Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 IV 129 KI-generiert

Cemetery desecration under Swiss Criminal Code Article 262: repositioning grave plaques and taking flowers without damage as insufficient for gross violation of peace of the dead

Geschäftsnummer BGE 109 IV 129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the prosecution's nullity appeal, affirming the acquittal of the defendant on charges of disturbing the peace of the dead under Article 262(1)(1) of the Swiss Criminal Code. The defendant had, on several occasions, tipped and repositioned grave plaques, moved a wooden cross, removed a gilded cross, and taken a flower bowl and flowers from a cemetery, without causing damage. The Court held that these acts did not objectively satisfy the offense's requirement of "desecrating a tomb in a gross manner," as they did not constitute a serious or brutal attack on the feeling of piety, and therefore no conviction could be entered.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Störung des Totenfriedens. Verunehrung der Ruhestätte eines Toten in roher Weise.

Schlagwörter

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Totenfrieden Anspruch auf schickliches Begräbnis qualifizierte vorsätzliche Tötung Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Schuldschein Verfügung von Todes wegen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 86 IV 23
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Volltext

Urteilskopf

109 IV 129

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. Juni 1983 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden gegen V. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Störung des Totenfriedens.

Verunehrung der Ruhestätte eines Toten in roher Weise.

Sachverhalt ab Seite 129

BGE 109 IV 129 S. 129

A.- V. suchte an drei Wochenenden der Monate Mai, Juni und Juli 1977 den Friedhof Daleu in Chur auf und verstellte Grabplatten und Kränze, ohne indessen einen Schaden zu verursachen. Im September 1977 entwendete er von einem Grabstein ein vergoldetes Kreuz. Anlässlich weiterer Friedhofsbesuche behändigte er eine Blumenschale, einen Kerzenbehälter mit einem kleinen Kreuz sowie Blumen, die er seiner Mutter brachte.

B.- Der Kreisgerichtsausschuss Chur sprach V. am 18. November 1982 des Diebstahls im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB sowie weiterer Delikte schuldig. In Berücksichtigung einer hochgradig verminderten Zurechnungsfähigkeit verurteilte er ihn zu fünf Monaten Gefängnis. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und V. in Anwendung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in eine Anstalt eingewiesen. Von der Anklage der Störung des Totenfriedens (Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wurde V. freigesprochen. Die von der Staatsanwaltschaft gegen diesen Freispruch erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 20. Januar 1983 ab.

C.- Gegen den Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses führt die Staatsanwaltschaft eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des V. wegen Störung des Totenfriedens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer die Ruhestätte eines Toten in roher Weise verunehrt. Die Tathandlung wird wie in Art. 261 Abs. 1 und 3 StGB mit Verunehren (profaner, profanare) umschrieben. Davon

BGE 109 IV 129 S. 130

erfasst werden Angriffshandlungen, wie etwa das Zerstören und Beschädigen, eventuell auch das Verunreinigen von Gräbern, Grabsteinen und Urnen, aber auch das Verüben von beschimpfendem Unfug auf einem Friedhof (HAFTER, Besonderer Teil II, S. 470; THORMANN/VON OVERBECK, N 5 zu Art. 262 StGB, N 14 zu Art. 261 StGB; STRATENWERTH, Besonderer Teil II, S. 213, 215). Der Täter muss überdies in roher Weise gehandelt haben. Diese Wendung bezieht sich auf das äussere Benehmen und Vorgehen des Täters, nicht aber auf dessen Beweggründe oder Gesinnung (vgl. BGE 86 IV 23 E. 4 zum Ausdruck "in gemeiner Weise"). Bestraft werden soll somit nicht jeder Unfug auf einem Friedhof (vgl. Prot. II. ExpKomm. Bd. 4 S. 345), sondern nur der erhebliche und brutale Angriff auf das Pietätsgefühl (THORMANN/VON OVERBECK, N 5 zu Art. 262 StGB; STRATENWERTH, a.a.O. S. 215). Als Beispiele erwähnen THORMANN/VON OVERBECK das rücksichtslose Ausgraben von Leichen oder die krasse Verunstaltung des Grabschmuckes.

2. Der Kantonsgerichtsausschuss verneinte die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes in objektiver Hinsicht, da keine erhebliche Störung des Totenfriedens gegeben sei; daneben bezweifelte er den Vorsatz des V., das Pietätsgefühl zu verletzen, da der nachts den Friedhof aufsuchende junge Erwachsene jeweils unter dem Eindruck von zuvor gesehenen Horrorfilmen über auferstandene Tote und dergleichen stand, sich vergewissern wollte, ob sich das eben Gesehene auch in Wirklichkeit ereigne und sich auch gleichzeitig zu beweisen versuchte, dass er sich trotz des Erlebten nachts auf den Friedhof "getraue".

3. Im vorliegenden Fall sind die Merkmale des Art. 262 Ziff. 1 Abs. 1 StGB objektiv nicht erfüllt. Nach den kantonalen Akten hat V. im einzelnen eine Grabplatte nach hinten gekippt und eine weitere vom Sockel gehoben und aufgerichtet. Ein Holzkreuz hat er auf einem fremden Grab wieder "eingesetzt". Bei diesen und in zwei weiteren, ähnlich gelagerten Fällen hat er keinen Schaden verursacht. Daneben hat er ein Kreuz weggenommen, welches "ohne grosse Schwierigkeiten" vom Stein entfernt werden konnte. Schliesslich behändigte er eine Blumenschale und einen Blumenstrauss. Diese Handlungen stellen keine grobe Verletzung des Pietätsgefühls dar und verunehren daher nicht in geradezu roher Weise die Ruhestätte der Toten.

Die Vorinstanz hat V. demnach schon aus objektiven Gründen zu Recht von der Anklage der Störung des Totenfriedens freigesprochen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.