Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 109 III 83 KI-generiert

Stuttgart Insolvency Recognition in Swiss Cantonal Law Framework

Geschäftsnummer BGE 109 III 83
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Stuttgart Insolvency Recognition in Swiss Cantonal Law Framework Following the opening of supplementary bankruptcy proceedings in Stuttgart (Germany), the German court requested the Swiss bankruptcy office in Basel-Stadt to publicly announce the bankruptcy in Switzerland based on a bilateral agreement (1825/1826) between the Swiss Confederation and the former Kingdom of Württemberg, which governs cross-border bankruptcy matters and is considered cantonal law. The Swiss bankruptcy office prepared a draft announcement designating the German administrator for creditor claims, which the debtor contested, arguing the agreement was obsolete and wrongly applied. The court ruled that the question of the agreement's enforceability did not infringe upon federal jurisdiction, as federal law lacked general provisions on the enforceability of foreign bankruptcy judgments, confirming the existing cantonal law practice for the specific treaty. However, the procedure and effects of the recognized foreign bankruptcy in Switzerland must conform to Swiss federal enforcement law (Art. 197 ff. SchKG), meaning a separate bankruptcy estate must be formed, administered, and liquidated in Switzerland by the Swiss office, not by German organs, with any surplus transferred to the German estate only after the Swiss distribution is complete, thus partially upholding the debtor's appeal regarding the procedural implementation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Konkurs, der auf dem Gebiet des früheren Königreiches Württemberg eröffnet wurde; öffentliche Bekanntmachung und Durchführung in der Schweiz. 1. Die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 stellt kantonales Recht dar (Bestätigung der Rechtsprechung); ob sie noch in Kraft sei und ob die Voraussetzungen der Anwendbarkeit im konkreten Fall erfüllt seien, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht (E. 2 und 4). 2. Die Übereinkunft mit der Krone Württemberg ist nur hinsichtlich der Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Konkurserkenntnisses anwendbar; die Wirkungen und das Verfahren eines gestützt auf die Übereinkunft auch in der Schweiz zu vollziehenden Konkurses richten sich nach den Art. 197 ff. SchKG. Es ist deshalb in der Schweiz eine eigene Konkursmasse zu bilden, zu verwalten und zu verwerten; erst ein nach abgeschlossener Verteilung allenfalls verbleibender Überschuss wäre der deutschen Konkursmasse zu überweisen (E. 3 und 6).

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Betreibung auf Konkurs Fremdes Recht Anerkennung und Vollstreckung sachliche Unzuständigkeit Eröffnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 104 III 69
BGE 94 III 95
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 15 SchKG

Cited by the Tribunal to order the competent office to conduct bankruptcy proceedings in Switzerland based on Swiss law.

Art. 197 ff. SchKG

Cited to establish that the effects and procedure of a foreign bankruptcy enforced in Switzerland are governed by these articles, superseding cantonal treaty provisions on procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

