curve over a safety line: gross violation of traffic rules, indictment precision after correction, and costs despite partial acquittal.
«…ich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Ferner darf "im Bereich von unübersichtlichen Kurven" ( BGE 109 IV 134 E. 3) nach Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden. Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu…»
SK1 2015 42 (2016-04-18) · gr
State v. [Appellant Name Regarding Traffic Violation]
«…Wortlaut "in über- sichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich" von derartigen Kurven gleichzu- setzen (vgl. BGE 109 IV 134 E. 3). Der Berufungskläger hat das Polizeifahrzeug wohl aufgrund der unübersichtlichen Kurve, aus welcher das Fahrzeug…»
SK1 2015 29 (2015-12-08) · gr
Traffic Violation Conviction Affirmed for Unsafe Overtaking
«…t. Der Wortlaut "in übersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Be- reich von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGE 109 IV 134 E. 3). a) Gemäss konstanter Rechtsprechung und entgegen der Ansicht des Beru- fungsklägers muss nicht nur die für…»

Volltext

Urteilskopf

109 IV 134

37. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. November 1983 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Überholen.

1. Art. 35 Abs. 2 SVG: Überholen vor einer unübersichtlichen Strassenbiegung (E. 2).

2. Art. 35 Abs. 4 SVG gilt auch für den Bereich unmittelbar vor unübersichtlichen Kurven (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 135

BGE 109 IV 134 S. 135

A.- Auf der Fahrt von Chur nach Davos überholte der Personenwagenlenker H. in zwei Fällen jeweils unmittelbar vor einer unübersichtlichen Linkskurve ein anderes Motorfahrzeug. Beim zweiten Manöver wurde nur deshalb ein Zusammenstoss vermieden, weil der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeugs zufälligerweise vor der möglichen Kollisionsstelle auf einen Hausvorplatz abbog.

B.- Der Kreisgerichtsausschuss von Klosters sprach H. mit Urteil vom 13. April 1983 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 35 Abs. 2 und 4 in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 800.--. Auf Berufung des Angeschuldigten hin bestätigte der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden am 25. Mai 1983 das angefochtene Urteil vollumfänglich.

C.- Gegen diesen Entscheid führt H. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Art. 35 Abs. 2 SVG nicht verletzt.

Nach der in Frage stehenden Gesetzesbestimmung ist das Überholen nur gestattet, wenn der für den gesamten Überholvorgang erforderliche Raum übersichtlich und frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird. Wer vor einer unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite

BGE 109 IV 134 S. 136

freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass letzterer darnach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 85 IV 37).

Im vorliegenden Fall kann keinem Zweifel unterliegen, dass die fraglichen Manöver des Beschwerdeführers hätten unterbleiben müssen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden beide Überholvorgänge erst im Bereich von nachfolgenden unübersichtlichen Linkskurven abgeschlossen. Bei den "Stütz" kam es nur deshalb zu keiner Kollision, weil ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zufälligerweise seine Fahrspur verliess und auf einen Hausvorplatz abbog. Geht man von diesem für den Kassationshof verbindlichen Sachverhalt aus, so steht ausser Frage, dass der erforderliche Raum in beiden Fällen nicht zur Verfügung stand, und die Manöver demnach unzulässig waren, weshalb der Schuldspruch nach Art. 35 Abs. 2 SVG zu Recht erging. Der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, dass die Strasse jeweils nur durch eine Leitlinie, nicht aber durch eine Sicherheitslinie in zwei Fahrbahnen geteilt wird, ist im konkreten Fall nicht massgebend für die Beantwortung der Frage, ob die Überholmanöver zulässig waren oder nicht.

3. Vor Bundesgericht vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, eine Verkehrsregelverletzung liege nach dem Wortlaut von Art. 35 Abs. 4 SVG nicht vor, weil er nicht in, sondern unmittelbar vor unübersichtlichen Kurven überholt habe.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 35 Abs. 4 SVG ergibt sich, dass der Ausdruck "in unübersichtlichen Kurven" mit "bei" oder "im Bereich von derartigen Kurven" gleichgesetzt werden muss. Dem Protokoll der Tagung der nationalrätlichen Kommission für das Strassenverkehrsgesetz vom 24./26. August 1955 ist zu entnehmen, dass mit der Wendung "in" auch der Bereich unmittelbar vor der Biegung erfasst werden soll (vgl. S. 138: Votum Jezler; S. 139: insbesondere die Voten Bratschi, Jezler und Fischer). Dasselbe ergibt sich aus der Beratung des Nationalrates (Sten.Bull. 1957 S. 171: "... le dépassement est implicitement interdit immédiatement avant le tournant. Il faut qu'un dépassement soit terminé suffisamment tôt avant un tournant qu'un véhicule débouchant en

BGE 109 IV 134 S. 137

sens inverse ne soit pas gêné."). Die Vorinstanz hat Art. 35 Abs. 4 SVG somit zutreffend angewandt.