BGE 150 III 268
Validity of a bankruptcy administrator's assignment of claims to a foreign insolvency administrator under the Switzerland–Bavaria 1834 treaty, notwithstanding the IPRG recognition requirement.
«…nkursrechts noch ein eidgenössischer Staatsvertrag der Vollstreckbarerklärung nach kantonalem Recht entgegenstand ([BGE 109 III 83](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-109-III-83#page83) E. 3…»
5A_751/2023 (2024-04-29)
«…nkursrechts noch ein eidgenössischer Staatsvertrag der Vollstreckbarerklärung nach kantonalem Recht entgegenstand ( BGE 109 III 83 E. 3). Nach Inkrafttreten des IPRG (am 1. Januar 1989) und seinen Vorschriften für ausländische Konkurse (11. Kapitel)…»
4A_34/2021 (2022-03-18)
«…em; BÜRGI, op. cit., p. 99 s.; JAQUES, op. cit., p. 17 et sous-note 66; GILLIÉRON, op. cit., p. 503 n. 56; contra ATF 109 III 83 consid. 6). 2.4. Le Tribunal fédéral a fait les constatations suivantes au sujet de ce Traité: - En 1904, il a précis…»
P/5202/2012 (2018-04-30) · ge
Bank Employee Document Forgery and Money Laundering Case
«…ctes d'exécution en Suisse (ATF [129 III 683](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=129%20III%20683), [109 III 83](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=109%20III%2083)). **6.1.3** Les créanciers cessionnaires d'une…»
P/5202/2012 (2017-01-13) · ge
Bank's Appeal in Breach of Trust and Money Laundering Case Involving Former Employee
«…tration de la faillite étrangère ne peut pas intervenir ni procéder à des actes d'exécution en Suisse (ATF 129 III 683, 109 III 83). 1.4.5. Les créanciers cessionnaires d'une masse en faillite (art. 260 LP) agissent en vertu d'une forme de mandat pr…»
PS130158 (2013-10-11) · zh
Appeal Against Information Request Regarding Foreign Insolvency Estate Assets
«…ch nur solange massgebend sein, als bundesrechtli- che Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlten (BGE 109 III 83 E. 3, S. 85). Nach dem Inkrafttreten des IPRG im Jahre 1989 hat das Bundes- gericht die Frage allerdings nicht entschei…»
5A_665/2012 (2013-03-28)
Cross-border insolvency; refusal of legal assistance under 1834 Bavaria–Swiss cantons bankruptcy convention due to prior domestic bankruptcy and non-application of treaty by foreign insolvency court.
«…Kraft sei und ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt seien, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht ( BGE 109 III 83 E. 2 und 4 S. 85 f.). 3.2.1 Die Übereinkunft mit Bayern bestimmt, "dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den…»
AB.2012.12 (2012-08-28) · sg
Swiss Bankruptcy Law Precedence Over German Insolvency Proceedings under 1834 Agreement
«…ne Staatsverträge, in: SJZ 69 [1973] S. 84 ff.; Nussbaum, a.a.O., S. 50; entsprechende Hinweise finden sich auch in BGE 109 III 83; ausführlich zum Bestand der Übereinkunft mit dem Königreich Württemberg: Bürgi, Die "Übereinkunft zwischen der Schweiz…»
AB.2012.12 (2012-08-28) · sg
Swiss Canton vs. Bavaria Bankruptcy Agreement Applicability and Priority of Proceedings
«…ne Staatsverträge, in: SJZ 69 [1973] S. 84 ff.; Nussbaum, a.a.O., S. 50; entsprechende Hinweise finden sich auch in BGE 109 III 83; ausführlich zum Bestand der Übereinkunft mit dem Königreich Württemberg: Bürgi, Die "Übereinkunft zwischen der Schweiz…»
LN100041 (2011-11-22) · zh
Jurisdiction Over German Insolvency Claim Based on 1834 Swiss-Bavarian Accord
«…itens der Beklagten zitierte Bundesgerichtsentscheid Nr. 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009 unter Bezugnahme auf BGE 109 III 83 nichts zu ändern, notabene Entscheide, denen je ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei,…»
5A_134/2009 (2009-07-07)
«…nur solange massgebend sein kann, als bundesrechtliche Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlen ( BGE 109 III 83 E. 3 S. 85). Gestützt auf dieses Urteil ist nach Inkrafttreten des IPRG die Anerkennung auch eines württembergischen K…»
7B.109/2004 (2004-08-17)
«…t und die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Zwangsmassnahmen ergreift - welche in jedem Fall unzulässig wären ( BGE 109 III 83 E. 6 S. 86; 111 III 38 E. 1 S. 42) - sondern ihre Rechte wie eine Privatperson geltend macht, gleich verhält, kann o…»
LN100041 · zh
Insolvency Jurisdiction and Validity of 1834 Bilateral Treaty
«…itens der Beklagten zitierte Bundesgerichtsentscheid Nr. 5A_134/2009 vom 7. Juli 2009 unter Bezugnahme auf BGE 109 III 83 nichts zu ändern, notabene Entscheide, denen je ein Sachverhalt zugrunde gelegen sei,…»
PS130158 · zh
Swiss Company v. German Insolvency Administrator Regarding Bilateral Convention Supremacy Over PILA
«…ch nur solange massgebend sein, als bundesrechtli- che Bestimmungen oder ein eidgenössischer Staatsvertrag fehlten (BGE 109 III 83 E. 3, S. 85). Nach dem Inkrafttreten des IPRG im Jahre 1989 hat das Bundes- gericht die Frage allerdings nicht entschei…»

Volltext

Urteilskopf

109 III 83

23. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 16. November 1983 i.S. X. (Rekurs)

Regeste

Konkurs, der auf dem Gebiet des früheren Königreiches Württemberg eröffnet wurde; öffentliche Bekanntmachung und Durchführung in der Schweiz.

1. Die Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 stellt kantonales Recht dar (Bestätigung der Rechtsprechung); ob sie noch in Kraft sei und ob die Voraussetzungen der Anwendbarkeit im konkreten Fall erfüllt seien, beurteilt sich daher nicht nach Bundesrecht (E. 2 und 4).

2. Die Übereinkunft mit der Krone Württemberg ist nur hinsichtlich der Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Konkurserkenntnisses anwendbar; die Wirkungen und das Verfahren eines gestützt auf die Übereinkunft auch in der Schweiz zu vollziehenden Konkurses richten sich nach den Art. 197 ff. SchKG. Es ist deshalb in der Schweiz eine eigene Konkursmasse zu bilden, zu verwalten und zu verwerten; erst ein nach abgeschlossener Verteilung allenfalls verbleibender Überschuss wäre der deutschen Konkursmasse zu überweisen (E. 3 und 6).

Sachverhalt ab Seite 84

BGE 109 III 83 S. 84

Nachdem das Amtsgericht Stuttgart über X. ein Anschlusskonkursverfahren eröffnet hatte, ersuchte es das Konkursamt Basel-Stadt, die Eröffnung des Konkurses im Kantonsblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt öffentlich bekanntzumachen. Das Konkursamt erklärte sich bereit, dem Gesuch zu entsprechen, und unterbreitete dem Amtsgericht einen Publikationsentwurf, worin es den deutschen Konkursverwalter als für die Entgegennahme der Eingaben der Gläubiger und Schuldner zuständige Stelle bezeichnete.

Eine von X. gegen die konkursamtliche Verfügung eingereichte Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt ab.

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat X. an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts rekurriert.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Der konkursamtliche Entscheid, dem Rechtshilfegesuch des Amtsgerichtes Stuttgart stattzugeben, beruht auf der Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 12. Dezember 1825/13. Mai 1826 (abgedruckt bei WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Taschenausgabe, 10. A., S. 704 ff.), der unter anderem auch der Kanton Basel-Stadt beigetreten ist. Gemäss Art. IV dieser Übereinkunft sollen alle beweglichen und unbeweglichen Güter eines Gemeinschuldners, auf welchem Staatsgebiet sich dieselben immer befinden mögen, in die allgemeine Konkursmasse fallen.

BGE 109 III 83 S. 85

2. Der Rekurrent macht vorab geltend, die Übereinkunft mit der Krone Württemberg sei nicht mehr in Kraft. In BGE 104 III 69 f. E. 3 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer festgehalten, die Übereinkunft sei als kantonaler Staatsvertrag zu qualifizieren. Der Rekurrent bringt nichts vor, was ein Abweichen von dieser Auffassung rechtfertigen würde. Ob die Übereinkunft noch gelte, ist nach dem Gesagten eine Frage des betreffenden kantonalen Rechts, die von der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts nicht überprüft werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Es muss daher bei der vorinstanzlichen Feststellung, die Übereinkunft sei für den Kanton Basel-Stadt nach wie vor gültig, sein Bewenden haben. Im Schrifttum wird übrigens ebenfalls davon ausgegangen, die Übereinkunft stehe noch in Kraft (vgl. WALDER, a.a.O.; NUSSBAUM, Das internationale Konkursrecht der Schweiz, Diss. Bern 1980, S. 52 ff.; Botschaft des Bundesrates vom 10. November 1982 zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BBl 1983 I S. 448; BÜRGI, in BlSchK 38/1974, S. 1 ff.; STAEHELIN, in Festgabe der schweizerischen Rechtsfakultäten zur Hundertjahrfeier des Bundesgerichts, S. 561; DAVID, in SJZ 69/1973, S. 84 ff., bes. S. 87; AMONN, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, S. 294; BLASCHCZOK, in Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis 1983, S. 141 ff., bes. S. 143/III).

3. Nach Ansicht des Rekurrenten verstösst die Übereinkunft mit der Krone Württemberg gegen die in Art. 64 BV verankerte Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf dem Gebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes. Soweit die Übereinkunft die Frage der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Konkurserkenntnisses betrifft, ist dem nicht beizupflichten. In diesem Bereich hat der Bund keine allgemeingültigen Bestimmungen erlassen, und ein eidgenössischer Staatsvertrag, der den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt regeln würde, fehlt. Bei dieser Sachlage bleibt die Zuständigkeit der Kantone vorbehalten (vgl. AUBERT, Traité de droit constitutionnel suisse, N. 636, 641, 676 (S. 258) und 706; NUSSBAUM, a.a.O., S. 42 und Anmerkung 11). Art. 64 BV steht der Vollstreckbarerklärung eines auf dem Gebiet des früheren Königreiches Württemberg ergangenen Konkurserkenntnisses durch eine kantonale Instanz somit nicht entgegen.

4. Der Rekurrent beanstandet des weitern, dass die Vorinstanz die Übereinkunft als anwendbar erklärt habe, obschon die

BGE 109 III 83 S. 86

in Art. I festgehaltenen Voraussetzungen betreffend den Wohnsitz nicht erfüllt gewesen seien; als der Konkurs durch den rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 16. November 1982 in Stuttgart eröffnet worden sei, habe er nämlich nicht mehr dort gewohnt... Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der Übereinkunft mit der Krone Württemberg um kantonales Recht, dessen Anwendung im Rekursverfahren gemäss den Art. 19 SchKG und 78 ff. OG nicht überprüft werden kann. Die Verletzung kantonalen Rechts wäre mit staatsrechtlicher Beschwerde zu rügen gewesen. Das gleiche gilt sodann auch für die vom Rekurrenten geltend gemachten Mängel des Beweisverfahrens. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend seinen Wohnsitz sind deshalb nicht zu hören.

...

6. Mit dem Gesagten ist freilich noch nicht entschieden, nach welchem Recht der vollstreckbar erklärte Konkursentscheid zu vollziehen und wer für die Anordnung von Zwangsvollstreckungsmassnahmen in der Schweiz zuständig ist. Ob die Übereinkunft mit der Krone Württemberg Bestimmungen betreffend das für die Durchführung des Konkursverfahrens anwendbare Recht enthalte, mag dahingestellt bleiben. Solche Regeln hätten, da kantonales Recht, vor dem eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz ohnehin zurückzutreten, da dieses für Fälle der vorliegenden Art das Konkursrecht abschliessend regelt. Die Wirkungen und das Verfahren eines auch in der Schweiz zu vollziehenden ausländischen Konkurses richten sich deshalb nach den Art. 197 ff. SchKG. Andererseits ist zu beachten, dass ausländische Konkursorgane nicht befugt sind, in der Schweiz eigentliche Zwangsvollstreckungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGE 94 III 95).

Für den vorliegenden Fall erhellt aus dem Gesagten, dass - entgegen dem Publikationsentwurf des Konkursamtes Basel-Stadt ... - die Gläubiger ihre Ansprüche bei diesem Amt, und nicht bei der deutschen Konkursverwaltung, geltend zu machen haben werden und dass das gleiche für die Anmeldungen der Schuldner gilt. Sodann wird in der Schweiz - gestützt auf das schweizerische Recht - eine eigene Konkursmasse zu bilden, zu verwalten und zu verwerten sein. Ein nach abgeschlossener Verteilung allenfalls verbleibender Überschuss wäre der deutschen Konkursmasse zu überweisen (vgl. dazu den Entwurf für ein Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Art. 163 ff.; BBl 1983 I S. 512 f.).

7. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anträge des Rekurrenten -

BGE 109 III 83 S. 87

soweit darauf einzutreten ist - teilweise gutzuheissen sind. Sodann ist das Konkursamt von Amtes wegen, d.h. in Anwendung von Art. 15 SchKG, im Sinne der vorstehenden Erwägungen anzuweisen, in der Schweiz einen Konkurs über den Rekurrenten durchzuführen und eine entsprechende Publikation anzuordnen.